Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Rechtskraft

 

Leitsatz (redaktionell)

Beschränkt sich das Urteil des SG auf die Aufhebung der Entscheidung des Versicherungsamtes, so sind zur Verdeutlichung des rein formalen Urteils die Entscheidungsgründe heranzuziehen.

 

Leitsatz (amtlich)

Werden Arbeitnehmer von einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Demontage-Arbeitsgemeinschaft) beschäftigt, so sind nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die eine Gemeinschaft zur gesamten Hand bildende Gesamtheit der Gesellschafter der Arbeitgeber. Dem steht nicht entgegen, daß nur einem Gesellschafter die Bauleitung und damit die Ausübung des Direktionsrechts gegenüber den Arbeitnehmern übertragen ist.

Auch die von der Ausübung des Direktionsrechts ausgeschlossenen Gesellschafter haften als Gesamtschuldner für Beitragsrückstände der Gesellschaft.

 

Normenkette

BGB § 709; RVO § 380 Fassung: 1956-06-12, § 1383 Fassung: 1957-02-23, § 393 Abs. 1 Fassung: 1924-12-15; SGG § 141 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. März 1958 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Der Kläger, der in Hamburg unter der Firma "Albert Sch, Walzwerkerzeugnisse-Maschinen-Werkzeuge-Neuheiten-Im- u. Export-" ein Handelsgeschäft betrieb, schloß am 1. Februar 1952 mit der Firma "Manfred P KG, Baustoffe und Bauunternehmung" in Cuxhaven, deren persönlich haftender Gesellschafter der beigeladene P. war, einen Vertrag über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft zur Durchführung von Demontage-Arbeiten und Verwertung der aus diesen Arbeiten anfallenden Altstoffe. Hiernach sollte die Firma Manfred P KG die gesamten Demontagearbeiten in eigener Regie übernehmen und die anfallenden Altbaustoffe verwerten, soweit sie nicht Nutzeisen u.ä. oder Schrott darstellten, deren Verkauf der Firma des Klägers vorbehalten war. Der Kläger und der beigeladene P. eröffneten entsprechend den vertraglichen Abmachungen im März 1952 bei der M-Bank in Cuxhaven unter der Firmenbezeichnung "Arbeitsgemeinschaft P-Sch, Bauunternehmungen, Baustoffe, Eisen" ein Konto und zeichneten dabei als Firmeninhaber. Ferner wurde in Cuxhaven eine gesonderte Buchhaltung für die Arbeitsgemeinschaft eingerichtet und der Schriftwechsel mit Dritten, soweit er Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft betraf, unter dieser Firmenbezeichnung geführt. Spätestens von Mai 1952 an meldete die Arbeitsgemeinschaft auch als Arbeitgeberin bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherungspflichtige Beschäftige zur Sozialversicherung an.

In einer Vereinbarung vom 30. Juli 1952 wurde der Vertrag vom 1. Februar 1952 dahin geändert, daß nunmehr die Firma des Klägers die Bauleitung auf den rechtselbischen Baustellen einschließlich der Verwertung sämtlichen hier anfallenden Materials sowie die Bezahlung der Löhne, Gehälter, Sozialabgaben und Steuern übernehmen, während die Firma P für die gleichen Aufgaben auf den linkselbischen Baustellen zuständig sein sollte. In einem weiteren Vertrag, der im Dezember 1952 geschlossen, aber auf den 1. August 1952 zurückdatiert wurde, ist dann der erste Vertrag vom 1. Februar 1952 endgültig aufgehoben worden. Die Vertragspartner Sch und P vereinbarten nunmehr, daß die aufgeteilten Baustellen in getrennter Regie geführt werden sollten und auch alle dort anfallenden Verpflichtungen getrennt zu tragen seien.

Ab Mai 1952 entstanden für die von der Arbeitsgemeinschaft gemeldeten Beschäftigten bei der Beklagten größere Beitragsrückstände. Da die Firma P sich als zahlungsunfähig erwies, nahm die Beklagte den Kläger in Anspruch. Dieser zahlte auch die für die Monate Mai bis Juli 1952 fälligen Beiträge in Höhe von insgesamt 25.360,17 DM. Die Entrichtung der seit August 1952 aufgelaufenen Rückstände lehnte er mit dem Hinweis ab, die Arbeitsgemeinschaft sei durch Vertrag seit 1. August 1952 aufgelöst und zumindestens seit diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr Arbeitgeber.

Die beklagte KK stellte bei dem Versicherungsamt (VA) Cuxhaven gemäß § 405 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) den Antrag auf Feststellung, daß der Kläger als Arbeitgeber für die unter "Arbeitsgemeinschaft Manfred P KG - Albert Sch" gemeldeten Arbeiter die fälligen Beiträge zu entrichten habe. Das VA entschied am 15. Mai 1953 in diesem Verfahren, dem sich zwei weitere Krankenkassen wegen der bei ihnen aufgelaufenen Beitragsrückstände angeschlossen hatten:

"Der Antragsgegner war ab 1. Februar 1952 neben dem Kaufmann Manfred P Arbeitgeber der von der "Arbeitsgemeinschaft Manfred P KG - Albert Sch" beschäftigten Personen und hat daher neben P für die rückständigen Versicherungsbeiträge zu haften."

Es ging in seiner Entscheidung davon aus, daß die Arbeitsgemeinschaft als eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzusehen sei und beide Gesellschafter als Arbeitgeber und Gesamtschuldner für die Beitragsrückstände hafteten. Die Arbeitsgemeinschaft habe nach den angestellten Ermittlungen über den 1. August 1952 hinaus bestanden.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Beschwerde bei dem Oberversicherungsamt Stade ein, die nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Klage auf das Sozialgericht (SG) Stade übergegangen ist. Durch Urteil vom 30. April 1954 hob dieses Gericht die Entscheidung des VA Cuxhaven auf. Die Sitzungsniederschrift enthält die Feststellung:

"Unter den Beteiligten ist unstreitig, daß die geltend gemachten Beitragsrückstände nach Ende Juli 1952 entstanden sind."

In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, Ausgangspunkt der Entscheidung sei die unstreitige Tatsache, daß die Beitragsrückstände der drei beteiligten Ortskrankenkassen sich auf die Zeit nach dem 31. Juli 1952 bezögen und nur für die auf den linkselbischen Baustellen beschäftigten Arbeitskräfte aufgelaufen seien. Die Verpflichtung des Klägers auf Bezahlung der nach Ende Juli 1952 entstandenen Beitragsrückstände hänge also davon ab, ob er von diesem Zeitpunkt an als Arbeitgeber der auf den linkselbischen Baustellen Beschäftigten anzusehen sei. Für die Zeit vorher sei diese Frage nicht zu prüfen, da insoweit Beiträge nicht mehr rückständig wären. Nach dem Inhalt der von Ende Juli 1952 an zwischen dem Kläger und der Firma P KG geltenden Vereinbarungen vom 30. Juli 1952 hätte die Firma P. die Bauleitung auf den linkselbischen Baustellen gehabt; sie hätte deshalb auch für die Bezahlung der Löhne, Gehälter, Sozialabgaben und Steuern aufkommen müssen. Damit sei nach Auffassung des Gerichts klargestellt, daß dem Kläger keine Verfügungsgewalt über die Arbeitskräfte dieser Baustellen zugestanden habe.

Dieses Urteil des SG Stade wurde rechtskräftig.

Im August 1954 stellte der Kläger bei der beklagten KK den Antrag, ihm nunmehr die für die Beschäftigten der Arbeitsgemeinschaft für die Monate Mai bis Juni 1952 entrichteten Beiträge in Höhe von 25.360,17 DM zurückzuzahlen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab. Der Widerspruch des Klägers wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 4. September 1954 mit der Begründung zurückgewiesen: Das Urteil des SG Stade beträfe nur die Zeit ab 1. August 1952; der Kläger habe für die vorangegangene Zeit seine Zahlungsverpflichtung in einem Schreiben vom 13. September 1952 anerkannt; der Rückforderungsanspruch sei gemäß § 29 Abs. 2 RVO verjährt.

Mit der Klage vor dem SG Hamburg begehrte der Kläger die Verurteilung der beklagten KK zur Zahlung von 25.360,17 DM. Er machte geltend, mit der Aufhebung der Entscheidung des VA Cuxhaven durch das SG Stade sei die negative Feststellung getroffen, daß er schon vom 1. Februar 1952 an nicht Arbeitgeber der versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitsgemeinschaft gewesen sei.

Durch Urteil vom 22. August 1956 hat das SG dem Klageantrag entsprochen. Das SG trat der Auffassung des Klägers bei, daß durch das rechtskräftige Urteil des SG Stade festgestellt sei, daß der Kläger auch in der Zeit von Mai bis Juli 1952 nicht Arbeitgeber der Arbeitnehmer der Arbeitsgemeinschaft gewesen sei. Da der Kläger, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, nur unter Protest die Beiträge gezahlt habe, so könne gegenüber dem Anspruch auf Rückerstattung auch nicht der Einwand durchgreifen, der Kläger habe bewußt eine fremde Verbindlichkeit erfüllt und im übrigen mit dem wirklichen Schuldner einen internen Ausgleich vereinbart. Der Anspruch sei auch nicht gemäß § 29 Abs. 2 RVO verjährt; denn durch die Anrufung des VA sei die Verjährung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils des SG Stade gehemmt worden.

Gegen dieses Urteil haben die beklagte KK und die beigeladene Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover Berufung eingelegt. Die Berufungskläger trugen zur Begründung vor, das SG habe verkannt, daß das Verfahren vor dem SG Stade sich allein mit den rückständigen Beiträgen befaßt habe. Der Urteilstenor gebe nach dem verhandelten Gegenstand zu Zweifeln Anlaß; es müßten deshalb zu seiner Auslegung die Entscheidungsgründe herangezogen werden. Die vom Kläger schon entrichteten Beiträge seien damals nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Die Rechtskraft könne sich also nicht darauf erstrecken. Der Kläger habe überhaupt erstmalig im Jahre 1954 einen Rückforderungsanspruch geltend gemacht. - Die Verjährung sei nicht durch das Verfahren vor dem VA Cuxhaven unterbrochen worden. In diesem Verfahren habe der Kläger nicht als "Berechtigter" im Sinne des § 209 BGB seinen Anspruch geltend gemacht. Gegenüber der Verjährungseinrede könne der Kläger nicht einwenden, die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben. Er selbst habe offensichtlich bis zum Abschluß des ersten Verfahrens die Beitragsforderungen für die Zeit vom Mai bis Juli 1952 als erledigt angesehen und gar nicht die Absicht gehabt, diese Beiträge zurückzufordern. Das ergebe sich insbesondere aus den Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten an die Beklagte vom 22. Dezember 1952 und 23. März 1953.

Mit Urteil vom 21. März 1958 hob das Landessozialgericht (LSG) Hamburg unter Zulassung der Revision das Urteil des SG Hamburg auf und wies die Klage gegen den Widerspruchsbescheid der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse vom 4. September 1954 ab.

Das SG sei zu Unrecht davon ausgegangen, durch das Urteil des SG Stade vom 30. April 1954 sei rechtskräftig festgestellt worden, daß der Kläger in den Monaten Mai bis Juli 1952 nicht Arbeitgeber der Beschäftigten gewesen sei, für die er die Beiträge entrichtet habe. Das VA Cuxhaven habe die Feststellung getroffen, daß der Kläger zur Zahlung der rückständigen Beiträge verpflichtet sei; daneben habe es aber auch festgestellt, daß der Kläger seit dem 1. Februar 1952 neben P Arbeitgeber der von der Arbeitsgemeinschaft beschäftigten Personen sei. Es brauche nicht geklärt zu werden, ob aus den Schriftsätzen der damaligen Parteien ein so weitgehender Feststellungsantrag entnommen werden könne. Maßgebend für den vorliegenden Rechtsstreit sei das Urteil des SG Stade und der diesem Urteil zugrunde liegende Streitgegenstand. Mit der Aufhebung der Entscheidung des VA sei keine negative Feststellung über die Arbeitgebereigenschaft des Klägers in der Zeit von Mai bis Juli 1952 getroffen worden; denn Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des SG Stade ergäben, daß das SG eine derartige Feststellung nicht habe treffen wollen. Wenn der Kläger überhaupt ein Feststellungsbegehren in dieser Hinsicht im Verfahren vor dem VA geäußert haben sollte, so habe er vor dem SG nicht daran festgehalten. Aus diesem Grunde habe das SG Stade sich nicht damit auseinanderzusetzen brauchen, ob das VA über die Anträge der Beteiligten hinausgegangen sei. Tatbestand und Entscheidungsgründe ließen jedenfalls klar erkennen, daß das SG nur über die Zeit ab 1. August 1952 und die danach entstandene Beitragsforderung entschieden habe. Demgemäß stehe die Rechtskraft des Urteils des SG Stade nicht der sachlichen Prüfung des Klageanspruchs entgegen.

Auch die Einrede der Verjährung greife nicht durch. Zwar sei der Anspruch des Klägers verjährt. Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs des Klägers richte sich nach § 29 Abs. 2 RVO. Danach sei der Anspruch am 30. Juni 1953 verjährt. Die Verjährung sei nicht in analoger Anwendung des § 209 BGB unterbrochen worden; denn diese Vorschrift setze voraus, daß der Berechtigte auf Befriedigung oder auf Feststellung seines Anspruchs Klage erhebe, wobei im Recht der Sozialversicherung schon die Stellung eines Antrags auf Rückerstattung bei dem Versicherungsträger genüge. Der Kläger habe einen Antrag auf Rückerstattung erst im August 1954 gestellt. Durch das auf Antrag der Beklagten eingeleitete Feststellungsverfahren beim VA sei jedenfalls eine Unterbrechung der Verjährung nicht eingetreten. Jedoch verstoße die beklagte KK gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf Verjährung berufe; denn erst durch das Urteil des SG Stade vom 30. April 1954 sei für die Beteiligten klargestellt worden, daß Gegenstand dieses Verfahrens nur die nach dem 1. August 1952 entstandenen Beitragsrückstände seien. Auf Grund der Entscheidung des VA, die sich auch auf die Arbeitgebereigenschaft des Klägers in der Zeit vor dem 1. August 1952 erstreckt habe, habe der Kläger jedoch annehmen können, daß auch das Urteil des SG eine so umfassende Klärung bringen würde.

Es komme somit darauf an, ob der Kläger in der strittigen Zeit Beitragsschuldner für die bei der Arbeitsgemeinschaft beschäftigten Arbeitnehmer gewesen sei. Die Arbeiter, für die der Kläger Beiträge entrichtet habe, seien unstreitig im Namen der Arbeitsgemeinschaft angemeldet worden. Der Erfolg ihrer Arbeit sei der Arbeitsgemeinschaft zugute gekommen. Damit seien die Begriffsmerkmale des Arbeitgebers bei der Arbeitsgemeinschaft erfüllt.

Die Arbeitsgemeinschaft stelle eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts dar. Der Vertrag vom 1. Februar 1952 sei ein Gesellschaftsvertrag im Sinne des § 705 BGB; denn der Kläger und der beigeladene P hätten sich gegenseitig verpflichtet, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Der Vertrag sei auch rechtswirksam geworden. Die Vertragspartner hätten tatsächlich zusammengearbeitet und die Arbeitsgemeinschaft sei auch als solche in Rechtsbeziehungen zu Dritten getreten; dies ergebe sich aus dem umfangreichen Schriftwechsel und den späteren Änderungsverträgen vom 30. Juli 1952 und 1. August 1952. Außerdem seien unter der Firma Arbeitsgemeinschaft Gerätschaften erworben und neue Arbeitskräfte eingestellt worden. Daß P durch die Einstellung von Arbeitskräften im Namen der Arbeitsgemeinschaft seine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis überschritten habe, sei aus den vertraglichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Die Arbeitsgemeinschaft sei somit zumindest in dem Zeitraum Arbeitgeber gewesen, für den der Kläger die streitigen Beiträge entrichtet habe. Für die Erfüllung der Gesellschaftsschulden hafteten der Kläger und der Beigeladene P persönlich als Gesamtschuldner. Gläubiger der Gesellschaft seien auf das Gesellschaftsvermögen allein nicht angewiesen. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der Kläger die Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln, die er durch Eisenverkäufe erlangt habe, die also zum Sondervermögen gehörten, entrichtet habe. Die Beklagte habe somit den Kläger zu Recht als Beitragsschuldner in Anspruch genommen; ein Rückerstattungsanspruch bestehe nicht.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des LSG aufzuheben und das Urteil des SG wiederherzustellen. Er rügt in erster Linie Verletzung des § 141 Abs. 1 SGG. Durch das rechtskräftige Urteil des SG Stade vom 30. April 1954 sei für die Parteien bindend festgestellt, daß der Kläger schon ab 1. Februar 1952 nicht Arbeitgeber der von der Arbeitsgemeinschaft gemeldeten Arbeiter gewesen sei. Die Feststellung der Arbeitgebereigenschaft in der Entscheidung des VA habe neben der Feststellung der Haftung für die rückständigen Beiträge selbständige Bedeutung gehabt. Aus den Anträgen ergebe sich, daß in dem Verfahren vor dem SG Stade auch die Feststellung, daß der Kläger ab 1. Februar 1952 Arbeitgeber der von der Arbeitsgemeinschaft gemeldeten Arbeiter gewesen sei, Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens gewesen sei.

Der Kläger rügt außerdem Verletzung der §§ 103, 128, 134, 136 SGG. Das Urteil lasse nicht erkennen, auf welche Weise das Gericht zu der Feststellung gekommen sei, "der Erlös ist nach Ziff. 6 des Vertrages einzuzahlen gewesen". Daß alle Löhne und Kosten aus dem Konto in Cuxhaven gezahlt worden seien, stehe im Widerspruch zu anderen Feststellungen des Urteils. Die Feststellung, es seien neue Arbeitskräfte unter der Firma Arbeitsgemeinschaft eingestellt worden und der Kläger habe "dabei" von allen ihm als Gesellschafter zustehenden Rechten Gebrauch gemacht, sei durch keine Tatsachenfeststellungen belegt.

Ein weiterer Verfahrensfehler liege darin, daß das LSG keine Erwägungen über die Richtigkeit und Glaubhaftigkeit der Angaben des an dem Ausgang des Verfahrens interessierten Beigeladenen P angestellt habe.

Das Urteil beruhe auf einer Verletzung der §§ 380, 393 RVO und der entsprechenden Vorschriften des Rentenversicherungsgesetzes und des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Die festgestellten Tatsachen ergäben weder, daß die Arbeitnehmer zum Kläger in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis gestanden hätten, noch daß der Kläger sie eingestellt, über ihre Arbeitskraft verfügt oder sie entlassen habe, noch daß er zu Anweisungen an sie berechtigt gewesen sei oder ihnen Lohn auf seine Rechnung gezahlt habe. Die Arbeitgeberrechte im Sinne des Arbeitsrechts hätten ausschließlich der Firma P zugestanden.

Die beklagte KK und die beigeladene LVA haben beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß die Rechtskraft des Urteils des SG Stade vom 30. April 1954 nicht die volle sachliche Nachprüfung des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Klageanspruchs hindert. Streitgegenstand dieses Rechtsstreits ist - neben der Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts der beklagten KK in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 1954 - der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm für Mai bis Juli 1952 entrichteten Beiträge. Hierüber hat das SG Stade keine Entscheidung getroffen. Es hat vielmehr die Entscheidung des VA Cuxhaven vom 15. Mai 1953 aufgehoben, mit der festgestellt worden war, daß der Kläger ab 1. Februar 1952 neben dem beigeladenen P Arbeitgeber der von der Arbeitsgemeinschaft beschäftigten Personen war und "daher neben P. für die rückständigen Versicherungsbeiträge zu haften" hat. Dieser Ausspruch des VA ließ in der Tat Zweifel über seine Tragweite offen. Obwohl das im Verfahren nach § 405 Abs. 2 RVO aF geltend gemachte Feststellungsbegehren der beklagten KK ersichtlich nur die noch rückständigen Beiträge (seit August 1952) betraf und der Ausspruch des VA in der Feststellung der Haftung des Klägers für diese rückständigen Versicherungsbeiträge gipfelte, hatte das VA daneben doch eine zeitlich weiterreichende Feststellung über die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers getroffen. Indessen ist nicht diese Entscheidung, sondern das Urteil des SG Stade in Rechtskraft erwachsen. Die Tragweite dieses Urteils ist klar in den Entscheidungsgründen abgegrenzt, die in diesem Falle zur Verdeutlichung des rein formalen - sich auf die Aufhebung der Entscheidung des VA beschränkenden - Urteilsausspruchs heranzuziehen sind. Aus ihnen geht zwingend hervor, daß das SG Stade als Streitgegenstand seines Verfahrens allein "die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung der nach Ende Juli 1952 entstandenen Beitragsrückstände" angesehen und demgemäß als entscheidende Vorfrage hierfür nur geprüft hat, ob der Kläger "von diesem Zeitpunkt ab als Arbeitgeber der auf den linkselbischen Baustellen Beschäftigten anzusehen war". Ausdrücklich hebt das SG hervor, daß diese Frage für die Zeit vorher - also vor dem 1. August 1952 - nicht zu prüfen sei, "da insoweit Beiträge nicht mehr rückständig waren". Hiernach steht fest, daß das SG Stade nur über die Verpflichtung des Klägers zur Entrichtung der Beiträge für die Zeit nach dem 31. Juli 1952 entschieden hat.

Mit Recht ist daher das LSG in eine sachliche Prüfung des Klageanspruchs eingetreten. Zutreffend hat es dabei darauf abgestellt, ob die Arbeitsgemeinschaft Arbeitgeberin der Arbeitnehmer war, für die der Kläger die Beiträge entrichtete, deren Erstattung er mit der Klage begehrt. Bei Arbeitsgemeinschaften, wie sie zur Bewältigung größerer Bauten, aber auch umfangreicherer Abriß- und Demontagearbeiten nicht selten sind, ist die Frage, wer Arbeitgeber der für solche Arbeitsgemeinschaften eingesetzten Arbeitskräfte ist, nicht immer zweifelsfrei. Sie kann insbesondere dadurch kompliziert werden, daß ein Arbeitgeber als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft seine Arbeitnehmer - vor allem Stammpersonal - auf Zeit "für die Arbeitsgemeinschaft zur Verfügung stellt", wie es § 2 Ziff. 1 Abs. 3 des Bundes-Rahmentarifvertrags für das Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 17. April 1950 in der Fassung vom 8. Februar 1952 (abgedruckt bei Aye, Betriebskrankenkasse 1953 Sp. 28, 29) vorsieht mit der Folge, daß solche Arbeitnehmer in arbeitsrechtlicher Hinsicht Belegschaftsmitglieder des abgebenden Arbeitgebers bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sind aber derartige Vereinbarungen getroffen oder werden Arbeitskräfte von der Arbeitsgemeinschaft neu eingestellt, so ist diese die Arbeitgeberin, und zwar auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht. Wer beitragspflichtiger "Arbeitgeber" im Sinne der §§ 380 ff, 1383 RVO aF ist, wird in der RVO nicht näher ausgeführt. Der hier vorausgesetzte Begriff berührt sich mit dem Unternehmerbegriff der Unfallversicherung (§ 633: "Unternehmer ... ist derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb oder die Tätigkeit geht"). Er ist darüber hinaus aber - ebenso wie der Begriff des Arbeitgebers im Arbeitsrecht (vgl. A. Nikisch, Arbeitsrecht, Erster Band, 3. Aufl., § 17) - als die andere Seite des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (Arbeitsverhältnisses) durch die Merkmale gekennzeichnet, die für ein solches Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsverhältnis) charakteristisch sind (vgl. zuletzt BSG 13, 130, 132; 13, 196, 201; 15, 65, 69). Arbeitgeber ist demnach derjenige, dem der Arbeitnehmer Dienste leistet und zu dem er daher im Verhältnis persönlicher Abhängigkeit steht, die sich vornehmlich in seiner - regelmäßig mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers verbundenen - Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers äußert. In diesem Sinne dienstberechtigter Arbeitgeber kann nicht nur eine - natürliche oder juristische - Person, sondern auch eine Personengesamtheit sein, wie in der Rechtsprechung für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und die offene Handelsgesellschaft anerkannt ist (RVA, Grunds. Entsch. Nr. 5280 in AN 1939, 173, 175; Grunds. Entsch. Nr. 5546 in AN 1944, 39; KG in EuM 28, 479). In diesen Fällen sind nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die eine Gemeinschaft zur gesamten Hand bildende Gesamtheit der Gesellschafter der Arbeitgeber.

Auf dem Boden dieser Rechtsauffassung stehend, hat das LSG zutreffend die zwischen dem Kläger und dem beigeladenen P bestehende Arbeitsgemeinschaft als eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gedeutet, die Arbeitgeberin der von ihr beschäftigten und der beklagten KK als versicherungspflichtig gemeldeten Arbeitnehmer war. Ohne die Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) zu verletzen, hat es diesen Schluß aus dem grundlegenden Vertrag vom 1. Februar 1952 mit seiner klaren Regelung der Gewinn- und Verlustverteilung, aus der Umgestaltung dieses Rechtsverhältnisses vom 1. August 1952 durch die Abänderungsverträge vom 30. Juli und 1. August 1952 mit der nunmehrigen Trennung der Geschäftsbereiche und Risiken und aus der durch einen umfangreichen Schriftwechsel bestätigten, im wesentlichen vertragsgemäßen Praxis dieser Beteiligten gezogen. Mit Recht hat dabei das LSG in dem Umstand, daß der Beigeladene P bis zum Juli 1952 die Bauleitung auf allen Demontagestellen hatte und der Kläger nur mittelbar auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse einwirken konnte, keine Beeinträchtigung der Arbeitgebereigenschaft der Arbeitsgemeinschaft gesehen. Auch wenn ein Gesellschafter - entgegen der dispositiven Regelung des § 709 Abs. 1 BGB - von der Führung von Gesellschaftsgeschäften ausgeschlossen ist, bleibt er Mitgesellschafter, wie auch der geschäftsführende Gesellschafter nicht zum Arbeitgeber - anstelle der Gesellschaft - wird. Daß das Direktionsrecht bei den Arbeitsverhältnissen auf den Baustellen in der hier strittigen Zeit vom Beigeladenen P für die Arbeitsgemeinschaft ausgeübt wurde, ist nicht anders zu beurteilen als die Tätigkeit von vertretungsberechtigten Organmitgliedern, die für eine - selbst nicht handlungsfähige - juristische Person als Arbeitgeberin die Weisungsbefugnisse ausüben.

War aber die Arbeitsgemeinschaft bis Juli 1952 Arbeitgeberin der Arbeitnehmer, für die der Kläger die strittigen Beiträge entrichtet hat, so haftete der Kläger als Gesamtschuldner für die Gesellschaftschulden. Er ist daher zu Recht von der beklagten KK für die Entrichtung der Beiträge in Anspruch genommen worden. Unerheblich war dabei, wie das LSG zutreffend angenommen hat, ob der Kläger seine Schuld aus Mitteln beglichen hat, die aus Verkäufen von Altstoffen stammten, die bei Demontagen der Arbeitsgemeinschaft gewonnen und somit Gesellschaftsvermögen waren, oder ob der Kläger eigene Mittel vorgestreckt hat. Diese Frage berührt nur das Innenverhältnis des Klägers zur Arbeitsgemeinschaft und zu dem Beigeladenen P.

Da der Kläger die Beiträge somit zu Recht entrichtet hat, steht ihm ein Anspruch auf Erstattung dieser Beiträge nicht zu. Bei dieser Sachlage kann der Senat dahinstehen lassen, ob die von der beklagten KK geltend gemachte Einrede der Verjährung durchgreifen würde (§ 29 Abs. 2 RVO; vgl. aber auch - für die Beiträge zur Rentenversicherung - § 1445 c RVO aF).

Die Revision des Klägers ist demnach unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

RegNr, 1656

BKK 1963, 84 (LT1)

Breith 1962, 866 (LT1)

EzS, 50/3

SozEntsch BSG 5 § 1383 Nr 1, (LT1, ST1)

SozR § 380 RVO (LT1), Nr 1

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