Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält (entgegen der Kritik von Sieg in SGb 1969, 1 ff) an der Auffassung fest (vergleiche BSG 1968-04-26 12 RJ 180/65 = SozR Nr 5 zu § 1269 RVO), daß ein eheliches Kind, dessen leibliche Eltern gestorben sind, aus deren Versicherung die Waisenrente in der einer Vollwaise zustehenden Höhe auch dann beanspruchen kann, wenn es im Haushalt eines Stiefelternteils lebt und von ihm unterhalten wird.

 

Normenkette

RVO § 1269 Fassung: 1957-02-23, § 1262 Abs. 2 Nr. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1967 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger nach dem Tod seiner leiblichen Eltern Vollwaisenrente zusteht, obwohl er in den Haushalt seines Stiefvaters aufgenommen worden ist.

Der Kläger wurde 1947 als Sohn der Eheleute R geboren. Nachdem deren Ehe 1950 geschieden worden war, lebte er im Haushalt der Mutter, die eine zweite Ehe mit G P einging. Nach dem Tode seines Vaters (Versicherter) im Jahre 1963 erhielt der Kläger von der Beklagten Waisenrente in der für Halbwaisen vorgeschriebenen Höhe (§ 1269 der Reichsversicherungsordnung - RVO -). Am 9. April 1964 starb auch die Mutter des Klägers. Er blieb weiterhin im Haushalt des zu seinem Vormund bestellten Stiefvaters, befand sich jedoch bereits seit 28. Januar 1964 bei einer Reederei in D zu einer dreijährigen Ausbildung für den Seemannsberuf.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Vollwaisenrente ab, weil der Stiefvater in nicht geringem Umfang für den Unterhalt des Klägers aufkomme (Bescheid vom 19. Oktober 1964).

Das Sozialgericht (SG) verpflichtete die Beklagte zur Gewährung der Vollwaisenrente (Urteil vom 6. Mai 1965). Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) stützte seine Entscheidung im wesentlichen auf die Erwägung, daß Vollwaise i. S. des § 1269 Abs. 1 RVO diejenige Waise sei, die keinen Unterhaltsanspruch gegen einen Elternteil habe, weil nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der Vollwaisenrente ein höherer Rentenbedarf zugrundeliege als der Halbwaisenrente. Der Stiefvater habe aber gegenüber dem Kläger keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Ob er für ihn tatsächlich Unterhalt leiste, sei daher für die Frage der Vollwaiseneigenschaft nicht rechtserheblich. Dieser stehe auch nicht ein möglicher zweiter Waisenrentenanspruch nach dem Tode des Stiefvaters aus dessen Versicherung entgegen. Das Zusammentreffen mehrerer Waisenrenten werde in § 1280 Abs. 2 RVO vielmehr als möglich vorausgesetzt und in der Weise geregelt, daß nur die höchste Rente zu zahlen sei. Dem Einwand, der Stiefvater könne im Versicherungsfall zu seiner Rente den Kinderzuschuß für den Kläger beanspruchen, sei dadurch zu begegnen, daß in einem solchen Fall der Waisenrentenanspruch als rechtlich stärkerer Anspruch die Erhöhung der Versichertenrente des Stiefvaters um den Kinderzuschuß ausschließen müßte (Urteil vom 25. Januar 1967).

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 1269 RVO.

Sinn und Zweck der Vollwaisenrente sei die Abdeckung eines höheren Bedarfs. Ein solcher bestehe aber nicht bei einer effektiven Unterhaltsleistung durch den Stiefvater, wie sie in § 1262 RVO beim Stiefkind durch den für den Begriff "Haushaltsaufnahme" geforderten Unterhaltsbeitrag zum Ausdruck komme. Die Gleichstellung der Unterhaltsleistung mit einem Unterhaltsanspruch sei ein wesentliches Merkmal des Sozialversicherungsrechts und gerade hier geboten. Unter Berücksichtigung der Unterhaltsersatzfunktion der Rente sei daher ein Anspruch auf Vollwaisenrente nicht gegeben. Die gegenteilige Auffassung des LSG führe dazu, daß trotz Vollwaisenrente u. U. aus einem weiteren Versicherungsverhältnis Waisenrente zu gewähren wäre und dem Stiefvater im Falle des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung der Kinderzuschuß zustehen würde. Dieses Ergebnis widerspreche aber der Systematik des geltenden Rentenversicherungsrechts. Das Stiefkindverhältnis sei im übrigen nicht nur für den Kinderzuschuß zur Versichertenrente, sondern auch steuerrechtlich und bei der Kindergeldberechtigung nach dem Bundeskindergeldgesetz rechtlich relevant.

Außerdem schließt sich die Revision der Kritik von Sieg (Sozialgerichtsbarkeit 1969, S. 1 ff) an der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. April 1968 - 12 RJ 180/65 - (SozR Nr. 5 zu § 1269 RVO) an.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1967 und des SG Düsseldorf vom 6. Mai 1965 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Landesversicherungsanstalt Baden vom 19. Oktober 1964 abzuweisen.

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht nach § 166 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vertreten. Er hält die Revision unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils für unbegründet.

II

Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist nicht begründet. Die Auffassung des LSG, der Kläger habe Anspruch auf Waisenrente in der einer Vollwaise nach § 1269 RVO zustehenden Höhe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 26. April 1968 aaO entschieden, daß die Vollwaisenrente aus der Rentenversicherung eines Elternteils zu gewähren ist, wenn das Kind keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen irgendeinen Elternteil mehr hat. Der dem Kinde nach dem Tode seiner leiblichen Eltern vom überlebenden Stiefelternteil tatsächlich gewährte Unterhalt steht insoweit dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen einen Elternteil nicht gleich. An dieser Rechtsansicht hält der Senat nach Prüfung der hiergegen von der Revision - insbesondere unter Bezugnahme auf die Kritik von Sieg aaO - vorgetragenen Argumente fest.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der in § 1269 RVO nicht bestimmte Begriff der Vollwaisen nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu bestimmen, wie er in den Gesetzesmaterialien seinen Niederschlag gefunden hat (BT-Drucks. - 2. Wahlperiode - 2437 zu § 1273 des Entwurfs des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes). Danach wird den Vollwaisen deshalb eine höhere Waisenrente gewährt, weil sie den bei Halbwaisen gegebenen Unterhaltsanspruch gegen den überlebenden Elternteil nicht haben (BSG aaO im Anschluß an BSG 16, 110 und an die Urteile vom 21. Dezember 1961 - 12/3 RJ 192/59; 12/4 RJ 358/60 und vom 29. Februar 1968 - 4 RJ 287/67). Der Sinn und Zweck der höheren Vollwaisenrente kann somit allein in der größeren wirtschaftlichen Schutzbedürftigkeit der Vollwaisen gegenüber den Halbwaisen gefunden werden (ebenso Urteil des BSG, 11. Senat vom 14. März 1968 - 11 RA 324/65).

Die Revision verneint eine solche größere wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit des Klägers mit Rücksicht auf die sich nach ihrer Auffassung allein aus dessen Aufnahme in den Haushalt des Stiefvaters ergebende tatsächliche Unterhaltssicherung. Sie bezieht sich insoweit auf die Abhandlung von Sieg aaO, wonach eine Übereinstimmung in der Zielsetzung von Kinderzuschuß und Waisenrente aufgrund einer gleichen Bedarfssituation bestehe. Daraus folgert die Beklagte eine rechtlich relevante Wechselbeziehung zwischen der Berechtigung nach § 1262 Abs. 2 Nr. 2 RVO und der Berechtigung nach § 1269 RVO in dem Sinne, daß bei der Auslegung des Begriffs "Vollwaise" dem Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen überlebenden Elternteil der Unterhalt gleichgestellt werden müsse, den ein Stiefelternteil der in seinem Haushalt aufgenommenen Waise tatsächlich gewähre.

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Sie wäre nur dann beachtlich, wenn der Gesetzgeber - wie Sieg aaO meint - tatsächlich von dem Regelfall hätte ausgehen dürfen, daß Stiefkinder auch über den Tod des leiblichen Elternteils hinaus ihren Unterhalt vom überlebenden Stiefelternteil erhalten. Dann würde die für die Gewährung der höheren Vollwaisenrente maßgebende größere wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit des Stiefkindes beim Tode seiner leiblichen Eltern in der Tat nicht bestehen. Ein solcher "Regelfall" kann aber nach Ansicht des Senats - mangels einer über das allgemeine Schwägerschaftsrecht hinausgehenden gesetzlichen Unterhaltsregelung (vgl. 1590 BGB) - aufgrund einer stillschweigenden vertraglichen Unterhaltsübernahme durch den Stiefelternteil allenfalls während des Bestehens des gemeinsamen Haushaltes mit dem leiblichen Elternteil des Kindes angenommen werden (vgl. Palandt, Anm. 1 zu § 1360 a BGB). Denn Voraussetzung für die ohnehin im Schrifttum sehr umstrittene Konstruktion der stillschweigenden Unterhaltsübernahme (ein direkter Anspruch des Kindes würde nur bei Annahme eines zwischen dem leiblichen und dem Stiefelternteil zustande gekommenen echten Vertrags zugunsten Dritter bestehen) ist stets, daß der Unterhalt des Kindes nicht anderweitig sichergestellt ist. Es entspricht also allenfalls dem Willen des Stiefvaters, nur ersatzweise für die Dauer der Nichtgewährung des Unterhalts einzuspringen (vgl. hierzu Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts, § 73, S. 127; Dölle, Familienrecht, Bd. 1, § 36 A II S. 433, 434; Gernhuber, Handbuch des Familienrechts, § 4 II, S. 28). Wird aber das Kind nach dem Tod des leiblichen Elternteils durch die Gewährung einer Vollwaisenrente ausreichend versorgt, so kann nicht die Bereitschaft des Stiefvaters unterstellt werden, den Unterhalt für das Kind weiter zu tragen. Man muß vielmehr im Gegenteil zu dem Ergebnis kommen, daß Stiefkinder jedenfalls nach dem Tode ihrer leiblichen Eltern keine gesetzlichen und in aller Regel auch keine vertraglichen Unterhaltsansprüche gegen ihren Stiefvater oder ihre Stiefmutter haben, sondern auf die Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand angewiesen sind (vgl. hierzu Gernhuber aaO, Fußnote 7, wonach zB in Essen im Jahre 1956 850 Stiefkinder mit einem Aufwand von etwa 300.000,- DM von der öffentlichen Sozialhilfe betreut wurden). Aus diesen Gründen kommt auch der Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 16. August 1963 (BStBl 1963 III S. 488) zu dem Ergebnis, daß die Kinderermäßigung nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 b EStG 1961 für ein eheliches Stiefkind dem Stiefvater nur gewährt werden kann, solange die Ehe mit der leiblichen Mutter des Stiefkindes besteht. Der von Sieg aaO als Ausgangspunkt für seine Kritik an der Entscheidung des Senats vom 26. April 1968 angenommene Regelfall einer Unterhaltssicherung des Stiefkindes durch den Stiefelternteil - und damit auch keiner größeren wirtschaftlichen Schutzbedürftigkeit - besteht daher zumindest für die Zeit nach dem Tod des leiblichen Elternteils nicht.

Daran ändert auch nichts, wenn im Einzelfall die Dinge (ausnahmsweise) anders liegen. Denn bei der Frage, ob Voll- oder nur Halbwaisenrente zu gewähren ist, durfte der Gesetzgeber - wie bereits der 11. Senat im Urteil vom 14. März 1968 aaO zutreffend ausgeführt hat - von einer typischen Bedarfssituation ausgehen und sie zum Anlaß für eine typisierende Regelung nehmen und zwar unabhängig von der wirtschaftlichen Stellung der Waisen im Einzelfall. Es kann daher für das Ergebnis auch nicht entscheidend sein, ob man nach dem Sinn und Zweck des § 1269 RVO für die Frage der Gewährung der Vollwaisenrente darauf abstellt, daß das Kind überhaupt keinen Unterhaltsanspruch gegen den Stiefelternteil hat oder einen solchen im allgemeinen - von Ausnahmen abgesehen - nicht hat.

Deshalb geht auch der Hinweis von Sieg aaO auf § 1371 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fehl. Ganz abgesehen davon, daß der in dieser Vorschrift geregelte Anspruch seiner Rechtsnatur nach keine unterhaltsrechtliche Pflicht, sondern eine erbrechtliche Beschwerung des Stiefelternteiles begründet (vgl. hierzu Erman, Handkommentar zum BGB, 4. Aufl., Anm. 11 d zu § 1371 und Boehmer in FamRZ 1961, 46 ff), bleibt durch diesen - überdies lediglich bei vorausgegangener Zugewinngemeinschaft in Betracht kommenden - Anspruch die typische Unterhaltsbedarfssituation für Kinder, deren leibliche Eltern gestorben sind, im wesentlichen unberührt.

Da es somit an einer umfassenden wirtschaftlichen Sicherung des Stiefkindes, dessen leibliche Eltern gestorben sind, im allgemeinen fehlt, brauchte das LSG für die von ihm bejahte Vollwaiseneigenschaft des Klägers nicht zu prüfen, ob gerade im Falle des Klägers eine tatsächliche Unterhaltsleistung durch den Stiefvater erfolgte. Auf diese von der Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des 7. Senats vom 22. November 1963 (BSG 20, 91) allein aufgrund der Aufnahme des Klägers in den Haushalt des Stiefvaters bejahte Frage, kommt es nicht entscheidend an, wenn man die Gewährung der Vollwaisenrente von der in der Regel gegebenen typischen Unterhaltsbedarfssituation für Stiefkinder nach dem Tode der leiblichen Eltern abhängig macht.

Im übrigen hat der erkennende Senat im Urteil vom 26. April 1968 aaO die Aufnahme in den Haushalt des Stiefvaters nicht mit der Gewährung tatsächlichen Unterhalts durch den Stiefvater gleichgesetzt. Dies bedeutet aber keine Abweichung von der Auffassung des 7. Senats im Urteil vom 22. November 1963. Denn dieses ist zur Frage des Kindergeldes für einen Stiefvater ergangen. Die Interessenlage der Entscheidung des 7. Senats ist daher nur mit dem Fall eines Kinderzuschusses für eine Versichertenrente des Stiefelternteiles, nicht aber mit dem hier vorliegenden Fall einer Waisenrentengewährung aus der Versicherung eines leiblichen Elternteiles vergleichbar. In beiden Fällen ist der Gesetzeszweck verschieden: Der Kinderzuschuß soll die materielle Last der Unterhaltsgewährung auffangen. Daraus ist die Auslegung des 7. Senats, daß die Haushaltsaufnahme auch eine Unterhaltsleistung des Stiefvaters erfordert, bei der Frage, ob dem Stiefvater der Kinderzuschuß zu seiner eigenen Rente zusteht, zu erklären. Die gleiche Zielsetzung gilt aber nicht bei der Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung eines leiblichen Elternteiles. Ganz abgesehen davon, daß für diesen Fall die Verweisung in § 1267 RVO hinsichtlich der Kinder des Versicherten auf die Haushaltsaufnahme i. S. des § 1262 Abs. 2 Nr. 2 RVO entfällt, steht hier allein die wirtschaftliche Sicherung der Waise im Vordergrund und die durch den Todesfall eingetretene Bedarfslage wird unwiderleglich vermutet. Die Kritik von Sieg aaO an dem Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 1968 basiert daher letztlich auf einer unzulässigen Verquickung von Kinderzuschuß und Waisenrente aus der Versicherung des Stiefelternteils mit der Waisenrente aus der Versicherung des leiblichen Elternteiles.

Entgegen der Annahme der Beklagten kann es auch nicht als widersprüchlich angesehen werden, daß ein Stiefelternteil, der eine Versichertenrente bezieht, für das Stiefkind Kinderzuschuß zu der Rente auch dann erhalte, wenn das Stiefkind Vollwaisenrente beziehe. Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 26. April 1968 darauf hingewiesen, daß gegebenenfalls zu prüfen sein wird, ob es etwa nicht doch mit dem Willen des Gesetzgebers im Einklang steht, daß beiden Ansprüchen nebeneinander entsprochen wird. Im übrigen dürfte die Erhöhung der Versichertenrente des Stiefelternteiles um den Kinderzuschuß nach Gewährung der Vollwaisenrente in aller Regel daran scheitern, daß der Stiefelternteil infolge der Leistung der Vollwaisenrente weder den gesamten noch den überwiegenden Unterhalt des Kindes bestreitet und somit nach der Entscheidung des 7. Senats in BSG 20, 93, auf die sich die Beklagte beruft, keine Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Rentenberechtigten i. S. des § 1262 Abs. 2 Nr. 2 RVO vorliegt. Aus den gleichen Gründen dürfte auch die von der Beklagten befürchtete Doppelleistung beim Tod des Stiefelternteiles in Form einer weiteren Waisenrente in vielen Fällen - unabhängig von dem sonst noch eingreifenden Korrektiv des § 1280 Abs. 2 RVO - ausscheiden.

Der Revision der Beklagten muß somit der Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1669078

NJW 1971, 726

MDR 1971, 339

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