Rz. 24

Der Gesellschaftsvertrag bzw. der Errichtungsakt wird in einfacher Schriftform abgeschlossen bzw. unterfertigt. Der Abschluss bzw. die Unterfertigung kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen (notariell beglaubigte Spezialvollmacht). Wenn im Gesellschaftsvertrag die Einbringung von Sacheinlagen vereinbart wurde, für deren Übertragung bzw. Einräumung notarielle Form vorgeschrieben ist (z.B. Übertragung eines Grundstücks), muss dem Gesellschaftsvertrag ein schriftliches Einverständnis des einbringenden Gesellschafters mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift beigelegt werden (Art. 73 TZ).

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