Leitsatz (redaktionell)

Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht ist darin zu erblicken, daß das LSG eine von dem Kläger bei Antragstellung zu den Versorgungsakten eingereichte Bescheinigung in russischer Sprache nicht hat übersetzen lassen, da nicht ohne weiters ausgeschlossen werden kann, daß in dieser Bescheinigung Angaben enthalten sind, die für die Beurteilung des Falles wesentlich sein können.

 

Normenkette

SGG § 103 S. 1 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt vom 19. Februar 1958 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Durch Bescheid vom 7. Juli 1948 erkannte die Landesversicherungsanstalt (LVA.) Hessen "Absetzung des linken Zeigefingers im Grundgelenk und Verlust der linken Daumenkuppe bis zur Mitte des Endgliedes, Schlottergelenkbildung am linken Knie und Narbe am Hinterkopf" als Schädigungsfolgen an und gewährte dem Kläger eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 50 v. H.. Das Versorgungsamt (VersorgA.) F übernahm in den Umanerkennungsbescheid vom 1. Dezember 1951 dieselben Schädigungsfolgen sowie den Grad der MdE.. Am 11. Dezember 1952 stellte der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung seines behandelnden Arztes Dr. Sch. vom 1. Oktober 1952 einen Erhöhungsantrag, den er mit weiteren Gesundheitsstörungen begründete. Seine Kopfnerven seien durch einen Kolbenschlag und Verschüttungen in russischer Kriegsgefangenschaft stark beeinträchtigt; insbesondere leide er im Sommer an Schwindelanfällen, Schlaflosigkeit und mangelnder körperlicher Widerstandsfähigkeit. Ferner bestehe eine Herzverbreiterung nach links mit Atemnot und eine Angina pectoris infolge der übermenschlichen Anstrengungen in der Gefangenschaft. Auf seinen Erhöhungsantrag wurde der Kläger versorgungsärztlich untersucht. Die Gutachten vom 8. April 1953, die auf chirurgischem, nervenfachärztlichem und internistischem Gebiet erhoben wurden, ergaben, daß die bereits anerkannten Gesundheitsstörungen mit einer MdE. um 50 v. H. noch vorhanden seien. Dagegen seien die auf internistischem und neurologischem Gebiet festgestellte Neigung zu Kreislauffunktionsstörungen bei erheblicher vegetativer und seelischer Unausgeglichenheit sowie die Einengung seiner Persönlichkeit auf Grund abnormer Verarbeitung seiner Verletzungserlebnisse mit Selbstwertminderung keine Schädigungsfolgen. Durch Bescheid vom 14. Juli 1953 lehnte das VersorgA. den Erhöhungsantrag vom 11. Dezember 1952 mit der Begründung ab, daß nach dem Ergebnis der fachärztlichen Gutachten vom 8. April 1953 eine wesentliche Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen nicht eingetreten sei. Die geklagten Beschwerden beruhten auf seelisch-nervösen Störungen, die Gehirnerschütterung durch Kolbenschlag und Verschüttung sei abgeklungen, für eine Angina pectoris habe sich kein Anhalt ergeben; auch sei an den inneren Organen ein krankhafter Befund nicht erhoben worden. In diesem Bescheid wurden die Schädigungsfolgen neu gefaßt: "Verlust des linken Zeigefingers und Teilverlust des Endgliedes des linken Daumens mit Teilversteifung des Daumenendgelenks, Wackelknie links, Narbe am Hinterkopf".

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger beim Oberversicherungsamt (OVA.) W Berufung eingelegt, die nach § 215 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Klage auf das Sozialgericht (SG.) Frankfurt (Main) übergegangen ist. Zur Begründung hat er unter Vorlage eines Gutachtens seines behandelnden Arztes Dr. Sch. vom 6. August 1953 vorgetragen, daß die Kopfschmerzen, Schwindelanfälle, Schlaflosigkeit und Verminderung der körperlichen Widerstandskraft auf einen schweren Kolbenschlag und drei Verschüttungen bei der Arbeit in russischer Kriegsgefangenschaft zurückzuführen seien. Die Folge dieser schädigenden Vorgänge sei eine nicht heilbare psycho-vegetative Übererregbarkeit mit Schwindelanfällen und dauernder Beeinträchtigung seiner Kopf- und Sinnesnerven. Das SG. hat einen Kurbericht des Odenwald-Sanatoriums Dr. W.-Z. Bad K, in dem der Kläger auf Veranlassung der LVA. Hessen vom 17. Oktober bis 28. November 1953 behandelt worden ist, beigezogen. In dem Sanatorium sind folgende Gesundheitsstörungen festgestellt worden: Diencephalose (Erkrankung des Zwischenhirns) nach Gehirnerschütterung durch Kolbenschlag in der Kriegsgefangenschaft und nach Dystrophie, chronische Conjunktivitis (Bindehautentzündung), Spondylose der unteren Lendenwirbelsäule. Das SG. hat in der mündlichen Verhandlung Dr. Sch. als Sachverständigen gehört, der das Vorliegen einer Diencephalose verneinte, da eine vegetative Labilität nicht ausreiche, um eine solche Erkrankung annehmen zu können. Es hat sich den Gutachten vom 8. April 1953 und dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Sch. angeschlossen und die Klage durch Urteil vom 29. Juli 1954 abgewiesen.

Das Hessische Landessozialgericht (LSG.) hat auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ein Gutachten von der Universitäts-Nervenklinik M vom 22. Januar 1957 eingeholt. Das Gutachten ist von dem Oberarzt Dr. P. und der Assistenzärztin Dr. B. verfaßt worden; der Direktor der Klinik, Prof. Dr. V. hat sich am 20. Dezember 1957 auf Grund eigener Untersuchung und Urteilsbildung mit diesem Gutachten einverstanden erklärt. Die Sachverständigen haben ausgeführt, daß der Kläger durch die Kopfverletzungen in der russischen Kriegsgefangenschaft keine Hirnsubstanzschädigung erlitten habe. Es habe sich lediglich um Gehirnerschütterungen gehandelt, deren Folgen erfahrungsgemäß in spätestens zwei Jahren abgeklungen seien. Die Ursachen der Beschwerden des Klägers seien in erster Linie Fehlregulationen, die vorgebrachten Klagen im wesentlichen auf ein rentenbegehrliches Verhalten zurückzuführen. Eine auf Einwirkungen der Gefangenschaft zurückzuführende MdE. liege auf neurologischem Gebiet nicht vor. Der Kläger habe von der Möglichkeit einer diagnostischen Klärung durch ein Luftencephalogramm mit dem Hinweis Abstand genommen, daß er den Befund eines früher erhobenen Encephalogramms beibringen könne. Der Kläger hat hierzu noch vorgetragen, daß er bei der Antragstellung Unterlagen des Kriegsgefangenenlazaretts Tabor, in denen sich auch das Ergebnis eines Pneumo-Encephalogramms befunden habe, dem VersorgA. vorgelegt habe. In diesem Lazarett sei festgestellt worden, daß seine MdE. wegen "Kopfverletzung, Herzanfällen, Wackelknie rechts und links, Verlust des Zeigefingers links und Teil des Daumens links" 100 v. H. betrage. Diese für jede weitere Begutachtung wesentlichen Unterlagen befänden sich jedoch nicht mehr in den Versorgungsakten, seien aber seinem behandelnden Arzt Dr. Sch. bekannt; er beantrage daher die Vernehmung dieses Arztes. Dr. Sch. hat in einer Bescheinigung vom 31. Oktober 1957 mitgeteilt, daß er die Versorgungsakten einschließlich der Akten eines Feldlazaretts mit einem Pneumo-Encephalogramm früher eingesehen habe.

Durch Urteil vom 19. Februar 1958 hat das Hessische LSG. die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG. Frankfurt vom 29. Juli 1954 zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, daß nach der Beweisaufnahme eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für die frühere Feststellung der Versorgungsbezüge maßgebend gewesen seien, nicht eingetreten sei. Der Einwand des Klägers, das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. V. sei unvollständig, weil diesem bei seiner Beurteilung ältere Röntgenaufnahmen des Schädels nicht zur Verfügung gestanden hätten, sei unerheblich; denn es stehe nach dem Inhalt der Versorgungsakten fest, daß Dr. R. eine Röntgenaufnahme des Schädels habe anfertigen lassen, die jedoch keine Besonderheiten aufweise. Die angeblich verschwundenen Röntgenaufnahmen des Schädels aus früherer Zeit hätten auf das jetzt anhängige Verfahren keinen Einfluß mehr. Auch habe der Kläger selbst erklärt, daß er im Jahre 1946 zwar Röntgenaufnahmen beim Versorgungsamt F abgegeben habe, unter denen sich aber keine Aufnahme des Schädels befunden habe. Ferner habe die von der Universitäts-Nervenklinik M angefertigte Röntgenaufnahme des Schädels keine Besonderheiten gezeigt. Endlich sei der Facharzt für Neurologie H. in seinem Gutachten vom 28. Dezember 1954, das für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erstattet worden sei, zu dem gleichen Ergebnis wie der Sachverständige Prof. Dr. V. gekommen.

Gegen das am 3. März 1958 zugestellte Urteil des Hessischen LSG. hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. März 1958, eingegangen beim Bundessozialgericht am 31. März 1958, Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Klage stattzugeben,

hilfsweise: die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Hessische LSG. zurückzuverweisen.

Der Kläger rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der §§ 103, 106 und 128 SGG. Er habe mit Schriftsatz vom 4. November 1957 vorgetragen, daß er dem Beklagten rechtserhebliche Urkunden aus der Zeit der Kriegsgefangenschaft (Gutachten des Kriegsgefangenenlazaretts T und ein Pneumo-Encephalogramm), die beim VersorgA. abhanden gekommen seien, vorgelegt habe. Zum Beweis dafür, daß diese Urkunden sich früher bei den Versorgungsakten befunden hätten, habe er die Vernehmung seines behandelnden Arztes Dr. Sch. beantragt, der diese Urkunden in den Versorgungsakten selbst gesehen habe. Das Berufungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es Dr. Sch. nicht als sachverständigen Zeugen gehört habe. Die Vorschrift des § 106 SGG sei deswegen verletzt, weil das LSG. nicht darauf hingewirkt habe, daß Angaben tatsächlicher Art ergänzt und Widersprüche aufgeklärt worden seien. Insbesondere hätte das Berufungsgericht den Inhalt einer Bescheinigung in kyrillischer Schrift durch Übersetzung erforschen müssen. Nach § 128 SGG seien in dem Urteil die Gründe darzulegen, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen seien. In dem angefochtenen Urteil habe das LSG. jedoch nicht dargetan, aus welchen Gründen es die angebotenen Beweise (insbesondere durch Vernehmung des Dr. Sch.) nicht erschöpft habe. In materieller Hinsicht rügt der Kläger eine Verletzung des § 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG), da das Berufungsgericht zu Unrecht die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs der von ihm geltend gemachten Gesundheitsstörungen mit der russischen Kriegsgefangenschaft verneint habe.

Der Beklagte beantragt,

die Revision nach § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen oder nach § 170 Abs. 1 SGG als unbegründet zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend; insbesondere liege eine Verletzung des § 103 SGG nicht vor, weil das Berufungsgericht auch bei Berücksichtigung der angeblich verlorengegangenen Unterlagen und bei Vernehmung des Dr. Sch. zu der gleichen Entscheidung gelangt wäre.

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist - da vom LSG. nicht zugelassen - nur statthaft, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG) und auch vorliegt (BSG. 1 S. 150), oder wenn bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung oder des Todes mit einer Schädigung im Sinne des BVG das Gesetz verletzt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG).

Der Kläger bringt vor, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt habe. Nach § 103 SGG hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Hierbei muß es das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zwar berücksichtigen; es ist jedoch an das Vorbringen und die Beweisanträge nicht gebunden (§ 103 Satz 2 SGG). Das Gericht hat in jedem einzelnen Falle sorgfältig zu prüfen, ob es noch von weiteren Beweismitteln Gebrauch machen muß, wobei es unerheblich ist, ob diese von Amts wegen bekannt oder sie ihm von den Beteiligten benannt worden sind. Über den Umfang der zur Erforschung der Wahrheit notwendigen Ermittlungen entscheidet der Tatrichter im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts. Er verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er einen Beweis über die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen nicht erhebt oder wenigstens versucht zu erheben. Eine tatsächliche Frage über den gesundheitlichen Zustand eines Versorgungsberechtigten oder über die Ursache einer Gesundheitsstörung, die auch vom Standpunkt eines lebenserfahrenen Richters nicht aus eigener Sachkunde beurteilt werden kann, darf der Tatrichter nicht ohne weiteres entscheiden, wenn er seine Feststellungen auf ein Gutachten stützt, das in sich widerspruchsvoll oder wegen anderer Mängel zur Erforschung der rechtserheblichen Tatsachen nicht geeignet oder nicht ausreichend ist (vgl. BSG. 1 S. 91 und 194).

Im vorliegenden Falle ist das Berufungsgericht seiner vorstehend dargelegten Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 4. November 1957 beantragt, seinen behandelnden Arzt Dr. S. darüber zu hören, daß sich Unterlagen über seinen Aufenthalt im Kriegsgefangenenlazarett T mit dem Befund eines Luftencephalogramms bei den Versorgungsakten befunden hätten. Dr. Sch. hat auch in einer Bescheinigung vom 31. Oktober 1957 angegeben, daß er solche Unterlagen früher in den Versorgungsakten eingesehen habe. Da sich diese Unterlagen nicht mehr bei den Versorgungsakten befinden, hätte das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts den angebotenen Beweis für das Vorhandensein solcher Unterlagen durch Vernehmung des den Kläger seit Jahren behandelnden Arztes Dr. Sch. erheben müssen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß nach der Beweisaufnahme und den während des Verfahrens angefertigten Röntgenaufnahmen des Schädels ein Rückgriff auf Krankenunterlagen des Kriegsgefangenenlazaretts T nicht mehr erforderlich gewesen sei, weil es nur darauf ankomme, ob nach dem Ergebnis der seit der Antragstellung durchgeführten Untersuchungen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einwirkungen der russischen Kriegsgefangenschaft (Kolbenschlag, Verschüttungen) und den von dem Kläger als Schädigungsfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen bestehe. Denn es ist möglich, daß in den Unterlagen über den Aufenthalt des Klägers in dem Kriegsgefangenenlazarett T wesentliche Hinweise über die Vorgeschichte der bei dem Kläger jetzt bestehenden Gesundheitsstörungen, insbesondere über das Ergebnis eines Luftencephalogramms, enthalten gewesen sein könnten, über die Dr. S gegebenenfalls noch Aussagen machen könnte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß in dem Gutachten der Universitäts-Nervenklinik M vom 22. Januar 1957 zum Ausdruck gebracht worden ist, es sei von der Möglichkeit einer diagnostischen Klärung der Ursache der Gesundheitsstörungen durch ein Luftencephalogramm deswegen Abstand genommen worden, weil der Kläger geglaubt habe, daß er den Befund des in dem Kriegslazarett T erhobenen Encephalogramms noch beibringen könne. Wenn das LSG. Dr. Sch. - wie beantragt - vernommen hätte, wäre geklärt worden, ob ein solches Luftencephalogramm seinerzeit angefertigt worden ist und ob dieser Zeuge noch in der Lage ist, gegebenenfalls über den Befund hinreichend sichere Aussagen zu machen. Wäre dies nicht der Fall gewesen, so hätte das LSG. prüfen können und müssen, ob im Hinblick auf das Gutachten der Universitäts-Nervenklinik M eine diagnostische Klärung durch ein von dieser Klinik zu erhebendes neues Luftencephalogramm hätte herbeigeführt werden müssen. Das Berufungsgericht hat hiernach durch Nichtvernehmung des Dr. Sch. und - gegebenenfalls - Nichterhebung eines neuen Luftencephalogramms eine mögliche Klärung des Sachverhalts unterlassen und somit die Vorschrift des § 103 SGG verletzt.

Ein weiterer Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht ist darin zu erblicken, daß das LSG. eine von dem Kläger bei Antragstellung zu den Versorgungsakten eingereichte Bescheinigung in russischer Sprache (Bl. 6 der Versorgungsakten) nicht hat übersetzen lassen. Es kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß in dieser Bescheinigung Angaben enthalten sind, die für die Beurteilung des Falles wesentlich sein können. Auch insoweit ist die Rüge mangelnder Sachaufklärung berechtigt. Das Verfahren des Berufungsgerichts leidet somit an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Die Revision ist daher statthaft, ohne daß es noch einer Erörterung bedarf, ob die weiteren Rügen des Klägers zutreffen, das Berufungsgericht habe die Vorschriften der §§ 106, 128 SGG verletzt.

Die Revision ist auch begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung des § 103 SGG, da die Möglichkeit besteht, daß das LSG. bei weiterer Sachaufklärung anders entschieden hätte (vgl. BSG. 2 S. 197 = SozR. SGG § 162 Bl. Da 7 Nr. 29). Der Senat kann in der Sache selbst noch nicht entscheiden, da das Berufungsgericht als Tatsacheninstanz noch versuchen muß, den Sachverhalt in der angegebenen Weise aufzuklären. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Hessische LSG. zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG)

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2324470

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