Entscheidungsstichwort (Thema)

Genehmigung der Dienstordnung. Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag

 

Orientierungssatz

1. Die Gewährung eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag nach Art des § 405 RVO durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung, verletzt geltendes Recht. Es liegt somit ein wichtiger Grund iS des § 355 Abs 2 S 2 RVO zur Versagung der Genehmigung der Dienstordnung vor (vergleiche BSG vom 1976-07-21 3 RK 81/74 = SozR 2200 § 355 Nr 1).

2. Da Dienstordnungs-Angestellte trotz ihres formalen Arbeitnehmerstatus hinsichtlich ihrer materiellen Arbeitsbedingungen den Beamten nahezu vollständig gleichgestellt sind, verstößt es weder gegen Art 3 GG noch gegen Art 20 GG, wenn der hierfür zuständige Bundesgesetzgeber ihnen besoldungsrechtlich keinen Freiraum zur Berücksichtigung ihrer "besonderen Verhältnisse" im Vergleich zu den Beamten eingeräumt hat (vergleiche BAG vom 1980-03-05 4 AZR 245/78 = AP Nr 50 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).

 

Normenkette

RVO § 355 Abs 2 S 2 Fassung: 1924-12-15; BesVNG 2 Art 8 § 1 Abs 1 Fassung: 1975-05-23; GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; GG Art 20 Abs 1 Fassung: 1949-05-23

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 22.11.1982; Aktenzeichen S 19 (4) Kr 67/80)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufsichtsbehörde zu Recht die Genehmigung des § 11 der Neufassung der Dienstordnung (DO) des Klägers - Bundesverband der Ortskrankenkassen (BdO) - versagt hat.

§ 11 der am 11. April 1979 vom Vorstand des Klägers beschlossenen und am 9./10. Mai 1979 von seiner Vertreterversammlung gebilligten Neufassung der DO sieht vor, daß DO-Angestellte einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag erhalten, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind; als Zuschuß soll der Betrag gezahlt werden, der als gesetzlicher Arbeitgeberanteil bei Krankenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Angestellte für seine Krankenversicherung aufwendet. Falls ein entsprechender Zuschuß gezahlt wird, soll sich die Gewährung von Beihilfen nach den Bestimmungen für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Tarifangestellte des öffentlichen Dienstes, die einen Beitragszuschuß nach § 405 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erhalten, richten.

Mit Bescheid vom 28. August 1980 versagte der Beklagte die Genehmigung des § 11 der DO mit der Begründung, daß diese Regelung gegen Art VIII § 1 Abs 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl I, 1173) verstoße, weil Bundesbeamte keinen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag erhielten.

Die auf Genehmigung des § 11 DO gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts -SG- Köln vom 22. November 1982). Das SG hat ausgeführt, die Genehmigung sei zu Recht verweigert worden, weil die in Streit stehende Fassung des § 11 der DO gegen Art VIII § 1 Abs 1 Nr 2 des 2. BesVNG verstoße. Der vorgesehene Zuschuß widerspreche dem Besoldungs- und Leistungssystem für Bundesbeamte, weil er an DO-Angestellte nicht nur und erst im Krankheitsfalle gezahlt werden solle. Er habe eher den Charakter einer - für Bundesbeamte in dieser Art nicht vorgesehenen - Alimentation als den einer aus der Fürsorgepflicht resultierenden Beihilfe. Dem Klagebegehren habe auch nicht unter Gesichtspunkten der Sachadäquanz - Erhaltung der Betriebsverbundenheit und Vermeidung von Loyalitätskonflikten hinsichtlich der für den Krankenversicherungsträger tätigen DO-Angestellten - entsprochen werden können. Auch wirtschaftliche Erwägungen rechtfertigten keine andere Beurteilung.

Mit der - vom SG zugelassenen - Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung des § 414b Abs 3 iVm § 355 Abs 2 RVO sowie des Art VIII § 1 Abs 1 Nr 2 des 2. BesVNG. Das SG habe verkannt, daß der in § 11 der DO vorgesehene Zuschuß zu den Kosten der freiwilligen Krankenversicherung weder dem zu beachtenden Beamtenrecht fremd sei noch - wirtschaftlich betrachtet - über den in den Beihilferegelungen des Bundes vorgesehenen Rahmen hinausgehe. Vielmehr werde der Kläger durch den Zuschuß von Beihilfeansprüchen seiner DO-Angestellten im Krankheitsfalle befreit; der Zuschuß stelle nur eine andere Form der Finanzierung der Beihilfeansprüche dar, die der Regelungen in den beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften gleichwertig und im übrigen den Besonderheiten der zu regelnden Lebensverhältnisse angemessen sei. Rechtsgrundlage für den Beitragszuschuß sei unter Beachtung des Art VIII § 1 Abs 1 Nr 2 des 2. BesVNG die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn, deren Konkretisierung in seinem Ermessen liege. Die Beihilfevorschriften des Bundes könnten schon im Hinblick auf ihre Rechtsqualität als Verwaltungsvorschriften keine Ausschließlichkeit in dem Sinne beanspruchen, daß der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nicht auch in anderen zulässigen Formen der Beistandsgewährung im Krankheitsfalle entsprechen könne. Deshalb könne selbst aus dem Vereinheitlichungszweck des 2. BesVNG nicht entnommen werden, daß sich der Kläger nur an den tatsächlichen vorhandenen Ausgestaltungen - den Beihilferegelungen des Bundes - auszurichten habe. Eine schematische Anbindung an die Beihilfevorschriften sei wegen der Unterschiedlichkeit der zu regelnden Lebensverhältnisse nicht mit den Grundsätzen des Art 3 des Grundgesetzes (GG) zu vereinbaren. Er, der Kläger, könne es als Spitzenverband der Ortskrankenkassen nicht dulden, daß die eigenen Angestellten ihre Versicherung bei den mit den Ortskrankenkassen konkurrierenden Versicherungen nähmen. Die Ortskrankenkassen seien wegen des scharfen Wettbewerbs zwischen den einzelnen Kassenarten zu äußerster Intensivierung ihrer Mitglieder- und Bestandspflege gezwungen. Ein Wegfall des Zuschusses zu der bei diesen bestehenden freiwilligen Krankenversicherung bedeute für die DO-Angestellten einen schweren Interessen- und Loyalitätskonflikt, weil sie dann vor die Wahl gestellt seien, sich anderweitig privat zu versichern. Dies widerspreche den vom Gesetzgeber an anderer Stelle ausdrücklich gebilligten Bestrebungen der Krankenkassen, alle bei ihnen beschäftigten Angestellten selbst zu versichern (§ 243 Abs 2 RVO). Deshalb sei der vom Kläger beschlossene Beitragszuschuß das geeignete und sachadäquate Mittel, um den DO-Angestellten die Mitgliedschaft bei der Kassenart, deren Aufgaben sie wahrnähmen, ohne finanzielle Einbußen zu ermöglichen.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil und den Bescheid des Beklagten vom 28. August 1980 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, auch die Bestimmung des § 11 der Dienstordnung des Bundesverbandes der Ortskrankenkassen in der Fassung vom 9./10. Mai 1979 zu genehmigen.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, daß der Beklagte die für die Änderung der DO des Klägers erforderliche Genehmigung im Rahmen seines Aufsichtsrechts (§ 414 Abs 4 Satz 3 RVO iVm § 87 Abs 1 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - -SGB IV-) aus wichtigem Grund versagen durfte (§ 414b Abs 3 iVm § 355 Abs 2 und 4 RVO); denn der Kläger hat hinsichtlich des in § 11 der DO für seine Angestellten vorgesehenen Beitragszuschusses die ihm gesetzlich gezogenen Grenzen überschritten.

Diese Grenzen ergeben sich aus Art VIII § 1 Abs 1 des 2. BesVNG, hinsichtlich dessen Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf Art 73 Nr 8 GG keine Bedenken bestehen und auch vom Kläger nicht geltend gemacht werden. Danach haben bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bei der Aufstellung ihrer DOen nach der RVO für die dienstordnungsmäßig Angestellten 1. den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten, 2. alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln.

Hiergegen verstößt § 11 der DO des Klägers, weil Bundesbeamten Zuschüsse zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag nach der Art des § 405 RVO nicht gewährt werden; damit ist geltendes Recht verletzt, so daß ein wichtiger Grund iS des § 355 RVO zur Versagung der Genehmigung vorliegt (BSG SozR 2200 § 355 Nr 1). Ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel vorliegt (vgl hierzu BSGE 31, 247, 257 mwN = SozR Nr 1 zu § 690 RVO; BSG SozR 2200 § 363 Nr 1), bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Bei den in § 11 der DO vorgesehenen Beitragszuschüssen an freiwillig krankenversicherte DO-Angestellte handelt es sich um "weitere Geld- oder geldwerte Leistungen" iS der Nr 2 des Art VIII § 1 Abs 1 des 2. BesVNG. Das ergibt sich daraus, daß dieses Gesetz alle Leistungen erfassen wollte, die dem DO-Angestellten aus Anlaß seiner Beschäftigung gewährt werden, also nicht nur die besoldungsrechtlichen Bezüge im engeren Sinne (Dienstbezüge und sonstige Bezüge iS des Bundesbesoldungsgesetzes -BBesG-), sondern auch sonstige Geldzuwendungen, die neben der Besoldung ohne Rücksicht auf den Leistungsgrund gewährt werden, zB Reisekosten und Beihilfen (vgl die Begründung zu Art VIII des 2. BesVNG, BT-Drucks 7/1906 S 130 unter II; Schwegmann/Summer, BBesG, Anm 5 zu Art VIII § 1 des 2. BesVNG). Beitragszuschüsse an DO-Angestellte werden wie die Beihilfen wegen ihrer funktionellen Zuordnung zum Regelungsbereich der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge (vgl BSG SozR 2200 § 405 Nr 7) von Art VIII § 1 Abs 1 Nr 2 des 2. BesVNG erfaßt, und zwar auch dann, wenn in diesem Bereich nur Verwaltungsvorschriften ergangen sind. Denn durch diese Regelung sollte sichergestellt werden, daß sich die Geldzuwendungen für DO-Angestellte im Rahmen des Besoldungsrechts und "an die für Beamte geltenden weiteren Grundsätze" halten (vgl BT-Drucks 7/1906 S 130). Derartige Grundsätze können sich nicht nur aus den für die staatlichen Beamten geltenden Gesetzen und Verordnungen, sondern auch aus allgemeinen Verwaltungsvorschriften ergeben. Das ergibt sich aus der Verwendung des Ausdrucks "Bestimmungen", der in der Gesetzessprache auch Verwaltungsvorschriften umfaßt (vgl Hw Müller, Handbuch der Gesetzgebungstechnik, 1967, S 62ff, 99, 207, 314; desgl Schwegmann/Summer, BBesG, Anm 7 zu Art VIII § 1 des 2. BesVNG). Mithin hat der Bundesgesetzgeber den Kläger als bundesunmittelbare Körperschaft auch an Rahmen und Grundsätze der geltenden Beihilfevorschriften des Bundes über die Gewährung von Leistungen an Beamte in Krankheitsfällen gebunden, die aber, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, eine dem Beitragszuschuß des § 405 RVO vergleichbare Leistung an Bundesbeamte nicht vorsehen.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Anknüpfung an den "Rahmen" des Bundesbeamtenrechts nur für solche Leistungen gelten könne, für die es im Bereich des Bundesbeamtenrechts Entsprechendes gebe. Eine solche Auslegung würde dem Sinn und Zweck der Regelung nicht gerecht. Wie der Senat bereits im Zusammenhang mit Art VIII § 2 Abs 1 Nr 1 des 2. BesVNG und hierzu ergangenen landesrechtlichen Anpassungsregelungen, die dem Art VIII § 1 Abs 1 Nr 2 des 2. BesVNG entsprechen, entschieden hat (vgl die Urteile des Senats vom 14. April 1983, 8 RK 20/81 und 28/81) und wie auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu dieser Bestimmung bereits ausgesprochen hat (BAG AP Nr 50 zu § 611 BGB - Dienstordnungs-Angestellte -), ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig die Absicht des Bundesgesetzgebers, auch den DO-Angestellten der bundesunmittelbaren (bzw landesunmittelbaren) Sozialversicherungsträger keine geldwerten Leistungen zukommen zu lassen, die der Art nach für die Bundesbeamten (bzw Landesbeamten) nicht vorgesehen sind. Daraus folgt, zugleich, daß den Sozialversicherungsträgern und ihren Verbänden insoweit auch kein weitergehender Gestaltungsspielraum mehr zustehen sollte, insbesondere keine das geltende Besoldungs- und sonstige Leistungsrecht überschreitende eigene "Rahmenkompetenz", die entsprechend den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu diesem Begriff (BVerfGE 4, 115 ff, 128 f) durch die DOen ausgefüllt werden könnte. Ziel der Besoldungsneuregelung war es, auch die sonstigen Geldzuwendungen an DO-Angestellte an den (jeweiligen) beamtenrechtlichen Leistungskatalog anzugleichen, um die Voraussetzungen für eine einheitliche Entwicklung der Personalkosten in allen Bereichen des öffentlichen Dienstes zu schaffen. Diese inhaltliche Angleichung an das Beamtenrecht ist auch sachgerecht, weil die DOen nur diejenigen Angestellten der (bundes- oder landesunmittelbaren) Körperschaften betreffen, die mit spezifisch öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind und damit wie Beamte hoheitliche Befugnisse wahrnehmen. Da insoweit die DO-Angestellten trotz ihres formalen Arbeitnehmerstatus hinsichtlich ihrer materiellen Arbeitsbedingungen den Beamten nahezu vollständig gleichgestellt sind, verstößt es entgegen der Auffassung des Klägers weder gegen Art 3 GG noch gegen Art 20 GG, wenn der hierfür zuständige Bundesgesetzgeber ihnen besoldungsrechtlich keinen Freiraum zur Berücksichtigung ihrer "besonderen Verhältnisse" im Vergleich zu den Beamten eingeräumt hat. Der Bundesgesetzgeber wollte vielmehr gerade erreichen, daß Geld- und geldwerte Leistungen, die Bundesbeamte einerseits und DO-Angestellte andererseits erhalten, in Anbetracht der im wesentlichen gleichen Aufgabenwahrnehmung gleich und nicht ungleich sein sollen (vgl auch BAG, aaO).

Demgegenüber vermögen auch, wie der erkennende Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat (Urteile vom 14. April 1983, aaO), weder die wirtschaftlichen Erwägungen, die zum Verhältnis von Beitragszuschuß und Beihilferegelung angestellt worden sind, noch die aufgezeigten besonderen Interessen der Krankenversicherungsträger und ihrer Verbände, ihre DO-Angestellten zur Erhaltung der Betriebsverbundenheit, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Vermeidung von Loyalitätskonflikten in ihre eigene Krankenfürsorge (bzw in die Fürsorge ihrer Verbandsmitglieder) zu nehmen, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Der Bundesgesetzgeber hat im übergeordneten Interesse der erstrebten Einheitlichkeit des Besoldungs- und weiteren Leistungsrechts die besondere Interessenlage der Krankenversicherungsträger und ihrer Verbände vernachlässigen dürfen. Ein Vorbehalt hinsichtlich ihrer besonderen Verhältnisse fehlt im Gesetz. Ob die damit bewirkte Anbindung der DOen an die Grundsätze des - hier bundesrechtlichen - Beihilferechts die zweckmäßigste und sachgerechteste Lösung ist, hat der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls ist weder Art 3 GG verletzt noch in das den Krankenversicherungsträgern und ihren Verbänden eingeräumte Selbstverwaltungsrecht rechtswidrig eingegriffen, weil von diesem Recht nur in den vom Gesetz gesteckten Grenzen Gebrauch gemacht werden kann. Dieses geht dem Satzungsrecht bzw der DO im Range vor. Im übrigen steht den Trägern der Sozialversicherung (und ihren Verbänden) ein verfassungsrechtlich abgesichertes Grundrecht auf Aufrechterhaltung des Selbstverwaltungsrechts nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht zu (BVerfGE 36, 383, 393; 39, 302, 312 f).

Auch die erhobenen weiteren Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Entgegen der Meinung des Klägers läßt sich die Zulässigkeit der vorgesehenen Beitragszuschüsse auch nicht unmittelbar aus der im Rahmen des Art VIII § 1 Abs 1 Nr 2 des 2. BesVNG zu beachtenden beamtenrechtlichen Regelung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten. Auch wenn insoweit die zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergangenen Beihilfevorschriften den Dienstherrn nicht iS einer neuen, ausschließlichen Anspruchsgrundlage binden, bedeutet dies nicht, daß die DO-Geber berechtigt wären, in Form genereller Regelungen für ihre Angestellten strukturell andersartige Zuwendungen zu gewähren, als sie für die staatlichen Beamten vorgesehen sind. Der Kläger verkennt, daß Art VIII § 1 Abs 1 Nr 2 des 2. BesVNG nicht auf die nach dem Fürsorgegrundsatz "zulässigen" oder "denkbaren" Regelungen verweist, sondern auf Rahmen und Grundsätze der derzeit "geltenden Bestimmungen", also auf das derzeit geltende Beihilfesystem des Bundes und die in ihm zum Ausdruck kommenden Strukturmerkmale. Das für Bundesbeamte und Versorgungsempfänger allgemein geltende Krankenfürsorgesystem (vgl zur Entwicklung Beck, "Die Krankenfürsorge der Beamten", 1979, S 30 ff, 100 ff; Schneider "Beihilfenrecht und soziale Krankenversicherung", S 49 ff) ist in seiner derzeitigen Gestaltung außer durch die Fürsorgepflicht wesentlich von dem Prinzip der Eigenvorsorge geprägt; Fürsorgeleistungen des Bundes werden prinzipiell nur im konkreten Krankheitsfalle gewährt und haben nur ergänzenden Charakter, da durchschnittliche Krankheitskosten grundsätzlich aus den laufenden Bezügen, die den Beamten nach dem Alimentationsprinzip gewährt werden, zu bestreiten sind. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob die Krankenfürsorge für Beamte ihren Rechtsgrund (allein) in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat oder ob sie als eine Ausprägung der beamtenrechtlichen Alimentation anzusehen ist oder gar einem Zwischenbereich zwischen beiden zuzuordnen ist (vgl zur Zuordnungsproblematik Beck, aaO, S 130 f mwN). Das beamtenrechtliche Krankenfürsorgesystem des Bundes setzt jedenfalls nach seinem derzeitigen Stand voraus, daß sich der Beamte mit seiner Familie selbst angemessen versichert und daß ihm diese Versicherung als eigene Leistung zugemutet werden kann; denn der Dienstherr stellt dem Beamten mit der Besoldung einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Verfügung, der den Abschluß einer angemessenen Krankenversicherung ermöglicht (vgl die Nachweise in den Urteilen des erkennenden Senats vom 14. April 1983, aaO). Deshalb werden zur Zeit grundsätzlich weder die Kosten dieser Selbstvorsorge noch die daraus fließenden Leistungen bei der Festsetzung der Beihilfe berücksichtigt. Diese ist vielmehr als ergänzende Hilfe so ausgestaltet, daß sie zusammen mit den für die Selbstvorsorge zur Verfügung stehenden Durchschnittssätzen die Aufwendungen für Krankheit annähernd deckt. Beiträge zur Krankenversicherung sind danach grundsätzlich nicht (mehr) beihilfefähig oder zuschußfähig (vgl Köhnen/Schröder/Kusemann, Beihilfevorschriften, Bd I, Stand Februar 1983, Einleitung III S XVII ff; Anm 11 zu Nr 3 der Beihilfevorschriften -BhV- des Bundes, A II, S 75 ff). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die privat versicherten Beamten, sondern auch für die freiwillig in einer gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkasse versicherten Beamten, obwohl diese bei Inanspruchnahme von Sachleistungen aus ihrer freiwilligen Versicherung keine Beihilfe (aber auch keinen Arbeitgeberzuschuß nach § 405 RVO) erhalten (vgl BVerwGE 20, 44, 46 f; Köhnen/Schröder/Kusemann, aaO).

Ob es - etwa im Hinblick auf die gestiegenen Kosten einer derartigen Selbstvorsorge - sachgerecht ist, daß der Dienstherr bei den gemäß § 169 RVO versicherungsfreien Beamten (und ihnen gleichgestellten DO-Angestellten), die infolge freiwilliger Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Sachleistung haben, regelmäßig sowohl die Beihilfe als auch den Beitragszuschuß spart, mag bezweifelt werden (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 405 Nr 7). Jedenfalls haben Bestrebungen, mögliche finanzielle Benachteiligungen der Beamten gegenüber versicherungspflichtigen Angestellten bzw freiwillig versicherten Angestellten mit Anspruch auf Beitragszuschuß nach § 405 RVO auszugleichen - etwa durch Zahlung eines § 405 RVO entsprechenden Beitragszuschusses - bisher nicht zu einer entsprechenden Neuordnung des beamtenrechtlichen Krankenfürsorgesystems geführt (vgl auch die Urteile des Senats vom 14. April 1983, mwN).

Daß das Krankenfürsorgerecht des Bundes, worauf der Kläger hingewiesen hat, besondere Sicherungsformen für bestimmte Beamtengruppen (zB die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und die Postbeamtenkrankenkassen, vgl zur Entwicklung, Beck, aaO, S 31 ff, 73 ff, 115) entwickelt hat, bei denen der Dienstherr - ähnlich wie in der gesetzlichen Krankenversicherung - einen Teil der Beiträge der in den Sondereinrichtungen versicherten Beamten trägt, ändert nichts an den - auch für die Klägerin geltenden - allgemeinen Grundsätzen des beamtenrechtlichen Beihilferechts. Es kann hier offenbleiben, ob diese Sonderformen der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge, die mit Rücksicht auf ihre historische Entwicklung bisher nicht in das allgemeine System der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge einbezogen worden sind, ihrerseits den Vereinheitlichungsgrundsätzen des 2. BesVNG entsprechen. Jedenfalls lassen weder diese Sonderentwicklungen noch der Umstand, daß der Dienstherr den freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Beamten im versorgungsrechtlichen Sinne regelmäßig keine Beihilfe zahlt und dadurch einen möglicherweise ungerechtfertigten Vorteil hat, die Annahme zu, daß eine Beteiligung des Dienstherrn an den Versicherungsbeiträgen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht geboten ist. Der Fürsorgegrundsatz mag solche Lösungen nicht verbieten, gestattet sie aber den bundesunmittelbaren Körperschaften nur dann, wenn sie in gleicher Weise auch für die Bundesbeamten verwirklicht worden sind.

Ob - wie der Kläger behauptet - bei Nichtgewährung von Beitragszuschüssen eine Abwanderung der DO-Angestellten zu privaten Krankenversicherern zu befürchten wäre und dadurch ein "wettbewerbsschädlicher Effekt" eintreten würde, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn unterstellt wird, daß die "Wettbewerbsfähigkeit" der gesetzlichen Krankenversicherungsträger gegenüber privaten Krankenversicherungen durch die Gewährung von Beitragszuschüssen für ihre in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten DO-Angestellten gestärkt würde, kann daraus nicht geschlossen werden, daß jedenfalls für diesen Personenkreis Beitragszuschüsse zulässig sein müßten. Der Gesetzgeber hat eine solche Lösung aus übergeordneten Gesichtspunkten der Homogenität des öffentlichen Dienstes - verfassungsrechtlich zulässig - davon abhängig machen dürfen, daß den vergleichbaren Bundesbeamten eine entsprechende Leistung gewährt wird. Ist dies nicht der Fall, so kann auch den DO-Angestellten des Klägers kein Beitragszuschuß gewährt werden. Den Belangen des Klägers könnte insoweit nur durch eine Gesetzesänderung Rechnung getragen werden. Ob im übrigen der Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen dadurch Rechnung getragen werden könnte, daß die Krankenversicherungsträger ihre DO-Angestellten mit Beihilfeberechtigung zu ähnlichen Bedingungen versichern dürfen wie private Krankenversicherungen, hat der Senat nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659017

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