Leitsatz (amtlich)

Für die Entschädigung von Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die Versicherte bei Bereitschaften des DRK nach dessen Gründung (1950) erlitten haben, ist gemäß RVO § 624 Abs 1 Buchst c aF der Bund zuständig.

 

Normenkette

RVO § 624 Abs. 1 Buchst. c Fassung: 1942-08-20

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger war seit August 1945 hauptberuflich als Krankentransportfahrer im Bereitschaftsdienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), Kreisverein L, beschäftigt; als Fahrer oder Beifahrer kam er vielfach in engeren Kontakt mit den im DRK-Krankenwagen beförderten Personen. Über die am 15. Mai 1951 bei ihm festgestellte Lungentuberkulose (Tbc), deretwegen am 30. August 1951 die erste Heilstättenbehandlung begann, wurden Anzeigen des DRK und des behandelnden Arztes an die Berufsgenossenschaft (BG) für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege erstattet. Diese gab die Bearbeitung des Falles an die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BAfU) ab. Nach Durchführung von Ermittlungen und Anhörung des Staatlichen Gewerbearztes teilte der Geschäftsführer der BAfU mit Schreiben vom 16. Dezember 1955, das eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, dem Kläger mit, Ansprüche aus Anlaß der Erkrankung würden abgelehnt; der für die Entschädigung bei im Dienst des DRK zugezogenen Berufskrankheiten (BKen) endgültig zuständige Unfallversicherungs(UV)träger stehe noch nicht fest, so daß nur Leistungen im Wege der vorläufigen Fürsorge in Betracht kämen; jedoch sei nicht erwiesen, daß sich der Kläger die Tbc im Dienst des DRK zugezogen habe; nach einer Auskunft habe nämlich bei keiner der 1950/51 transportierten Personen eine ansteckende Tbc vorgelegen, mithin fehle es an dem eindeutigen Nachweis für eine berufliche Infektion.

Im Verfahren über die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Heilbronn das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Württembergischen Gemeindeunfallversicherungsverband als Ausführungsbehörde für UV des Landes für die Regierungsbezirke N und S, sowie die BG beigeladen; beide UV-Träger haben ihre Zuständigkeit bestritten. Durch Urteil vom 30. November 1960 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 1955 verurteilt, die Tbc-Erkrankung des Klägers als BK anzuerkennen und ihm ab 28. August 1951 die gesetzlichen Leistungen aus der UV zu gewähren.

Hiergegen haben die Beklagte am 1. Februar 1961 - fristgerecht - Berufung und der Kläger im Oktober 1964 Anschlußberufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat im Verlauf umfangreicher Beweiserhebungen u.a. die Sachverständigen Dr. H und Dr. V (H) gehört, die den ursächlichen Zusammenhang der Lungenerkrankung des Klägers mit dessen Berufstätigkeit als Krankentransportfahrer bejaht haben. Die Beklagte hat sodann nur noch ihre Zuständigkeit zur Entschädigung des Klägers bestritten. Der Kläger hat mit seiner Anschlußberufung beantragt, den näher präzisierten tbc-bedingten Lungenbefund als BK-Folge festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ausgehend vom 15. Mai 1951 als dem Tag des Versicherungsfalles Rente in verschiedener - für die Zeiten bis 1964 mehrfach abgestufter - Höhe zu gewähren. Das LSG hat durch Urteil vom 14. Oktober 1964 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil entsprechend dem Anschlußberufungsantrag geändert: Das Schreiben der BAfU an den Kläger vom 16. Dezember 1955 stelle einen klagefähigen Verwaltungsakt dar. Der Kläger habe sich die Lungentbc bei seiner beruflichen Tätigkeit in der DRK-Bereitschaft, einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege, zugezogen; damit seien die Voraussetzungen von Nr. 26 der Anlage zur 3./4. Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) erfüllt.

Zur Gewährung der Leistungen sei die Beklagte verpflichtet. Ihre Zuständigkeit folge aus § 624 Abs. 1 Buchst. c der Reichsversicherungsordnung (idF der 1. Durchführungs- und Ergänzungsverordnung zum 6. Änderungsgesetz vom 20.8.1942, RGBl I 532 - RVO aF -). Diese Vorschrift habe in der Zeit nach dem Zusammenbruch unverändert weitergegolten, bis sie schließlich durch das UV-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April 1963 aufgehoben worden sei. Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland (BRD) sei diese an die Stelle des Reiches als UV-Träger für die damals bestehenden und in der Folgezeit neu errichteten DRK-Bereitschaften getreten. Die bei der Errichtung der BAfU vorausgesetzten Aufgaben des Bundes als UV-Träger hätten sich bei Erlaß der Verordnung vom 14. März 1951 (BGBl I 190) nur aus § 624 RVO aF ergeben können. Zwar habe - wie die Beklagte an sich zutreffend geltend mache - das DRK nach dem Zusammenbruch in seiner Struktur einen wesentlichen Wandel erfahren. Während ihm früher eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende Rechtsfähigkeit verliehen gewesen sei (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über das DRK vom 9. Dezember 1937, RGBl I 1330), habe sich seit Mai 1945 das Rote Kreuz von unten her in Vereinsform auf Orts-, Kreis- und Landesebene neu konstituiert. Die Landesverbände und der Verband deutscher Mutterhäuser vom Roten Kreuz hätten dann am 4. Februar 1950 "in Weiterführung der gemeinsamen Arbeit seit 1869" einen eingetragenen Verein unter dem Namen "DRK" gebildet (Einleitung und § 1 der DRK-Satzung vom 4.2. 1950). Diese andersartige Rechtsform zwinge jedoch nicht dazu, den § 624 Abs. 1 Buchst. c RVO aF als überholt anzusehen. Denn das DRK vor 1945 und das am 4. Februar 1950 neu konstituierte DRK seien in ihren Aufgaben und Zielsetzungen wesensgleich geblieben; hiervon sei auch der Gesetzgeber des UVNG ausgegangen. Die DRK-Bereitschaften nähmen zwar vielfach nur regionale Aufgaben wahr; seit Errichtung der BRD bildeten sie aber zugleich auch die ständige Bereitschaft für überregionale Aufgaben - etwa für die Hilfe bei Katastrophen in und außerhalb der BRD. Diese Interessenlage rechtfertige es, an die Stelle des Reiches nach § 624 Abs. 1 Buchst. c RVO aF die BRD als den zuständigen UV-Träger anzusehen. Diesen Standpunkt habe die BAfU selbst in anderen Fällen vertreten. Schließlich entfalle in Anbetracht des § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO idF durch das UVNG - RVO nF - auch der Einwand, die frühere Regelung habe nur kriegsbedingte Gründe gehabt. Dahingestellt könne bleiben, welcher UV-Träger für Versicherungsfälle in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis zur Errichtung der BRD zuständig gewesen wäre. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen das am 28. Dezember 1964 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28. Januar 1965 Revision eingelegt und sie am 25. Februar 1965 wie folgt begründet: Am 15. Mai 1951 habe § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO nF noch nicht gegolten, während damals § 624 Abs. 1 Buchst. c RVO nF gegenstandslos geworden sei. Die BAfU sei nach ständiger Rechtsprechung weder im Wege der Rechtsnachfolge noch im Zuge einer Funktionsnachfolge an die Stelle der ehemaligen Reichsausführungsbehörde für UV getreten. Der grundlegende Wandel der rechtlichen Struktur, den das DRK seit dem 9. Mai 1945 erfahren habe, stehe der weiteren Anwendbarkeit des § 624 Abs. 1 Buchst. c RVO aF entgegen. Die Rechtsform bilde den entscheidenden Unterschied hinsichtlich der uv-rechtlichen Zuständigkeit; privatrechtliche Vereine seien katasterrechtlich anders zu behandeln als eine das gesamte Bundesgebiet umfassende öffentlich-rechtliche Körperschaft. Auch der nach der Kapitulation eingetretene Funktionswandel - Wegfall der alten Aufgaben, Entstehung neuer originärer Aufgaben - des DRK sei zu berücksichtigen. Die vom LSG für seine Auffassung angeführten Gesichtspunkte überzeugten nicht. Ohne Gesetzgebungsakt dürfe bei der Handhabung des § 624 Abs. 1 Buchst. c RVO aF nicht das alte Deutsche Reich einfach ausgewechselt und durch die BRD ersetzt werden. § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO nF sei auf den mit der Schaffung der Bundeswehr und dem Wiederbeitritt zur Genfer Konvention eingetretenen abermaligen Strukturwandel des DRK zurückzuführen.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen.

Der Kläger und die beigeladenen UV-Träger beantragen

Zurückweisung der Revision.

Sie pflichten dem LSG-Urteil bei. Die beigeladene BG trägt insbesondere vor, die Zuständigkeitsregelung des § 624 Abs. 1 Buchst. c RVO aF habe mit irgendwelchen paramilitärischen Funktionen der DRK-Bereitschaften nichts zu tun.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden.

II

Die zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

Nachdem die Ärzte der Thorax-Chirurgischen Spezialklinik H in ihrem Gutachten vom 14. März 1964 zu dem Ergebnis gelangten, die Lungentbc des Klägers sei durch seine berufliche Beschäftigung als Krankentransportfahrer verursacht worden, ist es zwischen den Beteiligten nicht mehr umstritten, daß das Lungenleiden eine BK i.S. von Nr. 26 der Anlage zur 3./4. BKVO darstellt, der Entschädigungsanspruch des Klägers somit begründet ist. Seither macht die Beklagte lediglich geltend, sie sei für die Entschädigung nicht zuständig, weil die BRD im Jahre 1951 nicht der UV-Träger für die Bereitschaften des DRK gewesen sei. Diesen Standpunkt vertritt die Beklagte auch in ihrer Revision, mit der sie die abweichende Auffassung des LSG zu widerlegen sucht - nach Ansicht des erkennenden Senats freilich zu Unrecht.

Für die in den DRK-Bereitschaften Tätigen wurde das Reich zum Träger der UV bestimmt durch § 624 a RVO idF des 6. Gesetzes über Änderungen in der UV (6. ÄndG) vom 9. März 1942 (RGBl I 107; siehe auch Art. 2 § 6 des 6. ÄndG); diese Regelung wurde bald darauf durch die 1. Durchführungs- und Ergänzungsverordnung zum 6. ÄndG vom 20. August 1942 (aaO) redaktionell dergestalt geändert, daß § 624 a wegfiel und sein Inhalt in § 624 Abs. 1 Buchst. c RVO aF Aufnahme fand; die Vorschrift wurde für DRK-Angehörige, die nicht im Wege der Notdienstverpflichtung eingesetzt waren, mit Wirkung vom 26. August 1939 in Kraft gesetzt (RAM-Erlaß vom 3. September 1942, AN 1942, 496). Diese Vorverlegung des Inkrafttretens vom zunächst festgesetzten Stichtag des 1. Januar 1942 (Art. 3 § 2 Abs. 1 des 6. ÄndG) auf den Beginn des 2. Weltkriegs ist zwar - wie das LSG zutreffend angenommen hat - mit einer Berücksichtigung der damaligen Kriegsverhältnisse zu erklären, ohne daß jedoch hieraus gefolgert werden muß, die DRK-Bereitschaften seien ausschlaggebend wegen einer Mitwirkung des DRK im Sanitätsdienst der Wehrmacht (§ 3 des Gesetzes über das DRK vom 9. Dezember 1937) dem UV-Schutz des Reiches unterstellt worden. Denn das Inkrafttreten des 6. ÄndG wurde in gleicher Weise auch sonst für zweifellos nicht-militärische Tätigkeiten vorverlegt (vgl. etwa RAM-Erlaß vom 23. Mai 1942, AN 1942, 338).

Allerdings unterschied sich das DRK, dessen Bereitschaften von § 624 Abs. 1 Buchst. c RVO aF erfaßt wurden, in seiner rechtlichen Struktur deutlich von der Institution, die nach dem Ende des 2. Weltkriegs wieder aufgebaut wurde. Aufgrund des Gesetzes vom 9. Dezember 1937 bildete das DRK eine mit Rechtsfähigkeit ausgestattete "Einheit" (§ 1), es war der Aufsicht des Reichsministers des Inneren unterstellt (§ 6). Demgegenüber organisierte sich das DRK - wie aus der am 4. Februar 1950 beschlossenen Satzung hervorgeht - in seiner heutigen Gestalt als eine in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins wirkende Vereinigung, zu der sich die bestehenden Landesverbände und der Verband Deutscher Mutterhäuser vom Roten Kreuz zusammenschlossen. Die Schlußfolgerungen hinsichtlich der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeit, welche die Beklagte aus diesen Unterschieden ableitet, treffen jedoch nicht zu, jedenfalls soweit es sich - wie hier - um die Zeit nach dem 4. Februar 1950 handelt. Die Beklagte verkennt, daß es nach allgemeinen unfallversicherungsrechtlichen Grundsätzen auch auf die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse und die Art der Tätigkeit, nicht dagegen allein auf die rechtliche Erscheinungsform ankommt (vgl. zB SozR Nr. 8, 39, 45 zu § 537 RVO aF, Nr. 7 zu § 633 RVO aF). Unter diesem Gesichtspunkt aber haben sich Zielsetzungen und Funktionen des DRK nach dem Kriegsende im großen und ganzen nicht gewandelt (vgl. § 2 des DRK-Gesetzes vom 9. Dezember 1937, § 5 Abs. 2 der DRK-Satzung vom 4. Februar 1950), was auch für die Anknüpfung an die internationale Organisation des Roten Kreuzes gilt (vgl. § 3 des DRK-Gesetzes vom 9. Dezember 1937, §§ 3, 5 Abs. 1 der DRK-Satzung vom 4. Dezember 1950). Die Beklagte hat ihre im Schriftsatz vom 20. September 1965 aufgestellte Behauptung, das DRK habe durch Übernahme neuer Aufgaben einen Funktionswandel erfahren, nicht näher erläutert. Soweit etwa der Unterschied zwischen regionalen und überregionalen Aufgaben in Betracht käme, darf nicht außer acht gelassen werden, daß § 624 Abs. 1 Buchst. c RVO aF für sämtliche DRK-Bereitschaften - darunter zweifellos auch Tätigkeiten von örtlich eng begrenzter Wirksamkeit - und nicht etwa nur für einzelne DRK-Einrichtungen überregionalen Zuschnitts gegolten hat.

Selbstverständlich mußte in der Zeit vor Gründung der BRD und auch noch bis zum Wiederzusammenschluß des DRK im Februar 1950 die Frage der Zuständigkeit für die Unfallversicherung der DRK-Bereitschaften unabhängig von der damals nicht zu handhabenden Vorschrift des § 624 Abs. 1 Buchst. c RVO aF zu klären versucht werden (vgl. Hoffmann ZfS 1948, 131; siehe auch noch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: Februar 1954, Seite 529). Diese besonderen Verhältnisse waren aber jedenfalls im Mai 1951 nicht mehr gegeben. In mehreren Bundesländern war die Praxis dazu übergegangen, die BAfU seit ihrer Errichtung (VO vom 14. März 1951, BGBl I 190) als den zuständigen UV-Träger für die DRK-Bereitschaften zu behandeln (vgl. Vollmar, EigenUV des öffentlichen Dienstes, Seite 131, Anm. 6 zu § 653 RVO nF). Dies ist nach Ansicht des Senats - soweit nicht eine ausdrückliche Sonderregelung (vgl. etwa VO Nr. 91 des Bay. AM vom 25. Februar 1946; Bay. GVBl 1946, 296) entgegenstand - frei von durchgreifenden Bedenken.

Für diese Auffassung spricht insbesondere auch die Entstehungsgeschichte des UVNG, das mit § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO nF für Versicherte in den Bereitschaften des DRK den Bund zum UV-Träger bestimmt hat. Noch Ende 1958 waren zwar im 1. UVNG-Entwurf (BT-Drucks. III/758) die Meinungen geteilt: Während die Bundesregierung (aaO Seite 96) die rechtliche Selbständigkeit der DRK-Landesverbände hervorhob und die Länder als die berufenen UV-Träger ansah, begründete der Bundesrat seinen Änderungsvorschlag zu § 647 des damaligen Entwurfs (vgl. aaO Seite 86 unter Nr. 49 b) wie folgt:

"Das auf Bundesebene zusammengeschlossene Deutsche Rote Kreuz e.V. führt nationale Aufgaben durch. Es ist durch Schreiben des Bundeskanzlers vom 26. Februar 1951 als Träger aller Aufgaben anerkannt worden, die von den nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes gemäß den auf den internationalen Rotkreuz-Konferenzen festgelegten Grundsätzen wahrgenommen werden. Das DRK vor 1945 und das jetzige DRK sind sich in ihrer Tätigkeit, in ihrem äußeren Erscheinungsbild (gleiche Symbole, die international anerkannt sind), in ihren Aufgaben und Zielsetzungen wesensgleich geblieben. Eine nur auf juristischer Konstruktion beruhende Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeit kann daher nicht ins Gewicht fallen, zumal das DRK auch nach dem Gesetz vom 9. Dezember 1937 keine Anstalt des öffentlichen Rechts war, sondern nur kraft staatlicher Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hatte. Es ist daher notwendig und zweckmäßig, daß der Bund (wie früher das Reich) den Versicherungsschutz für das Deutsche Rote Kreuz übernimmt."

Der vom Bundesrat vertretene Standpunkt hat sich schließlich durchgesetzt, seine Erwägungen sind - wörtlich - in die Begründung übernommen worden, mit der in der BT-Drucks. IV/120 (Seite 64, zu § 654 des Entwurfs) die Neufassung des Gesetzes motiviert wurde. Durch die angeführten Erwägungen des Bundesrats sieht sich der Senat in seiner oben dargelegten Meinung bestätigt, daß das im Februar 1950 auf Bundesebene neu errichtete DRK - ungeachtet der verschiedenartigen rechtlichen Struktur - sich von den durch § 624 Abs. 1 Buchst. c RVO aF erfaßten DRK-Einrichtungen nicht entscheidend abgehoben hat. Es ist daher kein zwingender Grund ersichtlich, für den im Mai 1951 eingetretenen hier streitigen Versicherungsfall einen anderen UV-Träger als die Beklagte für zuständig zu erachten.

Das LSG hat die DRK-Bereitschaft Ludwigsburg, bei der der Kläger beschäftigt war, als eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege i.S. von Spalte III zu Nr. 26 der Anlage zur 3./4. BKVO angesehen. Das wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen und ist auch nach Meinung des Senats bedenkenfrei. Insbesondere steht dieser Auffassung nicht der Umstand entgegen, daß DRK-Bereitschaften zugleich auch Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen sind; denn die Zuständigkeitsregelung in § 624 Abs. 1 Buchst. c RVO aF, wie auch in § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO nF betrifft die DRK-Bereitschaften im Gesamtbereich ihrer Aufgaben.

Die Revision ist somit unbegründet und muß zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 SGG).

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2284899

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