(1) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei [Bis 19.08.2021: sonstigen] [1] bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 26 sowie § 43[2] [Bis 19.08.2021: 27] entsprechend anzuwenden.

 

(2)[3] Auf die Mindestprobezeit und auf die Probezeit sind die Zeiten anzurechnen, in denen sich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie oder er die Laufbahnbefähigung erworben hat, bei einem anderen Dienstherrn in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.

Bis 19.08.2021:

(2) Die Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.

[1] Gestrichen durch Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 19.08.2021.
[2] Geändert durch Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 20.08.2021.
[3] Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 20.08.2021.

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