(1) Das Mautaufkommen wird vollständig im Bundeshaushalt vereinnahmt und wird abzüglich eines jährlichen Betrages von 150 Millionen Euro zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt.

 

(2) Aus dem Mautaufkommen werden Ausgaben

 

1.

für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Mautsystems,[1] [Bis 30.11.2023: sowie]

 

2.

von jährlich bis zu 450 Millionen Euro für die Durchführung von Programmen des Bundes zur Umsetzung der Ziele Beschäftigung, Qualifizierung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs sowie[2]

 

3.

[3]im Zusammenhang mit der Durchführung des Mautsystemgesetzes

geleistet.

 

(3)[4] 1Den Trägern der Straßenbaulast einer mautpflichtigen Straße oder eines Abschnittes einer mautpflichtigen Straße steht das auf den in ihrer Baulast befindlichen Strecken angefallene Mautaufkommen aus den Mautteilsätzen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nach anteiliger Berücksichtigung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abzüge zu. 2Das angefallene Mautaufkommen aus dem Mautteilsatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 steht dem Bund zu. 3Das dem Bund zustehende Mautaufkommen ist zur Hälfte zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen einschließlich der Ausgaben für Betrieb, Planungsleistungen und Verwaltung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und im Übrigen für Maßnahmen aus dem Bereich Mobilität und dabei ganz überwiegend für Maßnahmen aus dem Bereich Bundesschienenwege zu verwenden. 4Ist der Träger der Straßenbaulast nicht der Bund, wird das dem Träger nach Satz 1 zustehende Mautaufkommen über den Bundeshaushalt zweckgebunden zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen zugewiesen. 5Ist der Bund Träger der Straßenbaulast, stellt er das ihm nach Satz 1 zustehende Mautaufkommen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes anteilig für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz im Rahmen der Maßgaben des Satzes 3 zur Verfügung.

Bis 30.11.2023:

(3) 1Den Trägern der Straßenbaulast einer mautpflichtigen Straße oder eines Abschnittes einer mautpflichtigen Straße steht das auf den in ihrer Baulast befindlichen Strecken angefallene Mautaufkommen nach anteiliger Berücksichtigung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abzüge zu. 2Es ist in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen zu verwenden. 3Die Anteile anderer Träger der Straßenbaulast als der Bund werden über den Bundeshaushalt zugewiesen. 4Ist der Bund Träger der Straßenbaulast, stellt er das ihm nach Satz 1 zustehende Mautaufkommen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz mit der Zweckbindung nach Satz 2 zur Verfügung.[5]

(4)[6]

 

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 leistet der Bund aus seinem Anteil auch

 

1.

[7]die Finanzmittel, die zur Verwaltung der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und dieser Gesellschaft vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt werden, sowie

Von 2021 bis 2022:

1.

die Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft oder zur Verwaltung der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und diesen Gesellschaften vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt werden, sowie

Bis 31.12.2020:

1.

die Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und dieser Gesellschaft vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt werden sowie

 

2.

die Ausgaben im Zusammenhang mit [Bis 30.09.2021: dem europäischen elektronischen Mautdienst nach § 4a und] [8] der Durchführung des Mautsystemgesetzes.

 

(4[9] [Bis 30.11.2023: 5] )[10] Für das auf den Streckenabschnitten nach § 1 Absatz 4 angefallene Mautaufkommen findet die Zweckbindung nach Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung.

 

(5[11] [Bis 30.11.2023: 6] )[12] 1In einem Haushaltsjahr nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1 sind im jeweils übernächsten Haushaltsjahr dem Verkehrshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen. 2Nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckte Ausgaben sind im übernächsten Haushaltsjahr im Verkehrshaushalt einzusparen. 3Dabei sind die tatsächlichen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben zu berücksichtigen.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023. Anzuwenden ab 01.12.2023.
[2] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023. Anzuwenden ab 01.12.2023.
[3] Nr. 3 eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023. Anzuwenden ab 01.12.2023.
[4] Abs. 3 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023. Anzuwenden ab 01.12.2023.
[5] Eingefügt dur...

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