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Bürgschaft (Miete)

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Parteien eines Mietvertrags können vereinbaren, dass der Mieter zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis eine Bürgschaft beizubringen hat. Bei der Geschäftsraummiete sind Bürgschaften in unbegrenzter Höhe möglich, während bei der Wohnraummiete die Sicherheit der Höhe nach begrenzt ist. Im Übrigen unterscheidet man zwischen der gewöhnlichen Bürgschaft und der Bürgschaft auf erstes Anfordern. Bei einer Bürgschaft besteht grundsätzlich viel Spielraum in der vertraglichen Gestaltung. So können z. B. viele Rechte des Bürgen vertraglich in zulässiger Form eingeschränkt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Bei der Wohnraummiete ist § 551 Abs. 1 BGB zu beachten. Eine Sicherheit darf den Betrag von 3 Monatsmieten (Nettomiete) nicht überschreiten. Die Bürgschaft selbst ist in den §§ 765 ff. BGB geregelt.

1 Mietvertragliche Vereinbarung/Sicherungsabrede

Der Mieter schuldet nur dann eine Sicherheit, wenn dies im Mietvertrag oder in einer besonderen sog. Sicherungsabrede vereinbart ist.

 
Hinweis

Keine Bürgschaft bei vereinbarter Kaution

Haben die Parteien vereinbart, dass der Mieter eine Barkaution zu leisten hat, so muss sich der Vermieter nicht mit einer Bürgschaft zufriedengeben.

Ist vereinbart, dass der Mieter einen Bürgen stellen oder eine Bürgschaftserklärung vorlegen muss, wird hierdurch die Pflicht zur Stellung einer gewöhnlichen Bürgschaft begründet. Ist dem Mieter ein Wahlrecht eingeräumt, so kann der Mieter die Form der Sicherheit bestimmen.

Ist in einem Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter eine gewöhnliche Bürgschaft beizubringen hat und beauftragt der Mieter eine Bank, die Bürgschaft gemäß dem Mietvertrag zu übernehmen, so darf die Bank dem Vermieter keine Bürgschaft auf erstes Anfordern anbieten. Geschieht dies dennoch, ist die Bank gegenüber dem Vermieter zur Zahlung ve...

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