Leitsatz (amtlich)

1. Die BKVO SL vom 1954-07-02 (ABl SL 1954, 802) ist Bundesrecht iS von SGG § 162 Abs 2.

2. Der Anspruch auf Übergangsrente nach BKVO SL § 5 vom 1954-07-02 (ABl SL 1954, 802) ist nicht davon abhängig, daß der Versicherungsträger den Versicherten zur Unterlassung der gefährlichen Beschäftigung angehalten hat. Dem Anspruch steht nicht entgegen, daß der Versicherte wegen der bei seiner Weiterbeschäftigung in dem Unternehmen bestehenden Gefahr, eine Berufskrankheit könne entstehen, wiederentstehen oder sich verschlimmern, die gefährliche Beschäftigung ohne Zutun des Versicherungsträger aufgibt.

 

Normenkette

SGG § 162 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; BKVO SL § 5 Fassung: 1954-07-02

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 9. Juni 1964 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Der Kläger war seit März 1951 bei der Stahlbaufirma H… F… S… in H… (Saar) als Bohrer beschäftigt. Im Juli 1953 erstatteten der behandelnde Arzt und der Unternehmer Anzeigen über eine Berufskrankheit (BK), nachdem an den Händen des Klägers in erheblichem Maße Ekzeme aufgetreten waren. Der Direktor des Arbeitsmedizinischen Instituts der Universität des S… kam in seinem Gutachten vom 4. September 1953 zu dem Ergebnis, daß die ekzematösen Veränderungen an den Händen des Klägers zwar weitgehend beruflich bedingt seien, zunächst jedoch noch keinen Arbeitsplatzwechsel notwendig machten.

Im Januar 1954 wurde der Kläger von der Firma H… F… S… entlassen, da er wegen seiner Anfälligkeit für Hauterkrankungen nicht für die Arbeit in ihrem Betrieb tauglich sei. Anschließend war er nach seinen Angaben zunächst arbeitslos. Vom 14. Mai 1954 bis 22. März 1955 war er als Maschinenarbeiter bei der Firma F… AG in H… (Saar) beschäftigt. Hierbei verdiente er mehr als vorher bei der Firma H…. F… S… Am 2. Mai 1955 ging er zu dieser Firma zurück, wurde jedoch nicht wieder als Bohrer beschäftigt, sondern als Arbeiter in der Hofkolonne eingesetzt. Diese Tätigkeit wurde geringer als die eines Bohrers entlohnt. Nachdem der Kläger im Dezember 1955 nochmals als Bohrer zu arbeiten versucht hatte, dabei aber erneut Ekzeme bekam, wurde er seit Frühjahr 1956 im Stahlbaumagazin verwendet. Da auch bei dieser Arbeit die für ihn gefährliche Berührung mit Öl und Fett ebensowenig wie bei der Bohrertätigkeit zu vermeiden war, wurde er schließlich als Hilfsarbeiter in die Werkzeugausgabe übernommen.

Die Landesversicherungsanstalt (LVA) für das Saarland - Abteilung Allgemeine Arbeitsunfallversicherung - lehnte mit Bescheid vom 2. November 1959 den vom Kläger im September 1958 gestellten Antrag ab, ihm Übergangsrente zu gewähren.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) für das Saarland abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 9. Juni 1964 zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, Anspruch auf Übergangsrente bestehe nur, wenn die geltend gemachte Minderung des Verdienstes dadurch verursacht sei, daß der Versicherungsträger den Versicherten zur Unterlassung der gefährlichen Beschäftigung angehalten habe. Dieser Fall liege hier nicht vor, da der Kläger seine Tätigkeit als Bohrer auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet habe.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 26. Oktober 1964 zugestellte Urteil am 3. November 1964 Revision eingelegt und sie am 26. Januar 1965 innerhalb der bis zu diesem Tage verlängerten Revisionsbegründungsfrist begründet.

Die Revision führt aus, das LSG habe zu Unrecht als wesentlich angesehen, daß nicht der Versicherungsträger den Kläger zum Wechsel des Arbeitsplatzes angehalten habe; entscheidend sei vielmehr, daß der Versicherte einen solchen Wechsel nicht ohne zwingenden Grund vorgenommen habe.

Der Kläger beantragt,

die Urteile der Vorinstanzen und den Bescheid der Beklagten vom 2. November 1959 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 27. Januar 1954 bis 13. Mai 1954 und vom 2. Mai 1955 an eine Übergangsrente zu zahlen,

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, § 5 der saarländischen Berufskrankheiten-Verordnung entspreche weder seinem Wortlaut noch seinem Inhalt nach dem parallelen Recht der übrigen Bundesrepublik, so daß die Revision nicht auf eine Verletzung dieser Rechtsnorm gestützt werden könne. Sie hält außerdem das Urteil des LSG für sachlich zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

II

Die Revision ist zulässig. Sie hatte auch insoweit Erfolg, als das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen war.

Die Revision ist auf unrichtige Anwendung von Bundesrecht gestützt (§ 162 Abs. 2 SGG).

Ob dem Kläger Übergangsrente zusteht, richtet sich zwar auch nach der Eingliederung des Saarlandes noch nach § 5 der saarländischen Berufskrankheiten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1954 (ABl S. 802) - BKVO-Saar-. Die für das gesamte Bundesgebiet unter Einschluß des Saarlandes geltende 6. BKVO vom 28. April 1961 (BGBl I 505) ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung seine Beschäftigung als Bohrer aufgegeben hatte. Die vorher ergangenen BKVOen sind kraft ausdrücklicher Bestimmung (§ 2 IV Buchst. B des Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland vom 30. Juni 1959 - BGBl I 313) im Saarland nicht eingeführt. Demzufolge gilt die BKVO-Saar gemäß § 3 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (BGBl I 1011 - EinglG-Saar-) fort. Diese BKVO ist Bundesrecht im Sinne des § 162 Abs. 2 SGG geworden. Dies kann zwar nicht aus Art. 123, 125 des Grundgesetzes (GG) hergeleitet werden; denn die BKVO-Saar hat nicht vor dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 7. September 1949 bestanden (vgl, BVerfG 7, 330, 338; Schäfer in DÖV 1957, 1, 5; Hoelder in BAnz 1957 Nr. 221 S. 4,6; Begründung zum EinglG-Saar, BT-Drucks. II/2902 zu §§ 3 bis 8 S. 9). Da sie aber einen im gesamten übrigen Bundesgebiet geregelten Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung betrifft (Art. 74 Nr. 12 GG), ist sie nach § 5 EinglG-Saar Bundesrecht geworden. Dem steht nicht § 7 EinglG-Saar entgegen; die BKVO-Saar ist kein ehemaliges Besatzungsrecht. Solches Recht ist nur das auf Grund der Akkupationsbefugnis gesetzte Recht (BGH LM Saarvertrag Nr. 1). Das trifft auf die im Jahr 1954 von der Regierung des Saarlandes erlassene BKVO-Saar nicht zu. Schließlich ist die Überführung der BKVO-Saar in Bundesrecht auch nicht nach § 8 EinglG-Saar ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift finden bis zum Ende der Übergangszeit auf Grund des Art. 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (BGBl II 1587) -Saarvertrag- die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 EinglG- Saar auf Recht, das auf Grund des Saarvertrages fortgilt oder neu gesetzt wird, keine Anwendung.

§ 5 BKVO-Saar gilt jedoch nicht auf Grund des Saarvertrages, sondern - wie vorstehend ausgeführt - auf Grund des § 3 EinglG-Saar fort. § 5 BKVO-Saar enthält im übrigen für die soziale Sicherheit der französischen Staatsangehörigen im Saarland, die durch den Saarvertrag besonders geschützt werden sollten, keine entsprechende Sonderregelung (vgl. Art. 33 bis 35 des Saarvertrages und Art. 18 bis 20 der Anl. 6 zu diesem Vertrag). Überdies war die Übergangszeit nach Art. 3 des Saarvertrages spätestens am 31. Dezember 1959 abgelaufen. Es ist für die Beurteilung der Rechtslage unerheblich, daß die Zeit, für die der Kläger Leistungen nach § 5 BKVO-Saar begehrt, teilweise noch in diese Übergangszeit fällt. Da die Revisibilität einer Vorschrift eine Voraussetzung dafür bildet, daß das Rechtsmittel begründet ist (BGHZ 10, 367, 368; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-6. Aufl., S. 252 v; Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO, 18. Aufl., § 549 Anm. IV B 2; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 28. Aufl. § 549 Anm. 4 B; Peters/Sautter/Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit, § 162 SGG Anm. 5), ist entscheidend, daß die BKVO-Saar im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung revisibel war.

Das LSG hat die hiernach revisible Vorschrift des § 5 BKVO-Saar unrichtig angewandt. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Übergangsrente nicht davon abhängig, daß der Träger der Unfallversicherung den Versicherten zur Unterlassung der gefährlichen Beschäftigung angehalten hat. Der Anspruch kann vielmehr auch gegeben sein, wenn der Versicherte wegen der bei seiner Weiterbeschäftigung in dem Unternehmen bestehenden Gefahr, eine BK könne entstehen, wiederentstehen oder sich verschlimmern, die gefährliche Beschäftigung ohne Zutun des Versicherungsträgers aufgibt.

Die abweichende Auffassung des LSG ist nicht überzeugend. Das LSG führt hierzu aus: Die in § 5 Abs. 1 Buchst. b BKVO-Saar bestimmte Rechtsfolge setze sich aus zwei durch das Wort "und" verbundenen Rechtsfolgeelementen zusammen, nämlich daß der Versicherungsträger den Versicherten zur Unterlassung der gefährlichen Beschäftigung anhalte und ihm zum Ausgleich einer hierdurch verursachten Verdienstminderung eine Übergangsrente gewähre; diese beiden Rechtsfolgen seien in der Weise miteinander verknüpft, daß die zweite Rechtsfolge, der Anspruch auf Übergangsrente, den Eintritt der ersten Rechtsfolge voraussetze.

Hiermit wird das LSG jedoch allgemeingültigen Auslegungsgrundsätzen nicht gerecht. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und aus ihrem Sinnzusammenhang ergibt (vgl. BVerfG 1, 299, 312; 19, 354, 362; BSG 5, 127, 135; 11, 185, 188; 14, 246, 249; 16, 188, 191; 18, 225, 227; BGHZ 46, 74, 76). Die Auslegung des § 5 BKVO-Saar durch das LSG berücksichtigt jedoch allein den Wortlaut des § 5 Abs. 1 Buchst. b BKVO-Saar und beachtet nicht, daß nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift der Gefahr des Entstehens, des Wiederentstehens oder der Verschlimmerung einer BK überhaupt durch geeignete Maßnahmen entgegengewirkt werden soll. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es unerheblich, ob die gefährliche Beschäftigung auf Drängen des Versicherungsträgers, auf Veranlassung durch den Arbeitgeber oder aus eigener Erkenntnis des Versicherten aufgegeben wurde. Zwar wird und soll der Versicherungsträger, wie das LSG hervorhebt, in der Regel bei einer Entscheidung über das Aufgeben einer gefährlichen Beschäftigung im Sinne des § 5 BKVO-Saar mitwirken, weil ihm erfahrene ärztliche und technische Berater zur Verfügung stehen. Daraus ist aber nicht zu folgern, daß dieses Mitwirken zur Anspruchsvoraussetzung erhoben worden sei. Durch § 5 Abs. 1 BKVO-Saar wird dem Versicherten eine finanzielle Entschädigung dafür gewährt, daß er seine Beschäftigung aufgibt, um ein Entstehen, ein Wiederentstehen oder eine Verschlimmerung einer BK und damit auf weite Sicht wesentlich höhere Kosten einer laufenden Entschädigung zu vermeiden. Es soll nicht etwa eine Gehorsamspflicht des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger, sondern das Mitwirken des Versicherten an einem Wechsel der Beschäftigung, der zwar vor allem - wie letztlich jede Maßnahme des Versicherungsträgers zu Gunsten des versicherten - seinem Wohle, hier zugleich aber auch den finanziellen Belangen des Versicherungsträgers dient, honoriert werden.

Dem entspricht auch die Entstehungsgeschichte des im übrigen Bundesgebiet geltenden § 5 BKVO, mit dem § 5 Abs. 1 Buchst. b BKVO-Saar in dem hier maßgebenden Teil inhaltlich übereinstimmt. § 5 Abs, 1 der 2. BKVO vom 11. Februar 1929 (RGBl I 27) ermächtigte den Versicherungsträger, dem Versicherten eine Übergangsrente so lange zu gewähren, "als er die Tätigkeit in solchem Betrieb unterläßt". Diese Vorschrift wurde zwar durch die 3. BKVO vom 16. Dezember 1936 (RGBl I 1117) dahin ergänzt, daß der Versicherungsträger den Versicherten zur Unterlassung der gefährlichen Beschäftigung "anhalten und ihm zum Ausgleich einer hierdurch verursachten Minderung seines Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile" eine Übergangsrente oder ein Übergangsgeld gewähren soll. Wie aber auch der amtlichen Begründung zur 3. BKVO (AN 1936, 355, 356) zu entnehmen ist, sollte damit der Anspruch auf Übergangsrente nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Versicherungsträger den Versicherten zur Aufgabe der gefährlichen Beschäftigung angehalten hat. Durch die Änderung des § 5 BKVO sollten die Versicherungsträger veranlaßt werden, nicht eine Initiative des Versicherten abzuwarten, sondern sie sollten regelmäßig selbst mit Hilfe der ihnen zur Verfügung stehenden größeren Möglichkeiten frühzeitig eine gefährliche Beschäftigung erkennen und dann den Versicherten veranlassen, diese Beschäftigung aufzugeben. Diesem Regelfall ist auch der Wortlaut des § 5 BKVO seit der Neufassung durch die 3. BKVO insofern angepaßt, als der Versicherungsträger wegen eines durch seine Maßnahme verursachten Minderverdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile des Versicherten eine Übergangsrente oder ein Übergangsgeld gewähren soll oder - nach § 5 BKVO-Saar - zu gewähren hat. In der amtlichen Begründung zur 3. BKVO ist überdies ausdrücklich vermerkt, daß abweichend vom bisherigen Recht die Übergangsrente an die weitere Voraussetzung geknüpft sei, daß der Erkrankte durch den Wechsel in seinem Beruf eine Minderung seines Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Nachteile habe. Es ist davon auszugehen, daß in der Begründung der 3. BKVO nicht nur diese weitere Voraussetzung für den Bezug von Übergangsrente erwähnt wäre, wenn der Verordnungsgeber die Vorstellung gehabt hätte, § 5 BKVO erfordere nunmehr außerdem, der Versicherungsträger selbst müsse den Versicherten veranlaßt haben, die gefährliche Beschäftigung aufzugeben.

Der Senat verkennt hierbei nicht, daß der Versicherungsträger ein berechtigtes Interesse daran hat, alsbald zu erfahren, daß der Versicherte eine Beschäftigung aufgeben will, um zu vermeiden, daß eine BK entsteht, wiederentsteht oder sich verschlimmert. Dem Versicherungsträger ist es dann möglich, rechtzeitig Umschulungsmaßnahmen einzuleiten oder wenigstens durch seine Berufsfürsorge dem Versicherten eine besser entlohnte Tätigkeit zu vermitteln. Dadurch werden gegebenenfalls Leistungen nach § 5 BKVO-Saar verringert oder sogar überhaupt nicht erforderlich. Dieses berechtigte Interesse des Versicherungsträgers, möglichst vor einem Wechsel der Beschäftigung unterrichtet zu werden, bleibt jedoch dadurch gewahrt, daß der Versicherungsträger einem Versicherten, der seine Beschäftigung aufgegeben und dies zunächst dem Versicherungsträger nicht mitgeteilt hat, eine Leistung nach § 5 BKVO-Saar auch mit der Begründung versagen kann, daß er bei unverzüglicher Meldung des beabsichtigten Aufgebens der Beschäftigung Maßnahmen eingeleitet hätte, die eine Minderung des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Nachteile verhütet hätten. In einem solchen Fall beruht die Minderung des Verdienstes rechtlich nicht wesentlich auf dem Unterlassen der gefährlichen Beschäftigung. Im übrigen trägt der Versicherte die objektive Beweislast (vgl. BSG 6, 70, 72) dafür, daß sämtliche Voraussetzungen des aus § 5 BKVO-Saar hergeleiteten Anspruchs erfüllt sind.

Hiernach mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Der Senat konnte jedoch über das Klagebegehren nicht abschließend entscheiden.

Das LSG hat nicht festgestellt, daß der Kläger seine Beschäftigung als Bohrer verloren hat, weil sonst die Gefahr bestanden hätte, daß eine BK entstehen könnte. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist lediglich ausgeführt, das LSG neige zu der Auffassung, daß diese Gefahr bestanden habe. Diese Formulierung läßt erkennen, daß das LSG geglaubt hat, sich hierzu keine abschließende Meinung bilden zu müssen, und deshalb insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Nach der vom LSG vertretenen, vom erkennenden Senat jedoch nicht geteilten Auffassung war dies auch nicht erforderlich. Es fehlen deshalb die tatsächlichen Feststellungen für eine Entscheidung darüber, ob der Kläger durch das Aufgeben einer gefährlichen Beschäftigung einen Minderverdienst oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erlitten hat. Wie der Senat in seinem insoweit ebenfalls zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil von demselben Tage - 2 RU 140/66 - näher dargelegt hat, beruht die zur Gewährung einer Übergangsrente führende Minderung des Verdienstes nicht auf vorbeugenden Maßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 BKVO-Saar, wenn der Versicherte die Gelegenheit nicht nutzt, eine der aufgegebenen gefährlichen Beschäftigung gleichwertige und ihm zumutbare Tätigkeit aufzunehmen. Das LSG wird deshalb noch festzustellen haben, ob und gegebenenfalls welche wirtschaftlich gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsgelegenheiten dem Kläger im Zeitpunkt des Aufgebens einer gefährlichen Beschäftigung oder gegebenenfalls später zur Verfügung gestanden haben. Auch hinsichtlich einer Arbeitslosigkeit des Klägers hat das LSG nur dessen Angaben wiedergegeben, ohne eigene Feststellungen zu treffen.

Die tatsächlichen Feststellungen des LSG reichen ebensowenig aus, die Revision zum Teil zurückzuweisen. Das LSG hat zwar festgestellt, daß der Kläger bei der Firma F… mehr als bei der Firma H… F… S… verdiente. Das Urteil des LSG enthält jedoch keine Feststellungen darüber, weshalb der, Kläger seine Beschäftigung bei der Firma F… AG aufgegeben hat. Es ist nicht auszuschließen, daß auch hier für den Kläger bei einer Weiterbeschäftigung die Gefahr bestanden hat, daß eine BK entsteht.

Der Wortlaut der Anträge des Klägers im Berufungs- und Revisionsverfahren gibt zu dem Hinweis Veranlassung, daß der Versicherte zwar einen Rechtsanspruch auf Leistungen nach § 5 Abs. 1 BKVO-Saar hat (vgl. Wagner in BG 1957, 109, 112; Symanski in MfU 1962, 240, 244). Die Entscheidung darüber, ob im Rahmen dieser Vorschrift Übergangsrente oder Übergangsgeld gewährt wird, steht aber im Ermessen des Versicherungsträgers, das nur im Rahmen des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG nachprüfbar ist.

Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

BSGE, 84

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