Verhandelt

zu ...

am ...

vor dem/der unterzeichnenden Herrn/Frau ...,

erschienen:

Frau ... ..., ..., ...

- ausgewiesen durch ... -

und

Herr ... ..., ..., ...

- ausgewiesen durch ... -

Der Notar/Die Notarin fragte die Beteiligten vor der Beurkundung, ob er/sie oder eine Person, mit der er/sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er/sie gemeinsame Geschäftsräume hat, bereits außerhalb seiner/ihrer Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit tätig war oder ist, soweit diese Tätigkeit nicht im Auftrag aller Beteiligten ausgeübt wurde. Die Beteiligten erklärten, dass dies nicht der Fall ist.

Wir haben am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in ... zur Registernummer ... die Ehe geschlossen.

Alternativ

Wir beabsichtigen am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in ... die Ehe zu schließen.

Im Hinblick darauf vereinbaren wir folgenden

Ehevertrag

§ 1 Güterrecht

Anfangsvermögen - Berechnung/Festsetzung

Das Anfangsvermögen der Ehefrau i.S.d. § 1374 Abs. 1 BGB wird mit ... EUR festgesetzt, das Anfangsvermögen des Ehemanns mit ... EUR.[1]

Alternativ

... erklärt, dass ihrem/seinem Vermögen von derzeit ca. ... EUR Verbindlichkeiten in Höhe von ... EUR gegenüberstehen.

Alternativ

Abweichend von § 1374 Abs. 1 BGB vereinbaren die Parteien, dass das Anfangsvermögen mit ... EUR festgesetzt wird.

Vorsorglich verzichtet die Ehefrau/der Ehemann hiermit auf Ausgleich des Zugewinns bis zu diesem Betrag gegenüber ihrem Ehemann/seiner Ehefrau.[2]

Alternativ

Ein Verzeichnis des Anfangsvermögens i.S.d. § 1374 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten des Ehemanns und der Ehefrau ist dieser Niederschrift als Anlage beigefügt.[3]

Bei der Festsetzung des Anfangsvermögens bleibt das nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnende Vermögen unberücksichtigt, das ein jeder von uns künftig von Todes wegen, durch Schenkung oder durch Ausstattung erwirbt. Auch die dieses Vermögen betreffenden Verbindlichkeiten sollen im Zugewinnausgleich keine Berücksichtigung finden.[4]

Für den Fall, dass unser Güterstand auf andere Weise als durch Tod eines von uns endet, insbesondere durch Scheidung, vereinbaren wir, dass Wertsteigerungen des Anfangsvermögens vom Zugewinnausgleich ausgenommen sind. Das gilt auch für die Vermögenswerte, die ein jeder von uns nach der Eheschließung von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung noch erwerben wird. Diese Vermögenswerte einschließlich der Surrogate und der sie betreffenden Verbindlichkeiten sollen weder bei der Berechnung des Anfangsvermögens noch des Endvermögens des jeweiligen Ehegatten berücksichtigt werden.

Werterhöhungen, die aus dem ausgleichungspflichtigen Vermögen des einen oder anderen Ehegatten geschaffen werden, fallen unter den Zugewinnausgleich. Im Übrigen bleibt es bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.[5]

Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, seinen Zugewinn auszugleichen, wenn er unter Berücksichtigung der Wertsteigerungen des vom Zugewinn ausgenommenen Vermögens des anderen Ehegatten zur Ausgleichung nicht verpflichtet wäre.[6]

Alternativ

Ergibt die Berechnung des Zugewinns eine Forderung des Ehemanns/der Ehefrau, so soll er/sie keinen Ausgleichsanspruch haben.[7]

Zugewinnausgleich - zeitliche Modifizierung

Für den Fall der Beendigung des Güterstands durch den Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung bleiben.

Wird jedoch der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, findet der Zugewinnausgleich nicht statt. Dies gilt auch für den so genannten vorzeitigen Zugewinnausgleich bei Getrenntleben.[8]

Alternativ

Für den Fall der Beendigung des Güterstands durch den Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung bleiben.

Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs unter Lebenden soll jedoch entfallen und damit der gesetzliche Güterstand mit der Folge eintreten, dass der Zugewinnausgleich für die gesamte Ehezeit (oder aber für bestimmte Zeiträume) stattfindet, wenn ein Ehegatte zur Betreuung eines gemeinsamen Kinds seine Berufstätigkeit durch Auflösung seines bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgibt.[9]

Die Ehefrau ist berechtigt, von der Vereinbarung über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs nach der Geburt eines gemeinsamen Kinds zurückzutreten. Die Erklärung des Rücktritts bedarf der notariellen Beurkundung. Sie wird wirksam mit Zugang beim Ehemann.[10]

Alternativ

Für den Fall der Beendigung des Güterstands durch den Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung bleiben.

Wird jedoch der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, findet der Zugewinnausgleich nicht statt. Dies gilt auch für den so genannten vorzeitigen Zugewinnausgleich bei Getrenntleben.

Gibt ein Ehegatte wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes seine Berufstätigkeit auf...

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