Leitsatz (amtlich)

1. Der Versicherungsträger darf gegen Leistungsansprüche mit zu Unrecht gezahlten Leistungen nur dann aufrechnen, wenn er den überzahlten Betrag nach RKG § 93 Abs 2 S 2 (RVO § 1301 S 2 )zurückfordern darf.

2. Die Rückforderung einer Überzahlung ist auch dann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers vertretbar, wenn der Empfänger die zuviel gezahlte Leistung zwar nicht in einer Summe, wohl aber in angemessenen monatlichen Raten zurückzahlen kann.

 

Normenkette

RKG § 93 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1969-07-28; RVO § 1301 S. 2 Fassung: 1965-06-09; RKG § 90 Alt. 4 Fassung: 1969-07-28; RVO § 1299 Alt. 4 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1970 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, einen Betrag von 3.196,75 DM in monatlichen Raten von 60,- DM an der dem Kläger gewährten Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit einzubehalten.

Die A Knappschaft hatte mit Bescheid vom 1. März 1961 aufgrund eines von ihr angefochtenen sozialgerichtlichen Urteils die Bergmannsrente für die Zeit vom 12. Dezember 1960 an mit dem Hinweis festgestellt, daß die gezahlten Beträge im Falle eines Obsiegens der A Knappschaft zurückgefordert werden könnten. Nachdem das sozialgerichtliche Urteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Klage rechtskräftig abgewiesen worden war, stellte die A Knappschaft fest, daß sie in der Zeit vom 12. Dezember 1960 bis zum 30. November 1964 insgesamt 12.529,73 DM an Bergmannsrente zuviel gezahlt habe. Sie verrechnete einen Teil dieses Betrages mit Nachzahlungen, die sich aus der Gewährung der Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Dezember 1964 an ergaben. Danach blieb noch ein Betrag von 3.196,75 DM ungedeckt. Sie ordnete mit Bescheid vom 18. Oktober 1968 an, daß zur Deckung dieses Betrages monatlich 60,- DM an der laufenden Rente des Klägers einbehalten werden. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 7. November 1969 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 12. November 1970 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Tatbestandsmerkmale des § 93 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) seien erfüllt. Die Beklagte treffe kein Verschulden an der Überzahlung. Es sei auch davon auszugehen, daß dem Kläger kein Vertrauensschutz zustehe, denn er habe nicht annehmen dürfen, daß ihm die aufgrund des sozialgerichtlichen Urteils zu zahlende Rente endgültig zustehe. Schließlich sei die Rückforderung in monatlichen Raten von 60,- DM auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vertretbar. Dabei sei es nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, sondern auf den gesamten Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abzustellen. Das ergebe sich insbesondere daraus, daß der mit § 93 Abs. 2 RKG bezweckte Schuldnerschutz nur dann zu realisieren sei, wenn man es darauf abstelle, ob die konkrete jeweilige Belastung des Versicherten durch die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs vertretbar sei. Bei der Rückforderung durch ratenweise Einbehaltung an der Rente handele es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, denn er betreffe auch die Höhe der laufenden Rentenzahlung. Das rechtfertige es, für die wirtschaftliche Vertretbarkeit auf die gesamte Zeit bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abzustellen. Da das Gesamteinkommen des Klägers in der Zeit vom 1. Juni 1968 bis zum 1. Januar 1970 von monatlich 1.429,60 DM auf 1.589,30 DM gestiegen sei, könne dem Kläger eine monatliche Einkommenseinbuße von 60,- DM zugemutet werden. Das gelte auch dann, wenn man berücksichtige, daß im Haushalt des Klägers acht Kinder - vier Kinder des Klägers und vier Stiefkinder aus der ersten Ehe seiner Ehefrau - lebten. Ein am 6. März 1950 geborener Sohn des Klägers sei als Maurer beschäftigt, während eine Stieftochter seit dem 1. August 1967 mit einer monatlichen Beihilfe von 185,- DM und eine andere Stieftochter seit dem 2. November 1969 mit einer Beihilfe von monatlich 155,- DM als Einzelhandelslehrlinge tätig seien. Drei Stiefkinder des Klägers hätten bis zum 1. Juli 1968 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezogen.

Dieses Urteil hat der Kläger mit der - vom LSG zugelassenen - Revision angefochten. Er trägt vor, er habe die von der Aachener Knappschaft gezahlte Bergmannsrente in gutem Glauben angenommen, so daß ihm ungerechtfertigte Bereicherung nicht vorgeworfen werden könne. Im übrigen sei unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Rückforderung nicht vertretbar. Er habe eine Familie von neun, zum Teil schon erwachsenen, aber noch unterhaltsberechtigten Personen. Bei Aufteilung des Gesamteinkommens stehe je Person nur ein ganz geringfügiger Betrag zur Verfügung, mit dem allein die Lebenshaltungskosten nicht bestritten werden könnten. Die Beklagte handele ermessensfehlerhaft, wenn sie unter diesen Umständen nicht von der Rückforderung absehe.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 1968 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1969 aufzuheben und die Revisionsbeklagte zur Niederschlagung des Rückforderungsbetrages in Höhe von 3.196,75 DM zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für richtig und die Revision des Klägers für unbegründet. Die Beklagte trägt zusätzlich vor, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es bei der Prüfung der Frage, ob die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers vertretbar sei, auf die Verhältnisse zur Zeit der Entscheidung über die Rückforderung, hier also auf die Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides an. Bei einem monatlichen Gesamteinkommen von 1.502,20 DM sei dem Kläger auch unter Berücksichtigung seiner Familienverhältnisse eine monatliche Einbuße von 60,- DM zuzumuten. Im übrigen schränke die Sondervorschrift des § 90 RKG über die Aufrechnung - anders als bei der Rückforderung nach § 93 Abs. 2 RKG - die Aufrechnung nicht aus Gründen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ein. Schließlich könne der Kläger gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Beklagten, mit dem diese aufrechnen wolle, nicht den Einwand geltend machen, er sei nicht mehr bereichert.

II

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des SG mit Recht zurückgewiesen. Die Beklagte ist berechtigt, den Betrag von 3.196,75 DM in monatlichen Raten von 60,- DM an der Rente des Klägers einzubehalten.

Nach § 90 RKG (= § 1299 RVO) darf der Versicherungsträger gegen Leistungsansprüche u.a. zu Unrecht gezahlte Leistungen aufrechnen. Jede Aufrechnung setzt das Zusammentreffen einer Forderung mit einer Gegenforderung voraus. Von diesem Grundsatz macht auch § 90 RKG keine Ausnahme. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente gegen die Beklagte und diese hat einen Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen gegen den Kläger. Auch die Beträge, die ein Versicherungsträger vor rechtskräftiger Entscheidung auf Grund des § 154 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erbracht hat, sind zu Unrecht gezahlte Leistungen. Wenn auch Leistungen, die der Versicherungsträger vor rechtskräftiger Entscheidung zahlen mußte, eine Rechtsgrundlage - hier in § 154 Abs. 2 SGG - haben, so ist diese Rechtsgrundlage doch ihrem Inhalt nach begrenzt. Ihre Wirkung endet, wenn durch eine höhere Instanz rechtskräftig entschieden wird, daß der Leistungsanspruch nicht besteht; von diesem Zeitpunkt an ist die erbrachte Leistung eine zu Unrecht gezahlte Leistung i.S. des § 90 RKG (= 1299 RVO) (vgl. auch BSG in SozR Nrn. 8 und 10 zu § 1301 RVO).

Ein Rückforderungsanspruch besteht auch in diesen Fällen nur, wenn die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 RKG (= § 1301 RVO) erfüllt sind. Aus § 93 Abs. 2 Satz 1 RKG (= § 1301 RVO) ist zu schließen, daß der Versicherungsträger grundsätzlich einen Rückforderungsanspruch hat, wenn er eine Leistung zu Unrecht gezahlt hat. Denn wenn er nach dieser Vorschrift eine zu Unrecht gezahlte Leistung nicht zurückzufordern braucht, wird stillschweigend vorausgesetzt, daß dem Versicherungsträger grundsätzlich der Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen zusteht. Dieser Rückforderungsanspruch ist allerdings durch § 93 Abs. 2 Satz 2 RKG (= § 1301 RVO) eingeschränkt. Wenn der Versicherungsträger nur unter den dort näher genannten Umständen die erbrachte Leistung zurückfordern darf, so bedeutet das, daß er bei Fehlen eines dieser Merkmale von der Rückforderung absehen muß, also einen Rückforderungsanspruch nicht hat. Dann besteht auch keine Möglichkeit des Aufrechnens nach § 90 RKG (= § 1299 RVO).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte gegen den Kläger einen Rückforderungsanspruch. Die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 RKG, unter denen sie die erbrachte Leistung zurückfordern darf, liegen vor, soweit diese auf Fälle dieser Art überhaupt zutreffen können.

Die von der Beklagten aufgrund des später rechtskräftig aufgehobenen sozialgerichtlichen Urteils in der Zeit vom 12. Dezember 1960 bis zum 30. November 1964 gezahlte Bergmannsrente ist eine Leistung, die die Beklagte vor rechtskräftiger Entscheidung nach § 154 Abs. 2 SGG zahlen mußte, die sie aber, nachdem später rechtskräftig entschieden wurde, daß der Anspruch nicht besteht, zurückfordern darf. Die Anwendung des § 93 Abs. 2 Satz 2 RKG (= § 1301 RVO) auf einen derartigen Fall bereitet deshalb Schwierigkeiten, weil der Gesetzgeber diese Vorschrift ganz augenscheinlich auf den Fall der Rückforderung wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen ausgerichtet hat, die zu erbringen der Versicherungsträger objektiv hätte vermeiden können. Den Fall, daß der Versicherungsträger eine Leistung aufgrund eines nicht rechtskräftig gewordenen Urteils nach den Verfahrensgesetzen vorläufig erbringen muß, die also erst später zu einer zu Unrecht gezahlten Leistung wird, hat der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 93 Abs. 2 Satz 2 RKG nicht hinreichend berücksichtigt. Das geht schon daraus hervor, daß es in Fällen dieser Art auf die Frage nach dem Vorliegen der ersten beiden Voraussetzungen immer nur eine Antwort geben kann. Hat der Versicherungsträger die Leistung nur erbracht, weil er nach § 154 Abs. 2 SGG dazu verpflichtet ist, so kann er die Überzahlung nicht schuldhaft herbeigeführt haben, weil die Befolgung des Gesetzes kein schuldhaftes Handeln sein kann (vgl. hierzu BSG in SozR Nr. 10 zu § 1301 RVO). Die weitere Voraussetzung des § 93 Abs. 2 Satz 2 RKG (= § 1301 RVO), daß der Leistungsempfänger bei Empfang wußte oder wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht oder nicht in der gewährten Höhe zustand, kann in Fällen dieser Art nicht zutreffen. Es ist davon auszugehen, daß ein Versicherter, der ein für ihn günstiges sozialgerichtliches Urteil erstritten hat, der Überzeugung ist, daß ihm der Anspruch auf die Leistung zusteht. Insbesondere kann er nicht wissen, ob das Urteil endgültig Bestand haben wird oder ob es durch eine höhere Instanz aufgehoben und seine Klage abgewiesen wird. Wollte man also diese Voraussetzung für den Rückforderungsanspruch wörtlich nehmen, so würde das dazu führen, daß der Versicherungsträger die aufgrund eines später aufgehobenen sozialgerichtlichen Urteils gezahlte Leistung nie zurückfordern darf. Das widerspricht aber dem Willen des Gesetzgebers, der in § 93 Abs. 2 Satz 1 RKG (= § 1301 RVO) deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß auch in Fällen dieser Art grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch bestehen soll. Der § 93 Abs. 2 Satz 2 RKG (= § 1301 RVO) kann daher auf die Fälle dieser Art nur sinngemäß angewandt werden; es ist von dem Satz 2 des Abs. 2 des § 93 RKG (= § 1301 RVO) also lediglich die Vorschrift anwendbar, daß die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers vertretbar ist.

Das LSG ist im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, daß die Rückforderung des überzahlten Betrages unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vertretbar ist. Die vom LSG-erörterte Frage, ob es dabei allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (so BSG in SozR Nr. 8 zu § 1301 RVO) oder auch auf die Zeit danach ankommt (vgl. dazu BSG in SozR Nr. 10 zu § 1301 RVO), kann dahinstehen. Denn diese Frage hat im vorliegenden Fall keine Bedeutung, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers in der Zeit vom Erlaß des Widerspruchsbescheides bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht wesentlich geändert haben. Abgesehen davon, daß die in diesem Zeitraum eingetretene Erhöhung des Einkommens des Klägers relativ gering ist, entspricht sie auch im wesentlichen der Erhöhung der Lebenshaltungskosten. Da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sich also nicht wesentlich geändert haben, ist die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Rückforderung für den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht anders zu beantworten als für die spätere Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Dabei ist allerdings von Bedeutung, daß es - gleichgültig auf welchen Zeitpunkt oder Zeitraum man es abstellt - für die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Rückforderung nicht darauf ankommt, ob dem Versicherten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Rückzahlung des vollen Betrages in einer Summe zuzumuten ist. Auch wenn der Versicherte nur in der Lage ist, den zu Unrecht erhaltenen Betrag in monatlichen Raten zurückzuzahlen, ist die Rückforderung wirtschaftlich vertretbar. Dem in § 93 Abs. 2 Satz 2 RKG (= § 1301 RVO) bezweckten Schuldnerschutz ist Genüge getan, wenn der Versicherungsträger die Rückforderung in monatlichen Raten geltend macht, die ihrer Höhe nach dem Versicherten zugemutet werden können. Es entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, den Versicherten schon dann von der Rückforderung ganz zu verschonen, wenn er - wie das im allgemeinen der Fall ist - den zuviel erhaltenen Betrag nicht in einer Summe zurückzahlen kann, obwohl er durchaus in der Lage ist, ihn in monatlichen Raten abzutragen. Mit dem Erfordernis der wirtschaftlichen Vertretbarkeit will der Gesetzgeber den Versicherten nur davor schützen, daß er durch die Rückforderung in eine wirtschaftliche Notlage kommt. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn der Versicherungsträger seinen Rückforderungsanspruch in angemessenen monatlichen Raten geltend macht.

Wenn auch nicht übersehen werden kann, daß bei einer so großen Familie wie der des Klägers selbst bei einem Monatseinkommen von etwa 1500,- DM monatlich eine Minderung von monatlich 60,- DM schon ins Gewicht fällt, so darf doch andererseits auch nicht außer acht gelassen werden, daß es sich um Rückforderungsansprüche der Versichertengemeinschaft handelt, die in deren Interesse möglichst realisiert werden müssen. Unter Abwägung aller Umstände des Falles kann dem Berufungsgericht daher nicht widersprochen werden, wenn es annimmt, daß dem Kläger bei einem monatlichen Gesamteinkommen von etwa 1500,- DM netto die Rückzahlung in monatlichen Raten von 60,- DM noch zuzumuten ist.

Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ist auch nicht verjährt. Nach § 94 Abs. 3 in Verbindung mit § 134 Abs. 2 RKG wird die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rentenanspruch nicht in die Verjährungsfrist des § 94 Abs. 2 RKG eingerechnet. Die Verjährungsfrist konnte daher nicht vor dem 11. November 1965 beginnen und war bei der Erteilung des Bescheides vom 18. Oktober 1968, der die Verjährung unterbrach, noch nicht abgelaufen.

Der Senat hat die danach unbegründete Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669490

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