Leitsatz (amtlich)

1. Hat das SG den von einer KK erlassenen Bescheid über die Entrichtung von Beiträgen zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung nach Beiladung der Träger der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung aufgehoben und legt nur der Träger der Rentenversicherung Berufung ein, so können sich die Träger der Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung nach Ablauf der Berufungsfrist dieser Berufung nicht anschließen (Ergänzung BSG 1962-03-29 3 RK 83/59 = BSGE 17, 1; Ergänzung BSG 1959-01-29 2 RU 182/56 = SozR Nr 5 zu § 521 ZPO).

2. Die im Betriebe einer Kommanditgesellschaft tätige Ehefrau des persönlich haftenden Gesellschafters steht zu der Kommanditgesellschaft - nicht zu ihrem Ehemann - in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn sie in den Betrieb eingegliedert ist und von der Kommanditgesellschaft für ihre Arbeitsleistung eine laufende Vergütung erhält.

 

Normenkette

SGG § 75 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 521 Abs. 1 Fassung: 1950-09-12; RVO § 160 Fassung: 1957-02-23, § 165 Fassung: 1957-02-23; AVG § 1 Fassung: 1952-08-13

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 1959 aufgehoben, soweit es sich um die Festsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung handelt. Die diese Beiträge betreffenden Anschlußberufungen der Beklagten und der beigeladenen Bundesanstalt gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 19. Mai 1958 werden als unzulässig verworfen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die bei der klagenden Kommanditgesellschaft (KG) beschäftigte Ä T (T.), die Ehefrau des persönlich haftenden Gesellschafters Hans T., als Versicherte Beiträge zur Kranken-, Angestellten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten waren.

Nach § 1 des Gesellschaftsvertrages ist Hans T. persönlich haftender Gesellschafter und Frau W E v. W Kommanditistin. § 7 des Gesellschaftsvertrages in der bis zum 31. Dezember 1956 gültigen Fassung bestimmt, daß zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft nur der persönlich haftende Gesellschafter befugt ist. Die Zustimmung der Kommanditistin ist einzuholen für Geschäfte außergewöhnlicher Art, wie z. B. für Grundstücksverträge, Aufnahme stiller Gesellschafter, Änderung des Zwecks oder Sitzes der Gesellschaft, Aufnahme hoher Kredite, Bestellung von Prokuristen, Übernahme von Bürgschaften. Nach § 10 des Gesellschaftsvertrages kann die Kommanditistin die abschriftliche Mitteilung der jährlichen Bilanz verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere prüfen. Der persönlich haftende Gesellschafter hat ihr am Ende eines Geschäftsjahres bei Bilanzübergabe Einblick in die Geschäftslage zu gewähren.

Die Ehefrau des persönlich haftenden Gesellschafters, die Beigeladene Änne T., ist bei der klagenden KG als Angestellte tätig. Die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) sah auf Grund einer Betriebsprüfung das Beschäftigungsverhältnis als sozialversicherungspflichtig an und forderte für die Zeit vom 1. August 1953 bis zum 28. Februar 1956 von der Klägerin für Frau T. die Zahlung rückständiger Beiträge in Höhe von 2.342,36 DM (Bescheid vom 22. Februar 1956). Dabei legte sie als monatliches Entgelt zugrunde: für August 1952 bis März 1954 DM 350,-, für April 1954 bis Dezember 1954 DM 555,-, für Januar 1955 bis Februar 1956 DM 580,-. Die Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend, die Beigeladene T. habe in dem von ihrem Ehemann geführten Betrieb zu seiner Unterstützung kontrollierende und aufsichtsführende Funktionen gehabt; es handele sich um ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Ehegatten, das keine Versicherungspflicht begründe. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 27. April 1956 zurückgewiesen.

Das Sozialgericht (SG) Kassel hob auf die von der KG erhobene Klage nach Beiladung der Ehefrau T., der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb) den Bescheid der beklagten AOK vom 22. Februar 1956 und den Widerspruchsbescheid vom 27. April 1956 auf. Es vertrat die Auffassung, daß es sich bei der Beschäftigung der Ehefrau des einzigen Komplementärs praktisch um die Tätigkeit einer Ehefrau im Unternehmen ihres Ehemannes handele; in einem solchen Falle liege Versicherungsfreiheit nach § 175 der Reichsversicherungsordnung (RVO) vor (Urteil vom 19. Mai 1958).

Gegen dieses Urteil legte innerhalb der Berufungsfrist nur die beigeladene BfA Berufung ein. Sie machte geltend, Versicherungsfreiheit bestehe nur dann, wenn der eine Ehegatte der Arbeitgeber des anderen sei. Im vorliegenden Fall komme als Arbeitgeber jedoch nur die KG in Betracht, nicht aber ein einzelner Gesellschafter. Wenn auch hinsichtlich der Haftung zwischen Komplementär und Kommanditist Unterschiede bestünden, so trete handelnd nur die KG auf. Die BfA beantragte, das Urteil des SG Kassel vom 19. Mai 1958 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die beigeladene BfArb und die beklagte AOK haben nicht selbst Berufung eingelegt, sie haben durch Schriftsätze vom 22. September 1958 und 28. Januar 1959 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) erklärt, daß sie sich der Berufung der beigeladenen BfA anschließen. Die Klägerin beantragte, die Berufung und die "Anschlußberufungen" zurückzuweisen. Sie berief sich insbesondere darauf, daß die Beigeladene T. keine Lohnsteuer entrichtet habe, und vertrat die Auffassung, daß schon deshalb die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen entfalle.

Die vom LSG gehörte Beigeladene T. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG folgende Erklärung abgegeben:

"Infolge Erkrankung meines Mannes habe ich mich genötigt gesehen, ihn im Geschäft zu vertreten. Das begann etwa im Jahre 1950. Ich habe schon nach kurzer Zeit darauf bestanden, daß ich für die sehr umfangreiche Tätigkeit ein Gehalt bekam, das zwar zunächst mit Rücksicht auf den Geschäftsaufbau noch niedrig war, dann aber im Jahre 1953 auf 350 DM, im April 1954 auf 555 DM und im Januar 1955 auf 580 DM stieg. Meine Vertretung war deswegen so umfangreich, weil ich tatsächlich für meinen Mann das Geschäft geleitet habe. Buchhaltungsarbeiten sind von mir nicht ausgeführt worden, dafür haben wir mehrere Buchhalter. - Die Übernahme der Vertretung durch mich ist im stillen Einvernehmen zwischen meinem Ehemann und mir erfolgt, die Kommanditistin hat dabei nicht mitgewirkt, sie hat es aber jedenfalls bemerkt. - Ich bin, ebenso wie mein Ehemann, an keinerlei Arbeitsstunden gebunden, vielmehr gezwungen, die Geschäfte, so wie sie anfallen, in vollem Umfange zu erledigen."

Das LSG hat auf die Berufung der beigeladenen BfA "und die Anschlußberufungen der AOK Kassel und der beigeladenen BfArb" das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt: Zwischen der Beigeladenen T. und der klagenden KG habe ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis bestanden, so daß Versicherungspflicht nach § 165 RVO, § 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und § 69 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) bestanden habe. Das Abhängigkeitsverhältnis habe seinen Ausdruck darin gefunden, daß die Beigeladene T. nicht nach eigenem Belieben habe schalten und walten können, sondern den Weisungen der Klägerin bezw. ihres "Geschäftsführers" unterlegen habe. Wenn auch das Weisungsrecht gegenüber der Beigeladenen auf Grund ihrer persönlichen Beziehungen zum einzigen Komplementär der Klägerin in gemilderter Form bestanden habe, so sei dadurch das persönliche Abhängigkeitsverhältnis als solches nicht beseitigt worden. Das wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnis habe seinen eindeutigen Ausdruck darin gefunden, daß die Beigeladene T. als Gegenleistung für ihre Tätigkeit Entgelt erhalten habe. § 175 RVO greife nicht Platz, da nicht der Ehemann der Beigeladenen, sondern die KG Arbeitgeber gewesen sei. Dem stehe nicht entgegen, daß ein einzelner Gesellschafter das Recht habe, die Gesellschaft zu vertreten; denn auch in diesem Falle handele die Gesellschaft als solche durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter. Die Auffassung, daß Arbeitgeberin der Beigeladenen Frau T. die KG gewesen sei, finde ihre Bestätigung darin, daß Frau T. in der Zwischenzeit Prokura erteilt worden sei, wozu nach dem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich nur beide Gesellschafter gemeinsam berechtigt seien. Die steuerliche Behandlung des der Beigeladenen gezahlten Entgelts rechtfertige keine andere Beurteilung, denn die Sozialversicherungspflicht sei unabhängig von der gegebenenfalls bestehenden Lohnsteuerpflicht regelmäßig selbständig zu prüfen. - Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die klagende KG hat Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG Kassel vom 19. Mai 1958 zurückzuweisen.

Zur Begründung der Revision trägt die Klägerin vor: Zwischen den Eheleuten T. habe ein wirkliches Verhältnis der Unter- und Überordnung nicht vorgelegen. Frau T. habe vielmehr im Rahmen ihrer Pflicht zur Mithilfe bei der Tätigkeit des Ehemannes mitgewirkt. Aus der Zahlung eines Entgelts könne nicht auf ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis geschlossen werden; die wirtschaftliche Abhängigkeit von ihrem Ehemann wäre sicherlich noch größer gewesen, wenn sie überhaupt kein Entgelt erhalten hätte. Bei der rechtlichen Beurteilung müsse ferner berücksichtigt werden, daß das an die Ehefrau gezahlte Entgelt beim Einkommen des Ehemannes veranlagt und versteuert worden sei, daß aber keine Lohnsteuerpflicht vorgelegen habe. Das Finanzamt habe diese Regelung anerkannt. Auch das Motiv für die Mitarbeit könne nicht unberücksichtigt bleiben. Die Beigeladene, die sich bis dahin auf ihre Tätigkeit im Haushalt beschränkt und keine entsprechende Berufsausbildung genossen habe, sei erst eingesprungen, als ihr Ehemann wegen einer beginnenden Herzerkrankung sich nicht mehr voll seiner Tätigkeit habe widmen können. Mit sämtlichen anderen Mitarbeitern sei ein schriftlicher Arbeits- und Anstellungsvertrag geschlossen worden. Dies sei allein bei der Ehefrau des Komplementärs unterblieben, weil sie ihre Tätigkeit nur im Rahmen der durch die Ehe begründeten Pflichten ausgeübt habe. Selbst wenn man aber davon ausgehe, daß ein echtes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, so entfalle die Versicherungspflicht nach § 175 RVO, denn das Beschäftigungsverhältnis habe bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise allein zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter und der Beigeladenen T. bestanden.

Die beklagte AOK beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die beigeladene BfA beantragt ebenfalls die Zurückweisung der Revision. Es sei unzulässig, dem Arbeitgeber im rechtlichen Sinne einen Arbeitgeber im wirtschaftlichen Sinne gegenüberzustellen, entscheidend sei allein die rechtliche Betrachtungsweise. Die Beigeladene T. trete nach außen als Arbeitnehmerin, jetzt als Prokuristin der Gesellschaft auf; im Innenverhältnis leiste sie im Betrieb der Gesellschaft kaufmännische Dienste und erhalte dafür eine laufende Vergütung, die über das Unkostenkonto verbucht werde. Dieser Umstand beweise, daß die eheliche Lebensgemeinschaft nicht das Rechtsverhältnis bilde, wenn sie auch den Beweggrund für die Tätigkeit der Beigeladenen T. abgebe. Der Beweggrund sei aber für die Beurteilung der Rechtslage unwesentlich. Im übrigen seien die Bezüge der Ehefrau an sich lohnsteuerpflichtig, wenn sie auch im Hinblick auf steuerliche Sondervorschriften bisher anders behandelt worden seien. Abgesehen davon seien nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. Januar 1962 zu § 8 Ziff. 5 des Gewerbesteuergesetzes auch auf steuerrechtlichem Gebiet ernstgemeinte Ehegattenverträge anzuerkennen, so daß die Einkünfte der mitarbeitenden Ehefrau eines Unternehmers künftig nicht mehr zum Unternehmergewinn gerechnet werden dürften. Die BfArb tritt den Ausführungen der beigeladenen BfA bei und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

1. Die Revision ist begründet, soweit es sich um die Festsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung handelt. Das SG hatte den Bescheid der beklagten AOK vom 22. Februar 1956, durch den Beiträge zur Kranken-, Angestellten- und Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1. August 1953 bis zum 28. Februar 1956 nachgefordert wurden, und den ihn bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 27. April 1956 durch Urteil vom 19. Mai 1958 aufgehoben. Dieses Urteil ist innerhalb der Berufungsfrist nur von der beigeladenen BfA angefochten worden, während die Träger der Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung erst nach Ablauf der Berufungsfrist "Anschlußberufung" eingelegt haben mit dem Antrag, das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das LSG hat die "Anschlußberufungen" der beklagten AOK und der beigeladenen BfArb irrigerweise als zulässig angesehen. Das Institut der Anschließung an die Berufung, das auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist (§ 202 SGG i. V. m. § 521 ZPO), stellt einen angriffsweise wirkenden Antrag des Berufungsbeklagten innerhalb der Berufung des Gegners dar (vgl. BSG 2, 229, 232; BSG in SozR RVO § 1444 aF Bl. Aa 1 Nr. 1). Daraus folgt, daß im Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Beteiligter, der auf der Seite des Berufungsklägers streitet, sich der Berufung nicht anschließen kann (BSG in SozR ZPO § 521 Bl. Da 2 Nr. 5). Im vorliegenden Fall haben die beklagte AOK und die beigeladene BfArb sich der Berufung der BfA anschließen wollen. Das Ziel der Berufung der beigeladenen BfA war die Abweisung der von der KG erhobenen Anfechtungsklage. Dieses Ziel verfolgten auch die AOK und die BfArb, wie sich aus den von ihnen gestellten Anträgen ergibt. Sie stritten also auf der gleichen Seite wie die BfA, so daß sie die Rechtskraft des sie beschwerenden Urteils des SG hinsichtlich der auf sie entfallenden Beitragsteile nur dadurch hätten verhindern können, daß sie das Urteil selbst innerhalb der Berufungsfrist anfochten (vgl. BSG 17, 1). Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Anschließung der beiden Versicherungsträger an die Berufung der BfA lagen somit nicht vor. Das Urteil des SG, das den Beitrags- und den ihn bestätigenden Widerspruchsbescheid der beklagten AOK aufgehoben hat, ist daher, soweit es die Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung zum Gegenstand hat, mangels rechtzeitiger Anfechtung durch die Träger dieser beiden Versicherungszweige, rechtskräftig geworden. Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben, soweit es sich um die Festsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung handelt. Die Anschlußberufungen der AOK und der BfArb sind als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Revision ist jedoch unbegründet, soweit die Verpflichtung der klagenden KG zur Entrichtung der Beiträge zur Angestelltenversicherung streitig ist.

Die Entscheidung über die Beitragspflicht der klagenden KG hängt davon ab, ob die Beigeladene T. in der Zeit vom 1. August 1953 bis zum 28. Februar 1956 bei ihr als Angestellte gegen Entgelt tätig gewesen ist (§ 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AVG - beide i. d. F. der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945, RGBl I 41). Die Versicherungspflicht setzt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis voraus. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Senats ist wesentliches Merkmal für das Vorliegen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses die persönliche Abhängigkeit (vgl. zuletzt BSG 10, 41, 44; 13, 130, 132; 13, 196, 201; 15, 65, 69; 16, 98, 101; 16, 289, 293; SozR RVO § 165 Bl. Aa 22 Nr. 22, Bl. Aa 29 Nr. 28). Sie äußert sich vornehmlich in der Eingliederung des Arbeitenden in einen Betrieb. Hierfür ist wiederum von Bedeutung, ob der Dienstleistende seine Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann oder ob er einem "Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung" umfassenden Weisungsrecht unterliegt (vgl. BSG 13, 202 unter Hinweis auf BGHZ 10, 190). Diese Weisungsgebundenheit kann allerdings - insbesondere bei Angestellten in leitender Stellung (§ 165 b Abs. 1 Nr. 1 RVO) - bei Ausführung der Arbeit aufs stärkste eingeschränkt sein. Trotzdem ist die Dienstleistung eines solchen Arbeitnehmers fremdbestimmt, wenn sie von der Ordnung des Betriebes geprägt wird, in dessen Dienst die Arbeit verrichtet wird.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist entscheidend die Eingliederung der Beigeladenen T. in den Betrieb der klagenden KG. Sie verrichtete dort, wie den auf ihren eigenen Erklärungen beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, eine sehr umfangreiche Tätigkeit; sie leitete in Vertretung ihres Ehemannes das Geschäft, wobei sie gezwungen war, die in einem solchen Handelsbetrieb anfallenden Arbeiten in vollem Umfang zu erledigen. Zwar war das Weisungsrecht ihr gegenüber auf Grund ihrer persönlichen Beziehungen zum einzigen Komplementär der Klägerin eingeschränkt, soweit es sich um unmittelbare Anweisungen handelte. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, denn die Eingliederung der Beigeladenen in das Unternehmen der klagenden KG erforderte es, daß sie im wesentlichen ihre volle Arbeitskraft im Dienste des Unternehmens einzusetzen und dabei Aufgaben zu erfüllen hatte, die sich aus der Organisation des von ihrem Ehemann geleiteten Unternehmens ergaben und die allenfalls in der Art der Durchführung ihrem freien selbstverantwortlichen Ermessen überlassen waren.

Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, im Verhältnis der Beigeladenen T. zum persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin, ihrem Ehemann, habe kein wirkliches Verhältnis der Unter- und Überordnung vorgelegen, so übersieht sie, daß die Beigeladene nicht im Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes, sondern im Betriebe der klagenden KG tätig gewesen ist und daß sie als Abgeltung für ihre Tätigkeit von dieser eine laufende Vergütung erhalten hat, die nach ihren Angaben seit dem Jahre 1953 monatlich 350,- DM betragen hat, im April 1954 auf 555,- DM monatlich und im Januar 1955 auf 580,- DM monatlich erhöht wurde. Arbeitgeber der Beigeladenen T. war hiernach nicht ihr Ehemann, sondern die klagende KG, gegen die sich auch der Beitragsbescheid der beklagten AOK zu Recht richtet. Wer beitragspflichtiger "Arbeitgeber" im Sinne der §§ 168, 182 AVG aF ist, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 29. März 1962 - 3 RK 38/58 - (SozR RVO § 380 Bl. Aa 1 Nr. 1) dargelegt hat, berührt sich der Begriff "Arbeitgeber" mit dem Unternehmerbegriff der Unfallversicherung (§ 633 RVO: "Unternehmer ... ist derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb oder die Tätigkeit geht"). Arbeitgeber ist demnach derjenige, dem der Arbeitnehmer Dienste leistet und zu dem er daher im Verhältnis persönlicher Abhängigkeit steht. Dienstberechtigter Arbeitgeber in diesem Sinne kann nicht nur eine - natürliche oder juristische - Person, sondern auch eine Personengesamtheit sein, wie in der Rechtsprechung für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und die offene Handelsgesellschaft anerkannt ist (vgl. SozR RVO § 380 Bl. Aa 1 Nr. 1; RVA, GE Nr. 5280 in AN 1939, 173, 175; GE Nr. 5546 in AN 1944, 39). In gleicher Weise wie bei diesen Personengesellschaften sind auch bei der KG Arbeitgeber nicht die einzelnen Gesellschafter oder der bezw. die persönlich haftenden Gesellschafter, sondern die eine Gemeinschaft zur gesamten Hand bildende Gesamtheit der Gesellschafter. Zwar handelt die KG durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, während die Kommanditisten, falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen (§ 164 HGB) und zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt sind (§ 170 HGB). Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) verpflichtet aber, wenn er namens der Gesellschaft handelt, nicht nur sich persönlich, sondern auch die übrigen Gesellschafter, allerdings mit der Maßgabe, daß die Haftung der Kommanditisten den Gesellschaftsgläubigern gegenüber auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (§ 161 Abs. 1 HGB). Die KG ähnelt hiernach in manchen Beziehungen einer juristischen Person; sie betreibt ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma, kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen und hat ein eigenes Gesellschaftsvermögen. Dem persönlich haftenden Gesellschafter der KG steht zwar gegenüber den bei der Gesellschaft Beschäftigten das Direktionsrecht zu, das immer nur von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann; er ist aber nicht Arbeitgeber im Sinne des Sozialversicherungsrechts (vgl. auch die Ausführungen des erkennenden Senats zu § 536 RVO in BSG 18, 190, 197).

Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, daß die Ehefrau des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG in deren Geschäftsbetrieb tätig wird, ohne zu der Gesellschaft in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu treten. Eine solche Tätigkeit, die ihre Grundlage allein in der ehelichen Lebensgemeinschaft haben kann, lag aber hier nicht vor. Denn die Beigeladene T. hat für ihre Tätigkeit im Betriebe der Gesellschaft von dieser eine Vergütung erhalten, die die Beigeladene bei ihrer Anhörung durch das Berufungsgericht selbst als Gehalt bezeichnet und die das LSG mit Recht als Gegenleistung für die von ihr geleistete Arbeit angesehen hat. Lag hiernach in der hier streitigen Zeit ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zwischen der Beigeladenen T. und der klagenden KG vor, so ist es unerheblich, ob bei der Begründung dieses Beschäftigungsverhältnisses die nahen Beziehungen der Beigeladenen zu dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin und der Wille, ihm bei der Führung der Geschäfte zu helfen, eine wesentliche Rolle gespielt haben.

Daß das Finanzamt die der Beigeladenen von der klagenden Gesellschaft gewährten Bezüge nicht als lohnsteuerpflichtig angesehen hat, beruhte auf den Besonderheiten des Steuerrechts und der vom Bundesfinanzhof (BFH) im Hinblick auf §§ 4 Abs. 4, 12 Ziff. 1, 15 Ziff. 2, 19 und § 26 Einkommensteuergesetz (EStG) früher vertretenen Auffassung, daß Arbeitsverträgen zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines Gesellschafters die steuerrechtliche Anerkennung im allgemeinen zu versagen und die der Ehefrau gewährte Vergütung grundsätzlich dem Gewinnanteil des Ehemannes an der Personengesellschaft zuzurechnen sei (vgl. BFH E 64, 3, 12; 66, 78 f; 70, 417; 71, 460, 463). Abgesehen davon, daß die Frage, ob zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines Gesellschafters ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis i. S. der Sozialversicherung besteht, allein nach den für die Sozialversicherung maßgebenden Grundsätzen zu beurteilen ist (vgl. BSG 15, 65, 69; vgl. auch BFH E 64, 3, 9), hat das BVerfG in einem Rechtsstreit, der die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen einer Personengesellschaft und den Ehefrauen der Gesellschafter betraf, am 24. Januar 62 - 1 BvR 232/60 - unter Hinweis auf sein am gleichen Tage ergangenes Urteil zu § 8 Ziff. 5 des Gewerbesteuergesetzes (BVerfG 13, 290 = BStBl 1962 I, 492 = NJW 1962, 437) entschieden, daß Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebiete, angemessene Vergütungen aus Ehegatten-Arbeitsverträgen zugunsten der Beteiligten steuerlich anzuerkennen (BVerfG 13, 318 = BStBl 1962 I, 506 = NJW 1962, 442).

Die Versicherungspflicht der Beigeladenen T. kann schließlich auch nicht mit dem Hinweis auf § 175 RVO i. d. F. der 1. VereinfVO in Zweifel gezogen werden, denn das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis hat - wie dargelegt - nicht zwischen der Beigeladenen T. und ihrem Ehemann bestanden, sondern zwischen der Beigeladenen T. und der von ihrem Ehemann vertretenen klagenden KG. Deshalb erübrigt es sich, hier auf die Frage einzugehen, ob nicht auch dann Versicherungs- und Beitragspflicht bestünde, wenn die Beigeladene T. bei ihrem Ehemann beschäftigt wäre (vgl. den Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 25. April 1962 - 3 RK 26/60 - zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 175 RVO, abgedruckt in SGb 1963, 108).

Die Revision der klagenden KG ist hiernach als unbegründet zurückzuweisen, soweit es sich um die Entrichtung der Beiträge zur Angestelltenversicherung handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 265

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