Rz. 99

Gemäß Art. 38 Abs. 1 FamKodex können die Ehegatten ehevertraglich Regelungen insbesondere vorsehen über:

die Vermögenszuordnung aller oder einzelner vor oder während der Ehezeit erworbener Gegenstände,
und die Verfügungsbefugnisse über solche,
die Auseinandersetzung des (gewählten) gesetzlichen oder vertraglichen Güterstands,
die Behandlung von Schenkungen,
den Trennungsunterhalt wie den nachehelichen Unterhalt,
den Kindesunterhalt.

Einzelheiten dazu sind den bisherigen Ausführungen zu entnehmen.

Ehevertragliche Regelungen über den Familiennamen lehnt die Literatur ab. Denn dieser betreffe nicht das Vermögensverhältnis der Eheleute, sondern ihre persönliche Beziehung zueinander. Art. 38 Abs. 1 FamKodex gestatte aber ausdrücklich nur Einigungen über das Erstere.[101] Unzulässig sind ferner Verfügungen für den Todesfall. Der Verstoß führt zur Nichtigkeit der Klausel. Die Beschränkung erfasst allerdings nicht Verfügungen über Vermögensanteile der Eheleute bei Beendigung einer vereinbarten Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 38 Abs. 3 FamKodex).

[101] Tsankova, in: Tsankova et al., Kommentar zum FamKodex, S. 51 f.

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