Das berücksichtigungsfähige Einkommen wird nach folgendem Prüfschema ermittelt:

  • Ermittlung der Einnahmen in Geld,
  • Feststellung des privilegierten (nicht berücksichtigungsfähigen) Einkommens,
  • Ermittlung des Nettoeinkommens unter Berücksichtigung der Absetzbeträge,
  • ggf. Abzug der Freibeträge bei Erwerbstätigkeit.

Sofern sich danach ein zu berücksichtigendes Einkommen ergibt, deckt dieses zunächst die Regelbedarfe sowie die Mehrbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts. Verbleibt darüber hinaus noch zu berücksichtigendes Einkommen, deckt es die Bedarfe für Unterkunft und Heizung.[1] Ist danach noch Einkommen übrig, deckt es in der Reihenfolge die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II.

Die Berücksichtigung von Einkommen erfolgt nach der Bedarfsanteilsmethode (sog. Horizontalberechnung). Zu berücksichtigendes Einkommen wird nicht zu gleichen Kopfteilen vom Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abgezogen, sondern nach dem persönlichen Bedarfsanteil. Je höher der Bedarf des einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ist, umso mehr wird das Einkommen bei diesem Mitglied der BG berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung von Einkommen beim Bedarf

Mitglied A hat einen ungedeckten Bedarf von 460 EUR, Mitglied B einen ungedeckten Bedarf von 387 EUR.

Das gesamte zu berücksichtigende Einkommen beträgt 600 EUR.

Beim Bedarf von A werden berücksichtigt: 600 EUR : 847 EUR (460 EUR + 387 EUR) x 460 EUR = 325,86 EUR.

Beim Bedarf von B werden berücksichtigt: 600 EUR : 847 EUR (460 EUR + 387 EUR) x 387 EUR = 274,14 EUR.

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