Public-Private-Partnerships (PPP) im Bundesfernstraßenbau

Die Finanzverwaltung hat sich zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Verkehrsprojekten durch Public-Private-Partnerships (PPP) im Bundesfernstraßenbau geäußert.

Mit dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG) v. 30.8.1994 wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bau, Betrieb, Erhaltung und Finanzierung von öffentlichen Straßen durch Dritte (Konzessionäre) geschaffen und für die Nutzung der nach diesen Vorschriften errichteten Verkehrsprojekte bzw. Streckenabschnitte das Recht zur Erhebung von Maut eingeführt. Im Zusammenhang mit der Maut wurden außerdem durch das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) wichtige Regelungen gefasst.

Betreiber von Verkehrsprojekten

Für Verkehrsprojekte wird unterschieden zwischen

  • "F-Modelle": Verkehrsprojekte, die von Privaten im Rahmen des FStrPrivFinG errichtet und betrieben werden.
  • "A-Modelle": Verkehrsprojekte, die von Privaten zunächst errichtet und auch im verkehrsrechtlichen Sinne betrieben werden, bei denen jedoch der Bund Betreiber im steuerrechtlichen Sinne bleibt.

Umsatzsteuerliche Beurteilung

Die Finanzverwaltung hat aktuell Stellung bezogen zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Verkehrsprojekten. In dem Schreiben werden thematisiert:

  • "F-Modelle"
  • "A-Modelle"
  • Mauterhebung
  • Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

BMF, Schreiben v. 30.3.2022, III C 2 - S 7100/20/10002 :001

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Anwendungserlass