Leitsatz (amtlich)

Pflichtmitglieder der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner, die zugleich als freiwillige Mitglieder in der "gesetzlichen" (allgemeinen) Krankenversicherung versichert waren, konnten einen Beitragszuschuß zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung (RVO § 381 Abs 4 S 1 in der bis zum 1967-12-31 gültigen Fassung) erhalten, wenn sie neben der Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten bezogen (Ergänzung zu BSG 1968-01-19 3 RK 52/65 = SozR Nr 9 zu § 176 RVO).

 

Normenkette

RVO § 381 Abs. 4 S. 1 Fassung: 1911-07-19

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 1968 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin (Rentnerin), neben einer Pflichtmitgliedschaft in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) freiwilliges Mitglied der beigeladenen Landkrankenkasse (LKK), nimmt die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) auf Gewährung eines Beitragszuschusses zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung in Anspruch (§ 381 Abs. 4 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO - aF).

Die bezieht seit 1949 Witwenrente. Diese wurde als Gesamtleistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, der Angestellten- und der Invalidenversicherung zunächst von der früheren Ruhrknappschaft, seit 1. Juli 1958 von der - nach Art. 1 § 102 des Gesetzes zur Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung (Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - KnVNG -) vom 21. Mai 1957 (BGBl I 533) nunmehr zuständigen - Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlt. Auf Grund des Bezuges dieser Rente ist die Klägerin in der knappschaftlichen KVdR pflichtversichert.

Seit 1. Januar 1956 bezieht die Klägerin von der beklagten LVA auch eine Rente aus eigener Versicherung. Auf Grund des Bezuges dieser weiteren Rente wurde sie mit Wirkung ab 1. August 1956 freiwilliges Mitglied der beigeladenen LKK. Gleichzeitig trat sie den streitigen Anspruch auf Beitragszuschuß an die LKK ab. Diese stellte die hierauf entfallenden Beträge der LVA laufend in Rechnung.

Nachdem zwischen den beiden Versicherungsträgern Streit über die Zuschußberechtigung der Klägerin entstanden war, verneinte die LVA den Anspruch auf Beitragszuschuß der Klägerin gegenüber mit Bescheid vom 18. August 1964: Der Anspruch stehe nur Rentnern zu, die nicht in der KVdR pflichtversichert seien. Die Klägerin sei jedoch durch den Bezug der Witwenrente Pflichtmitglied der knappschaftlichen KVdR.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit im wesentlichen gleicher Begründung abgewiesen (Urteil vom 8. Mai 1967).

Auf die Berufung der - vom SG beigeladenen - Ruhrknappschaft hat das Landessozialgericht (LSG) der Klage stattgegeben und die LVA unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, der Klägerin den Beitragszuschuß für die Zeit vom 1. August 1956 bis 31. Dezember 1967 zu gewähren: Alle Voraussetzungen des § 381 Abs. 4 Satz 1 RVO aF seien erfüllt. Die Klägerin beziehe eine eigene Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter, gehöre aber nicht zu den in § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO aF bezeichneten Personen, weil sie wegen einer Versicherung "nach anderen gesetzlichen Vorschriften" - nämlich als Pflichtmitglied der knappschaftlichen KVdR - von der Befreiungsregelung des § 165 Abs. 6 RVO erfaßt werde. Damit seien zugleich die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung nach § 176 Abs. 1 Nr. 4 RVO aF gegeben, die neben der Zugehörigkeit zur knappschaftlichen KVdR fortbestehen und auch neu begründet werden könne. Die hier ausnahmsweise mögliche zusätzliche Versicherung sei aber praktisch bedeutungslos, wenn sie auf eigene Kosten des Rentners durchgeführt werden müsse. Wie sich aus § 120 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) - eingefügt durch das Finanzänderungsgesetz (FinÄndG) 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl I 1259) - ergebe, gehe auch der Gesetzgeber davon aus, daß in der knappschaftlichen KVdR versicherte Personen den Beitragszuschuß nach § 381 Abs. 4 RVO zu einer freiwilligen Krankenversicherung erhalten könnten (Urteil vom 18. Juni 1968). Mit der-vom LSG zugelassenen - Revision rügt die beklagte LVA unrichtige Anwendung des § 381 Abs. 4 RVO aF: Der Rentner solle einen Krankenversicherungsschutz auf Grund seiner Rentenberechtigung haben. Sei dieser Schutz nicht durch eine Pflichtversicherung gewährleistet, so habe die Rentenversicherung nach § 381 Abs. 4 RVO zu den Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung beizutragen. Während eine freiwillige Krankenversicherung nach der RVO die Pflichtversicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 RVO aF ausschließe, womit die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitragszuschusses geschaffen seien, komme ihr eine solche Wirkung nach dem Recht der knappschaftlichen KVdR allerdings nicht zu. Bestehe indessen bereits ein Krankenversicherungsschutz in Form einer Pflichtversicherung, so könne ein Beitragszuschuß nicht gewährt werden. § 120 Abs. 3 RKG trage für die Zeit seit 1. Januar 1968 lediglich dem Umstand Rechnung, daß der Beitragszuschuß verschiedentlich entgegen dem geltenden Recht bewilligt worden sei und daß eine solche - einmal ausgesprochene - Bewilligung nicht widerrufen werden könne.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.

Die als Rechtsnachfolgerin der Ruhrknappschaft nunmehr beigeladene Bundesknappschaft beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die beigeladene LKK stellt keinen Antrag. Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

II

Die Revision ist unbegründet.

Das LSG hat die beklagte LVA mit Recht für verpflichtet gehalten, der Klägerin - ohne Rücksicht auf deren Pflichtversicherung in der knappschaftlichen KVdR - einen Beitragszuschuß zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung bei der beigeladenen LKK zu gewähren.

Die Klägerin hat den Klaganspruch auf die Zeit vom 1. August 1956 bis 31. Dezember 1967 beschränkt. Für die rechtliche Beurteilung des Anspruchs ist deshalb § 381 Abs. 4 Satz 1 RVO in der bis zum 31. Dezember 1967 gültig gewesenen Fassung (aF) maßgebend. Nach § 381 Abs. 4 Satz 1 RVO aF erhalten Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter erfüllen, aber nicht zu den in § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO aF bezeichneten Personen gehören, auf Antrag von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung einen Beitragszuschuß, wenn sie nachweisen, daß sie als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Die Klägerin bezieht seit 1. Januar 1956 von der LVA - dem "zuständigen Träger der Rentenversicherung" - eine Versichertenrente, also eine "eigene" Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter. Sie hat nicht zu den in § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO aF bezeichneten Personen gehört, selbst wenn sie die dort vorausgesetzte Vorversicherungszeit zurückgelegt haben sollte. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, gehören "nicht zu den in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen" (§ 381 Abs. 4 Satz 1 RVO aF) alle Rentner, die nicht nach dieser Vorschrift versichert sind. Das trifft auch auf Rentner zu, die zwar die Vorversicherungszeit erfüllen, aber nach anderen gesetzlichen Vorschriften versichert sind und deshalb unter den Befreiungstatbestand des § 165 Abs. 6 RVO fallen (vgl. BSG 23, 199 und 211; SozR Nr. 56 zu § 165 RVO). Die Klägerin ist seit 1949 auf Grund des Bezuges der Witwenrente in der knappschaftlichen KVdR pflichtversichert (§ 1 Abs. 1 der Verordnung - VO - über die knappschaftliche KVdR vom 8. Juli 1942, RGBl I 409, i. V. m. § 5 Abs. 1 der VO über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung vom 19. Mai 1941, RGBl I 287; Art. 2 § 27 KnVNG). Ob auch die Pflichtversicherung in der knappschaftlichen KVdR eine Versicherung nach anderen gesetzlichen Vorschriften i. S. des § 165 Abs. 6 RVO darstellt, wofür zumindest der Gesetzeswortlaut spricht, mag zwar bis zum 31. Dezember 1967 nicht ganz zweifelsfrei gewesen sein (die Praxis ist, wie es scheint, überwiegend davon ausgegangen; vgl. Auskunft in WzS 1958, 119). Seit 1. Januar 1968 bestimmt indessen § 19 Abs. 2 Satz 2 RKG (neu eingefügt durch Art. 1 § 3 Nr. 3 FinÄndG 1967) ausdrücklich, daß die "Versicherung nach Absatz 1" (Pflichtversicherung in der knappschaftlichen KVdR) der Versicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO nF (die im wesentlichen der nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 RVO aF entspricht) vorgeht. Diese Regelung hat nur klarstellende Bedeutung (vgl. Miesbach/Busl, Reichsknappschaftsgesetz, 3. Aufl. § 19 Anm. 1 a. E.; von Gellhorn, Kompaß 1967, 321, 322). Das ergibt sich aus Art. 2 § 2 a Abs. 3 KnVNG, wonach es für den Fall, daß bisher anders als i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 RKG verfahren worden ist, dabei sein Bewenden behält. Ist - wie im vorliegenden Fall - i. S. dieser Vorschrift verfahren worden, so bleibt die Subsidiarität der Versicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 RVO aF gegenüber einer Pflichtversicherung nach dem Recht der knappschaftlichen KVdR unberührt. Mithin kann die Klägerin als Pflichtmitglied der knappschaftlichen KVdR nicht zugleich dem nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO aF versicherten Personenkreis angehört haben. Sie hat jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beizutreten (§ 176 Abs. 1 Nr. 4 RVO aF), und damit auch die letzte Voraussetzung des § 381 Abs. 4 Satz 1 RVO aF erfüllt.

Einer solchen "Doppelmitgliedschaft" steht § 312 Abs. 1 RVO nicht entgegen (Urteil des Senats vom 19. Januar 1968, SozR Nr. 9 zu § 176 RVO). Nach Art. 2 § 12 des Gesetzes über KVdR vom 12. Juni 1956 (BGBl I 500), das die KVdR systematisch in das Zweite Buch der RVO eingegliedert hat, wird die knappschaftliche KVdR durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. § 2 Abs. 1 der VO über die knappschaftliche KVdR vom 8. Juni 1942 verweist seinerseits aber auf § 16 der VO über die KVdR vom 4. November 1941 (RGBl I 689), wonach (Abs. 2) § 312 RVO nicht für die Mitgliedschaft bei einer Kasse nach § 1 dieser VO gilt (vgl. auch Art. 3 § 13 Nr. 7 FinÄndG 1967, wo nur § 16 Abs. 1 der vorgenannten VO - hier nicht einschlägig - aufgehoben ist).

Der von der Beklagten betonte Grundsatz, daß dem Rentner der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung nur einmal zuteil werden soll (§§ 165 Abs. 6, 312 Abs. 1 RVO), hat deshalb gerade für Empfänger von Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung - zu denen die Klägerin gehört - keine Gültigkeit. Insoweit hat das Gesetz über KVdR diesen Rentenempfängern eine Vergünstigung erhalten, die es den übrigen Rentnern genommen hat (vgl. Art. 4 Abs. 2 Nr. 2). Es hat ihnen bewußt die Möglichkeit eingeräumt, sich zusätzlich zu ihrer besonderen Krankenversicherung - der knappschaftlichen KVdR - in gleicher Weise freiwillig gegen Krankheit zu versichern, wie es nichtpflichtversicherten Personen nach der RVO offensteht (vgl. §§ 176, 313 RVO).

Da dasselbe Gesetz (Art. 1 Nr. 25 Buchst. d) die Zuschußregelung des § 381 Abs. 4 in die RVO eingefügt hat, hätte es sich aufgedrängt, Mitgliedern der knappschaftlichen KVdR, welche die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllen, den Beitragszuschuß ausdrücklich vorzuenthalten, wenn das beabsichtigt gewesen wäre. Auch der Sache nach besteht kein hinreichender Grund, ein Redaktionsversehen zu unterstellen und § 381 Abs. 4 RVO entgegen seinem Wortlaut auf diesen Personenkreis nicht anzuwenden. Allerdings kann der Auffassung des LSG, die Möglichkeit einer zusätzlichen freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlicher Krankenversicherung sei "praktisch bedeutungslos", wenn der Rentner sie auf eigene Kosten verwirklichen müsse, nicht uneingeschränkt zugestimmt werden. Für eine Anspruchsberechtigung nach § 381 Abs. 4 Satz 1 RVO kommen Mitglieder der knappschaftlichen KVdR ohnehin nur dann in Betracht, wenn sie neben der Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung auch eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten beziehen. In diesen - verhältnismäßig seltenen - Fällen (praktisch ist nur der gleichzeitige Bezug einer Versicherten- und einer Hinterbliebenenrente denkbar) wäre jedoch die Versagung des Beitragszuschusses bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in der Tat nicht folgerichtig. Sie widerspräche dem aufgezeigten Willen des Gesetzgebers, Mitglieder der knappschaftlichen KVdR an den in §§ 176, 313 RVO vorgesehenen Versicherungsmöglichkeiten "mit allen Rechten und Pflichten" (SozR Nr. 9 zu § 176 RVO) teilhaben zu lassen, obwohl sie bereits den Schutz einer gesetzlichen Krankenversicherung genießen. Beziehen diese Personen eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, so müssen sie - ebenso wie die anderen nicht pflichtversicherten Empfänger einer solchen Rente, denen sie versicherungsrechtlich gleichstehen sollen - auch berechtigt sein, der "gesetzlichen" (allgemeinen) Krankenversicherung auf Kosten des zuständigen Trägers der Rentenversicherung anzugehören. Schutzwürdige Belange des Rentenversicherungsträgers sprechen nicht dagegen. Er wäre mit der gleichen Verpflichtung belastet, wenn im Einzelfall kein Versicherungsschutz in der knappschaftlichen KVdR bestände. Daß die Pflichtversicherung in der knappschaftlichen KVdR auf Kosten des Trägers der knappschaftlichen Rentenversicherung durchgeführt wird, kann ihn nicht davon entbinden, sich an den Kosten einer - daneben zugelassenen - freiwilligen Mitgliedschaft "seines" Rentners in der gesetzlichen Krankenversicherung zu beteiligen.

Allerdings nur beiläufig scheint der Gesetzgeber selbst in § 120 Abs. 3 RKG (eingefügt durch Art. 1 § 3 Nr. 21 FinÄndG 1967; seit 1. Januar 1970 gestrichen durch Art. 1 § 2 des Gesetzes über den Wegfall des von Rentnern für ihre Krankenversicherung zu tragenden Beitrags vom 14. April 1970, BGBl I 337) davon ausgegangen zu sein, daß Pflichtmitglieder der knappschaftlichen KVdR Anspruch auf den Beitragszuschuß nach § 381 Abs. 4 RVO haben können. Dort (Satz 1) ist bestimmt, daß in der knappschaftlichen KVdR pflichtversicherte Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, die Erstattung ihres von der Rente einbehaltenen Beitrages für jeden vollen Kalendermonat dieser Versicherung von dem Träger der Rentenversicherung beantragen können, "es sei denn, daß sie einen Betrag nach § 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung erhalten". Die Auffassung der Beklagten, mit dieser - wörtlich hervorgehobenen - Einschränkung sei lediglich dem Umstand Rechnung getragen, daß der Beitragszuschuß in Fällen der vorliegenden Art verschiedentlich entgegen dem geltenden Recht bewilligt worden sei, findet im Gesetz keine Stütze. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf die Begründung zu § 120 RKG in der Anlage zum Entwurf des FinÄndG 1967 (BT-Drucks. V/1249, S. 31 Nr. 18). Wenn diese die Gewährung des Beitragszuschusses an Pflichtmitglieder der knappschaftlichen KVdR als "Ausnahmefall" bezeichnet, so offenbar deshalb, weil in der Tat nicht häufig der Fall eintreten wird, daß solche Personen auch eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten beziehen und den Beitragszuschuß für eine zusätzlich eingegangene freiwillige Krankenversicherung beanspruchen.

Die Revision kann demnach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669029

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