Leitsatz (redaktionell)

1. Eine zugesagte Gehaltserhöhung ist bei der Prüfung, ob die Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Krankenversicherung (RVO § 165 Abs 1 Nr 2) überschritten ist, erst mit Ablauf des Monats zu berücksichtigen, in dem sie erstmals gezahlt wird.

2. Bei der Ermittlung des für die Versicherungspflicht maßgebenden Jahresarbeitsverdienstes sind Weihnachtsgratifikationen zu berücksichtigen, wenn ihre künftige Zahlung nach der bisherigen Übung im Betriebe mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.

Das gilt grundsätzlich auch für Weihnachtsgratifikationen, die nicht in einer Tarif-, Betriebs- oder Dienstordnung oder in einem schriftlichen Vertrage festgelegt sind, mit dem das Gehalt oder den Lohn für einen Monat übersteigenden Betrag.

 

Normenkette

RAMErl 1943-01-06; RVO § 165 Abs. 5 Fassung 1956-06-12, Abs. 1 Nr. 2 Fassung 1957-07-27

 

Fundstellen

BSGE 24, 262 (LT1-2)

BSGE, 262

BB 1966, 1106 (LT1-2)

RegNr, 2704

USK, 6602 (LT1-2)

WzS 1966, 182 (LT1-2)

Die Beiträge 1966, 244 (LT1-2)

SozR § 165 RVO (LT1-2), Nr 50

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