Leitsatz (amtlich)

1. Haben Hinterbliebene des versicherten Verfolgten gemäß WGSVG § 10 Abs 3 Beiträge nachentrichtet, so sind diese Beiträge bei der Berücksichtigung der bisher angerechneten Zurechnungszeit" mit gleichem Wert" (RVO § 1253 Abs 2 S 3) so einzubeziehen, als ob sie der Versicherte selbst rechtzeitig geleistet hätte.

2. Bei der Berechnung der abgeleiteten Rente der Hinterbliebenen ist die Zurechnungszeit aus dem Rentenbescheid des Versicherten nicht am Ende des Versicherungsverlaufs, sondern "chronologisch" einzuordnen.

 

Normenkette

RVO § 1253 Abs. 2 S. 3 Fassung: 1965-06-09, § 1254 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1965-06-09, § 1255 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1965-06-09, § 1268 Abs. 3 Fassung: 1965-06-09, § 1269 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1965-06-09; WGSVG § 10 Abs. 3 Fassung: 1970-12-22

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.11.1978; Aktenzeichen S 14 J 172/74)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 3. November 1978 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat den Klägern auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Umstritten ist, mit welchem Wert die Zurechnungszeit des Versicherten in die Hinterbliebenenrentenbescheide zu übernehmen ist, wenn die Hinterbliebenen aufgrund Sonderrechts Beiträge nachentrichtet haben.

Der 1915 geborene und 1933 ausgewanderte Versicherte ist rassisch Verfolgter. Die Beklagte gewährte ihm mit Bescheid vom 1. März 1966 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. November 1964 an. In dem Bescheid sind fünf Beitragsmonate aus dem Jahre 1933 (16, 91 Werteinheiten, Monatsdurchschnitt 3,38), eine Ersatzzeit von September 1933 bis Dezember 1949 sowie eine Zurechnungszeit von November 1964 bis März 1970 (insgesamt 65 Monate) angerechnet. Am 31. Januar 1967 ist der Versicherte gestorben.

Die Kläger (Witwe und zwei Kinder des Versicherten) entrichteten gemäß § 10 Abs 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) idF des Änderungs- und Ergänzungsgesetzes (WGSVÄndG) vom 22. Dezember 1970 (BGBl I 1846) sechs Monatsbeiträge nach, und zwar vier Beiträge für Januar bis April 1933 in der Beitragsklasse 100, je einen Beitrag für Januar 1950 und August 1952 in der Klasse 700. Daraufhin berechnete die Beklagte die Hinterbliebenenrenten durch die Bescheide vom 15. März 1974 (Witwenrente) und 22. März 1974 (Halbwaisenrenten) mit Wirkung vom 1. Juni 1971, dem auf die Bereiterklärung zur Nachentrichtung folgenden Monat, neu. Sie übernahm die Zurechnungszeit mit der bisherigen Werteinheit von 3,38; § 1255a Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des 1. Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) wandte sie in der Weise an, daß sie die Zurechnungszeit bei der Bildung des Monatsdurchschnitts zum 31. Dezember 1964 vor der Bewertung der beitragslosen Zeiten dem günstigeren Wert der Beitragszeiten ohne die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre hinzurechnete und danach die Bewertung vornahm.

Die Kläger sind zunächst davon ausgegangen, die Zurechnungszeit sei auf ihre Hinterbliebenenrenten nicht anzurechnen; dadurch würden sich trotz Verringerung der Anzahl der Versicherungsjahre die Hinterbliebenenrenten erhöhen, weil die persönliche Bemessungsgrundlage nur aus den nachentrichteten Beiträgen zu errechnen sei.

Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat durch Urteil vom 3. November 1978 die Hinterbliebenenrentenbescheide insoweit aufgehoben, als darin die bisher angerechnete Zurechnungszeit mit 3,38 Werteinheiten je Monat berücksichtigt ist, und die Beklagte verurteilt, die Zurechnungszeit mit dem Wert anzurechnen, der sich bei erstmaliger Anrechnung der Zurechnungszeit unter Berücksichtigung der gemäß § 10 WGSVG nachentrichteten Beiträge ergeben hätte. Es hat ausgeführt: Die Zurechnungszeiten könnten bei der Bewertung nach § 1255a Nr 1 RVO nicht außer Betracht bleiben. Sie seien keine Beitragszeiten, nähmen aber, soweit sie auf die Zeit bis Dezember 1964 entfielen, an der Bewertung der beitragslosen Zeiten teil. Der sozialversicherungsrechtliche Schaden, den der Versicherte erlitten habe, indem ihm verfolgungsbedingt eine höhere berufliche Qualifikation mit höherem Einkommen und höheren Beiträgen versagt geblieben sei, werde durch die Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 10 WGSVG zum Teil ausgeglichen. Deshalb dürfe der noch verfolgungsbedingt niedrige Wert der Zurechnungszeit von 3,38 nicht übernommen, sondern müsse rechnerisch unter Berücksichtigung der nachentrichteten Beiträge ermittelt werden (§ 1253 Abs 2 Satz 3 RVO idF vom 9. Juni 1965, § 10 Abs 3 WGSVG). Denn die nachentrichteten Beiträge gälten als rechtzeitig entrichtete Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung. Der neue Wert der Zurechnungszeit sei nicht nur bei § 1255a Nr 1 RVO, sondern auch bei der Zusammenrechnung der Monate und der Werte zur Ermittlung des jährlichen Vomhundertsatzes zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat - die vom SG zugelassene - Sprungrevision eingelegt und eine Verletzung von § 1253 Abs 2 Satz 3, § 1255a Nr 1, § 1268 Abs 3 RVO gerügt. Der in § 1253 Abs 2 Satz 3 RVO zwingend vorgeschriebene Wert für die Übernahme der Zurechnungszeit könne durch die nachentrichteten Beiträge nicht verändert werden. Wenn auch die nach dem Tode des Versicherten gemäß § 10 WGSVG nachentrichteten Beiträge rechtzeitig entrichteten Pflichtbeiträgen gleichzusetzen seien, könne doch wegen § 59 Satz 2 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - SGB 1) die Versichertenrente nicht neu mit anderen Werten für die Zurechnungszeit berechnet werden. Im übrigen würde sich eine solche höhere Rente frühestens ab 1. Februar 1971 oder von dem auf die Nachentrichtung folgenden Monat an auswirken. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch kein Anspruch des 1967 verstorbenen Versicherten mehr bestanden.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 3. November 1978 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Sie halten die Begründung des sozialgerichtlichen Urteils für überzeugend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat mit Recht entschieden, daß die von den Hinterbliebenen des Versicherten gemäß Verfolgtenrecht nachentrichteten Beiträge bei dem Wert der zu übernehmenden Zurechnungszeit berücksichtigt werden müssen.

Die Hinterbliebenenrenten der Kläger sind sogenannte Ableitungsrenten. Die "große" Witwenrente der Klägerin zu 1) beträgt unter bestimmten (hier vorliegenden) Voraussetzungen fiktiv sechs Zehntel der auf den Todestag als Versicherungsfall berechneten Erwerbsunfähigkeitsrente des Versicherten (§ 1268 Abs 2 Satz 1 RVO), die Halbwaisenrente der Kläger zu 2) und 3) ein Zehntel. Diese Anknüpfung an die Rechtsposition des Versicherten tritt in zweifacher Hinsicht noch stärker bei dessen (tatsächlichem) Rentenbezug bis zum Todeszeitpunkt hervor: Neben der - erforderlichenfalls - Erhöhung der Witwenrente auf sechs Zehntel des Zahlbetrages dieser Versichertenrente (§ 1268 Abs 2 Satz 2 RVO) ist die bisher angerechnete Zurechnungszeit iS von § 1260 RVO "im gleichen Umfang und mit gleichem Wert anzurechnen". Das ergibt sich aus § 1268 Abs 3 RVO (für die Witwenrente) und § 1269 Abs 1 Satz 2 RVO (für die Waisenrente); beide Vorschriften verweisen über § 1254 Abs 2 Satz 2 auf § 1253 Abs 2 Satz 2 RVO (sämtlich idF des RVÄndG), die Vorschrift über die Umwandlung der Berufsunfähigkeitsrente in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Mit dem RVÄndG wurde ein weiterer partieller Besitzstand durch das Gebot, den gleichen Wert anzurechnen, eingeführt. Nun hat bei der Ursprungsrente - hier der Erwerbsunfähigkeitsrente des Versicherten - die Zurechnungszeit keinen eigenen Wert, sie wirkt sich zunächst nur auf die Zahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre aus (§§ 1260, 1258 Abs 1 und 2 RVO); aufgrund dessen erhält sie aber eine Bewertung, die pro Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Vomhundertsatzes ausmacht (vgl § 1255 Abs 1 und Abs 3 RVO, letzter Unterabsatz). Dieser Vomhundertsatz ist zu übernehmen.

Allerdings hat der danach ermittelte Wert der Zurechnungszeit in der Erwerbsunfähigkeitsrente des Versicherten nur 3,38 pro Kalendermonat betragen. Das geht aus dem Rentenfeststellungsbescheid vom 1. März 1966 hervor, dessen Berechnung für die Rente des Versicherten bis zu seinem Tode maßgebend geblieben war; eine Neuberechnung nach dem RVÄndG, etwa aufgrund des damals eingefügten § 1255a RVO, entfiel, weil die Rente auf einem vor dem 1. Januar 1966 eingetretenen Versicherungsfall beruhte (vgl Art 5 §§ 3, 4, 10 Abs 1 d RVÄndG). Gleichwohl berechtigt dies die Beklagte nicht, auch auf die Hinterbliebenenrenten den Wert von nur 3,38 je Monat Zurechnungszeit anzurechnen. Das folgt gesetzestechnisch daraus, daß die von den Hinterbliebenen aufgrund Sonderrechts nachentrichteten Beiträge das Versicherungsverhältnis des Versicherten nach dessen Tod beeinflussen können, und führt auf die umfassende Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiet der Sozialversicherung zurück: Die Beitragsnachentrichtung durch die in § 10 Abs 3 WGSVG genannten Angehörigen des Verfolgten hat weitreichende Folgen. Unter den in § 10 Abs 1 WGSVG umrissenen, hier vorliegenden Voraussetzungen steht der Eintritt des Versicherungsfalles nicht entgegen, wirken sich die Beiträge also rentensteigernd auf die aus dem bereits eingetretenen Versicherungsfall resultierende Rente aus, und sie gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen ua für die Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten sowie für die Bewertung. Im einzelnen sind über § 10 Abs 3 und Abs 2 Satz 2, § 8 Abs 2 Satz 2 WGSVG die Vorschriften des Art 2 § 52 Abs 1 Satz 3 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) idF des RVÄndG sowie die Absätze 3 und 4 dieser Vorschrift, welche die Nachentrichtung von Beiträgen für vertriebene Selbständige regelt, entsprechend anwendbar. Mit der den Hinterbliebenen des Verfolgten gemäß § 10 Abs 3 WGSVG eingeräumten Sonderbefugnis hat der Gesetzgeber des WGSVG für diesen Personenkreis das aufgegriffen, was die Rechtsprechung - ohne positive Vorschrift - zugunsten der Witwe des vertriebenen Selbständigen bereits erarbeitet hatte, indem sie dieser ebenfalls die Nachentrichtung zustand mit der Begründung, der Schutzzweck des Art 2 § 52 ArVNG müsse nicht nur dem Versicherten selbst, sondern auch seiner Familie und deshalb seinen Hinterbliebenen zugute kommen, wenn er selbst gestorben sei, ohne noch von der ihm zugedachten Vergünstigung einer außerordentlichen Beitragsnachentrichtung Gebrauch machen zu können (Urteil des Senats vom 9. Dezember 1965 - 4 RJ 231/61 = BSGE 24, 146, 149, 150). Diese auf die besondere Situation einer besonderen Personengruppe zugeschnittenen Kriterien sind auch auf Verfolgte zu übertragen; dabei mag das Ziel, durch das WGSVG eine stärkere soziale Sicherung der Verfolgten zu erreichen und den durch NS-Maßnahmen verursachten Schaden nachhaltiger wiedergutzumachen, für eine noch weitergehende Einbeziehung der Hinterbliebenen als bei den Selbständigen sprechen (vgl Urteil des 12. Senats des BSG vom 26. Oktober 1976 - 12/11 RA 150/75 - SozR 5070 § 10 Nr 4 S. 12 unter Bezug auf BT-Drucks VI/715, Begründung I, Allgemeiner Teil, S. 8 unter 1a und 2). Die Hinterbliebenen des versicherten Verfolgten sollen - das ist der in § 10 WGSVG zum Ausdruck gebrachte Sinn und Zweck der Regelung - hinsichtlich der Höhe ihrer abgeleiteten Rente so gestellt werden, wie sie gestellt wären, wenn der Verfolgte selbst noch die Beitragsnachentrichtung in dem von ihnen gewählten Ausmaß durchgeführt hätte. Eine Auslegung, die eine unterschiedliche Berechnungsmethode dieser beiden Fallgruppen hinsichtlich der Hinterbliebenenrente zuließe, würde den Auftrag des Gesetzes nicht erfüllen.

Aus den vorgenannten Gründen sind die von den Klägern nachentrichteten Beiträge fiktiv in die Rente des Versicherten hineinzuprojizieren. Nur so ist der § 1253 Abs 2 Satz 3, § 1254 Abs 2 Satz 2, § 1268 Abs 3, § 1269 Abs 1 Satz 2 RVO innewohnende (Besitz-) Schutzgedanke - Berücksichtigung der bisher angerechneten Zurechnungszeit mit gleichem Wert - für diesen Personenkreis zu verwirklichen. Das bedeutet, daß die gesamte Zurechnungszeit von 65 Kalendermonaten mit einem monatlichen Vomhundertsatz von jeweils 13,88 anzurechnen ist anstatt des von der Beklagten übernommenen von 3,38. Nicht anders - und dann in Übereinstimmung mit dem bloßen Wortlaut der oben genannten Vorschriften - wäre zu verfahren, wenn der Versicherte noch selbst die Beiträge nach dem WGSVG entrichtet hätte und erst danach gestorben wäre.

Der Einwand der Beklagten, es bestehe wegen § 59 Satz 2 SGB 1 keine Möglichkeit, die Versichertenrente unter Berücksichtigung der nach dem Tode des Versicherten von den Hinterbliebenen entrichteten Beiträge neu zu berechnen, muß schon deshalb versagen, weil es sich hier um keinen Anspruch auf eine Geldleistung des Versicherten handelt, sondern um die Auswirkungen eines originären Rechtes der Hinterbliebenen. Ebensowenig ist von Bedeutung, daß die bisherige Rente gemäß Art 4 § 2 Abs 2 WGSVÄndG frühestens mit dem 1. Juni 1971 beginnen konnte und der Versicherte zu diesem Zeitpunkt keinen Rentenanspruch mehr hatte; denn es geht nicht um die Neuberechnung der Versichertenrente, vielmehr darum, die darin enthaltene Zurechnungszeit mit gleichem Wert mit der Maßgabe zu übernehmen, als habe der Versicherte selbst von der gesetzlich eingeräumten Vergünstigung in demselben Ausmaß Gebrauch gemacht wie nunmehr die Hinterbliebenen.

Von der Frage, mit welchem Wert die Zurechnungszeit des Versicherten bei Hinterbliebenenrenten anzurechnen ist, unterschieden werden muß, welche Wirkung die jetzt bewertete Zurechnungszeit auf die Höhe dieser Hinterbliebenenrenten haben soll. Das SG hat hierzu ausgeführt, die Anrechnung der Zurechnungszeit müsse in gleicher Weise und an gleicher Stelle erfolgen, wo sonst Werte auf Beitragszeiten zu berücksichtigen sind; demzufolge seien, da bei der Bewertung beitragsloser Zeiten nach § 1255a Nr 1 RVO die Werte aus vor 1965 zurückgelegten Beitragszeiten teilnähmen, auch die Werte aus den in diesen Zeitraum fallenden Zurechnungszeiten zu berücksichtigen. Insoweit ist das SG - auch seinem ausdrücklichen Hinweis zufolge - der Beklagten gefolgt. Die Kläger, die zunächst die völlige Nichtberücksichtigung der Zurechnungszeit bei der Berechnung der Hinterbliebenenrenten angestrebt hatten, halten das Urteil des SG für überzeugend und haben daher keine Revision eingelegt. Auch der Senat sieht keine Veranlassung, insoweit die Art der Berechnung in Zweifel zu ziehen. Denn diese Berechnungsart, die darauf hinausläuft, die Zurechnungszeit "chronologisch" bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes dort einzuordnen, wo sie im Versicherungsverlauf steht, entspricht dem Sinn des § 1255a Nr. 1 RVO und stimmt mit dem gesamten Berechnungssystem überein (soweit ersichtlich, jetzt einhellige Ansicht: zB von Gellhorn, BArbBl 1965, S. 588, 590, 592; Ludwig, SV 1972, 289, 291; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand August 1978 S. 706 n; VDR-Kommentar, Stand Juli 1976, § 1253 RVO RdNr 7 und Vorbemerkung vor §§ 1253 ff RVO S. 5 im Gegensatz zu VDR-Rdschr 100/65 - V - 000 - 072 vom 14. Dezember 1965 unter Frage Nr 71).

Die Revision der Beklagten konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656019

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