(1) 1Verfolgte sind bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen unbeschadet der Regelungen für notleidende Gebiete bevorzugt zu berücksichtigen. 2Dies gilt auch für Unternehmen, an denen Verfolgte maßgeblich beteiligt sind.

 

(2) Eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen entfällt, wenn der Verfolgte in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen entsprechenden Maße eingegliedert ist.

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