Grundsätzlich haftet der Bürge für alle Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis. Wird die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit vom Mieter nicht an den Vermieter zurückgegeben, so haftet der Bürge auch für die Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB. Ebenso haftet der Bürge für die Kosten eines Räumungsrechtsstreits und die Kosten der Zwangsvollstreckung.[1] Eine umfassende Mietbürgschaft umfasst auch solche Verpflichtungen, die nur vom Mieter erfüllt werden können (unvertretbare und höchstpersönliche Verpflichtungen). Werden diese Verpflichtungen vom Mieter nicht erfüllt, so haftet der Bürge für die Schadensersatzansprüche.

 
Achtung

Erweiterung der Verbindlichkeiten

Dagegen erstreckt sich die Bürgenhaftung grundsätzlich nicht auf solche Verpflichtungen, die sich aus einem nach Übernahme der Bürgschaft geschlossenen Vertrag zwischen dem Mieter und dem Vermieter ergeben. Etwas anderes gilt, wenn der Bürge mit einer Erweiterung der Verbindlichkeiten rechnen musste. Bei Mieterhöhungsvereinbarungen kommt es darauf an, ob sie eine vertragliche Grundlage (z. B. Wertsicherungsklausel) haben.

Die Übernahme einer Bürgschaft ist auch dann wirksam, wenn der Bürge deren Reichweite (z. B. mangels ausreichender Sprachkenntnisse) nicht überblicken kann. Nach der Rechtsprechung[2] ist die Übernahme einer Bürgschaft oder Mithaftung für die Verbindlichkeiten eines Dritten jedoch nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn zwischen der übernommenen Zahlungsverpflichtung und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen ein grobes Missverhältnis besteht und weitere dem Gläubiger zurechenbare Umstände vorliegen, aufgrund derer die Mithaftung sittenwidrig erscheint.

 
Praxis-Beispiel

Sittenwidrige Umstände

Solche Umstände können in der Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit oder einer seelischen Zwangslage liegen.

Bei Mietverhältnissen werden diese Voraussetzungen in der Regel nicht gegeben sein.[3]

[3] Vgl. OLG Hamburg, ZMR 2001 S. 887; Schläger, ZMR 2001, S. 888.

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