Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Verletzung der Sachaufklärungspflicht. Feststellung von Gesundheitsstörungen. Nichtberücksichtigung. Befund- und Behandlungsbericht

 

Orientierungssatz

Zur Verletzung der Sachaufklärungspflicht gem § 103 SGG, wenn das LSG die Einholung eines Befund- und Behandlungsberichts zwar als notwendig erachtet, aber nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.

 

Normenkette

SGG § 103

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 03.09.1957)

SG Lübeck (Urteil vom 19.11.1954)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 3. September 1957 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der am ... 1886 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1923 bis Kriegsende beim Heer als höherer Wehrmachtsbeamter (Oberlandwirtschaftsrat) tätig. Am 17. Februar 1945 geriet er in amerikanische Gefangenschaft und wurde kurz darauf in ein Kriegsgefangenenlager nach Frankreich gebracht. Ende August 1945 wurde er den Engländern übergeben und Ende Juni 1946 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen.

Der Kläger stellte am 9. Juli 1948 Antrag auf Gewährung einer Kriegsbeschädigtenrente nach der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 27. Nach einer bei den Versorgungsakten befindlichen Beurteilung des Versorgungskrankenhauses G vom 14. Juni 1946 handelte es sich bei dem Kläger damals um eine erhebliche Entkräftung, nervöse Erschöpfung, rheumatische Beschwerden in Rücken- und Schultermuskulatur, Ödeme und Kälteparästhesien. Gleichzeitig bestand eine für das Alter starke cerebrale Arteriosklerose mit nervösen Erscheinungen im Sinne von Vergeßlichkeit und Schwerbesinnlichkeit. Die Röntgenuntersuchungen der Wirbelsäule ergaben nach dieser Beurteilung keinen Anhaltspunkt für eine Arthrosis deformans; vielmehr wurde lediglich eine Skoliose der Wirbelsäule mit leichter Drehung der Wirbelkörper festgestellt. Die Ödeme und Kälteparästhesien wurden vorwiegend als Resterscheinungen eines Eiweißmangelschadens bezeichnet. Das Versorgungskrankenhaus G nahm Wehrdienstbeschädigung an, da sämtliche Beschwerden durch schlechte hygienische Verhältnisse sowie durch Ernährungs- und Kälteschäden im Lager entstanden seien. Durch Bescheid vom 19. Februar 1949 erkannte die Landesversicherungsanstalt (LVA.) Schleswig-Holstein nach der SVD Nr. 27 "chronischen Muskelrheumatismus und Empfindungsstörungen an beiden Beinen" als Schädigungsfolgen im Sinne der Entstehung an, ohne Rente zu gewähren, da die durch diese Gesundheitsstörungen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) nur 20 v. H. betrage. Auf die Bitte des Klägers um Überprüfung dieses Bescheides veranlaßte die LVA. Schleswig-Holstein eine nervenärztliche und innerfachärztliche Begutachtung. Der Nervenarzt Dr. G. kam in seinem Gutachten vom 17. August 1949 zu der Feststellung, daß der Kläger an einer Hirnarteriosklerose leide und die Sensibilitätsstörungen an den Beinen auf mangelnde Durchblutung zurückzuführen seien. Eine Verursachung dieser Leiden durch den Wehrdienst und die Kriegsgefangenschaft sei nicht wahrscheinlich. Dr. M. stellte in seinem Gutachten vom 29. September 1949 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Eiweißmangelschaden mit Blutdrucksenkung, Pulsverlangsamung, Neigung zu Gewebswasseransammlung und Osteoporose (Knochenschwund), 2. allgemeine Arteriosklerose mit besonderer Beteiligung der Hirngefäße, allgemeine nervöse Störungen sowie periphere Durchblutungsstörungen an den Beinen, 3. Lungenblähung ohne wesentliche Beeinträchtigung der Atemtätigkeit. Die Gesundheitsstörungen unter 1. seien mit großer Wahrscheinlichkeit eine Folge der Unterernährung in der Kriegsgefangenschaft, während die übrigen Körperschäden anlage- oder altersbedingt seien. Unter Berücksichtigung dieser Gutachten erkannte die LVA. Schleswig-Holstein durch Bescheid vom 7. März 1950 nunmehr "Eiweißmangelschaden mit Blutdrucksenkung, Pulsverlangsamung, Neigung zu Gewebswasseransammlung und Knochenschwund" als Schädigungsfolgen an und gewährte eine Rente nach einer MdE. um 30 v. H. Ein weiterer Antrag des Klägers auf Anerkennung eines Muskelrheumatismus wurde durch formlose Mitteilung vom 7. Juni 1950 abgelehnt, da die fachärztlichen Untersuchungen keinen Anhalt für dieses Leiden ergeben hätten. Durch Umanerkennungsbescheid des Versorgungsamts (VersorgA.) L vom 21. Dezember 1951 wurden dieselben Schädigungsfolgen auch nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannt und weiterhin eine Rente nach einer MdE. um 30 v. H. gewährt. Der Einspruch blieb erfolglos (Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 23.10.1952); der Kläger hat die Beschwerdeentscheidung nicht angefochten.

Auf einen Kurantrag veranlaßte das VersorgA. eine weitere Untersuchung durch Dr. R. und Dr. C. die in ihrem Gutachten vom 7. März 1953 zu der Feststellung gelangten, daß die anerkannten Gesundheitsstörungen nicht mehr vorlägen und die MdE. durch Schädigungsfolgen daher 0 % betrage. Daraufhin entzog das VersorgA. Lübeck durch Bescheid vom 22. Juni 1953 die bisher gewährte Versorgungsrente und erkannte als Schädigungsfolge lediglich noch eine belanglose Narbe am rechten Oberarm an. Der Einspruch des Klägers wurde durch Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 14. Oktober 1953 unter Hinweis auf die erhobenen Gutachten zurückgewiesen.

Das Sozialgericht (SG.) Lübeck hat durch Urteil vom 19. November 1954 die Klage abgewiesen. Es hat in der mündlichen Verhandlung Dr. F als Sachverständigen gehört, der ohne eigene Untersuchung eine Entstehung oder Verschlimmerung der beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen durch Kriegseinflüsse abgelehnt hat. Das SG. hat seine Entscheidung im wesentlichen auf die Gutachten der Fachärzte Dr. R und Dr. C gestützt.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger eine Anhörung seines behandelnden Arztes Dr. M. angeregt. Daraufhin hat das Landessozialgericht (LSG.) Schleswig mit Schreiben vom 15. August 1957 einen Behandlungs- und Befundbericht von Dr. M. angefordert und um Beantwortung von acht besonders aufgeführten Fragen gebeten. Ohne die Stellungnahme dieses Arztes abzuwarten, die erst am 16. September 1957 einging, hat das LSG. durch Urteil vom 3. September 1957 die Berufung zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung hat - ebenso wie vor dem SG. - ein gerichtlicher Sachverständiger (Dr. R.) eine kurze gutachtliche Äußerung ohne Untersuchung des Klägers abgegeben. Das LSG. hat die Revision nicht zugelassen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, daß auf Grund der erhobenen Gutachten eine MdE. durch die anerkannten Leiden im rentenberechtigenden Grade nicht mehr vorhanden sei. Es sei insoweit eine deutliche Besserung in dem Gesundheitszustand des Klägers eingetreten, wie sich aus einem Vergleich der Befunde in den Gutachten vom 29. September 1949 (Dr. M.) und 7. März 1953 (Dr. R.) ergebe. Die vom Kläger angegebenen Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Vergeßlichkeit und leichte Erregbarkeit seien nicht mehr Resterscheinungen eines Eiweißmangelschadens, sondern auf die vorhandene Arteriosklerose zurückzuführen. Die Rücken- und Gehbeschwerden seien die Folge hochgradiger Umformungserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule, die bei Menschen im Alter des Klägers sehr häufig anzutreffen seien.

Gegen das am 22. November 1957 zugestellte Urteil des LSG. Schleswig hat der Kläger mit einem beim Bundessozialgericht (BSG.) am 20. Dezember 1957 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und beantragt,

die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. Schleswig zurückzuverweisen.

Der Kläger rügt wesentliche Mängel des Verfahrens wegen Verletzung der §§ 103, 106 und 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eine mangelnde Sachaufklärung sieht er insbesondere darin, daß das Berufungsgericht den Eingang des von ihm selbst angeforderten Gutachtens des Dr. M. nicht abgewartet habe. Bei Kenntnis der Beurteilung der Gesundheitsstörungen durch seinen behandelnden Arzt wäre unter Umständen der Sachverhalt anders gewürdigt worden. Das LSG. habe es ferner unterlassen, die während seiner Kriegsgefangenschaft und der Behandlung in dem Versorgungskrankenhaus Goslar entstandenen Krankenblätter beizuziehen. Daß solche Unterlagen noch vorhanden seien, hätte das LSG. aus der in den Versorgungsakten befindlichen Beurteilung dieses Krankenhauses vom 14. Juni 1946 folgern müssen. Bei zutreffender Beweiswürdigung sei ein ursächlicher Zusammenhang der Gesundheitsstörungen mit der Kriegsgefangenschaft gegeben, hinsichtlich der Hirnarteriosklerose und der Kreislaufveränderungen zumindest im Sinne einer Verschlimmerung. Der Kläger hat seiner Revisionsbegründung eine fachärztliche Stellungnahme seines behandelnden Arztes Dr. M. vom 15. Januar 1958 beigefügt.

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Er hat die noch vorhandenen Krankenblätter über die Behandlung des Klägers in englischer Kriegsgefangenschaft und in dem Versorgungskrankenhaus G (VersorgA. Bl. 107 bis 145, 152) beigezogen und durch seinen ärztlichen Dienst überprüfen lassen. Er ist der Auffassung, daß auch bei Berücksichtigung dieser Unterlagen ein Zusammenhang der bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen mit der Kriegsgefangenschaft nicht wahrscheinlich sei. Eine weitere Sachaufklärung sei daher nicht mehr erforderlich.

Die Revision ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist - da vom LSG. nicht zugelassen - nur statthaft, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG) und auch vorliegt (BSG. 1 S. 150), oder wenn bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung oder des Todes mit einer Schädigung im Sinne des BVG das Gesetz verletzt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG).

Der Kläger bringt vor, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt habe. Nach § 103 SGG hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Hierbei muß es das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zwar berücksichtigen; es ist jedoch an das Vorbringen und die Beweisanträge nicht gebunden (§ 103 Satz 2 SGG). Das Gericht hat in jedem einzelnen Falle sorgfältig zu prüfen, ob es noch von weiteren Beweismitteln Gebrauch machen muß, wobei es unerheblich ist, ob diese von Amts wegen bekannt oder von den Beteiligten angegeben worden sind. Über den Umfang der zur Erforschung der Wahrheit notwendigen Ermittlungen entscheidet der Tatrichter im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts. Er verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er einen Beweis über die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen nicht erhebt oder nicht wenigstens versucht zu erheben. Eine tatsächliche Frage über den gesundheitlichen Zustand eines Versorgungsberechtigten oder über die Ursache einer Gesundheitsstörung, die auch vom Standpunkt eines lebenserfahrenen Richters nicht aus eigener Sachkunde beurteilt werden kann, darf der Tatrichter nicht ohne weiteres entscheiden, wenn er seine Feststellungen auf ein Gutachten stützt, das in sich widerspruchsvoll oder wegen anderer Mängel zur Erforschung der rechtserheblichen Tatsachen nicht geeignet oder nicht ausreichend ist (vgl. BSG. 1 S. 91 und 194).

Im vorliegenden Falle ist das Berufungsgericht seiner vorstehend dargelegten Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Der Kläger hat in seinen Schriftsätzen mehrfach auf die von seinem behandelnden Arzt Dr. M. festgestellten Gesundheitsstörungen hingewiesen und um dessen Anhörung gebeten. Das LSG. hat daraufhin auch die Einholung eines Behandlungs- und Befundberichts von diesem Arzt für notwendig erachtet. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang zutreffend, daß das Berufungsgericht mit der Entscheidung bis zum Eingang dieses Berichts hätte warten müssen. Denn der Kläger ist lediglich im Verwaltungsverfahren von Versorgungsärzten untersucht worden; im Verfahren vor dem SG. und dem LSG. sind gerichtliche Sachverständige nur in der mündlichen Verhandlung gehört worden, die ihre Gutachten nach Aktenlage erstattet haben. Hierbei fällt auch ins Gewicht, daß diese Sachverständigen ohne weiteres die Feststellungen der im Verwaltungsverfahren erhobenen Gutachten übernommen und eine Beurteilung abgegeben haben, ohne im einzelnen ihre Auffassung in medizinisch-wissenschaftlicher Weise zu begründen. Bei dieser Sachlage konnte es für die weitere Aufklärung des Sachverhalts von Bedeutung sein, die Untersuchungsergebnisse des Dr. M. von dem der Kläger seit April 1955 behandelt wird, bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat daher dadurch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, daß es eine Entscheidung gefällt hat, ohne den Eingang des von ihm selbst angeforderten Behandlungs- und Befundberichts des Dr. M. abzuwarten. Dieser Arzt hat auch die Erstattung des Berichts nicht etwa ungebührlich verzögert, da die Anforderung des Berichts erst am 15. August 1957 verfügt worden ist und die mündliche Verhandlung schon am 3. September 1957 stattgefunden hat.

Ein weiterer Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht ist darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht die in den Versorgungsakten befindliche abschließende Beurteilung des Versorgungskrankenhauses Goslar, in dem der Kläger mehrere Monate behandelt worden ist, nicht zum Anlaß genommen hat zu versuchen, die Unterlagen über diesen Krankenhausaufenthalt und gegebenenfalls noch weitere Krankenblätter beizuziehen. Dies war umsomehr notwendig, als aus der kurzen Beurteilung des Versorgungskrankenhauses Goslar vom 14. Juni 1946 hervorgeht, daß damals sämtliche dort angeführten Gesundheitsstörungen - insbesondere starke rheumatische Beschwerden, deren Anerkennung der Kläger in seinen Schriftsätzen immer wieder begehrt - als Wehrdienstbeschädigung angesehen wurden. Die nach Abschluß des Berufungsverfahrens auf Veranlassung des Klägers angestellten Ermittlungen haben auch tatsächlich ergeben, daß noch Krankenblätter aus der Zeit der Kriegsgefangenschaft und insbesondere die vollständigen Unterlagen über die Behandlung im Versorgungskrankenhaus Goslar vorhanden sind. Das LSG. hat somit auch insoweit gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen. Die Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft, ohne daß es noch einer Erörterung bedarf, ob die Rügen des Klägers zutreffen, das Berufungsgericht habe auch die Vorschriften der §§ 106, 128 SGG verletzt.

Die Revision ist auch begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung des § 103 SGG, da die Möglichkeit besteht, daß das LSG. bei weiterer Sachaufklärung anders entschieden hätte (vgl. BSG. 2 S. 197 = SozR. SGG § 162 Bl. Da 7 Nr. 29). Dem LSG. haben die erst nach Abschluß des Berufungsverfahrens beigezogenen Unterlagen sowie der Behandlungs- und Befundbericht des Dr. M. bei der Urteilsfindung nicht vorgelegen; es konnte daher in dieser Hinsicht keine Feststellungen treffen. Das Revisionsgericht, das nach § 163 SGG an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind, kann die erst im Revisionsverfahren beigebrachten Krankenunterlagen nicht selbst auswerten und eigene Feststellungen hierzu treffen. Das LSG. wird nunmehr zu prüfen haben, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der von dem Kläger geltend gemachte Versorgungsanspruch begründet ist und ob unter Berücksichtigung dieser Unterlagen noch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens angebracht erscheint. Da die Sache hiernach noch nicht entscheidungsreif ist, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. Schleswig zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2180164

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