Entscheidungsstichwort (Thema)

Personenschaden durch sowjetische Besatzungsmacht

 

Leitsatz (redaktionell)

Versorgungsansprüche für Personenschäden, die durch Angehörige der sowjetischen Besatzungsmacht (hier: im Jahre 1946 in Berlin) verursacht worden sind, richten sich nicht nach dem BesatzschG vom 1955-12-01. Denn das BesatzschG vom 1955-12-01 hat nur das entsprechende Besatzungsrecht, das G 47 AHK, ersetzt und wollte keine weitere Wirkung haben als das außer Kraft gesetzte Besatzungsrecht. Dieses aber bezog sich allein auf Schäden der drei westlichen Besatzungsmächte. Das Abgeltungsgesetz erstreckt sich also nicht auf Schäden, die Angehörige der sowjetischen Besatzungsmacht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder Westberlin verursacht haben. Für solche Schäden kommt BVG § 5 Abs 2 Buchst a in Betracht.

 

Normenkette

BVG § 5 Abs. 2 Buchst. a; BesatzSchG § 2; AHKG 47

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 26. Oktober 1972 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Am 26. November 1946 verletzte ein Fahrzeug der sowjetischen Besatzungsmacht die Klägerin im englischbesetzten Teil Berlins. Sie beantragte im Februar 1966 die Gewährung von Versorgung wegen verschiedener Gesundheitsstörungen, welche sie auf den Verkehrsunfall zurückführte, und brachte Bescheinigungen von Bekannten und Ärzten darüber bei, daß sie den Verkehrsunfall erlitten hatte; Augenzeugen konnte sie jedoch nicht namhaft machen. Nach Durchführung von Ermittlungen lehnte das Versorgungsamt (VersorgA) mit Bescheid vom 8. Juli 1968 den Antrag ab, weil die geringen noch vorhandenen Unterlagen nicht erkennen ließen, daß das Verhalten des Fahrers eines Kraftwagens der sowjetischen Besatzungsmacht die wesentliche Ursache für den Verkehrsunfall der Klägerin gewesen sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5. März 1969).

Nach Einholung von medizinischen Gutachten hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen, weil sich nicht mehr feststellen lasse, ob die Klägerin oder der am Verkehrsunfall beteiligte Fahrer der russischen Besatzungsmacht den Unfall verschuldet habe. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Es sei erwiesen, daß die Klägerin am 26. November 1946 durch ein Fahrzeug der sowjetischen Besatzungsmacht auf Westberliner Gebiet körperlichen Schaden erlitten habe. Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge (§ 5 Abs. 1 Buchst. e Bundesversorgungsgesetz - BVG -) gälten gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. a BVG auch Schäden, die in Verbindung mit dem zweiten Weltkrieg durch Angehörige oder sonstige Beschäftigte oder durch Fahrzeuge der Besatzungsmächte vor dem Tag verursacht worden seien, von dem an Leistungen nach anderen Vorschriften gewährt werden. Dies sei dahin zu verstehen, daß Ansprüche nur für einen begrenzten Zeitraum, d. h. von der Besetzung ehemaligen deutschen Reichsgebietes an gerechnet, nach dem BVG entschädigt werden sollen. § 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 - AbgG - (BGBl I S. 734) erfasse Besatzungsschäden, welche in der Zeit vom 1. August 1945 bis 5. Mai 1955 durch die in dieser Bestimmung aufgeführten Personengruppen verursacht worden seien; das Gesetz gelte auch im Lande Berlin. Der Unfall der Klägerin sei ein Besatzungsschaden im Sinne des Gesetzes vom 1. Dezember 1955, so daß er nach diesem Gesetz und nicht nach den Vorschriften des BVG entschädigt werde. Die Verordnung (VO) Nr. 508 der westalliierten Stadtkommandanten vom 21. Mai 1951, welche durch das Bundesgesetz vom 1. Dezember 1955 nicht aufgehoben worden sei, habe lediglich noch Wirksamkeit für den Zeitraum vom 5. Mai 1955 an. Hieran ändere auch nichts, daß der Unfall durch ein sowjetisches Militärfahrzeug innerhalb der Westsektoren Berlins verursacht worden sei. Denn das Bundesgesetz enthalte keine Beschränkung auf Unfälle, die durch westalliierte Besatzungsstreitkräfte verursacht worden seien. Ausgehend von dem Gedanken, daß mit der Beendigung des Besatzungsregimes am 5. Mai 1955 keine neuen Besatzungsschäden mehr verursacht werden könnten, sei der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 1. Dezember 1955 bestrebt gewesen, die in der Vergangenheit verursachten Besatzungsschäden abzugelten. Das Gesetz gehe von dem Territorialitätsprinzip aus, so daß in seinem Geltungsbereich verursachte Schäden durch Angehörige der sowjetischen Besatzungsmacht ebenfalls zu entschädigen seien.

Die

Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt:

in Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts Berlin vom 26.10.1972 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7.9.1970 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Versorgungsamtes I Berlin vom 8.7.1968 und des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes Berlin vom 5.3.1969 zu verurteilen, bei der Klägerin als Schädigungsfolgen im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes anzuerkennen:

"1.

Hirnschädigung mit zentralen vegetativen Regulierungsstörungen und Hirnleistungsschwäche und synkopalen Anfällen,

2.

Folgezustand nach Armbruch rechts und Beinbruch rechts,

3.

Kieferschädigung"

und ihr vom 1.2.1966 an unter gleichzeitiger Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und eine Pflegezulage der Stufe I zu gewähren.

Hilfsweise: das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 26.10.1972 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Berlin zurückzuverweisen.

Sie rügt mit näherer Begründung eine Verletzung des § 5 Abs. 2 Buchst. a BVG und ist der Ansicht, ihr stehe Versorgung zu. Der Beklagte beantragt:

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

II

Die Klägerin hat die durch Zulassung statthafte Revision form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Ihr zulässiges Rechtsmittel mußte in dem Sinne Erfolg haben, daß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden mußte.

Nach den unangefochtenen Feststellungen des LSG ist die Klägerin am 26. November 1946 in den Westsektoren von Berlin durch ein Militärfahrzeug der sowjetischen Besatzungsmacht verletzt worden. Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, die Klägerin könne einen Versorgungsanspruch gegen den Beklagten aus der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG nicht herleiten, weil deren gesetzlicher Tatbestand nicht erfüllt sei. Dies ist richtig und von der Revision nicht angegriffen, so daß sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Hingegen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne auch nach § 5 Abs. 1 Buchst. e iVm Abs. 2 Buchst. a BVG Versorgung nicht beanspruchen, weil für Personenschäden im November 1946 Leistungen nach anderen Vorschriften als dem BVG, nämlich nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 - AbgG - (BGBl I S. 734) zu gewähren seien, nicht frei von Rechtsirrtum.

Zwar sind Besatzungsschäden im Sinne des soeben angeführten Gesetzes ua die Schäden, die in seinem Geltungsbereich - also (nach §§ 2, 60 Abs. 1 AbgG) im Gebiet der Bundesrepublik und Westberlins - in der Zeit vom 1. August 1945 bis zum 5. Mai 1955 durch Mitglieder der Besatzungsstreitkräfte...verursacht worden sind. Der Wortlaut für sich allein könnte dafür sprechen, daß der Gesetzgeber sich ausschließlich vom Territorialitätsprinzip hat leiten lassen und hinsichtlich der schadenverursachenden Besatzungsangehörigen nicht zwischen der Zugehörigkeit zu den drei Westmächten oder zur sowjetischen Besatzungsmacht hat unterscheiden wollen (vgl. hierzu: Haupt-Mey-Obert: Kommentar zum Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden 1957 § 2 Anm. 6). Die Auslegung nur nach dem Wortlaut kann aber nicht zu befriedigenden Ergebnissen führen, zumal in § 61 AbgG nur das Gesetz Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission vom 8. Februar 1951 samt Ergänzung durch das Gesetz Nr. 79 und Durchführungsverordnungen(DVO) aufgehoben worden ist, während die VO Nr. 508 der Kommandanten des amerikanischen, britischen und französischen Sektors über die Entschädigung von Besatzungsschäden vom 21. Mai 1951 (Gesetz und Verordnungsblatt Berlins 1951 S. 403 f) nicht erwähnt ist und auf Grund von § 60 Abs. 2 AbgG in Berlin eine Entschädigung nur insoweit gewährt wird, als der Geschädigte nicht von den Besatzungsmächten... Ersatz erhalten kann.

Diese Gesetzeslage führt dazu, anhand der Entstehungsgeschichte des Abgeltungsgesetzes zu untersuchen, ob sich aus ihr ein Anhalt dafür ergibt, daß ein Entschädigungsanspruch von der Zugehörigkeit der schadenbringenden Besatzungsangehörigen zu bestimmten Besatzungsmächten abhängt.

Wegen der gesundheitlichen Schädigungen infolge von Einwirkungen des letzten Krieges bestehen Ansprüche nach dem BVG. Dieses Gesetz bezieht sich ua auf Schäden, welche im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge darstellen, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben (§ 5 Abs. 1 Buchst. e BVG); als solche Auswirkungen gelten (§ 5 Abs. 2 Buchst. a BVG) auch Schäden, die in Verbindung mit dem zweiten Weltkrieg ua durch Angehörige...der Besatzungsmächte vor dem Tag verursacht worden sind, von dem an Leistungen nach anderen Vorschriften gewährt werden.

Weitere Besatzungsschäden aber, die sich nicht unter diese gesetzlichen Tatbestände einordnen lassen, begründen nach allgemein völkerrechtlicher Auffassung einen Anspruch nur für den Staat, welchem der Geschädigte angehört, nicht aber für diesen selbst - etwa gegen seinen Heimatstaat oder die Besatzungsmacht. Im Hinblick auf die grundsätzliche Verantwortlichkeit der Deutschland besetzenden Staaten haben zunächst die Oberkommandierenden der einzelnen Besatzungsstreitkräfte jeweils für ihre Bereiche die Frage von Entschädigungen nach der materiellen Anspruchs- und der finanztechnischen Seite geregelt. Der hierdurch herbeigeführte Zustand war schon wegen der Rechtszersplitterung unbefriedigend. Nachdem der Kontrollrat seit dem März 1948 funktionsunfähig geworden war, hat nach vergeblichen Bemühungen der Bundesrepublik um eine deutsche gesetzliche Regelung der Entschädigungen die Alliierte Hohe Kommission (AHK) für die drei Westmächte USA, England und Frankreich als einen Ausfluß des Besatzungsstatutes das Gesetz Nr. 47 vom 8. Februar 1951 (Amtsblatt d. AHK 1951 S. 769) erlassen. Dieses sah die Entschädigung von deutschen natürlichen und juristischen Personen vor, wenn sie ua durch eine Handlung oder Unterlassung der Besatzungsstreitkräfte oder ihrer Mitglieder zu Schaden gekommen waren.

Auch in diesem Gesetz ist nur von dem Territorialitätsprinzip - dem Gebiet der Bundesrepublik - die Rede, nicht aber ausdrücklich von der Nationalität der schadenszufügenden Mitglieder der Besatzungsstreitkräfte. Dieser persönliche Rahmen ergibt sich vielmehr eindeutig daraus, daß das Gesetz nur für die drei obengenannten westlichen Besatzungsmächte erlassen und von der sowjetischen Besatzungsmacht nicht übernommen worden ist. Infolgedessen hat das Gesetz Nr. 47 nur Schäden abgegolten, welche durch Mitglieder der drei westlichen Besatzungsmächte im Gebiet der Bundesrepublik entstanden waren (vgl. auch BSG 1, S. 98 ff und 4, S. 65 ff.). Für Westberlin galt hiervon unabhängig die VO Nr. 508 der Kommandanten des amerikanischen, britischen und französischen Sektors. Im Gegensatz zum Gesetz Nr. 47, welches allgemein von den "Besatzungsstreitkräften" spricht, schränkt die VO Nr. 508 den personellen Bereich der Schädiger auf die "Besatzungsstreitkräfte dieses Sektors" (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) aaO) ein. Damit ist in der VO Nr. 508 ausdrücklich die Beschränkung auf Schäden durch die drei westlichen Besatzungsmächte niedergelegt, die sich aus dem Gesetz Nr. 47 erst im Wege der Auslegung ergibt.

Das Besatzungsstatut ist in den langwierigen diplomatischen Verhandlungen zwischen den Jahren 1952 und 1954 seinem Ende zugeführt und durch den "Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen" (BGBl 1955 II S. 405 ff.) zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien, Nordirland sowie der französischen Republik - die sogenannten Pariser Verträge - beendet worden. Durch den Ersten Teil Art. 1 Abs. 1 sind die Organe der Bundesrepublik ermächtigt worden, von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern, sofern im Vertrag über die Beziehung zwischen der Bundesrepublik und den drei Mächten nichts anderes bestimmt ist (BGBl aaO S. 406). Nach dem Neunten Teil Art. 3 Abs. 3 (BGBl aaO S. 443) hat die Bundesrepublik die Verantwortlichkeit für die Entscheidung und Befriedigung von Entschädigungsansprüchen für Besatzungsschäden übernommen, die zwischen dem 1. August 1945 und dem Inkrafttreten dieses Vertrages (5. Mai 1955) entstanden waren und für die nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission Entschädigung zu leisten war. Da es sich bei diesem völkerrechtlichen Vertrag um ein Instrument zwischen der Bundesrepublik und den drei Westmächten handelt, konnte auch nur eine Regelung der drei westlichen Besatzungsmächte berührt und durch das Abgeltungsgesetz nur das Gesetz Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission samt Ergänzung und Durchführungsverordnungen aufgehoben werden.

Bei den gesetzgeberischen Arbeiten im Bundestag ist der enge Zusammenhang des Abgeltungsgesetzes mit den Pariser Verträgen betont worden (vgl. Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Besatzungsfolgen - 5. Ausschuß - vom 22. Juli 1955 - Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953 Drucks. 1641 S. 2 und 5 und 115. Sitzung des Wirtschaftsausschusses des Bundesrats vom 20. Oktober 1955). Hinzu kommt noch, daß sich die Pariser Verträge nicht auf Berlin beziehen. Berlin verblieb vielmehr unter Besatzungsrecht (vgl. Schriftlicher Bericht aaO S. 5). Diese Rechtslage erhellt auch daraus, daß das Abgeltungsgesetz zwar für das Land Berlin übernommen worden ist, so wie es in seinem § 60 vorgesehen war (vgl. Berliner Gesetz zur Übernahme des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 8. Dezember 1955, Gesetz und VO-Blatt für Berlin 1955 S. 1012 ff.), Entschädigungen aber nur subsidiär gewährt werden und - im Gegensatz zu § 61 AbgG - das bis dahin geltende Besatzungsrecht nicht aufgehoben worden ist (vgl. Erklärung über Berlin der drei Mächte vom 5. Mai 1955 - Ges. u. VO Bl f. Berlin 1955 S. 335 f.).

Aus dieser Entstehungsgeschichte folgt, daß das Abgeltungsgesetz nur das entsprechende Besatzungsrecht, das Gesetz Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission, ersetzt hat und mithin im Zweifel keine weitere Wirkung haben wollte als das außer Kraft gesetzte Besatzungsrecht. Hätte sich das Abgeltungsgesetz auch auf Schäden erstrecken sollen, welche Angehörige der sowjetischen Besatzungsmacht im Gebiet der Bundesrepublik oder Westberlins verursacht haben, so hätte ein dahingehender Entschädigungswille der Bundesrepublik - schon wegen der oben erwähnten engen Verbindung mit den Pariser Verträgen - im Gesetz klar zum Ausdruck kommen müssen, weil eine solche Erweiterung der Verpflichtungen des Bundes über die mit den drei westlichen Besatzungsmächten geschlossenen Vereinbarungen hinausgeht (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. November 1960 - V C 70.59; OVG Berlin, Beschlüsse vom 13. April und 12. Dezember 1960 - VIII E R 81. 59 und IV ER 43.60).

Infolgedessen hat das Berufungsgericht mit der Heranziehung des Abgeltungsgesetzes die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Buchst. a BVG verletzt- Die angefochtene Entscheidung konnte deshalb keinen Bestand haben und mußte aufgehoben werden. Dem Senat war eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt, weil das Berufungsgericht von seiner sachlich-rechtlichen Auffassung aus keine Feststellungen zur Anwendung des § 5 Abs. 2 Buchst. a BVG getroffen hat. Infolgedessen mußte die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Urteil vorbehalten, durch welches das Verfahren abgeschlossen wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2145632

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