Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz auf dem 1. Weg zur Arbeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wer ohne Aufforderung des Arbeitsamts einen Unternehmer zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses aufsucht, steht auf den damit zusammenhängenden Wegen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn es zum Abschluß eines Arbeitsvertrages kommt, die Beschäftigung aber erst in einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden soll.

2. Der Versicherungsschutz nach RVO § 539 Abs 1 Nr 4 auf Wegen, die mit der Arbeitsuche zusammenhängen, beschränkt sich grundsätzlich auf die Personen, die der Meldepflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz unterliegen.

Sofern zwar der Arbeitsvertrag, jedoch noch kein Arbeits- oder Dienstverhältnis bzw Beschäftigungsverhältnis in sozialversicherungsrechtlichem Sinne besteht, kann der Arbeitnehmer auf dem Weg, der erst zur Aufnahme der Beschäftigung führen soll, schon nach RVO § 550 S 1 iVm § 539 Abs 1 Nr 1 versichert sein, wenn hinreichend gewiß ist, daß die Beschäftigung überhaupt zustande kommt und die Arbeit im unmittelbaren Anschluß an den Weg aufgenommen werden soll.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1963-04-30, Nr. 4 Fassung: 1963-04-30, § 550 S. 1 Fassung: 1963-04-30

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 1972 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger - von Berufs Schiffsbauer - hatte Mitte Oktober 1970 seine bisherige Arbeitsstelle auf eigenen Wunsch aufgegeben und sich ohne Einschaltung des Arbeitsamts um eine andere Arbeit bemüht. Am 1. Dezember 1970 gegen 18 Uhr suchte er auf Anregung eines Bekannten die Firma L (L.), Isoliertechnik in A, auf und kam dort mit der Firmeninhaberin überein, am nächsten Tag um 7 Uhr eine Tätigkeit als Hilfsisolierer im Betrieb aufzunehmen. Auf der Rückfahrt nach seinem Wohnort B wurde er auf seinem Fahrrad von einem Unimog erfaßt und schwer verletzt.

Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 23. Februar 1971 eine Entschädigung ab, da der Kläger bei seinen privaten Bemühungen zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe.

Die auf Gewährung von Entschädigung gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Itzehoe durch Urteil vom 30. August 1971 abgewiesen: Bei privaten Bemühungen zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses bestehe Versicherungsschutz nur, wenn - anders als hier - die Arbeit im unmittelbaren Anschluß an den Weg und die Einstellung aufgenommen werde. Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 11. Februar 1972 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) für mit der Arbeitssuche zusammenhängende Wege sei auf Personen beschränkt, die der Meldepflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) unterlägen; der Kläger sei jedoch nicht meldepflichtig gewesen, da er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) erhoben und außerdem das Unternehmen nicht auf Veranlassung des Arbeitsamts aufgesucht habe. Der Rückweg von der Verhandlung, in welcher der Kläger mit der Fa. L. den Arbeitsvertrag abgeschlossen habe, unterliege auch nicht dem Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO i. V. m. §§ 548, 550 RVO. Wortlaut und Sinnzusammenhang dieser Vorschriften erforderten für die Annahme des Versicherungsschutzes eine aufgrund eines Arbeitsverhältnisses verrichtete Tätigkeit und einen im engen Bezug hiermit stehenden unfallbringenden Weg. Bereits für die Begründung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bedürfe es nicht nur des Abschlusses eines Arbeitsvertrages, sondern zu der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Aufnahme der Arbeit müsse deren Erfüllung durch den "Eintritt in die Beschäftigung" hinzukommen. Dieser erfordere zwar keine tatsächliche Arbeitsaufnahme. Es genüge vielmehr, daß der Arbeitnehmer sich als dienstbereit zu erkennen gebe und sich der Verfügungsmacht des neuen Arbeitgebers unterstelle. Im vorliegenden Fall habe der Kläger am Unfalltage lediglich den Arbeitsvertrag abgeschlossen und darin die Arbeitsaufnahme für den folgenden Morgen vereinbart. Er habe also nicht etwa unmittelbar nach dem Vertragsschluß die Arbeit bereits aufgenommen und dadurch den Versicherungsschutz begründet. Damit stelle sich der Heimweg von der Vorsprache bei dem Unternehmen, die mit dem Abschluß eines Arbeitsvertrages geendet habe, nicht als die nach § 550 RVO dem Versicherungsschutz unterliegende Rückkehr von einer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses verrichteten Tätigkeit dar. Das gelte um so mehr, als die Verhandlung über den Abschluß eines Arbeitsvertrages im eigenwirtschaftlichen Interesse des arbeitsuchenden Arbeitnehmers liege und nicht wesentlich dem Unternehmen diene. Der Abschluß des Arbeitsvertrages allein rechtfertige nicht die Gleichstellung mit einer Tätigkeit in dem Unternehmen und demgemäß auch nicht die Annahme der erforderlichen Betriebsbezogenheit für den anschließenden Heimweg.

Für den Kläger habe schließlich auch kein Versicherungsschutz nach § 544 Nr. 1 RVO bestanden. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Satzung der Beklagten überhaupt eine entsprechende Bestimmung enthalte; denn jener Versicherungsschutz erstrecke sich nur auf die durch Betriebseinrichtungen verursachten Unfälle, jedoch nicht auf Unfälle auf dem Wege nach und von der Stätte des Unternehmens (BSG 31, 275).

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und wie folgt begründet: Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Versicherungsschutz bei der Arbeitssuche sollten lediglich Mißbräuchen und unkontrollierbaren Behauptungen entgegenwirken. Hier aber habe eine unkontrollierbare Situation nicht mehr bestanden, nachdem der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der Firmeninhaberin geschlossen und sich bereit erklärt gehabt habe, zum nächstmöglichen Zeitpunkt seine Tätigkeit im Unternehmen aufzunehmen. In der Zwischenzeit habe er zwangsläufig seine Privatwohnung aufsuchen müssen, um - auch im Interesse des Unternehmens - am folgenden Tag ausgeruht am Arbeitsplatz zu erscheinen. Die Bestimmung über den Beginn der Arbeit sei ein Teil der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, der sich der Kläger untergeordnet habe.

Der Kläger beantragt,

die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des angefochtenen Bescheides zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 1. Dezember 1970 Entschädigung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie macht geltend, nach ständiger Rechtsprechung seien versicherungsrechtlich die Rückwege von einer Handlung grundsätzlich und allgemein den Hinwegen gleichzustellen. Besprechungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrages seien für den Arbeitsuchenden in erster Linie private, unversicherte Angelegenheiten. Eindeutig bestehe kein Versicherungsschutz, wenn die Verhandlung über eine Arbeitseinstellung erfolglos bleibe; an dem privaten Charakter der Vorstellung bei dem Arbeitgeber ändere sich nichts dadurch, daß der Kläger tatsächlich eingestellt worden sei. Nur die sofortige Aufnahme der Tätigkeit nach dem Abschluß des Vertrages hätte den Versicherungsschutz für den sich anschließenden Heimweg begründet.

II

Der Senat kann, da die Beteiligten damit einverstanden sind, ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die - zulässige - Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat zutreffend angenommen, daß der Kläger nicht unter Versicherungsschutz stand, als er auf dem Rückweg von A verunglückte, wo er mit der Inhaberin der Firma L. Verhandlungen über die Aufnahme einer Tätigkeit als Hilfsisolierer geführt hatte.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG war der Kläger, nachdem er Mitte Oktober 1970 seine bisherige Beschäftigung als Schiffsbauer aufgegeben hatte, arbeitslos und auf eigene Initiative um einen neuen Arbeitsplatz bemüht. Bei seiner auf die Anregung eines Bekannten zurückgehenden Vorsprache im Betrieb der Firma L. am Abend des 1. Dezember 1970 war er mit der Firmeninhaberin dahin übereingekommen, daß er am 2. Dezember 1970 um 7 Uhr die Arbeit im Unternehmen aufnehmen sollte; der Unfall ereignete sich am Abend des 1. Dezember 1970 auf dem Rückweg zu seiner Wohnung.

Auf Wegen, die - wie hier - mit der Arbeitssuche zusammenhängen, besteht Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO - mit Leistungspflicht der im anhängigen Rechtsstreit nicht beteiligten Bundesanstalt für Arbeit (§ 654 Nr. 1 RVO) - für Personen, die nach dem AFG der Meldepflicht unterliegen, wenn sie auf Aufforderung einer Dienststelle der Bundesanstalt oder einer seemännischen Heuerstelle ein Unternehmen zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses aufsuchen. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhoben (§§ 132, 134 AFG) und war daher nicht meldepflichtig. Die Meldepflicht ist jedoch zwingende Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (SozR Nr. 41 zu § 539 RVO; BSG 27, 84; vgl. auch BSG 25, 214 zu den entsprechenden Vorschriften der §§ 537 a i. V. m. 543 a RVO idF des Gesetzes vom 23. Dezember 1956 - BGBl I 1018 -). Überdies hat der Kläger den Betrieb auf eigene Initiative und nicht, wie dies in § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO vorgesehen ist, auf Aufforderung des Arbeitsamts aufgesucht; auch dies steht der Anwendung der Nr. 4 entgegen. Der Gesetzgeber des § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) hat - wie schon bei Einführung der §§ 537 a, 543 a RVO idF vom 23.12.1956 - bewußt davon abgesehen, den Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift auf Personen auszudehnen, die ohne Aufforderung des Arbeitsamtes einen Unternehmer zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses aufsuchen (vgl. schriftlicher Bericht des 20. Ausschusses, BT-Drucksache IV/938 - neu - S. 4; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 7. Aufl., S. 472 s II, 484 g).

Der Kläger hat den Unfall auch nicht im ursächlichen Zusammenhang mit einer Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsverhältnisses (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO) bei der Firma L. - einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten - erlitten; die Voraussetzungen des § 550 Satz 1 i. V. m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO sind nicht gegeben. Der erkennende Senat hat bereits - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA), vgl. EuM 14, 139; 49, 2 und 273; vgl. auch EuM 21, 282 - entschieden, daß Verrichtungen und Wege, die mit der Arbeitssuche und Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrages zusammenhängen, grundsätzlich dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich des Arbeitsuchenden zuzurechnen sind (vgl. Urteile vom 29.6.1967 - 2 RU 144/64 - und vom 21.1.1972 - 2 RU 16/71 -, BKK 1972, 306; vgl. auch Brackmann aaO S. 484 g, 472 h; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 8 zu § 550, Stichwort "Arbeitssuche"; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Stand Oktober 1973, Kennzahl 101 S. 12 ff; Albrecht, SozVers 1960, 348, 349). Die tatsächlichen Verhältnisse liegen hier nicht deshalb wesentlich anders als in den vom Senat entschiedenen Fällen, weil der Kläger mit seiner Arbeitssuche Erfolg gehabt und bereits für den nächsten Tag die Aufnahme der Beschäftigung vereinbart hatte.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz auf Wegen nach und von der Arbeitsstätte (§ 550 Satz 1 i. V. m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO) ist die ursächliche Verknüpfung zwischen dem Zurücklegen des Weges und der Beschäftigung im Unternehmen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses. Es genügt folglich nicht, daß die - hier: künftige - Arbeitsstätte (der "Ort der Tätigkeit") Ausgangspunkt des Weges gewesen ist; der erforderliche innere Zusammenhang muß sich vielmehr auf die Beschäftigung im Unternehmen beziehen. Der Fortbestand des Arbeits- oder Dienstverhältnisses ist zwar insofern nicht in jedem Fall Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach § 550 Satz 1 RVO, als auch der Heimweg von der Arbeitsstätte nach der Entlassung - also nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - seinen Grund in der Beschäftigung hat (RVA EuM 49, 2 und 273; vgl. auch BSG 8, 176 bzgl. des Weges zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses und BSG 20, 23 bzgl. der Abholung der Arbeitspapiere). Besteht ein Arbeits- oder Dienstverhältnis noch nicht, so kann der Arbeitnehmer auf dem Weg, der erst zur Aufnahme der Beschäftigung führen soll, schon nach § 550 Satz 1 i. V. m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO versichert sein, wenn hinreichend gewiß ist, daß die Beschäftigung überhaupt zustandekommt und die Arbeit im unmittelbaren Anschluß an den Weg aufgenommen wird (vgl. RVA aaO; Brackmann aaO S. 472 h). So liegen die Verhältnisse hier jedoch nicht. Auf dem Weg zum Betrieb der Firma L. bestand schon aus zeitlichen Gründen nicht einmal die Aussicht darauf, daß die Arbeit im unmittelbaren Anschluß an den Weg hätte aufgenommen werden können; dieser Weg war somit gekennzeichnet durch den ausschließlich eigenwirtschaftlichen Interessen dienenden Wunsch des Klägers, einen Arbeitsplatz zu erlangen. Der Rückweg von den - zum eigenwirtschaftlichen Bereich gehörenden - Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrages teilt das Schicksal des Hinweges und ist diesem versicherungsrechtlich gleichzuerachten. Daran ändert nichts, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt, als er sich auf dem Heimweg befand, bereits einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte.

Inhalt des Vertrages zwischen dem Kläger und der Unternehmerin war die Vereinbarung, daß der Kläger am nächsten Tag eine Tätigkeit als Hilfsisolierer aufnehmen sollte. Ein Arbeits- oder Dienstverhältnis i. S. des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO beginnt im allgemeinen mit der Aufnahme der tatsächlichen Arbeit durch den Arbeitnehmer und der Herstellung der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers (vgl. Brackmann aaO S. 472 g, 470 c mit Nachweisen; vgl. auch Urteil des 3. Senats des BSG in SozR Nr. 2 zu § 234 RVO). Der Arbeitsvertrag im Sinne des Arbeitsrechts darf mit dem Arbeits- und Dienstverhältnis bzw. dem Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung nicht gleichgesetzt werden (vgl. Brackmann aaO S. 470 d II mit Nachweisen). Das Arbeitsverhältnis des Klägers im Unternehmen sollte schon nach dem Inhalt der Vereinbarungen erst durch die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung am 2. Dezember 1970 beginnen. Es ist zwar richtig, daß der Kläger am Unfalltag die Beschäftigung nicht schon aufnehmen konnte, weil die Arbeitszeit im Betrieb bereits beendet war. Daraus ist jedoch entgegen dem Revisionsvorbringen nicht zu folgern, daß vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme das Arbeitsverhältnis bereits begonnen habe, weil der Kläger zur frühestmöglichen Aufnahme der Beschäftigung bereit gewesen sei und sich damit bereits der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers unterstellt habe (vgl. BSG SozR Nr. 2 zu § 234 RVO). Sowohl die Dienstbereitschaft des Klägers als auch die Verfügungsgewalt des Arbeitgebers erstreckten sich nach den Umständen des Falles vereinbarungsgemäß erst auf die Zeit vom 2. Dezember 1970 an; bis dahin stand es dem Kläger frei, die Zeit nach Belieben zu verbringen. Allein das Interesse auch des Arbeitgebers daran, daß der Kläger am nächsten Tag seine Beschäftigung ausgeruht antreten würde, reicht nicht aus, um in der Heimfahrt des Klägers zu seinem Wohnort einen Ausfluß der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers aufgrund des - künftigen - Arbeitsverhältnisses zu sehen.

Mit Recht hat es das LSG dahingestellt gelassen, ob die Satzung der Beklagten eine - nach § 544 RVO zulässige - Bestimmung über den Versicherungsschutz von Personen enthält, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber die Stätte des Unternehmens besuchen. Denn der Versicherungsschutz würde sich hiernach nur auf Unfälle erstrecken, die sich auf der Betriebsstätte ereignen, nicht jedoch auf solche auf dem Hin- oder Rückweg (BSG 31, 275, 276 f; Urt. vom 21.1.1972 aaO).

Die Revision war hiernach, da unbegründet, zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1646669

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