Leitsatz (amtlich)

Die Berufs- und Erwerbsunfähigkeit von im Ausland lebenden Teilzeitarbeitskräften ist nach den Verhältnissen des (Teilzeit-)Arbeitsmarktes im Bundesgebiet und in West-Berlin zu beurteilen. An dieser Rechtsprechung (BSG 1977-05-17 1 RA 55/76 = BSGE 44, 20 und BSG 1977-10-19 4 RJ 147/76) wird trotz der von Ludwig (DAngVers 1977, 430) erhobenen Bedenken festgehalten.

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1957-02-23, § 1247 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 13.03.1978; Aktenzeichen L 2 J 236/77)

SG Speyer (Entscheidung vom 15.04.1976; Aktenzeichen S 7 J 421/75)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. März 1978 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Im Prozeß geht es um die Rechtsfrage, ob die Berufsunfähigkeit (BU) von im Ausland lebenden Teilzeitarbeitskräften nach den Verhältnissen des Arbeitsmarktes im Bundesgebiet zu beurteilen ist.

Die im Jahr 1923 geborene Klägerin, französische Staatsangehörige, lebt in Frankreich. Sie hat von 1941 bis 1947 in Deutschland und von 1959 bis 1973 in Frankreich als ungelernte Arbeiterin Versicherungszeiten zurückgelegt. Nach einem im Jahr 1973 erlittenen Verkehrsunfall kann sie nur noch leichte Tätigkeiten in trockenen und geheizten Räumen ohne Fließband-, Akkord- und Schichtarbeiten und ohne Zwangshaltung bis zu sechs Stunden täglich verrichten.

Den Rentenantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 1975 ab. Das Sozialgericht (SG) Speyer hat mit Urteil vom 15. April 1976 die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 11. Oktober 1976 das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 1. September 1974 an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) zu zahlen. Auf die Revision der beklagten Landesversicherungsanstalt (LVA) hin hat der Senat das Urteil aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen (Urteil vom 19. Oktober 1977 - 4 RJ 147/76 -). Er hat unter Bezugnahme auf das Urteil BSGE 44, 20 = SozR 2200 § 1246 Nr 18 ausgeführt, die vom Großen Senat des Bundessozialgerichts (BSG) für die Beurteilung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränktem Leistungsvermögen aufgestellten Grundsätze (BSGE 43, 75) seien auf die im Ausland wohnenden Versicherten sinngemäß dahin anzuwenden, daß für sie der Teilzeitarbeitsmarkt praktisch verschlossen sei, wenn ihnen weder vom Rentenversicherungsträger noch von einem Arbeitsamt im gesamten Bundesgebiet ein für sie geeigneter Arbeitsplatz binnen Jahresfrist seit der Antragstellung hätte angeboten werden können, wenn sie im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hätten. Darauf hat das LSG mit Urteil vom 13. März 1978 das Urteil des SG und den Ablehnungsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. September 1974 an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der Klägerin sei der Teilzeitarbeitsmarkt praktisch verschlossen. Nach einer Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit (BA) hätte die Klägerin seit September 1974 keine "reale Vermittlungschance" besessen, wenn sie ihren Wohnsitz im Bundesgebiet gehabt hätte.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte die unrichtige Anwendung des § 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Sie nimmt auf einen Aufsatz von Ludwig (Kriterien der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit bei Wohnsitz im Ausland, DAngVers 1977, 430), Bezug und meint, die Einbeziehung der Arbeitsmarktlage in das Versicherungsrisiko dürfe sich nur auf solche Versicherte beziehen, die dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden.

Sie beantragt,

Das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 13.3.1978 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Speyer vom 15.4.1976 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Sie schließt sich der im angefochtenen Urteil geäußerten Rechtsauffassung an.

Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht die Beklagte zur Rentenzahlung verurteilt. Was die Revision gegen das angefochtene Urteil vorbringt, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG. Von dieser abzugehen, besteht kein Anlaß.

Der 11. Senat des BSG hat im Urteil vom 4. November 1964 - 11/1 RA 178/61 - (DRV 65, 134, 135, mit zustimmender Anmerkung von Tannen = SozEntsch BSG VI § 23 (D) AVG nF Nr 3) ausgeführt, den im Ausland lebenden Versicherten der deutschen Angestelltenversicherung werde regelmäßig die Rückkehr nach Deutschland zuzumuten sein, wenn es um ihre Berufsfähigkeit gehe. Unter Berufung auf dieses Urteil hat der erkennende Senat für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit die Verhältnisse auf dem Arbeitsfeld im Inland - nicht die im Ausland - maßgebend sein lassen, woran auch die Gleichstellung deutscher und ausländischer Versicherter durch zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen nichts ändere (SozR Nr 98 zu § 1246 RVO = DAngVers 72, 307, 308 mit zustimmender Anmerkung von Höhn). Diese Auffassung hat er später bestätigt (BSGE 39, 221 = SozR 2200 § 1246 Nr 6). Im Anschluß an den Beschluß des Großen Senats (BSGE 43, 75) hat der 1. Senat entschieden, daß auch Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, bei der Beurteilung der BU oder der EU nicht auf Tätigkeiten für Teilzeitarbeit verwiesen werden könnten, wenn ihnen für diese Tätigkeiten der Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin) verschlossen sei, und daß diesen Versicherten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen sei, wenn ihnen weder der Rentenversicherungsträger noch ein Arbeitsamt im Bundesgebiet innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen für sie in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten könne (BSGE 44, 20 = SozR 2200 § 1246 Nr 18). Schließlich hat der erkennende Senat ausgeführt, mit der Annahme, dem Versicherten sei der Teilzeitarbeitsmarkt der Bundesgebietes praktisch verschlossen, könne nicht zwingend auf das Bestehen von EU geschlossen werden, wenn der Versicherte im Ausland einen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz innehabe (Urteil vom 27. April 1979 - 4 RJ 19/78 -, S. 7).

Für die Vorschrift des § 397 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) aF (nach ihr galt als berufsunfähig auch, wer das 60. Lebensjahr vollendet hatte und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos war) hat das Reichsversicherungsamt (RVA) entschieden, als arbeitslos in diesem Sinne könne nicht angesehen werden, wer für den Arbeitseinsatz im Inland nicht zur Verfügung stehe (GE 5107 vom 12.3.1937, AN IV 242).

Zum "Arbeitslosen-Altersruhegeld" hat der 1. Senat des BSG entschieden, die Arbeitslosigkeit eines Versicherten in den USA sei nicht auf die mindestens einjährige Arbeitslosigkeit iS des § 1248 Abs 2 RVO anzurechnen (SozR Nr 56 zu § 1248 RVO = SGb 71, 492 mit zust Anm von Scheerer). Der 5. Senat hat im Anschluß daran ausgesprochen, daß auch in den Fällen, auf die das deutsch-österreichische Sozialversicherungsabkommen anzuwenden sei, Arbeitslosigkeit iS des § 1248 Abs 2 RVO nur dann vorliege, wenn der Versicherte der Arbeitsvermittlung durch deutsche Arbeitsämter auf freie Arbeitsplätze im Bundesgebiet zur Verfügung stehe (BSGE 33, 137, 139/140 = SozR Nr 60 zu § 1248 RVO; vgl dazu die ablehnende Besprechung von Lüdtke in BArbBl 74, 324).

Trotz der beachtlichen Einwände, die von der Revision und von Ludwig (aaO) gegen die bisherige Rechtsprechung erhoben werden, ist an dieser festzuhalten. Der Senat stimmt mit dem 12. Senat darin überein, daß ein oberster Gerichtshof des Bundes von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht abweichen soll, wenn sowohl für die eine als auch für die andere Ansicht gute Gründe sprechen (BSGE 40, 292 = SozR 5050 § 16 Nr 9). Dafür, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit von im Ausland lebenden Teilzeitarbeitskräften nach den Verhältnissen des Arbeitsmarktes im Bundesgebiet zu beurteilen, sprechen aber mindestens gute, wenn nicht gar überwiegende Gründe.

Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BSG (BSGE 30, 167 und 192; 43, 75), die mit der Neufassung des § 1276 RVO durch das 20. Rentenanpassungsgesetz (RAG) vom 27.6.1977 (BGBl I 1040) sowie des § 1283 RVO durch das 21. RAG vom 25.7.1978 (BGBl I 1089) bestätigt wurde, ohne daß allerdings durch diese Neufassungen die Rechtslage verändert worden wäre, kann BU und EU entweder durch den Gesundheitszustand des Versicherten allein oder durch das Zusammenwirken dieses Gesundheitszustandes mit den ungünstigen Verhältnissen auf dem Teilzeitarbeitsmarkt wesentlich verursacht worden sein. Soweit es danach auf die Verhältnisse des Arbeitsmarktes ankommt, liegt es nahe, allein den Markt im Bundesgebiet (und in West-Berlin) maßgebend sein zu lassen.

Das ergibt sich ua aus dem Territorialitätsprinzip. Dieses bestätigt die Tatsache, daß die hoheitliche Wirkungsmöglichkeit eines Staates an seinen Grenzen endet und hat im Sozialversicherungsrecht Bedeutung nicht nur für die Versicherungspflicht, sondern auch insoweit, als eine hoheitliche Betätigung, insbesondere eine hoheitliche Kontrolle, außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Sozialversicherungsgesetze erforderlich sein würde (BSGE 33, 280, 285/286). Die bei der Beobachtung des Teilzeitarbeitsmarktes erforderlichen hoheitlichen Maßnahmen (BSGE 30, 167, 181; vgl auch § 6 AFG) können aber nur im Bundesgebiet angewendet werden. Außerdem wären sie, selbst wenn sie im Ausland erlaubt wären, dort von fraglicher Wirksamkeit, jedenfalls nicht mit der "Arbeitsmarkt- und Berufsforschung" der Bundesanstalt für Arbeit (BA) vergleichbar. Eine Nachprüfung der dem Versicherten erreichbaren Arbeitsplätze und Verdienste im Ausland ist für den Versicherungsträger schlechthin nicht durchführbar (Heinze, Zur Problematik der Erwerbsunfähigkeit, SGb 1966, 5, 8).

Die Revision will auch nicht etwa die Maßgeblichkeit des deutschen Arbeitsmarktes durch die Maßgeblichkeit des jeweiligen ausländischen Arbeitsmarktes ersetzen, sondern möchte für die im Ausland lebenden Versicherten überhaupt nicht auf die Verhältnisse irgendeines Arbeitsmarktes abstellen. Wenn sie allerdings meint, die Einbeziehung der Arbeitsmarktlage in das Versicherungsrisiko dürfe nur auf solche Versicherten erstreckt werden, "die dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen", so trifft sie damit für den hier zu entscheidenden Fall nicht das Wesentliche. Denn möglicherweise steht die Klägerin, die nur etwa 35 km vom deutschen Grenzübergang Breisach entfernt, also im Tagespendler-Einzugsbereich, wohnt, dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Das kann jedoch auf sich beruhen. Denn die außerhalb des Bundesgebietes lebenden Versicherten dürfen - unabhängig davon, ob sie zB als Grenzgänger im Bundesgebiet arbeiten könnten - hinsichtlich der Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem bundesdeutschen Teilzeitarbeitsmarkt nicht anders behandelt werden als die im Bundesgebiet lebenden Versicherten (so im Ergebnis auch Heinze, aaO).

Wollte man bei den außerhalb des Bundesgebietes lebenden Versicherten die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt unberücksichtigt lassen, dann bedeutete das eine Schlechterstellung dieser Versicherten gegenüber den im Bundesgebiet lebenden Versicherten. Die letzteren haben einen Anspruch auf Rente wegen EU oder BU schon dann, wenn - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - das Herabsinken ihrer Erwerbsfähigkeit nur durch das Zusammenwirken ihrer gesundheitlichen Einschränkung mit den ungünstigen Verhältnissen des Teilzeitarbeitsmarktes wesentlich verursacht worden ist. Unter den gleichen Umständen hätten die außerhalb des Bundesgebietes lebenden Versicherten - wäre die Auffassung der Revision richtig - keinen Rentenanspruch. Zu einer derartigen Ungleichbehandlung der im Bundesgebiet und der außerhalb des Bundesgebietes lebenden Versicherten besteht kein Anlaß. Die Versicherten beider Gruppen haben ihre Rentenansprüche auf die gleiche Weise und mit den gleichen Beitragszahlungen und zwar wegen des Territorialitätsprinzips in der Regel aufgrund einer im Bundesgebiet ausgeübten, mit der Versicherungspflicht verbundenen Beschäftigung erworben. Zu beiden Gruppen gehören deutsche Staatsangehörige und Ausländer. Eine Ungleichbehandlung wird auch nicht durch die Rücksicht auf die Finanzlage der Versicherungsträger gefordert. Die Beachtung der von der Revision vorgetragenen Rechtsauffassung würde keine wesentliche Ersparnis bringen.

Es ist auch fraglich, ob die Teilzeitarbeitsmärkte im Ausland günstiger zu beurteilen wären als die im Bundesgebiet. Hat der Versicherte außerhalb des Bundesgebietes einen Arbeitsplatz, so kann er keine Rente wegen BU oder EU erhalten; das ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 27. April 1979, an dem festzuhalten ist. Ist dem Versicherten der Teilzeitarbeitsmarkt im Bundesgebiet nicht verschlossen, dann hat er keinen Rentenanspruch, und zwar unabhängig davon, wie die Teilzeitarbeitsmarktlage im Land seines Wohnsitzes beschaffen ist. Hat ein im Ausland lebender Versicherter die Rente wegen BU/EU zugebilligt erhalten, weil ihm der Teilzeitarbeitsmarkt im Bundesgebiet verschlossen war, so stellt es eine die Rentenentziehung rechtfertigende Änderung in seinen Verhältnissen (§ 1286 Abs 1 Satz 1 RVO) dar, wenn dieser Markt nicht mehr verschlossen ist.

Es bleibt der Fall übrig, an den auch Ludwig (aaO, S.431 zu 1) zu denken scheint, daß der außerhalb des Bundesgebietes lebende Versicherte, dem der Teilzeitarbeitsmarkt des Bundesgebietes - unter Beachtung des Beschlusses des Großen Senats BSGE 43, 75, Entscheidungssatz 3, und des Urteils BSGE 44, 20 - praktisch verschlossen ist, im Land seines Wohnsitzes Teilzeitarbeit finden könnte oder vielleicht sogar eine von ihm ausgeübte, zumutbare Teilzeitarbeit aufgibt, um Rente beziehen zu können. Aber auch in diesem Fall entsteht keine wesentliche Mehrbelastung des Versicherungsträgers. Dieser muß zwar Rente wegen BU oder EU an den Versicherten zahlen. Aber er muß auch dem im Bundesgebiet lebenden Versicherten Rente gewähren, ohne ihn auf die etwa günstigen Teilzeitmöglichkeiten im Ausland verweisen zu können, selbst wenn der Versicherte in Kehl wohnt und als Grenzgänger in S arbeiten könnte. Und auch nach der Auffassung der Revision müßte für den zunächst auswärts lebenden Versicherten bei dessen Übersiedlung in das Bundesgebiet der Rentenanspruch entstehen, weil dann allein der Markt des Bundesgebietes maßgebend ist.

Zwischenstaatliche oder überstaatliche Verträge stehen der Rechtsauffassung des Senats nicht entgegen. Das hat der Senat bereits früher entschieden (SozR Nr 98 zu § 1246 RVO; BSGE 39, 221). Auch für den vorliegenden Fall muß das gelten. Weder Art 3 Abs 1 noch Art 10 Abs 1 der EWG-VO Nr 1408/71 bestimmen etwas anderes. Die Gleichbehandlungsbestimmung wird nicht verletzt, weil die Beurteilung der BU oder EU nach dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt für alle Versicherten (Deutsche, sonstige Marktbürger oder Angehörige anderer Staaten) gleichermaßen gilt. Einem Versicherten wird auch nicht etwa deshalb die Rente verweigert, weil er außerhalb des Bundesgebietes lebt, sondern allenfalls deshalb, weil er unter Berücksichtigung des deutschen Arbeitsmarktes nicht berufs- oder erwerbsunfähig ist.

Die Revision war als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Breith. 1980, 758

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