Entscheidungsstichwort (Thema)

Klauseln in Pachtverträgen bei Abgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung

 

Orientierungssatz

Bei der "Abgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung" steht wie bei der Landabgaberente überhaupt der Zweck der Strukturverbesserung völlig im Vordergrund; die Regelungen der §§ 41 ff GAL sind hiervon so wesentlich geprägt und beherrscht, daß die Verhältnisse des einzelnen Landabgebers demgegenüber zurücktreten müssen. Deshalb dürfen in diesem Bereich des GAL Klauseln in Pachtverträgen in keinem Falle die bezweckte Strukturverbesserung beeinträchtigen oder auch nur gefährden.

 

Normenkette

GAL § 41 Abs 1 S 1 Buchst c, § 42 Abs 2 Fassung: 1973-12-19, § 41 Abs 2 S 2 Fassung: 1972-07-26

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 26.09.1986; Aktenzeichen L 1 Lw 11/85)

SG Lübeck (Entscheidung vom 15.07.1985; Aktenzeichen S 8 Lw 1/83)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Landabgaberente.

Er verpachtete mit schriftlichem Pachtvertrag vom 14. Juli 1982 auf zwölf Jahre für die Zeit vom 1. Oktober 1982 an 30,746 Hektar seiner landwirtschaftlichen Betriebsfläche von etwa 32 Hektar an einen Landwirt, der nach der vorgelegten Bescheinigung der zuständigen Behörde im Sinne des § 42 Abs 2 Buchst a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) gefördert wird. Der Pachtvertrag enthielt folgende Bestimmung:

"Sollte der Verpächter die Gelegenheit erhalten, die

Hofstelle zu verkaufen oder gezwungen sein, aufgrund

einer wirtschaftlichen Notsituation, Flächen zu

entäußern, verpflichtet sich der Pächter, Teilflächen bis zu

einer Größe von 8§ha aus der Pacht zu entlassen. Der

Pachtzins mindert sich entsprechend. Die Abgabe dieser

Teilflächen erfolgt nur nach Aberntung."

Der im Mai 1982 gestellte Antrag auf Landabgaberente blieb erfolglos (Bescheid vom 22. Juni 1982, Widerspruchsbescheid vom 14. März 1983).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage auf Landabgaberente ab 1. Dezember 1981 abgewiesen, da der Kläger noch nicht berufsunfähig sei (Urteil vom 15. Juli 1985). Das Landessozialgericht (LSG) hat die auf die Zeit ab Oktober 1982 beschränkte Berufung des Klägers zurückgewiesen, da dieser jedenfalls nicht 85 % der landwirtschaftlichen Betriebsfläche strukturverbessernd abgegeben habe. Aufgrund der Verkaufsklausel könnten 8 Hektar, also etwa 25 vH der landwirtschaftlichen Fläche, jederzeit anderweit und zwar womöglich nicht strukturverbessernd iS des Gesetzes veräußert werden. Damit sei der strukturverbessernde Zweck nicht mehr sichergestellt.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung der §§ 41 und 42 GAL. Die Verkaufsklausel sei unschädlich, wie das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. Juni 1971 - 11 RLw 25/70 - (SozR Nr 6 zu § 2 GAL 1965) ergebe.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und das Verfahren an das LSG zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Beide Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers war zurückzuweisen, da das LSG einen Anspruch auf Landabgaberente ab 1. Oktober 1982 zu Recht verneint hat.

Nach § 41 Abs 1 Satz 1 Buchst c GAL setzt der Anspruch auf Landabgaberente ua voraus, daß der landwirtschaftliche Unternehmer seine landwirtschaftlichen Unternehmen zum Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben hat. Die Erfordernisse hierfür sind in § 42 GAL geregelt; nach dessen Abs 2 sind mindestens 85 % der abzugebenden Fläche an die dort bezeichneten Personen abzugeben. Zu diesen gehört zwar der Pächter des vom Kläger verpachteten Landes. Gleichwohl schließt der im Pachtvertrag enthaltene Vorbehalt, der Teilflächen bis zu einer Größe von 8 Hektar, dh mehr als 15 % der Gesamtfläche betrifft, eine strukturverbessernde Abgabe aus.

Die Frage, wann Klauseln (Vorbehalte) in einem Pachtvertrag der Annahme einer "Abgabe" und im besonderen einer "Abgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung" entgegenstehen, ist im GAL nicht geregelt. Für die einfache Abgabe hat der Senat in der vom Kläger angeführten Entscheidung (SozR Nr 6 zu § 2 GAL 1965) eine mit der Beendigung des Pachtvertrages verbundene Verkaufsklausel nicht für schädlich angesehen. Sie gefährde zwar das agrarpolitische Ziel der Unternehmensabgabe, das Land auf Dauer jüngeren, modern wirtschaftenden Kräften zu übertragen. Die Abgabe sei jedoch eher noch aus den Verhältnissen des Verpächters her zu beurteilen, der im Falle des Verkaufes nicht wieder landwirtschaftlicher Unternehmer werde.

Die damalige Klausel sah eindeutig nur für die veräußerten Flächen eine vorzeitige Entlassung aus der Pacht vor. Demgegenüber beschränkt die hier zu beurteilende Klausel die Verpflichtung des Pächters, im Falle der Entäußerung von "Flächen" aufgrund einer wirtschaftlichen Notsituation des Verpächters "Teilflächen bis zu einer Größe von 8 Hektar aus der Pacht zu entlassen", nicht ausdrücklich nur auf entäußerte Flächen. Ob das bereits einer - einfachen - Abgabe (iS des § 2 GAL) entgegensteht, weil so möglicherweise einzelne Flächen vorzeitig wieder in den Besitz des Klägers gelangen könnten, kann jedoch dahinstehen. Denn wie das LSG zutreffend dargelegt hat, schließt die Verkaufsklausel jedenfalls die hier erforderliche "Abgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung" aus.

Bei dieser besonderen Abgabeart steht wie bei der Landabgaberente überhaupt der Zweck der Strukturverbesserung völlig im Vordergrund; die Regelungen der §§ 41 ff GAL sind hiervon so wesentlich geprägt und beherrscht, daß die Verhältnisse des einzelnen Landabgebers demgegenüber zurücktreten müssen. Deshalb dürfen in diesem Bereich des GAL Klauseln in Pachtverträgen in keinem Falle die bezweckte Strukturverbesserung beeinträchtigen oder auch nur gefährden. Gerade das ist aber bei einer Verkaufsklausel, wie sie hier vorliegt, zu besorgen. Es ist nicht sichergestellt, daß beim Verkauf der Hofstelle oder bei einer Notentäußerung von Flächen die verkauften Gesamt- oder Teilflächen nur an Käufer gelangen, die die Voraussetzung des § 42 GAL für eine Strukturverbesserung erfüllen.

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665006

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