Leitsatz (amtlich)

Rentner, die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten und dort privat gegen Krankheit versichert sind, können auch dann einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag (RVO § 381 Abs 4 S 2) erhalten, wenn sich dies nicht aus einer zwischen- oder überstaatlichen Regelung ergibt; die Vorschriften über die Zahlung von Leistungen der Rentenversicherung bei Auslandsaufenthalt (AVG §§ 94 ff = RVO §§ 1315 ff) stehen dem nicht entgegen (Ergänzung zu BSG 1967-08-23 3 RK 55/66 = BSGE 27, 129).

 

Leitsatz (redaktionell)

Weder das Territorialprinzip der deutschen Sozialversicherung noch die Regelung in AVG §§ 94 ff (RVO §§ 1315 ff) über die Zahlung von Rentenversicherungsleistungen bei Auslandsaufenthalt schließt eine Überweisung von Beitragszuschüssen in das Ausland aus. Sie sind vielmehr - bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen - auch an Berechtigte zu zahlen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben.

Im Hinblick darauf, daß im Ausland eine "Krankenkostenvollversicherung" häufig nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht, ist es ausreichend, daß die Prämie in etwa der entspricht, die privatversicherte Inlandsrentner durchschnittlich für ihre Krankenversicherung aufwenden, es sei denn, daß ausnahmsweise die Möglichkeit besteht, gegen eine geringe Prämie "vollen" Krankenversicherungsschutz zu erhalten.

 

Normenkette

RVO § 381 Abs. 4 S. 2 Fassung: 1956-06-12; AVG § 12 Nr. 5 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1235 Nr. 5 Fassung: 1957-02-23; AVG § 94 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1315 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 24. September 1969 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Die Klägerin, die in den USA lebt und dort privat gegen Krankheit versichert ist, fordert von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, von der sie seit April 1966 eine Witwenrente bezieht, Zuschüsse zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen (§ 381 Abs 4 der Reichsversicherungsordnung - RVO -). Einen entsprechenden Antrag der Klägerin vom Oktober 1968 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Krankenversicherung der Klägerin sei keine Voll-, sondern nur eine Teil- oder Zusatzversicherung (Bescheid vom 27. November 1968).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage, ohne den von der Beklagten angeführten Ablehnungsgrund zu prüfen, schon deswegen abgewiesen, weil das Territorialprinzip der deutschen Sozialversicherung einer Zahlung von Beitragszuschüssen in das Ausland entgegenstehe, wenn, wie im Verhältnis zu den USA, die Zahlung nicht vertraglich vorgesehen sei (Urteil vom 17. März 1969). Das Landessozialgericht (LSG) ist dem im Ergebnis gefolgt: Den Rentenversicherungsgesetzen liege der Gedanke zugrunde, daß Leistungen regelmäßig nur im deutschen Rechtsanwendungsgebiet, an Berechtigte mit ständigem Aufenthalt außerhalb dieses Gebiets daher nicht zu erbringen seien. Ausnahmen enthielten für die Angestelltenversicherung (AV) die Vorschriften der §§ 94 ff des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) über die Zahlung von Leistungen bei Auslandsaufenthalt; Beitragszuschüsse, die zu den Regelleistungen der AV gehörten (§ 12 Nr 5 AVG), seien darin aber nicht genannt. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verbandes der Rentenversicherungsträger seien Beitragszuschüsse auch nicht so eng mit der Rente verknüpft, daß sich ihre Zahlung nach den für jene geltenden Vorschriften richten müsse. Mangels anderweitiger zwischenstaatlicher Regelungen, für deren Vereinbarung hier im übrigen ein besonderes Bedürfnis bestehe, könnten sie mithin nicht in das Ausland gezahlt werden (Urteil vom 24. September 1969).

Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und eine Verletzung der §§ 12 Nr 5 AVG und 381 Abs 4 Satz 2 RVO gerügt: Keine dieser Vorschriften beschränke ausdrücklich die Zahlung von Beitragszuschüssen auf Berechtigte im Inland. Eine solche Beschränkung ergebe sich auch nicht aus dem Territorialprinzip, das heute ohnehin nur noch als "Ballast" anzusehen sei, weil es den internationalen Bestrebungen nach Vereinheitlichung, insbesondere auf dem Gebiet der Sozialversicherung, hindernd im Wege stehe. Im übrigen sei der Beitragszuschuß, ähnlich wie der Kinderzuschuß, fest mit der Rente verbunden und teile daher deren Schicksal. Da die Vorinstanzen die - hiernach allein erhebliche - Frage der Voll- oder Teilversicherung bisher nicht geklärt hätten, müsse der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen werden. Demgemäß beantragt die Klägerin,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen.

Die Beklagte hat sich diesem Antrag angeschlossen; auch ihrer Ansicht nach hängt die Entscheidung des Rechtsstreits allein davon ab, ob für die Klägerin eine - auch für Auslandsrentner zu fordernde - Vollversicherung besteht, die ambulante und stationäre ärztliche Behandlung sowie die Erstattung von Arzneikosten umfaßt.

Beide Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

II

Die Revision der Klägerin ist begründet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen schließt weder das Territorialprinzip der deutschen Sozialversicherung noch die Regelung in §§ 94 ff AVG über die Zahlung von Rentenversicherungsleistungen bei Auslandsaufenthalt eine Überweisung von Beitragszuschüssen in die USA aus.

Nach § 381 Abs 4 RVO erhalten Rentner, die nicht kraft Gesetzes gegen Krankheit versichert sind, auf Antrag von dem zuständigen Rentenversicherungsträger einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, "wenn sie nachweisen, daß sie als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Den gleichen Anspruch haben Empfänger von Renten ..., die bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Krankheit versichert sind". Zweck dieser - durch das Gesetz über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) vom 12. Juni 1965 eingefügten - Vorschrift war ursprünglich, denjenigen Rentnern, die das genannte Gesetz nicht in die Versicherungspflicht einbezogen hatte, durch Zahlung eines Beitragszuschusses den Abschluß oder die Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversicherung - bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem privaten Versicherungsunternehmen - zu ermöglichen (BSG 27, 129, 130). Die Ausdehnung der Versicherungspflicht auf grundsätzlich alle Rentner durch das Finanzänderungsgesetz (FinÄndG) vom 21. Dezember 1967 hat zwar den Kreis der durch § 381 Abs 4 RVO begünstigten Personen verkleinert, Zweck und Funktion der Vorschrift in dem ihr verbliebenen Anwendungsbereich jedoch unberührt gelassen. So erhalten Rentner, die trotz eines inländischen Wohnsitzes ausnahmsweise nicht der Pflichtversicherung unterliegen, weil sie entweder freiwillig "nach anderen gesetzlichen Vorschriften" versichert sind (§ 165 Abs 6 RVO) oder weil sie sich als privatversicherte Rentner von der Versicherungspflicht haben befreien lassen (§ 173 a RVO), auf Antrag Beitragszuschüsse nach § 381 Abs 4 RVO, um ihnen die Tragung der Beitragslasten zu erleichtern. Diese Vergünstigung solchen Rentnern vorzuenthalten, die wegen ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland von der deutschen Versicherungspflicht nicht erfaßt werden (vgl Art 3 § 5 Abs 2 FinÄndG 1967) und deshalb von vornherein von einer für sie beitragsfreien Pflichtversicherung als Rentner ausgeschlossen sind, besteht kein hinreichender Grund. Der Wortlaut des § 381 Abs 4 RVO zwingt nicht dazu. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht eher dagegen (vgl die vom geltenden Recht nicht übernommene Bestimmung des § 20 Abs 1 der Verordnung über die Krankenversicherung der Rentner vom 4. November 1941, nach der diese Verordnung nicht für Rentner galt, deren Rente in das Ausland gezahlt wurde). Schließlich wäre es mit der Zielsetzung des § 381 Abs 4 RVO, allen nicht pflichtversicherten Rentnern aus Gründen der Gleichbehandlung einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu ermöglichen, unvereinbar, wenn der Beitragszuschuß nur den im Inland wohnenden und hier freiwillig versicherten Rentnern zugute käme, den im Ausland lebenden dagegen trotz Bestehens einer privaten Krankenversicherung versagt bliebe.

Daß das Territorialprinzip, das die Ausübung staatlichen Versicherungszwangs grundsätzlich auf das eigene Staatsgebiet beschränkt (in diesem Sinne ist es auch in BSG 7. 257, 263; 17, 173, 177; SozR Nr 8 zu § 73 G 131 und Nr 39 zu § 182 RVO verstanden worden), der Zahlung von Versicherungsleistungen in das Ausland nicht entgegensteht, hat der Senat schon entschieden (BSG 27, 129, 132): Ein Zwang irgendwelcher Art, der die Ausübung staatlicher Gewalt kennzeichnet, ist mit der Zahlung von Leistungen nicht verbunden, zumal wenn sie, wie Beitragszuschüsse nach § 381 Abs 4 RVO, nur auf Antrag gewährt werden. Da diese Zuschüsse den Begünstigten nur die Möglichkeit geben sollen, im Ausland einen angemessenen Krankenversicherungsschutz zu erwerben, wird mit ihnen die innerstaatliche Rechtsordnung nicht auf ausländisches Gebiet ausgedehnt (BSG aaO S 132).

Die deutsche Sozialversicherung kennt auch keinen allgemeinen, dh für alle Versicherungszweige gleichermaßen gültigen und gelegentlich aus dem Territorialprinzip abgeleiteten Grundsatz des Inhalts, daß Leistungen nur an Berechtigte im Inland zu erbringen seien, bei Auslandsaufenthalt also ruhten. So sind in der Unfallversicherung, wie ein Gegenschluß aus § 625 RVO ergibt, Leistungen an Deutsche im Ausland uneingeschränkt zugelassen (vgl Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 625 Anm 2). Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung stellt die deutsche Staatsgrenze keine generelle Leistungsschranke dar (vgl SozR Nr 39 zu § 182 RVO zur Zahlung von Krankengeld für die Zeit eines Auslandsaufenthalts, ferner Bayerisches LSG, Breithaupt 1969, 821, und BSG 28, 45).

Ob für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung etwas anderes gilt, wie das LSG im Anschluß an BSG 24, 227 angenommen hat, läßt der Senat offen. Die Vorschriften der §§ 94 ff AVG, auf die das LSG insoweit verwiesen hat, regeln jedenfalls nicht die Zahlung von Beitragszuschüssen nach § 381 Abs 4 RVO, so daß der genannte Grundsatz, falls er besteht, sich nicht auf sie bezieht.

Die Überschrift vor §§ 94 ff AVG ("Zahlung von Leistungen bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes") scheint zwar dafür zu sprechen, daß die nachfolgenden Vorschriften für sämtliche "Leistungen" der AV an Berechtigte im Ausland gelten, mithin auch für Beiträge zur KVdR und die ihnen gleichzustellenden Beitragszuschüsse nach § 381 Abs 4 RVO, die beide zu den Regelleistungen der AV gehören (§ 12 Nr 5 AVG und BSG 27, 129, 133). Abgesehen davon, daß der Wortlaut jener Überschrift nicht überbewertet werden darf (BSG 24, 227, 228), ist jedoch zu beachten, daß die §§ 94 ff AVG - mit Ausnahme des erst später geschaffenen § 102 a - ausdrücklich nur die Zahlung von Renten betreffen. Auch die Materialien zum Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz vom 25. Februar 1960 (BGBl I, 93), das die §§ 94 ff in das AVG eingefügt hat erwähnen in der Begründung zu diesen Bestimmungen nur Renten: Die Vorschriften über deren Gewährung bei Auslandsaufenthalt seien bisher in der RVO und im FAG verstreut gewesen und in systematischer Hinsicht erheblich voneinander abgewichen; sie würden nunmehr mit dem Ziel einer systematischen Vereinheitlichung in der RVO zusammengefaßt (Bundestags-Drucksache III/1109, Begründung zu Art 2 Nr 4, S 46). Erst nachdem das BSG in einem Urteil vom 24. Februar 1965 die zunächst auf Renten beschränkte Regelung der §§ 1315 ff RVO = §§ 94 ff AVG auf Beitragserstattungen erstreckt und entschieden hatte, daß deren Zahlung in das Ausland ohne eine entsprechende Ermächtigung unzulässig sei (BSG 22, 263), hat der Gesetzgeber, um dieses für unerwünscht gehaltene Ergebnis zu vermeiden, im Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl I, 476) die Zahlung von Beitragserstattungen in das Ausland ausdrücklich zugelassen (§ 1323 a RVO und § 102 a AVG idF von Art 1 § 1 Nr 37 und § 2 Nr 34 RVÄndG, vgl dazu Bundestags-Drucksache IV/2572, Begründung zu Art 1 § 1 Nr 19, S 27; vgl ferner Kommentar zur RVO, Viertes und Fünftes Buch, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger - Verbandskommentar -, 6. Aufl, § 1323 a RVO, Anm 1). Aus dieser "gezielt" für Beitragserstattungen erlassenen und wohl nur als Reaktion auf das genannte Urteil des BSG zu verstehenden Vorschrift kann somit nichts für andere Leistungen, jedenfalls nichts für die Zahlung von Beitragszuschüssen nach § 381 Abs 4 RVO, entnommen werden.

Im übrigen nehmen die Beiträge der Rentenversicherungsträger zur gesetzlichen KVdR und die Beitragszuschüsse zu einer freiwilligen Krankenversicherung in mehrfacher Hinsicht eine Sonderstellung unter den Regelleistungen der Rentenversicherung ein. So sind Empfänger der Pflichtbeiträge - anders als die Empfänger von Renten und sonstigen Versicherungsleistungen der Rentenversicherung - nicht die Rentner selbst, sondern die Krankenversicherungsträger, bei denen die Rentner versichert sind. Da diese Träger ihren Sitz stets im Inland haben, stellt sich insoweit das Problem einer Zahlung in das Ausland nicht, selbst wenn der im Inland versicherte Rentner sich (vorübergehend) im Ausland aufhält und dort von seiner inländischen Krankenkasse unmittelbar oder über eine aushelfende ausländische Kasse Leistungen erhält (vgl BSG 27, 129, 132). Es kommt hinzu, daß die KVdR-Beiträge zwar in dem Katalog der Regelleistungen, der den Leistungsvorschriften der Rentenversicherung vorangestellt ist, "deklaratorisch" miterwähnt sind (vgl Verbandskommentar aaO, § 1235 RVO, Anm 2), ihre materielle Regelung jedoch in den zum Krankenversicherungsrecht gehörenden §§ 380 ff RVO gefunden haben. Letzteres gilt auch für die - in jenem Leistungskatalog nicht einmal erwähnten - Beitragszuschüsse zu einer freiwilligen Krankenversicherung der Rentner, die der Gesetzgeber in § 381 Abs 4 RVO geregelt hat. Hätte er für sie besondere Bestimmungen über die Zahlung ins Ausland treffen wollen - ein Bedürfnis hätte insoweit allerdings eher als bei den KVdR-Beiträgen bestanden -, dann hätte es nahegelegen, dies im Anschluß an die Vorschriften in § 381 Abs 4 RVO zu tun, jedenfalls aber den systematischen Ort dafür nicht im Rentenrecht, insbesondere nicht in den §§ 1315 ff RVO = 94 ff AVG zu wählen (wie sich zB die Beschränkung von Tuberkulosehilfeleistungen der AV auf im Inland befindliche Leistungsempfänger nicht aus den §§ 94 ff, sondern aus § 21 a Abs 9 AVG ergibt).

Der den §§ 94 ff AVG vom LSG entnommene Grundsatz, daß nur solche Leistungen der AV in das Ausland gezahlt werden dürften, deren Zahlung in den §§ 94 ff ausdrücklich zugelassen sei, gilt nach allem nicht für Beitragszuschüsse nach § 381 Abs 4 RVO. Sie sind vielmehr - unabhängig von etwaigen Leistungsschranken der Rentenversicherung - bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen auch an Berechtigte zu zahlen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben; dabei kann offenbleiben, ob deren Zahlungsanspruch sich auch damit begründen ließe, daß der Beitragszuschuß als ein "Akzessorium" der Rente anzusehen und deshalb immer dann zu gewähren ist, wenn die Rente gewährt wird (wie hier im Ergebnis Laufer und Hellmuth, DAngVers 1969, 64, 65 f; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 381, Anm 7 unter b; Verbandskommentar aaO, Anhang D, § 381 RVO, Anm 7 und 13 aE; Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1969, 114; ferner ein im angefochtenen Urteil ohne Fundstelle zitiertes Rundschreiben des Verbands der Deutschen Rentenversicherungsträger vom 20. Mai 1969; aA Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S 448 d; Teich in Mitteilungen der LVA Rheinprovinz 1970, 135, 136; Ludwig, DRentV 1970, 174, 178, aber auch 180 und W z S 1957, 276).

Zu dem gleichen Ergebnis war der Senat schon in einem früheren Urteil gelangt, das einen in den Niederlanden wohnhaften Rentner betraf (BSG 27, 129). Damals hatte er aber die Frage der Zahlung von Beitragszuschüssen in das Ausland noch nicht grundsätzlich zu entscheiden brauchen, weil sich die Zahlungspflicht bereits aus dem Sozialversicherungsabkommen mit den Niederlanden ergab. Im Verhältnis zu den USA fehlen entsprechende vertragliche Bestimmungen. Der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag mit den USA vom 29. Oktober 1954 (BGBl 1956 II, 487, 763) stellt für die Anwendung der Vorschriften über die soziale Sicherheit nur den Besitz der beiderseitigen Staatsbürgerschaft, nicht aber den Aufenthalt in den beiden Vertragsstaaten einander gleich (Grundsatz der "Inländerbehandlung", vgl Art IV Abs 2 und Art XXV Abs 1 des Vertrags sowie SozR Nr 2 zu § 1318 RVO). Der Aufenthalt eines (deutschen oder amerikanischen) Rentners in den USA bleibt also für den deutschen Rentenversicherungsträger Aufenthalt im Ausland. Das steht indessen der Zahlung von Beitragszuschüssen dorthin nicht entgegen, da sie, wie ausgeführt, schon nach innerstaatlichem deutschen Recht - unabhängig von zwischen- oder überstaatlichen Regelungen, für die insoweit allerdings ein gewisses Bedürfnis bestehen mag (vgl die Übersicht in DAngVers 1969, 102 ff) - auch an Berechtigte im Ausland zu zahlen sind.

Andererseits hat der Senat bisher auch bei Rentnern mit Wohnsitz im Ausland eine "Vollversicherung" in dem Sinne gefordert, daß ihnen bei ambulanter und stationärer Behandlung Leistungen zustehen, die in etwa denen entsprechen, die freiwillig Versicherte in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung erhalten (BSG 27, 129, 131; Urteil vom 25. April 1969, 3 RK 51/66, unter Hinweis auf BSG 23, 42, 43). Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, daß Versicherungstarife, wie sie inländische Unternehmen im Hinblick auf das Erfordernis einer "Vollversicherung" anbieten, im Ausland häufig nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen zur Verfügung stehen (vgl DAngVers 1969, 67). In solchen Fällen gleichwohl den Abschluß einer "Vollversicherung" zu verlangen, wäre ungerechtfertigt. Auf der anderen Seite darf ein Rentner bei Gewährung von Beitragszuschüssen nicht allein deswegen, weil er im Ausland lebt, besser gestellt werden als ein Inlandsrentner, der sich seit dem 1. Januar 1968 von der Versicherungspflicht nur befreien lassen kann, wenn die Vertragsleistungen seiner privaten Krankenversicherung "der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe (im Sinne der RVO) entsprechen" (§ 173 a RVO idF des FinÄndG 1967). Der Senat hält es deshalb - auch aus Gründen der Praktikabilität, auf deren Bedeutung das LSG für die Überweisung von Beitragszuschüssen in das Ausland zutreffend hingewiesen hat - bei einem im Ausland wohnenden Rentner für erforderlich, aber auch für ausreichend, daß seine Prämie in etwa der entspricht, die privatversicherte Inlandsrentner durchschnittlich für ihre Krankenversicherung aufwenden, es sei denn, daß er ausnahmsweise die Möglichkeit hat, sich gegen eine geringere Prämie "vollen" Krankenversicherungsschutz zu verschaffen (eine Modifizierung der innerstaatlich gültigen Maßstäbe befürworten bei Auslandsrentnern auch Laufer und Hellmuth aaO, S 67, und die LVA Mittelfranken und Oberfranken, aaO unter Ziff 5).

Im Falle der Klägerin hat das LSG bisher keine Feststellungen über die Höhe der von ihr aufgewendeten Versicherungsprämien getroffen und nicht geklärt, ob ihre Versicherung bei der "Provident Mutual Life Insurance Company of Philadelphia" eine Versicherung gegen Krankheit ist. Da ohne diese Feststellungen der Rechtsstreit nicht abschließend entschieden werden kann, hat der Senat die Sache an das LSG zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mitzubefinden haben wird.

 

Fundstellen

BSGE, 288

NJW 1971, 338

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