Entscheidungsstichwort (Thema)

Erkrankung und Tod eines Volksdeutschen aus Lettland im Zusammenhang mit seiner Umsiedlung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zwangsweise Umsiedlungen, die unabhängig von der Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebiets durchgeführt wurden, sind für einen Versorgungsanspruch dann bedeutsam, wenn eine mit ihnen zusammenhängende besondere Gefahr eine körperliche Schädigung herbeigeführt hat.

2. Bei der Umsiedlung lettischer Bürger deutscher Volkszugehörigkeit sprechen verschiedene Umstände für einen Zwang.

 

Normenkette

BVG § 1 Abs. 2 Buchst. a Fassung: 1950-12-20, § 5 Abs. 1 Buchst. d Fassung: 1953-08-07

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. November 1954 wird insoweit zurückgewiesen, als dieses die Aufhebung des Zuungunstenbescheides des Versorgungsamts II S vom 17. August 1952 bestätigt hat.

Soweit das Landessozialgericht Baden-Württemberg den Beklagten zur Zahlung von Hinterbliebenenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz verurteilt hat, wird das Urteil vom 2. November 1954 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Beklagte hat den Klägerinnen die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Die Familie ... wurde im November 1939 im Rahmen einer Umsiedlungsaktion für Volksdeutsche von R (Lettland) in den damaligen W.-gau umgesiedelt. In einem Auffanglager in K, dessen Räume nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG.) keine Fenster hatten, erkrankte der Ehemann der Klägerin zu 1.) an einer doppelseitigen Lungenentzündung und starb am 2. Dezember 1939 an den Folgen dieser Erkrankung. Die Landesversicherungsanstalt (LVA.) Württemberg bewilligte der Klägerin zu 2.) mit Bescheid vom 22. Oktober 1948 vom 1. Februar 1947 ab eine Waisenrente nach dem Württemberg-Badischen Gesetz Nr. 74 über Leistungen an Körperbeschädigte (KBLG) vom 21. Januar 1947 (Regierungsblatt - Reg. Bl. - der Regierung Württemberg-Baden 1947 S. 7). Der Klägerin zu 1.) wurde die Witwenrente durch Bescheid der LVA. vom 26. August 1949 auf Grund des Gesetzes Nr. 946 zur Änderung des KBLG vom 20. Juni 1949 (Reg. Bl. 1949 S. 165) vom 1. März 1949 ab gewährt. Das Versorgungsamt (VersorgA.) II Stuttgart hob durch "Berichtigungsbescheid" vom 17. August 1952 den Waisenrentenbescheid der LVA, vom 22. Oktober 1948 auf (Ziffer 1 des Bescheids vom 17.8.1952) und stellte fest, daß der Tod nicht die Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sei (Ziffer 2 des Bescheids). Es liege keine unmittelbare Kriegseinwirkung nach § 2 Abs. 1 Buchst. c und d der Dritten Durchführungsverordnung (DurchfVO) zum KBLG vom 23. Juli 1949 (Reg. Bl. 1949 S. 212) und auch keine solche nach § 5 Abs. 1 Buchst. c und d BVG vor, weil die Familie ... mit großer Wahrscheinlichkeit auf Grund politischer Abmachungen umgesiedelt worden sei. Der Bescheid vom 22. Oktober 1948 und die Mitteilung vom 26. August 1949 seien ungültig. Vom 1. Oktober 1952 ab wurde keine Rente mehr gezahlt.

Der Vorsitzende der 12. Spruchkammer des Württ. Oberversicherungsamts (OVA.) in S und - nach Antrag auf mündliche Verhandlung - die 12. Spruchkammer hoben den Bescheid des VersorgA. vom 17. August 1952 auf und verurteilten den Beklagten, über den 1. Oktober 1952 hinaus Hinterbliebenenrente zu zahlen (Vorentscheidung vom 4.5.1953 und Urteil vom 2.6.1953). Die Voraussetzungen für eine Rentenentziehung durch Zuungunstenbescheid nach § 30 Abs. 4 KBLG seien nicht gegeben.

Das LSG. Baden-Württemberg wies durch Urteil vom 2. November 1954 die Berufung des Beklagten (§§ 215 Abs. 3, 29 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) "mit der Maßgabe zurück, daß der Beklagte verurteilt wird, den Klägern über den 1. Oktober 1952 hinaus Hinterbliebenenrente zu gewähren". Es hat die Revision zugelassen. In dem Bescheid vom 17. August 1952 und in dem Urteil des OVA. sei zwar die minderjährige Klägerin zu 2.) nicht ausdrücklich erwähnt. Dieser Mangel sei jedoch dadurch geheilt, daß die Klägerin zu 1.) im Berufungsverfahren erklärt habe, daß sie für ihre Tochter auftrete und auch die Gewährung der Waisenrente beantragt habe. Durch den Bescheid vom 17. August 1952 sei nicht nur der Waisenrentenbescheid der LVA. vom 22. Oktober 1948, sondern auch der Witwenrentenbescheid der LVA. vom 26. August 1949 aufgehoben worden. Die Entziehung der den Klägerinnen nach dem KBLG gewährten Rente sei rechtswidrig, weil § 30 Abs. 4 KBLG die Entziehung einer Rente bei einer anderen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts nicht rechtfertige. Die in dem Bescheid vom 17. August 1952 unter Ziffer 2 getroffene Feststellung müsse als Ablehnung eines Versorgungsanspruchs nach dem BVG angesehen werden. Die Ablehnung sei zu Unrecht erfolgt; denn § 85 Satz 1 BVG begründe einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach diesem Gesetz, weil § 2 Abs. 1 Buchst. d der Dritten DurchfVO zum KBLG und § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG fast wörtlich übereinstimmten. Der im § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG geforderte Zusammenhang des schädigenden Vorgangs mit einem der beiden Weltkriege liege hier vor, weil die Umsiedlung nach Beginn des zweiten Weltkrieges stattgefunden habe.

Der Beklagte rügt mit der Revision die Verletzung der §§ 30 Abs. 4, 1 Abs. 1 KBLG und der §§ 85 Satz 1, 5 Abs. 1 Buchst. d BVG. Er ist der Auffassung, daß die Berichtigung eines Bescheids auch aus rechtlichen Gründen zulässig sei. Im vorliegenden Fall habe die LVA. nach dem KBLG zweifellos zu Unrecht Rente gewährt, weil Gesundheitsschädigungen, die anläßlich einer vertraglichen Umsiedlung entstanden seien, die Bewilligung einer Rente nicht gerechtfertigt hätten. Das LSG. habe auch § 85 Satz 1 BVG unrichtig angewendet. Die Frage, ob eine Schädigung im Sinne dieses Gesetzes vorliege, müsse bei der Entscheidung über den Versorgungsanspruch nach dem BVG neu geprüft werden. Eine Schädigung durch unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG liege nicht vor, weil die Umsiedlungsaktion auf Grund eines politischen Vertrags mit der Sowjetunion nicht mit dem zweiten Weltkrieg in ursächlichem Zusammenhang stehe.

Der Beklagte hat beantragt,

die Urteile des LSG. Baden-Württemberg vom 2. November 1954 und des Württ. OVA. vom 2. Juni 1953 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen haben beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG). Sie ist daher zulässig.

Die Revision ist nur teilweise begründet.

Durch den Bescheid vom 17. August 1952 sind beiden Klägerinnen die ihnen von der LVA. nach dem KBLG gewährten Renten entzogen worden. Daran ändert der Umstand nichts, daß nur der Waisenrentenbescheid vom 22. Oktober 1948 ausdrücklich aufgehoben worden ist. Denn in dem Bescheid vom 17. August 1952 ist ausgeführt, es stehe zweifelsfrei fest, daß ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente - dazu gehört sowohl die Witwenrente als auch die Waisenrente - nicht bestehe. Ferner ist darin festgestellt, daß die Mitteilung der LVA. vom 26. August 1949 ungültig sei. Bei dieser Mitteilung handelt es sich um den Bescheid, durch den der Klägerin zu 1.) vom 1. März 1949 ab die Witwenrente nach dem KBLG bewilligt worden ist. Aus der durch das Urteil des OVA. erfolgten Aufhebung dieser Rentenentziehung ergibt sich, daß dieses Urteil zwischen dem Beklagten einerseits und den beiden Klägerinnen andererseits ergangen ist, daß es also auch über den Waisenrentenanspruch entschieden hat. Aus diesen Gründen hat das LSG. die Klägerin zu 2.) mit Recht im Urteilskopf aufgeführt.

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 30 Abs. 4 KBLG verletzt, ist nicht begründet; denn das LSG. hat im Ergebnis zutreffend die Entziehung der Witwen- und Waisenrente für gesetzwidrig erklärt. Nach § 30 Abs. 4 KBLG konnte ein rechtskräftiger Bescheid dann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen der Bescheiderteilung sich als unzutreffend erwiesen hatten. Zu diesen Voraussetzungen gehörte auch die Anwendung von Rechtsnormen auf den festgestellten Sachverhalt. Es genügte zur Anwendung dieser Vorschrift, daß sich entweder die tatsächlichen oder die rechtlichen Voraussetzungen der Bescheiderteilung als unzutreffend erwiesen hatten. Ein Zuungunstenbescheid konnte daher auch dann ergehen, wenn offenbar ein Verstoß gegen klare gesetzliche Vorschriften bei der Bescheiderteilung vorgelegen hatte (ebenso Urteil des 10. Senats vom 10.6.1955 - BSG. 1 S. 56 (60) -). Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß § 30 Abs. 4 KBLG die Aufhebung eines Bescheides wegen einer anderen rechtlichen Beurteilung nicht gestatte, trifft deshalb nicht zu. Denn diese Vorschrift verfolgt denselben Zweck wie der in der Reichsversorgung bis zur Kapitulation im Jahre 1945 geltende § 65 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen (VersorgVerfG) vom 10. Januar 1922 (RGBl. I S. 59) in der Fassung des Art. 21 V. Nr. 5 der Personal-Abbau-Verordnung vom 27. Oktober 1923 (RGBl. I S. 999), wonach die Rechtskraft der Änderung oder Aufhebung unrichtiger Bescheide nicht entgegenstand. Nach beiden Vorschriften- § 30 Abs. 4 KBLG und § 65 Abs. 2 VersorgVerfG - sollte trotz der Unterschiede im Wortlaut der Versorgungsverwaltung die Änderung oder Aufhebung von Bescheiden, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unrichtig waren, ermöglicht und dadurch dem materiellen Recht zum Siege verholfen werden.

Obwohl somit im vorliegenden Fall eine andere rechtliche Beurteilung das VersorgA. nicht an der Aufhebung der Hinterbliebenenrentenbescheide nach dem KBLG gehindert hätte, haben die Vorinstanzen dem Rentenentziehungsbescheid vom 17. August 1952 dennoch im Ergebnis mit Recht die Bestätigung versagt. § 30 Abs. 4 KBLG rechtfertigt die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides nämlich nur dann, wenn bei der Bescheiderteilung ein offenbarer Verstoß gegen klare Vorschriften vorgelegen hat. Der Schutz der Rechtskraft zwingt dazu, daß diese Ausnahmevorschrift in den engsten Grenzen angewendet und die Berichtigung eines früheren Bescheids nur dann zugelassen wird, wenn dessen Unrichtigkeit außer jedem Zweifel steht (so auch BSG. 1 S. 56 (60, 61) unter Verwertung der Entstehungsgeschichte des § 30 Abs. 4 KBLG und der Rechtsprechung des Reichsversorgungsgerichts zu § 65 Abs. 2 VersorgVerfG). Eine solche offenbare Unrichtigkeit lag aber hier nicht vor. Da eine Schädigung durch militärischen oder militärähnlichen Dienst ausscheidet, kann die LVA. nur eine Schädigung durch unmittelbare Kriegseinwirkung als Rechtsgrundlage für die Bescheide vom 22. Oktober 1948 und 26. August 1949 angenommen haben. Nach § 2 der Zweiten DurchfVO zum KBLG vom 12. Dezember 1947 (Reg. Bl. 1948 S. 13) galt als Umsiedlungszwangsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 5 der Ersten DurchfVO vom 27. Januar 1947 (Reg. Bl. 1947 S. 114) auch die Rückführung Auslandsdeutscher als Folge oder Auswirkung des zweiten Weltkrieges. Schädigende Vorgänge, die infolge einer mit einer solchen Umsiedlungszwangsmaßnahme zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind, galten als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 1 KBLG (§ 2 der Zweiten DurchfVO i. V. mit § 1 Abs. 1 Ziff. 5 der Ersten DurchfVO). Nach dem Wortlaut und Sinn des § 2 a. a. O. konnte es auf einen Zusammenhang der Umsiedlung mit der Besetzung deutschen Gebiets (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 5 der Ersten DurchfVO) nicht ankommen, weil die Rückführung der sogenannten Auslandsdeutschen - d. h. der deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen fremder Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Rückführung außerhalb der damaligen Reichsgrenzen hatten - stattfand, als deutsches Gebiet noch nicht besetzt war. Da die Rückführung der Baltendeutschen aus Lettland nach Ausbruch des zweiten Weltkrieges als eine Auswirkung des Ausbruchs dieses Krieges angesehen werden konnte, war es für die LVA. durchaus möglich, zunächst den Waisenrentenanspruch nach diesen Vorschriften für gerechtfertigt zu erachten. Der Witwenrentenanspruch richtete sich für die Zeit vom 1. März 1949 bis 30. Juni 1949 ebenfalls nach § 2 der Zweiten DurchfVO, weil diese erst mit dem 30. Juni 1949 außer Kraft getreten war (§ 38 Abs. 1 der Dritten DurchfVO vom 23.7.1949 - Reg. Bl. S. 212 -). Vom 1. Juli 1949 ab waren die Versorgungsansprüche wegen der Umsiedlungsschädigungen im § 2 Abs. 1 Buchst. d der Dritten DurchfVO geregelt. Hiernach waren unmittelbare Kriegseinwirkungen Vorgänge, die infolge einer mit der zwangsweisen Umsiedlung zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind. Die LVA. konnte auch diese Vorschrift - obwohl die Rückführung Auslandsdeutscher nicht mehr besonders erwähnt war - auf den festgestellten Sachverhalt anwenden. Keinesfalls beruhte die Anwendung der genannten Vorschriften bei der Bescheiderteilung über den geltend gemachten Witwen- und Waisenrentenanspruch auf einem offenbaren Rechtsirrtum. Lag aber bei der Bescheiderteilung kein offenbarer Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften vor, so durften die Renten nicht entzogen werden. Die Vorinstanzen haben deshalb im Ergebnis zutreffend den Entziehungsbescheid (Ziffer 1 des Bescheids vom 17.8.1952) beanstandet. Die Revision ist daher insoweit unbegründet, als der Beklagte die Wiederherstellung des Entziehungsbescheids erreichen will. Sie ist insoweit zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Dagegen führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das LSG. den Beklagten zur Zahlung von Hinterbliebenenrente nach dem BVG verurteilt hat. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Ziffer 2 des Bescheids vom 17. August 1952 die Ablehnung von Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG enthält. Es hat aber § 85 Satz 1 BVG unrichtig angewendet. Hiernach ist, soweit nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zusammenhanges einer Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 BVG entschieden worden ist, die Entscheidung auch nach diesem Gesetz rechtsverbindlich. Eine solche Bindung kommt aber nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch nach dem BVG erfüllt sind. Das ergibt sich, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 31. Januar 1957 - 8 RV 109/55 - und vom 14. Februar 1957 - 8 RV 623/55 - entschieden hat, daraus, daß vom Inkrafttreten des BVG an die in den §§ 1 - 5 BVG aufgezählten Tatbestände allein die Grundlage für die Versorgung nach diesem Gesetz bilden, und daß ältere Entscheidungen durch die in § 84 BVG erfolgte Aufhebung der alten Versorgungsgesetze ihre Rechtswirkungen verloren haben. Rechtsverbindlich für die Entscheidung nach dem BVG ist nur die frühere Entscheidung über den medizinischen Zusammenhang (ebenso Urteil des 9. Senats vom 14.3.1956 (BSG. 2 S. 263); Urteil des 10. Senats vom 16.10.1956 - 10 RV 1050/55 (SozR. BVG § 85 Bl. Ca 2 Nr. 4)). Da das Berufungsgericht den Versorgungsanspruch der Klägerinnen nach § 85 Satz 1 BVG ohne eine sachliche Prüfung für begründet erachtet hat, ist sein Urteil wegen fehlerhafter Anwendung dieser Vorschrift insoweit aufzuheben, als der Beklagte zur Zahlung von Rente nach dem BVG verurteilt worden ist. Gleichzeitig muß die Sache an das LSG. zurückverwiesen werden, weil der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht selbst in der Sache entscheiden kann (§ 170 Abs. 2 SGG).

Die Entscheidung der Frage, ob der Versorgungsanspruch nach dem BVG begründet ist, hängt in erster Linie davon ab, ob der Tod des Ehemannes und Vaters der Klägerinnen durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung herbeigeführt worden ist. Der erkennende Senat hat bereits im Anschluß an das Urteil des 10. Senats vom 15. November 1955 (BSG. 2 S. 29 (30-32)) entschieden, daß nur beim Vorliegen eines der im § 5 BVG aufgezählten Tatbestände eine unmittelbare Kriegseinwirkung gegeben ist (Urteil vom 20.3.1956 - BSG. 2 S. 265 (268) -). Im vorliegenden Fall kommt § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG als Anspruchsgrundlage in Betracht. Hiernach gelten als unmittelbare Kriegseinwirkung, wenn sie im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen, schädigende Vorgänge, die u. a. infolge einer mit der zwangsweisen Umsiedlung zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind. Die schädigenden Vorgänge, die infolge einer zwangsweisen Umsiedlung eingetreten sind, stehen als Versorgungsgrund neben den durch die Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebiets und den durch eine Verschleppung aufgetretenen schädigenden Vorgängen. Es können daher auch zwangsweise Umsiedlungen, die unabhängig von der Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebiets durchgeführt worden sind, für einen Versorgungsanspruch bedeutsam sein. Ob die Familie D im November 1939 zwangsweise aus Lettland umgesiedelt worden ist, wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der noch zu ermittelnden Verhältnisse des vorliegenden Falles zu prüfen haben. Wenn die Familienmitglieder vor der Umsiedlung lettische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit waren, wird der Inhalt des Vertrags über die Umsiedlung lettischer Bürger deutscher Volkszugehörigkeit vom 30. Oktober 1939 Anhaltspunkte bei der Entscheidung der Frage bieten, ob die Umsiedlung zwangsweise erfolgt ist (vgl. "Dokumente der deutschen Politik", herausgegeben vom deutschen Auslandswissenschaftlichen Institut, Band 7/Teil 2, erschienen 1942 im Junker und Dünnhaupt Verlag, Berlin, Nr. 125 a, S. 653 ff.; Zusatzprotokoll zu diesem Vertrag, Nr. 125 b, S. 659 ff.; "Dokumente der deutschen Politik und Geschichte", Herausgeber Dr. Johannes Hohlfeld, Bd. V., Nr. 56, S. 152 ff.). Zwar heißt es im Art. 1 Abs. 1 dieses Vertrages, daß diejenigen deutschen Volkszugehörigen aus der lettischen Staatsangehörigkeit entlassen werden, die freiwillig ihren Entschluß bekunden, für alle Zeiten aus der lettischen Staatsangehörigkeit auszuscheiden und ihren ständigen Wohnsitz in Lettland zu verlassen; der tatsächliche Verlauf der Umsiedlung - fast die gesamte deutsche Volksgruppe wurde umgesiedelt - zeigt aber, daß gegen die Annahme der Freiwilligkeit ernste Bedenken bestehen. Ob im Einzelfall insofern ein Zwang vorlag, weil nach erfolgter Umsiedlung die deutschen Schulen geschlossen und die Kirchengemeinden aufgelöst wurden, weil ferner nicht einmal das ganze bewegliche Eigentum mitgenommen und das unbewegliche Vermögen zurückgelassen werden mußte, wird das LSG. zu prüfen haben. Ein Zusammenhang dieser Umsiedlungsaktion mit dem zweiten Weltkrieg ist schon deshalb gegeben, weil die umgesiedelten Baltendeutschen nach Westpreußen und in die im Polenfeldzug eroberten Gebiete gebracht wurden, um diese Gebiete mit Deutschen zu besiedeln. Wenn das LSG. das Vorliegen einer zwangsweisen Umsiedlung bejaht, wird es festzustellen haben, ob eine damit zusammenhängende besondere Gefahr den Tod des Ehemannes und Vaters der Klägerinnen herbeigeführt hat. Die vom BSG. zu dieser Frage entwickelten Grundsätze (Urteil des 9. Senats vom 6.12.1955 - BSG. 2 S. 99 (102, 103) -) sind hierbei anzuwenden. Hält das LSG. den Versorgungsanspruch nach dem BVG für begründet, dann wird es zu beachten haben, daß über den Anspruch auf Rente vom 1. Oktober 1950 ab zu entscheiden ist. Die Verurteilung des Beklagten im angefochtenen Urteil zur Zahlung der Hinterbliebenenrente "über den 1. Oktober 1952 hinaus" ist insofern irrtümlich, als der Streit darum ging, ob ein Anspruch nach dem BVG vom 1. Oktober 1950 ab begründet ist. Die vom VersorgA. bis 30. September 1952 gezahlten Beträge waren nämlich keine Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz; es handelte sich dabei vielmehr um die nach § 86 Abs. 1 Satz 1 BVG weitergezahlten Rentenbeträge nach dem KBLG.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG; soweit die Sache zurückverwiesen ist, bleibt die Kostenentscheidung dem abschließenden Urteil des LSG. vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2304741

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