(1) 1Ein Knotenpunkt im Sinne dieses Gesetzes ist

 

1.

für Bundesautobahnen

 

a)

eine Anschlussstelle einschließlich Bundesautobahnkreuz und Bundesautobahndreieck,

 

b)

eine Rastanlage mit einer straßenverkehrsrechtlich zulässigen Wendemöglichkeit,

 

c)

die Bundesgrenze;

 

2.

für Bundesstraßen jede Einmündung öffentlicher Straßen sowie Kreuzungen.

2Ergibt sich im Falle des Satzes 1 Nummer 2 eine Abschnittslänge von weniger als 100 Metern, werden Knotenpunkte zusammengelegt. Die Zusammenlegung erfolgt so, dass der Knotenpunkt bei der höherrangigen Straße gesetzt wird. 3Bei gleichrangigen Straßen erfolgt die Zusammenlegung so, dass der Knotenpunkt bei der Straße mit der höheren Nummer nach der Nummerierung des Bundesinformationssystems Straße gesetzt wird.

 

(2) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr[1] [Bis 30.11.2023: für Verkehr und digitale Infrastruktur] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 Knotenpunkte für Bundesstraßen festzulegen, um den örtlichen Gegebenheiten und dem üblichen Verkehrsverhalten Rechnung zu tragen. 2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr[2] [Bis 30.11.2023: für Verkehr und digitale Infrastruktur] wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität[3] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] zu übertragen.

 

(3) 1Den Trägern der Straßenbaulast einer mautpflichtigen Straße oder eines Abschnittes einer mautpflichtigen Straße steht das auf den in ihrer Baulast befindlichen Strecken angefallene Mautaufkommen nach anteiliger Berücksichtigung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abzüge zu. 2Es ist in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen zu verwenden. 3Die Anteile anderer Träger der Straßenbaulast als der Bund werden über den Bundeshaushalt zugewiesen.

 

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 leistet der Bund aus seinem Anteil auch

 

1.

die Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und dieser Gesellschaft vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt werden sowie

 

2.

die Ausgaben im Zusammenhang mit dem europäischen elektronischen Mautdienst nach § 4a und der Durchführung des Mautsystemgesetzes.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023. Anzuwenden ab 01.12.2023.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023. Anzuwenden ab 01.12.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023. Anzuwenden ab 09.03.2023.

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