(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.
(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,
1. |
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder[1] [Bis 19.08.2021: ,] |
2. |
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.[2] [Bis 19.08.2021: oder] |
3.[3]
3. |
die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt worden sind. |
(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
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