Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundlohnbestimmung für freiwillige Mitglieder nach Mitgliederklassen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Festsetzung des Grundlohns nach Mitgliederklassen bei freiwillig Versicherten.

 

Orientierungssatz

1. Die Festsetzung des Grundlohns nach Mitgliederklassen für freiwillige Mitglieder nach § 180 Abs 2 Nr 3 RVO aF gilt nur, soweit diese Arbeitsentgelt beziehen; für freiwillige Mitglieder, die kein Arbeitsentgelt beziehen, regelt § 180 Abs 4 RVO allein den Grundlohn.

2. Die Bestimmung des Grundlohns nach § 180 Abs 4 S 3 RVO ist nur im Einzelfall möglich und schließt eine generalisierende Grundlohnfestsetzung durch Mitgliederklassen für Personen, deren tatsächliche Einkommensverhältnisse so unterschiedlich sind, daß sie keine gleichartige Gruppe bilden, aus.

3. Bei Selbständigen hat die Krankenkasse den Grundlohn im Einzelfall zu bestimmen, wenn die Ermittlung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse Schwierigkeiten bereitet.

4. Werden mehrere Klagen vom Sozialgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und wird über alle Klagen gleichzeitig in einem Urteil entschieden, kann jeder Kläger das Urteil nur insoweit mit der Revision anfechten, als er davon betroffen ist; werden mehrere Revisionsverfahren beim BSG unter einem Aktenzeichen geführt, müssen für jede einzelne Revision die Prozeßvoraussetzungen erfüllt sein.

 

Normenkette

RVO § 180 Abs 2 Nr 3 Fassung: 1961-07-12, § 385; SGG § 113 Abs 1 Fassung: 1953-09-03; RVO § 180 Abs 4 S 3

 

Verfahrensgang

SG Hildesheim (Entscheidung vom 10.12.1980; Aktenzeichen S 2 Kr 26/80)

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Bescheiden, mit denen der Beklagte der Einrichtung von Mitgliederklassen für bestimmte Gruppen von Versicherten seine Zustimmung verweigert und die entsprechende Satzungsänderung nicht genehmigt hat. Die Vertreterversammlung der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) G beschloß am 28. Mai 1979, die Vertreterversammlung der AOK E - N am 10. Dezember 1979, die Satzung dieser Kassen zu ändern und folgende Mitgliederklassen für freiwillig Versicherte einzuführen:

"Der Grundlohn nach Mitgliederklassen wird wie folgt festgesetzt:

1. Mitgliederklasse I für Schüler, Studenten sowie Kinder iS des § 176b Abs 1 Nr 2 RVO Grundlohn = 15 vH der Bezugsgröße (AOK E - N 1/6 der Bezugsgröße)

2. Mitgliederklasse II für mithelfende Familienangehörige iS des § 176b Abs 1 Nr 2 RVO sowie Ehegatten iS des § 176 Abs 1 Nr 2 RVO Grundlohn = 66 2/3 vH der Bezugsgröße

3. Mitgliederklasse III für Personen, die Sozialhilfeleistungen beziehen Grundlohn = 66 2/3 vH der Bezugsgröße

4. Mitgliederklasse IV für freiwillig versicherte Rentenbezieher Grundlohn = 85 vH der Bezugsgröße

5. Mitgliederklasse V für Selbständige Grundlohn = in Höhe des tariflichen Arbeitsentgeltes eines leitenden Angestellten (Meisters) der entsprechenden Berufsgruppe mindestens 100 vH der Bezugsgröße".

Die Vertreterversammlung der AOK O hatte bereits am 14. November 1978 beschlossen, zwei Mitgliederklassen einzuführen: Mitgliederklasse II = 1/360 der jährlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) für Selbständige, deren Einkommen (§ 180 Abs 4 RVO) den Wert der Bezugsgröße nicht erreicht; Mitgliederklasse III = 1/360 von 85 vH der jährlichen Bezugsgröße (§ 201 Satz 2 RVO iVm § 18 SGB IV) für Versicherte, die Leistungen der Sozialhilfe beziehen.

Die Klägerinnen begründeten die Einführung dieser Mitgliederklassen damit, bei der Ermittlung des Grundlohnes ergäben sich im einzelnen Schwierigkeiten.

Mit seinen Endbescheiden vom 6. August, 22. Juli und 14. Juli 1980 verweigerte der Beklagte seine Zustimmung zu der beabsichtigten Einführung von Mitgliederklassen und genehmigte die entsprechenden Satzungsänderungen nicht: Die beabsichtigten Mitgliederklassen widersprächen § 180 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), wonach der Grundlohn einkommensgerecht festzusetzen sei. Bei den genannten Personengruppen sei jedoch die Ermittlung des Arbeitsentgeltes und der sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt (§ 180 Abs 4 RVO) möglich.

Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 10. Dezember 1980).

Die Klägerinnen haben fristgerecht Revisionen eingelegt. Die Klägerin zu 1. (AOK G) hat ihrer Revisionsschrift ein an sie gerichtetes Schreiben des Beklagten beigefügt, womit er gemäß § 161 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der zugelassenen Sprungrevision zustimmt. Die Klägerin zu 2. (AOK E-N) und die Klägerin zu 3. (AOK O) haben ihrer Revisionsschrift keine derartige Zustimmung beigefügt, letztere hat jedoch auf die Zustimmungserklärung des Beklagten gegenüber der AOK G verwiesen. Die Klägerinnen zu 1. und 2. haben ihre Revisionen innerhalb der Begründungsfrist mit gleichlautenden Schriftsätzen begründet.

Die Klägerin zu 3. (AOK O) hat mit ihrer Revisionsschrift lediglich Anträge gestellt und eine Begründung nachzureichen angekündigt. Ihre vom 18. März 1981 datierte Revisionsbegründung ist beim Bundessozialgericht (BSG) am selben Tag eingegangen.

Die Klägerinnen rügen sinngemäß eine Verletzung der §§ 180 Abs 2 Nr 3 und 324 RVO: Die Einrichtung der beabsichtigten Mitgliederklassen für freiwillig Versicherte sei weder gesetzwidrig noch unzweckmäßig, so daß der Beklagte weder seine Zustimmung noch seine Genehmigung hätte verweigern dürfen.

Die Klägerinnen beantragen übereinstimmend,

das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 10. Dezember 1980 sowie jeweils die sie betreffenden Endbescheide des Beklagten aufzuheben und diesen zu verurteilen, die beschlossenen Satzungsänderungen bezüglich der Einführung von Mitgliederklassen zu genehmigen und den Mitgliederklassen zuzustimmen.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Revisionen zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revisionen der Klägerinnen zu 2. und 3. (AOK E-N - und AOK O) sind unzulässig. Sie sind zu verwerfen.

Eine Sprungrevision ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Gegners, die der Revisionsschrift beizufügen ist, zulässig (§ 161 Abs 1 Sätze 1 und 3 SGG). Diesem Erfordernis ist auch noch genügt, wenn die schriftliche Zustimmung bis zum Ablauf der Revisionsfrist des § 164 Abs 1 Satz 1 SGG bei dem BSG eingeht oder auch schon vor der Revisionsschrift eingegangen ist.

Die Klagen der drei Klägerinnen sind selbständige Verfahren. Das SG hat sie lediglich zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und über alle drei Klagen gleichzeitig in einem Urteil entschieden. Dieses Urteil wirkt aber jeweils nur gegen jede der drei Klägerinnen insoweit, als damit über den von ihnen geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Jede Klägerin kann das Urteil daher auch nur insoweit mit der Revision anfechten, als sie betroffen ist. Im Revisionsverfahren sind die Ansprüche streitbefangen, hinsichtlich derer die jeweilige Klägerin Revision eingelegt hat. Auch wenn die Revisionsverfahren bei dem BSG nur unter einem Aktenzeichen geführt werden, handelt es sich nicht um eine Revision, sondern um drei Revisionen. Für jede dieser Revisionen müssen die Prozeßvoraussetzungen erfüllt sein. Bei Sprungrevisionen muß der Beklagte jeder Revision schriftlich zustimmen. Die einzige dem BSG vorliegende schriftliche Zustimmung des Beklagten vom 9. Januar 1981 - zusammen mit der Revisionsschrift der AOK G eingegangen am 16. Januar 1981 - ist von dem Beklagten an diese gerichtet. Sie spricht von der im Urteil des SG zugelassenen Revision und könnte deshalb als dem Erfordernis des § 161 Abs 1 SGG entsprechende schriftliche Zustimmung zu allen Revisionen nur gewertet werden, wenn eindeutig aus ihr hervorgehen würde, daß der Beklagte jeder von einer der Klägerinnen einzulegenden Revision zustimmen wollte. Das ist aber hier nicht der Fall. Auch wenn die Klägerin zu 3. (AOK O) in ihrer Revisionsschrift vom 16. Januar 1981 auf die schriftliche Zustimmung des Beklagten, die dem BSG vorliege, und in diesem Zusammenhang auf den Schriftsatz der AOK G vom 15. Januar 1981 verweist, ändert das nichts daran, daß diese schriftliche Zustimmung nur gegenüber der AOK G und deren beabsichtigter Sprungrevision gelten kann. Die Klägerin zu 2. (AOK E-N) hat in ihrer Revisionsschrift nicht einmal auf eine dem BSG vorliegende Zustimmung verwiesen.

Die Revision der Klägerin zu 3. (AOK O) ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der von § 164 Abs 2 Satz 1 SGG gesetzten Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet worden ist. Das Urteil des SG ist der Klägerin zu 3. am 19. Dezember 1980 zugestellt worden, eine Revisionsbegründung ist aber erst am 18. März 1981 und damit verspätet eingegangen, ohne daß die Klägerin zu 3. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hätte; Gründe, die eine solche Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

III

Die Revision der AOK G (Klägerin zu 1.) ist unbegründet.

Sie ist zurückzuweisen.

Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend die streitige Satzungsänderung nicht genehmigt. Sie läuft § 180 RVO zuwider (§ 323 RVO).

Die Satzung und jede Satzungsänderung sind genehmigungspflichtig (§ 324 Abs 1 RVO). Die Genehmigung darf jedoch nur versagt werden, wenn die Satzung nicht dem Gesetz entspricht (§ 324 Abs 2 RVO).

§ 180 RVO regelt, nach welchen Grundsätzen der Grundlohn als Voraussetzung für die Bemessung der baren Leistungen mit Ausnahmen des Krankengeldes (§ 180 Abs 1 Satz 1 RVO) und der Beitragssätze (§ 385 Abs 1 RVO, BSGE 30, 61, 62) zu berechnen ist. Er schreibt für einzelne Personengruppen den Grundlohn vor: "Als Grundlohn gilt".

Erzielt ein Versicherter Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), so ist dieses die Grundlage für die Berechnung des Grundlohns nach § 180 Abs 1 Sätze 3 und 4 RVO. Die Absätze 1a, 3a, 3b, 4 und 4a und neuerdings 5 regeln den Grundlohn für andere Personengruppen.

Den Krankenkassen ist mit § 180 Absätze 2 und 3 RVO die Möglichkeit eingeräumt, den Grundlohn in der Satzung wahlweise nach dem tatsächlichen Arbeitsverdienst, nach Lohngruppen oder nach Mitgliederklassen festzusetzen.

Bei der Festsetzung nach Mitgliederklassen ist, wenn für die Klasse ein Tariflohn vereinbart ist, dieser, sonst das durchschnittliche Tagesentgelt der Klasse maßgebend (§ 180 Abs 2 Nr 3 RVO). Hieraus folgt, daß in solchen Mitgliederklassen nur Versicherte zusammengefaßt werden dürfen, die Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) erhalten. § 180 Abs 2 Nrn 2 und 3 (Lohnstufen und Mitgliederklassen) erlauben lediglich eine vereinfachte Festsetzung des Grundlohnes gegenüber dem Grundsatz des § 180 Abs 1 Satz 2 RVO, dem Abs 2 Nr 1 dieser Vorschrift (wirklicher Arbeitsverdienst) entspricht. "Lohn", "Tariflohn" oder "Tagesentgelt" setzen schon begrifflich voraus, daß der Versicherte tatsächlich Arbeitsentgelt erhält. Die von der Klägerin vorgesehenen Mitgliederklassen erfassen jedoch freiwillig Versicherte (Weiterversicherte und Versicherungsberechtigte), für die § 180 Abs 4 RVO regelt, was bei ihnen als Grundlohn gilt. Die in den fünf vorgesehenen Beitragsklassen genannten Versicherten erhalten aber kein Arbeitsentgelt. Für sie können deshalb keine Mitgliederklassen iS von § 180 Abs 2 Nr 3 RVO gebildet werden.

§ 180 Abs 4 RVO schreibt zwingend vor, daß auch bei freiwillig Versicherten die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind, nämlich das kalendertägliche Arbeitsentgelt und das sonstige einkommen zum Lebensunterhalt. Der Grundlohn beträgt jedoch mindestens 13,-- DM, ab 1. Januar 1981 den 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße des § 18 SGB IV (Art 2 § 1 Nr 1 des 21. Rentenanpassungsgesetzes - 21. RAG -). Bei stark schwankenden Einnahmen kann die Kasse als Grundlohn den durchschnittlich auf den Kalendertag entfallenden Teil der in den letzten drei Monaten erzielten Einnahmen festsetzen (Satz 2). Lediglich wenn sich danach kein Grundlohn ermitteln läßt, bestimmt die Kasse den Grundlohn (Satz 3). Mit der streitigen Satzungsregelung will die Klägerin eine vereinfachte generalisierende Grundlohnfestsetzung ermöglichen. Das wäre allerdings nur mit einer entsprechenden Regelung in der Satzung zulässig (§ 180 Abs 2 Satz 1 RVO). Eine nicht satzungspflichtige Bestimmung des Grundlohnes nach § 180 Abs 4 Satz 3 RVO durch "die Kasse" ist nur im Einzelfall zulässig.

Eine solche allgemeine Festsetzung des Grundlohnes für freiwillig Versicherte hätte sich aber an den Grundsätzen des § 180 Abs 4 RVO auszurichten. Die Klägerin zu 1. hat jedoch in den streitigen "Mitgliederklassen" Personen zusammengefaßt, deren tatsächlichen Einkommensverhältnisse, wie sie nach § 180 RVO allgemein und auch für freiwillig Versicherte (Abs 4) maßgebend sind, so unterschiedlich sind, daß sie keine so gleichartige Gruppe bilden, daß für sie ein durchschnittlicher Grundlohn gerechtfertigt wäre. Im übrigen hat sie für ihre Mitgliederklassen 1 bis 4 den Grundlohn in Hundertsteln der Bezugsgröße festgesetzt. Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) ist jedoch das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ohne Auszubildende im vorvergangenen Kalenderjahr. Dieser Betrag wird also losgelöst von dem tatsächlichen Einkommen des einzelnen Versicherten festgestellt. Das steht in keinem Verhältnis zu den maßgebenden tatsächlichen Einkommensverhältnissen der freiwillig Versicherten. Die Bezugsgröße wäre lediglich als Mindestgröße verwendbar, wie das auch seit dem 1. Januar 1981 gesetzlich vorgeschrieben ist.

Schließlich entspricht auch die "Mitgliederklasse V" nicht den Grundsätzen des § 180 Abs 4 RVO. Bei Selbständigen dienen ebenfalls alle Einnahmen zum Lebensunterhalt als Grundlage für die Berechnung ihres Grundlohnes. Diese Einnahmen können je nach dem Ertrag aus der selbständigen Tätigkeit oder auch der Größe des Unternehmens sehr unterschiedlich sein, so daß "das tarifliche Arbeitsentgelt eines leitenden Angestellten der entsprechenden Berufsgruppe mindestens jedoch 100 vH der Bezugsgröße" nicht den tatsächlichen Einkommensverhältnissen entspricht und deshalb etwa die Beitragsbemessung nach diesem Maßstab ungerechtfertigt wäre. Bei der Gruppe der Selbständigen ist allerdings nicht zu verkennen, daß die Ermittlung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse oft Schwierigkeiten machen wird, weil die maßgebenden Einkommensteuerbescheide sehr häufig erst Jahre nach Ablauf der maßgebenden Zeiträume erteilt werden. Daraus rechtfertigt sich aber nicht eine so grob vereinfachende Festsetzung des Grundlohns, zumal tarifliche Arbeitsentgelte leitender Angestellter häufig nicht vorhanden sein werden, so daß wiederum auf die Bezugsgröße zurückgegriffen werden müßte. Ob in solchen Fällen eine Bestimmung des Grundlohnes nach § 180 Abs 4 Satz 3 RVO möglich ist, wird die Kasse im Einzelfall zu entscheiden haben, ohne daß dadurch die Festsetzung einer allgemein gültigen "Mitgliederklasse" gerechtfertigt wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 4 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1657609

Breith. 1983, 1

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