Entscheidungsstichwort (Thema)

Werkstatt für Behinderte. Arbeitsbereich. Maßnahme, arbeitsbegleitende. Versicherungsschutz. Behinderter. Gemeinschaftsveranstaltung, betriebliche. Spielrutsche. Herunterrutschen

 

Orientierungssatz

1. Arbeitsbegleitende Maßnahmen nach § 5 Abs 3 SchwbWV mit ihrer deutlichen therapeutischen Komponente sind zumindest für die im Arbeitsbereich Tätigen ein Teil der versicherten Beschäftigung, die ein Behinderter in einer Werkstatt für Behinderte ausübt (Festhaltung BSG vom 13.6.1989 2 RU 1/89 = SozR 2200 § 539 Nr 133).

2. Die Tatsache, daß während einer Gemeinschaftsveranstaltung einer Werkstatt für Behinderte zahlreiche Gemeinschaftsübungen oder Spiele mit therapeutischer Zielsetzung durchgeführt wurden, steht dem Unfallversicherungsschutz der Behinderten nicht entgegen, sondern belegt stattdessen den besonders starken inneren Zusammenhang der Veranstaltung mit der versicherten Beschäftigung in der Werkstatt.

3. Auch die unfallbringende Benutzung der großen Rutsche stand auf der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, weil diese Tätigkeit mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar war.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs 1 Nr 1, § 548 Abs 1; SVBehindertenG § 1 Abs 1, § 2 Abs 2, § 3 Abs 1; SchwbWV § 5 Abs 3

 

Verfahrensgang

LSG Hamburg (Entscheidung vom 18.01.1989; Aktenzeichen III UBf 19/87)

SG Hamburg (Entscheidung vom 28.01.1987; Aktenzeichen 25 U 45/85)

 

Tatbestand

Die klagende Berufsgenossenschaft (BG) begehrt von der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK), ihr die Kosten für Heilbehandlung und Verletztengeld zu erstatten, die sie dem beigeladenen Behinderten wegen seines als Arbeitsunfall umstrittenen Unfalls vom 6. September 1983 gewährt hat.

Der im Jahre 1954 geborene behinderte Beigeladene war in der gemeinnützigen Werkstatt und Wohnheim für Behinderte GmbH in D.          als Montagearbeiter beschäftigt und bei der Beklagten als Pflichtmitglied krankenversichert. In der Zeit vom 2. bis zum 9. September 1983 führte die Werkstatt für ihre Behinderten in einem Freizeitheim eine Maßnahme durch, die sie als Freizeit bezeichnete. Der Beigeladene nahm daran teil. Auf dem Spielplatz des Freizeitheims war eine große Rutsche aufgestellt. Als der Beigeladene am 6. September 1983 dieses Gerät bestieg und auf ihm herunterrutschte, zog er sich einen Steißbeinbruch zu und mußte wegen der Unfallfolgen vom 8. September bis zum 2. November 1983 stationär behandelt werden. Der Durchgangsarzt hatte die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung eingeleitet und die Klägerin trug die Kosten des Heilverfahrens.

Der späteren Auffassung der Klägerin, es habe sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt und die Beklagte sei deshalb verpflichtet, ihr die aufgewendeten Kosten zu erstatten, trat die Beklagte entgegen. Sie lehnte die geforderte Erstattung ab.

Mit ihrem Klageanspruch auf Zahlung von 14.714,18 DM ist die Klägerin sowohl vor dem Sozialgericht (SG) Hamburg (Urteil vom 28. Januar 1987) als auch vor dem Landessozialgericht (LSG) Hamburg (Urteil vom 18. Januar 1989) ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat einen Arbeitsunfall des Beigeladenen, für dessen Entschädigung die Klägerin zuständig sei, unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung angenommen. Als solche sei die gesamte Freizeit anzusehen gewesen. Der Versicherungsschutz habe dabei auch das Herunterrutschen von der Rutsche erfaßt. Darauf, ob die Maßnahme auch als eine arbeitsbegleitende iS des § 5 Abs 3 der Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz (SchwbWV) anzusehen gewesen sei, komme es deshalb nicht mehr an.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 539 Abs 1 Nr 1 Reichsversicherungsordnung (RVO). Die Feststellungen des LSG reichten nicht aus, um daraus überhaupt den Unfallversicherungsschutz des Beigeladenen abzuleiten. Darüber hinaus könne während der Freizeitmaßnahme auf keinen Fall Versicherungsschutz bestanden haben. Diese Maßnahme sei für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung viel zu langdauernd gewesen und habe nicht im entferntesten der Förderung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Betriebsangehörigen gedient. Stattdessen sei mit der Maßnahme ein therapeutischer Zweck verfolgt worden, was der Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ebenfalls entgegenstehe. Schließlich müsse das Herunterrutschen von einer Spielrutsche als eine derart eigenwirtschaftliche Verrichtung und von den Betreuern zu verantwortende selbstgeschaffene Gefahr angesehen werden, daß hierin ein eigenständiger Grund liege, Unfallversicherungsschutz zu versagen. Einem Behinderten könne kein größerer Unfallversicherungsschutz zustehen, als einem Nichtbehinderten.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Aufwendungen zu erstatten, die sie aus Anlaß des Unfalls des Bei- geladenen vom 6. September 1983 erbracht hat.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.

Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Der umstrittene Erstattungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Zu Recht haben das SG und das LSG erkannt, daß der Unfall des Beigeladenen am 6. September 1983 ein Arbeitsunfall gewesen ist.

Die Klägerin hat nicht im Sinne der Erstattungsvorschrift des § 105 Abs 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) ohne Rechtsgrund geleistet (s Hauck/Haines, SGB X 3, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten, K § 105 RdNr 7), sondern sie ist als zuständiger Träger der Unfallversicherung verpflichtet gewesen, den Unfall vom 6. September 1983 als Arbeitsunfall zu entschädigen (§ 548 Abs 1, § 539 Abs 1 Nr 1, § 646 RVO, § 1 Abs 1 Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter -SVBG-).

§ 548 Abs 1 RVO setzt voraus, daß sich ein Unfall bei der versicherten Tätigkeit ereignet. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist (Wertung), und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (sog haftungsbegründende Kausalität). Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der Beschäftigung in dem Unternehmen bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Indem der Beigeladene die auf dem Spielplatz des Freizeitheims aufgestellte große Rutsche benutzte und darauf herunterrutschte, verrichtete er eine Tätigkeit, die im inneren Zusammenhang mit seiner Beschäftigung in der Werkstatt stand. Da es sich dabei um eine anerkannte Werkstatt für Behinderte iS des § 1 Abs 2 SVBG handelt (s RegNr 6/46 des Verzeichnisses der anerkannten Werkstätten für Behinderte nach § 55 Abs 1 Schwerbehindertengesetz -SchwbG- und der SchwbWV, abgedruckt bei Rewolle/Dörner, SchwbG, Band II, Bundesrecht 3/15, S 84), gilt gemäß § 1 Abs 1 SVBG auch für die Unfallversicherung die gesetzliche Fiktion (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO iVm § 3 Abs 1 SVBG), daß der Beigeladene in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat (BSG SozR 2200 § 539 Nr 133). Im Unterschied dazu findet hier entgegen der Meinung des LSG § 2 Abs 2 iVm § 3 Abs 1 SVBG keine Anwendung. Nach diesen Vorschriften kann ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis nur dann fingiert sein, wenn Behinderte in anderen Einrichtungen iS des § 2 Abs 1 SVBG beschäftigt werden (BSG aaO).

Nach den gesamten, unmittelbar und durch Bezugnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG in dem angefochtenen Urteil, an die der Senat gemäß § 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebunden ist, war der Beigeladene durch eine frühkindliche Hirnschädigung mit Epilepsie schwerbehindert (Grad der Behinderung -GdB- 100 vH). Im Rahmen seiner Fähigkeiten wurde er als Montagearbeiter in einer Montagegruppe von ca 15 Behinderten im Arbeitsbereich der Werkstatt eingesetzt. Insgesamt beschäftigte die Werkstatt über 100 Behinderte. Vom 2. bis zum 9. September 1983 veranstaltete der Träger der Werkstatt eine Maßnahme in einem Freizeitheim, die er grundsätzlich allen Behinderten der Werkstatt bei begrenzter Teilnehmerzahl anbot. Da viele Behinderte dabei sehr umfassend betreut werden mußten, war es ihm nicht möglich, eine Veranstaltung für alle Behinderten durchzuführen. Stattdessen bot der Träger der Werkstatt nacheinander mehrere dieser Maßnahmen für eine jeweils begrenzte Teilnehmerzahl an. In einer Gruppe von 25 Behinderten mit sieben Betreuern unter Führung des Werkstattleiters nahm der Beigeladene an der oa als Freizeit bezeichneten Maßnahme teil. Der Aufenthalt in dem Freizeitheim diente dem Zweck, die sozialen Kontakte zwischen den Betreuern einschließlich des Werkstattleiters und den Behinderten sowie die zwischen den Behinderten untereinander zu vertiefen und die betrieblichen Belange positiv zu beeinflussen. Nach den vom LSG wiedergegebenen Zeugenaussagen des Werkstattleiters hatte dieser sich zum Ziel der Maßnahme genommen, die Leistungsfähigkeit der Behinderten zu verbessern oder zu erhalten und ihre Persönlichkeit weiter zu entwickeln. Es seien ua Ausflüge mit Bussen, Spaziergänge, Lagerfeuer am Abend und Bastelstunden durchgeführt worden. Dabei seien unter Freizeitbedingungen spielend betriebswichtige Fähigkeiten geübt worden: Kleben, Einpacken, Eintüten, Holzsammeln, Essenauftragen und das Umgehen mit dem Fallschirm, um Bewegungsabläufe zu koordinieren. Die Betreuer hätten dabei reichlich Gelegenheit gehabt, den einzelnen Behinderten in seiner Leistungsfähigkeit besser einzuschätzen.

Danach umfaßte die Veranstaltung im Freizeitheim sowohl Gelegenheiten zur Erholung und Entspannung, wie sie freizeittypisch sind, als auch direkte Bemühungen der Betreuer zur Erhaltung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit jedes einzelnen Behinderten, die alle Voraussetzungen einer arbeitsbegleitenden Maßnahme iS des § 5 Abs 3 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Werkstättenverordnung-Schwerbehindertengesetz -SchwbWV-) vom 13. August 1980 (BGBl I 1365) erfüllten (s auch die Begründung zur SchwbWV, BR-Drucks 554/79 zu § 4 Arbeitsbereich, Absätze 2 und 3, S 28). Arbeitsbegleitende Maßnahmen nach § 5 Abs 3 SchwbWV mit ihrer deutlichen therapeutischen Komponente sind zumindest für die im Arbeitsbereich Tätigen ein Teil der versicherten Beschäftigung, die ein Behinderter in einer Werkstatt für Behinderte ausübt (§ 539 Abs 1 Nr 1 iVm § 1 Abs 1 SVBG). Das hat der Senat nach Verkündung des angefochtenen LSG-Urteils in seinem Urteil vom 13. Juni 1989 (SozR 2200 § 539 Nr 133) entschieden und daran hält er auch nach erneuter Prüfung fest.

Zwar kann der Senat hier nicht entscheiden, ob der Beigeladene - abgesehen von den vom LSG herangezogenen Gründen - als Behinderter iS des § 1 Abs 1 SVBG schon aus diesem Spezialgrund versichert war. Denn die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um beurteilen zu können, in welchem Umfang die Veranstaltung im Freizeitheim insgesamt von den Notwendigkeiten arbeitsbegleitender Maßnahmen iS von § 5 Abs 3 SchwbWV geprägt war. Vieles spricht dafür, den gesamten Aufenthalt im Freizeitheim im Sinne einer wesentlichen Prägung durch die Ziele des § 5 Abs 3 SchwbWV als eine einheitliche arbeitsbegleitende Maßnahme anzusehen (vgl Wilrodt/Neumann, SchwbG, 7. Aufl, § 5 SchwbWV RdNr 5). Dafür wäre es ein wesentliches Indiz, wenn die als Tatsache nicht festgestellte Behauptung der Beklagten zuträfe, den Bediensteten der Werkstatt sei als Betreuern bei dieser Veranstaltung nicht nur die Arbeit auf die tägliche Pflichtarbeitszeit angerechnet worden, sondern sie hätten auch als Ausgleich für die täglich 24 Stunden lang zu leistende Aufsicht zusätzlich fünf Tage bezahlten Erholungsurlaub erhalten. Letzten Endes fehlt die Feststellung, ob die Erfordernisse des § 5 Abs 3 SchwbWV den Aufenthalt im Freizeitheim wesentlich bestimmt haben, zumal bloße Freizeitgestaltung für sich nicht die Voraussetzung einer arbeitsbegleitenden Maßnahme iS des § 5 Abs 3 SchwbWV erfüllen kann (vgl Cramer, Die neue Werkstättenverordnung, München 1981, § 5 RdNr 16 S 49). Das alles hat das LSG nicht festgestellt, weil es vor dem Urteil des Senats vom 13. Juni 1989 (aaO) einen Rechtsstandpunkt einnahm, von dem aus es darauf nicht ankam.

Aber weitere Tatsachenfeststellungen sind nicht erforderlich, weil die unfallbringende Tätigkeit des Beigeladenen auch als Teil einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz gestanden hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) steht die Teilnahme von Beschäftigten an Betriebsfesten, Betriebsausflügen und ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen im inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung im Unternehmen. Die Teilnahme an solchen Gemeinschaftsveranstaltungen kann dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden (s das Urteil des Senats vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 - in: HV-Info 1985 Nr 12, S 17 mwN; BSGE 56, 283, 284). Voraussetzung hierfür ist, daß die Zusammenkunft dazu dient, die Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft zu pflegen, daß sie vom Grundsatz her allen Betriebsangehörigen offensteht, von der Unternehmensleitung durchgeführt oder gefördert und gebilligt sowie bei der Durchführung und Planung von der Autorität der Unternehmensleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (s Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 11. Aufl, Band II, S 482 l ff mwN der Rechtsprechung des BSG).

Dem entspricht die Veranstaltung, an der der Beigeladene teilnahm. Sie war von der Unternehmensleitung, die durch den Werkstattleiter repräsentiert wurde, geplant, veranstaltet und durchgeführt worden. Die vom LSG festgestellte Anwesenheit des Werkstattleiters zeigt, daß sie auch wesentlich darauf ausgerichtet war, die Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Behinderten zu pflegen. Und schließlich stand sie im Grundsatz allen Behinderten der Werkstatt offen. Nur die von körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen der Belegschaft (§ 1 Abs 1 SVBG) geprägten betrieblichen Sondervoraussetzungen der Werkstatt machten es notwendig, mehrere Tage dauernde Einzelveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl als Glieder eines Gesamtangebots durchzuführen. Begrenzungen aus diesen Gründen stehen ebenfalls im inneren Zusammenhang mit dem Unternehmen und wahren den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen (s Brackmann aaO S 482m und n mwN).

Die festgestellte Tatsache, daß während der Veranstaltung auch zahlreiche Gemeinschaftsübungen oder Spiele mit therapeutischer Zielsetzung durchgeführt wurden, steht dem Unfallversicherungsschutz der Behinderten nicht entgegen, sondern belegt stattdessen den besonders starken inneren Zusammenhang der Veranstaltung mit der versicherten Beschäftigung in der Werkstatt. Denn insoweit handelt es sich um arbeitsbegleitende Maßnahmen iS des § 5 Abs 3 SchwbWV, die zum Kern der versicherten Beschäftigung eines Behinderten im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte gehören.

Auch die unfallbringende Benutzung der großen Rutsche stand auf der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, weil diese Tätigkeit mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar war. Betriebsausflüge dienen auch der körperlichen Entspannung und Erholung (s Brackmann aaO S 482r). Dazu zählen jedenfalls solche Entspannungs- und Erholungstätigkeiten, die dem Reifegrad des Versicherten und seiner Fähigkeit zu verantwortungsvollem Handeln in typischer Weise entsprechen. Kindergartenkinder, Schulkinder, erwachsene Arbeitnehmer oder Behinderte in Werkstätten für Behinderte können danach unterschiedlich beurteilt werden. Berücksichtigt man darüber hinaus, daß zur Erholung und Entspannung auf einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung auch ein näher zu bestimmendes Maß an Ausgelassenheit gehören kann (s Brackmann aaO S 482r und s), dann brauchen die Grenzen einer solchen noch versicherten Ausgelassenheit hier nicht näher bestimmt zu werden. Denn selbst wenn man von der hier unaufgeklärten Frage der therapeutischen Beschäftigung absieht, ist es für einen Behinderten wie den Beigeladenen durchaus typisch, sich auf einer großen Rutsche zu entspannen und zu erholen. Das war mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung voll vereinbar. Der Beigeladene entsprach damit der Zweckbestimmung des zur Benutzung auf dem Gelände des Freizeitheims angebotenen Geräts. Das LSG hat keinen Anhaltspunkt festgestellt, der auf eine den Versicherungsschutz ausschließende selbstgeschaffene Gefahr hindeuten könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667314

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