Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufshilfe für ein vierjähriges Studium zum Diplom-Sozialpädagogen

 

Beteiligte

… Kläger und Revisionskläger

Bau-Berufsgenossenschaft Hannover,Hannover 1, Hildesheimer Straße 309, Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

G r ü n d e :

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten Berufshilfe für ein vierjähriges Studium zum Diplom-Sozialpädagogen.

Der im Jahre 1953 geborene Kläger ist gelernter Schornsteinfeger. Im Jahre 1984 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem er sich ua ein Schädelhirntrauma 1. Grades und mehrere Brüche zuzog. Die Beklagte gewährte ihm bis Oktober 1985 vorläufige Verletztenrente wegen der Unfallfolgen. Eine Dauerrente lehnte sie ab, da die unfallbedingte MdE nur noch 10 vH betrug. Der Kläger sah sich nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Schornsteinfeger auszuüben und beantragte berufsfördernde Maßnahmen. Die Beklagte lehnte diese zunächst ab. Durch rechtskräftiges Urteil vom 23. Mai 1989 hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte jedoch dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zu gewähren.

Mit Schreiben vom 21. September 1989 beantragte der Kläger bei der Beklagten Berufshilfe zur Förderung eines Fachhochschulstudiums der Sozialpädagogik. Der Kläger machte geltend, er sei aufgrund seiner eigenen überwundenen Alkoholproblematik besonders geeignet für Tätigkeiten in der Sucht- bzw Drogenhilfe. Aufgrund seiner Erfahrungen mit der Suchtproblematik habe er besonders gute Berufschancen nach Abschluß des Studiums. Im Oktober 1989 nahm der Kläger sodann das Studium der Sozialpädagogik an der Evangelischen Fachhochschule in Hannover auf. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23. Januar 1990 und Widerspruchsbescheid vom 27. April 1990 eine Förderung des Studiums des Klägers ab, da die Regelstudienzeit (einschließlich des Praktikumsjahres) acht Semester betrage. Nach § 567 Abs 3 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bestehe kein Anspruch auf eine mehr als zweijährige Berufshilfemaßnahme, wenn der Verletzte auch durch eine Maßnahme eingegliedert werden könne, die die Dauer von zwei Jahren nicht überschreite, was beim Kläger zB durch eine Umschulung zum Umweltschutztechniker möglich sei.

Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 25. April 1991; Urteil des LSG vom 7. Februar 1992). Zur Begründung hat das Landessozialgericht (LSG) ausgeführt, aufgrund der Aussagen des berufskundlichen Sachverständigen vor dem SG stehe fest, daß der Kläger auch durch eine zweijährige Berufsausbildung in das Erwerbsleben eingegliedert werden könne. Da nur eine leichte Behinderung vorliege, bestehe in Hinblick auf das Lebensalter und die intellektuellen Fähigkeiten des Klägers keine Notwendigkeit einer längeren Rehabilitationsmaßnahme. Könne der Kläger durch eine zweijährige Maßnahme beruflich eingegliedert werden, was hier der Fall sei, so scheide jede länger dauernde Förderung aus. Die individuellen Neigungen und Fähigkeiten des Klägers, insbesondere sein Vorbringen, aufgrund der überwundenen Alkoholproblematik zum Diplom-Sozialpädagogen besonders geeignet zu sein, seien dann nicht mehr zu berücksichtigen. Die entgegenstehende Rechtsprechung des 9b-Senates des Bundessozialgerichts ([BSG] insbesondere BSGE 69, 128) verleihe den Neigungen des Versicherten iS der subjektiven Motivation ein unangemessen großes Gewicht, stehe im Widerspruch zu den Absichten des Gesetzgebers und lasse sich auch nicht aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art 12 Abs 1 Grundgesetz (GG) begründen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom LSG zugelassenen Revision, mit der er eine Verletzung des § 567 Abs 3 Satz 2 RVO rügt. Nach dieser Vorschrift könne eine länger als zwei Jahre dauernde Ausbildung gefördert werden. Aus der Rechtsprechung des 9. Senates des BSG folge, daß hierbei den Neigungen und Fähigkeiten des Versicherten aufgrund des Art 12 Abs 1 GG besondere Bedeutung zukomme. Er werde als ehemals Drogenabhängiger durch das Studium der Sozialpädagogik auf Dauer in das Berufsleben eingegliedert. Sein Berufsziel sei Ergebnis der intensiven Beratungen durch die Bundesanstalt für Arbeit (BA), die durch den berufskundlichen Sachverständigen auch bestätigt habe, daß das angestrebte Berufsziel für ihn sinnvoll und förderungswürdig sei. Die Beklagte habe ihm im übrigen keine neigungsgerechten Ausbildungsalternativen angeboten. Der Beruf des Umweltschutztechnikers, der vor dem SG erwähnt worden sei, sei ihm schon deshalb nicht zumutbar, weil er auch hierfür schwindelfrei sein müsse. Die Beklagte habe in rechtswidriger Weise von vornherein die Ansicht vertreten, sie dürfe lediglich zweijährige Ausbildungsziele fördern. Damit habe sie das ihr gemäß § 567 Abs 3 RVO eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Sozialgerichts Lüneburg vom 25. April 1991 und des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 7. Februar 1992 sowie den

Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 1990 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

ihm für seine Ausbildung zum Diplom-Sozialpädagogen/ Diplom-Sozialarbeiter Berufshilfe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidend sei im Rahmen des § 567 Abs 3 Satz 2 RVO, daß der Kläger auch mit einer zweijährigen Umschulung beruflich adäquat hätte rehabilitiert werden können. Daß der Kläger durch das von ihm begonnene Fachhochschulstudium möglicherweise in das Erwerbsleben integriert werden könne, sei demgegenüber nicht maßgebend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

II

Die Revision ist iS der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Gemäß § 567 Abs 3 Satz 2 RVO sollen Leistungen für die berufliche Umschulung und Fortbildung in der Regel nur gewährt werden, wenn die Maßnahme bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es sei denn, daß der Verletzte nur über eine länger dauernde Maßnahme eingegliedert werden kann. Es entspricht der Rechtsprechung aller Senate des BSG, daß trotz der Formulierung als Sollvorschrift in § 567 Abs 3 Satz 2 RVO und in den im wesentlichen inhaltsgleichen, auf § 11 Abs 3 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation [RehaAnglG] basierenden Bestimmungen zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1237a Abs 3 Satz 2 RVO, § 14a Abs 3 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz [AVG] - nunmehr § 19 Abs 1 Satz 2 SGB VI) und zum Arbeitsförderungsgesetz [AFG] (§ 56 Abs 4 Satz 2 AFG) ein striktes Verbot mit nur einer gesetzlichen Ausnahmeregel ausgesprochen wird (BSGE 69, 128, 129). Dies bedeutet, daß ein Versicherungsträger eine länger als zwei Jahre dauernde Maßnahme gemäß § 567 Abs 3 Satz 2 RVO nur zusprechen darf, wenn der Tatbestand der Ausnahmeregel vorliegt.

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 26. November 1987 (SozR 2200 § 567 Nr 4) in Übereinstimmung mit zahlreichen früheren Entscheidungen des BSG (BSGE 46, 198, 200; 49, 263, 265; 50, 184, 186; Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 39/83 - = SozSich 1984, 357 = AuB 1985, 26 mit Anmerkung Hoppe) die Ausnahmeregel dahin ausgelegt, daß der Versicherungsträger eine länger als zwei Jahre dauernde Maßnahme nur fördern darf, wenn der Versicherte nicht durch eine bis zu zweijährige Maßnahme dauerhaft beruflich voll eingegliedert werden kann. Schon bei dieser Entscheidung sind alle Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten, wobei auch die Schwere der Unfallfolgen (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 566k), die Eignung, Neigung und die bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen sind (BSGE 46, 198, 200; BSG AuB 1985, 26 mit Anmerkung von Hoppe). Dem Berufswunsch des Versicherten als Ausdruck seiner Neigung zu einem bestimmten Beruf ist nur in diesem Rahmen Rechnung zu tragen; er bildet kein allein entscheidendes Kriterium (BSG SozR aaO). Es steht der für die dauerhafte Eingliederung des Verletzten erforderlichen Berufshilfe dabei nicht entgegen, wenn sie auch zu einem beruflichen Aufstieg des Verletzten führt. Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 26. November 1987 (SozR aaO) näher dargelegt, daß § 556 Abs 1 RVO keine "optimale" Förderung gebietet und deshalb dann nicht zu einer längerfristigen Berufshilfe führt, wenn objektiv eine die Regeldauer nicht überschreitende Umschulung ausreicht. Es ist in diesem Fall grundsätzlich nicht Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung, über die durch die Unfallfolgen bedingten und den bisherigen beruflichen Verhältnissen voll entsprechenden Eingliederungsmöglichkeiten hinaus längerfristige Berufshilfe zu gewähren, nur um dem Berufswunsch des Versicherten zu entsprechen. Eine die gesetzliche Ausnahmeregel (BSGE 69, 128, 129) rechtfertigende Fallgestaltung ist somit nicht schon dann gegeben, wenn ein Verletzter, der einen Lehrberuf ausgeübt hat und zu einem anderen, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit, seiner Neigung und der Schwere der Verletzungen voll entsprechenden Lehrberuf umgeschult werden kann, stattdessen eine Fachhochschulausbildung wünscht. Auch der 9b Senat des BSG ist in seinem Urteil vom 3. Juli 1991 (BSGE 69, 128, 130) zu § 56 AFG davon ausgegangen, daß das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art 12 GG) nicht dazu führe, "daß die Verwaltung einem der Eignung entsprechenden Berufswunsch, der nur in einer länger als zwei Jahre dauernden Ausbildung zu erreichen ist, immer entsprechen müßte". Der 9b Senat des BSG hat es vielmehr als wesentlich angesehen, daß der Behinderte "durch seine bisherige Tätigkeit" eine besonders ausgeprägte Eignung und Neigung zu einem bestimmten Beruf gezeigt habe (BSGE aaO). Ob der 9b Senat des BSG in dieser und vor allem in seiner - allerdings von einem wesentlich anderen Sachverhalt ausgehenden - Entscheidung vom 28. März 1990 (BSGE 66, 225) für das Vorliegen der Voraussetzung einer ausnahmsweise längeren Berufsausbildung aufgrund des Berufswunsches des Versicherten allgemein geringere Anforderungen als der erkennende Senat im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde gelegt hat, kann dahinstehen. Der 9b Senat des BSG hat sein Verständnis der Ausnahmeregel ausdrücklich begrenzt auf Berufswünsche im allgemeinen Berufsbildungsbereich, der zudem nicht durch den Schadensausgleich für die Folgen eines Arbeitsunfalles beschränkt ist. Für Berufswünsche außerhalb des Bereichs der beruflichen Bildung hat er die Geltung der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht in Zweifel gezogen (BSGE 66, 275, 278; kritisch zu dieser Differenzierung Boecken SGb 1991, 151).

Mithin ist es für eine Überschreitung der zweijährigen Förderungsdauer nach § 567 Abs 3 Satz 2 RVO Voraussetzung, daß es für den Kläger keine in kürzerer Zeit zu erreichende Maßnahme dauerhafter voller beruflicher Eingliederung gibt. Das LSG hätte zunächst selbst feststellen müssen, ob und gegebenenfalls welche konkreten Maßnahmen mit einer Dauer bis zu zwei Jahren möglich sind, um den Kläger dauerhaft voll einzugliedern. Sind solche Möglichkeiten nicht gegeben, dann hat das LSG zu prüfen, inwieweit der Ausnahmefall einer länger als zwei Jahre erforderlichen Ausbildung gegeben ist. Bei der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 567 Abs 3 Satz 2 RVO vorliegen, handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung (s BSGE 49, 263, 266; zustimmend Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 566k), sondern um Tat- und Rechtsfragen, die der uneingeschränkten Überprüfung und der eigenen Entscheidung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unterliegen (zutreffend Brackmann aaO; LSG Baden-Württemberg, HV-Info 1989, 2163, 2172).

Das LSG hat diese Prüfungen insofern unterlassen, als es sich lediglich darauf zurückgezogen hat, festzustellen, daß für den Kläger generell die Möglichkeit besteht, durch eine zweijährige Maßnahme in das Erwerbsleben wieder eingegliedert zu werden. Auch soweit das LSG auf die Aussagen des berufskundlichen Sachverständigen vor dem SG verweist, stützt es sich darauf, daß dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem SG lediglich allgemein die Möglichkeit kürzerer Alternativmaßnahmen für den Kläger behauptet hat. Das LSG hat somit selbst keinerlei konkrete berufliche Maßnahmen ins Auge gefaßt, sondern unter Berücksichtigung des Lebensalters, der geringfügigen Behinderung und der Intelligenz des Klägers die Notwendigkeit einer längeren Rehabilitationsmaßnahme verneint. Insofern fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, die den vom LSG entgegen dem Vorbringen des Klägers gezogenen rechtlichen Schluß, es gebe eine kürzere Ausbildungsalternative, zu tragen vermögen. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt September/Oktober 1989 (Beginn des Studiums, bzw Antragstellung) (BSGE aaO). Hierbei sind im einzelnen berufsbildende Maßnahmen und Berufsziele zu benennen und in ihrer Geeignetheit für den Kläger abzuwägen. Dabei wird das LSG neben der erforderlichen Eignung auch die Neigungen und bisherige Tätigkeit des Klägers "angemessen zu berücksichtigen" haben (BSGE aaO; BSG SozR 2200 § 567 Nr 4). Bei der bisherigen Tätigkeit muß nicht ausschließlich auf den gelernten Beruf des Schornsteinfegers abgestellt werden, vielmehr sind auch berufliche Betätigungen in den letzten Jahren ergänzend heranzuziehen (BSGE aaO). Unter Berücksichtigung sowohl der formalen Ausbildung des Klägers und seiner Eignung als auch seiner sozialen Neigungen sind konkrete berufliche Alternativen aufzuzeigen, wobei es dem Kläger allerdings nicht freisteht, über die Äußerung von subjektiven Präferenzen oder Abneigungen jede andere als die gewünschte Maßnahme abzulehnen. Das LSG wird deshalb eine Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen haben, bei der die Neigungen und Fähigkeiten des Klägers mit den Geboten der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit abzuwägen sind. Sind konkrete berufsbildende Maßnahmen gegeben, die auch die Neigungen des Klägers angemessen berücksichtigen, so besteht kein Anspruch mehr darüber hinaus auf die "optimale", dh den Neigungen und Wünschen des Versicherten voll entsprechende Förderung, die insoweit über den Rahmen der Eingliederung hinausginge (BSG SozR 2200 § 567 Nr 4).

Der Kläger begehrt eine vierjährige Förderung, so daß das LSG, falls durch eine zweijährige Umschulung eine dauerhafte volle berufliche Eingliederung nicht erreichbar ist, auch zu prüfen haben wird, inwieweit er durch eine zwar zwei Jahre übersteigende, aber kürzere als vierjährige Maßnahme eingegliedert werden kann (BSGE 46, 198, 201).

Besteht nach den vom LSG noch durchzuführenden Sachverhaltsfeststellungen die Möglichkeit einer konkret zu benennenden Maßnahme der Berufshilfe, die unter angemessener Berücksichtigung der Neigungen, Eignung und bisherigen Tätigkeit des Klägers geeignet ist, diesen in kürzerer Frist als vier Jahre beruflich einzugliedern, so hat der Kläger keinen Anspruch auf längere Berufshilfe gemäß § 567 Abs 3 Satz 2 RVO. Die Beklagte darf sodann die beantragte vierjährige Rehabilitationsmaßnahme nicht bewilligen.

Ergeben die Ermittlungen des LSG jedoch, daß eine zumutbare kürzere Alternative für den Kläger nicht gegeben ist, so folgt hieraus noch nicht, daß dann ein unbedingter Leistungsanspruch des Klägers auf Förderung seines Fachhochschulstudiums besteht. Vielmehr müssen die dann in Betracht kommenden Maßnahmen auf ihre Vertretbarkeit und Geeignetheit für den Kläger überprüft werden. Hierbei wird zwar der Prüfungsumfang wegen fehlender kürzerer Alternativen eingeschränkt sein, jedoch muß die Beklagte die Möglichkeit haben, etwa die Förderung bestimmter längerdauernder Maßnahmen abzulehnen, die keine oder nur äußerst geringe Aussichten auf berufliche Eingliederung versprechen.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.BUNDESSOZIALGERICHT

 

Fundstellen

Haufe-Index 517822

BSGE, 77

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