Die Bürgschaft bedarf nach § 766 BGB der Schriftform. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung[1] ist dafür wichtig, schriftlich Folgendes erkennbar zu äußern:

  • unmissverständlicher Wille, für eine fremde Schuld einstehen zu wollen;
  • die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürgten Forderung.

Durch die Übergabe eines Blanko-Formulars wird die Schriftform nicht gewahrt.

[1] BGH, MDR 1996 S. 810.

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