(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

 

(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

 

1.

die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder[1] [Bis 19.08.2021: ,]

 

2.

deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.[2] [Bis 19.08.2021: oder]

3.[3]

 

3.

die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt worden sind.

 

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 20.08.2021.
[2] Geändert durch Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 20.08.2021.
[3] Nr. 3 aufgehoben durch Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 19.08.2021.

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