Der Mieter schuldet nur dann eine Sicherheit, wenn dies im Mietvertrag oder in einer besonderen sog. Sicherungsabrede vereinbart ist.

 
Hinweis

Keine Bürgschaft bei vereinbarter Kaution

Haben die Parteien vereinbart, dass der Mieter eine Barkaution zu leisten hat, so muss sich der Vermieter nicht mit einer Bürgschaft zufriedengeben.

Ist vereinbart, dass der Mieter einen Bürgen stellen oder eine Bürgschaftserklärung vorlegen muss, so wird hierdurch die Pflicht zur Stellung einer gewöhnlichen Bürgschaft begründet. Ist dem Mieter ein Wahlrecht eingeräumt, so kann der Mieter die Form der Sicherheit bestimmen.

Ist in einem Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter eine gewöhnliche Bürgschaft beizubringen hat und beauftragt der Mieter eine Bank, die Bürgschaft gemäß dem Mietvertrag zu übernehmen, so darf die Bank dem Vermieter keine Bürgschaft auf erstes Anfordern anbieten. Geschieht dies dennoch, ist die Bank gegenüber dem Vermieter zur Zahlung verpflichtet, wenn dieser behauptet, dass ihm eine Forderung gegenüber dem Mieter zustehe. Den Mieter kann die Bank erst in Anspruch nehmen, wenn feststeht, dass die Forderung des Vermieters zu Recht besteht.[1]

 
Praxis-Tipp

Der sichere Weg

Vereinbaren Sie eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft auf erstes Anfordern.

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