(1) 1Die Rente wird auf der Grundlage von zwei Dritteln der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten errechnet. 2Dabei ist die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. 3§ 76 Abs. 1 Satz 2 bis 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auszugehen ist.

 

(2) Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt

  bis zum 31. März 1957 =   600 DM
 

vom 1. April 1957

bis 31. Mai 1960 =   630 DM

 

vom 1. Juni 1960

bis 31. Dezember 1960 =   660 DM

 

vom 1. Januar 1961

bis 30. Juni 1962 =   700 DM

 

vom 1. Juli 1962

bis 30. September 1964 =   735 DM

 

vom 1. Oktober 1964

bis 31. Dezember 1965 =   785 DM

  ab 1. Januar 1966 = 1 000 DM.
 

(3) Hat der Verfolgte die Rente gewählt, so erhält er für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres.

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