Rz. 30

Das eigenhändige Testament wird vom Erblasser gem. Art. 25 ErbG selber verfasst. Es ist erforderlich, dass der Erblasser und die im Testament Bedachten klar identifiziert werden können. Zur Wirksamkeit des Testaments ist es unerlässlich, dass der Erblasser den gesamten Text selber handschriftlich verfasst und unterschreibt. Ein vom Erblasser eigenhändig unterschriebener maschinell oder elektronisch verfasster Textausdruck genügt dem Formerfordernis nicht und ist nichtig. Weitere zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung ist die Bezeichnung des Datums und des Orts der Testamentserrichtung. Verfügungen, die nach oder unter der Unterschrift platziert sind, gelten als ungeschrieben.

 

Rz. 31

Ein eigenhändiges Testament kann einem Notar zur Aufbewahrung anvertraut werden. Die Abgabe erfolgt in einem geschlossenen undurchsichtigen Umschlag, auf dem der Notar ein Übergabeprotokoll verfasst, und wird in ein Sonderregister des Notars eingetragen.

 

Rz. 32

Dem Erblasser steht es jederzeit zu, vom Notar die Rückgabe eines solchen Testaments zu verlangen. Hierfür wird ein zweites Übergabeprotokoll angefertigt und im Testamentsregister des Notars vermerkt. Bei der Rückgabe ist die Mitwirkung von zwei Zeugen erforderlich, die den Rückgabevermerk im Sonderregister des Notars mitunterzeichnen müssen.

 

Rz. 33

Auch bedeuten die Vorschriften über die Aufbewahrung eines eigenhändigen Testaments bei einem Notar nicht, dass es verboten ist, Privaten, z.B. den eingesetzten Erben, Testamente zur Aufbewahrung anzuvertrauen. Solchen Personen erlegt das Erbgesetz auf, unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Tod des Erblassers einen Notar um die sog. Eröffnung des Testaments zu ersuchen. Die Eröffnung des Testaments erfolgt, indem der Notar ein Protokoll erstellt, in dem er den Zustand der Testamentsurkunde und die Verlesung festhält. Dieses Protokoll wird von der Person, die das Testament vorgelegt hat, und vom Notar unterschrieben. Das Testament wird Bestandteil dieses Protokolls, indem es an dieses befestigt und von der vorlegenden Person sowie vom Notar auf jeder Seite paraphiert wird.

 

Rz. 34

Inhaber eines rechtlichen Interesses stattet das Gesetz mit einem Anspruch auf Fristsetzung zur Vorlage eines Testaments aus. Dieser Anspruch richtet sich gegen die Privatperson, in deren Besitz die testamentarische Urkunde vermutet wird. Die örtliche Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.

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