Leitsatz (amtlich)

In der Zeit vor Mitte Oktober 1944 war der Dienst ungarischer Staatsangehöriger (nichtdeutscher Volkszugehörigkeit) in Einheiten der königlich ungarischen Armee kein Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht iS von BVG § 7 Abs 1 Nr 3 Alt 1 (Weiterentwicklung von BSG 1966-12-13 10 RV 447/65 = BSGE 26, 30). Die 2. Alternative des BVG § 7 Abs 1 Nr 3 (Schädigung durch unmittelbare Kriegseinwirkung in von deutscher Wehrmacht besetztem Gebiet) gilt nicht für Kombattanten, die militärischen Dienst außerhalb des Rahmens der deutschen Wehrmacht geleistet und in Ausübung dieses Dienstes durch Kampfhandlungen Gesundheitsschäden erlitten haben (Abweichung von BSG 1963-06-25 11 RV 1248/60 = BSGE 19, 197 und BSG 1964-08-28 9/11 RV 732/63 = BSGE 21, 266).

 

Orientierungssatz

Zur Frage, ob der in BVG § 7 Abs 1 Nr 3 Alt 2 aufgeführte Begriff "besetztes Gebiet" einen (zeitweise) abgeschlossenen Zustand umschreibt oder ob auch ein umkämpftes Gebiet unter diesen Begriff fallen kann.

 

Normenkette

BVG § 7 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 Fassung: 1964-02-21, § 5 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1953-08-07; KBLGDV BY § 10 Fassung: 1949-05-21; BVG § 7 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 Fassung: 1964-02-21

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 21.10.1976; Aktenzeichen L 12 V 233/75)

SG München (Entscheidung vom 17.03.1975; Aktenzeichen S 27 V 328/74)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der 1925 geborene Kläger ist ungarischer Volkszugehöriger und Staatsangehöriger. Er floh während des ungarischen Aufstandes Ende 1956 über Österreich in die Schweiz und gelangte im Mai 1957 in die Bundesrepublik Deutschland. Im März 1971 beantragte der Kläger Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen Verlust des rechten Armes, den er auf eine Verwundung am 6. September 1944 bei der 1. Honved-Armee in P (Rumänien) zurückführte. Er gab an, nach einer Behandlung im Krankenhaus K bis November 1944 sei er bis Dezember 1944 in russischer Gefangenschaft bei F gewesen; er habe wegen der Schädigungsfolgen in Ungarn Rente bezogen. Mit öffentlich zugestelltem Bescheid vom 10. September 1971 wurde dieser Antrag mangels Mitwirkung des Klägers an der Sachaufklärung abgelehnt. Im Februar 1972 wiederholte der Kläger den Versorgungsantrag unter Einreichung eines Lebenslaufes, einer notariellen eidesstattlichen Versicherung des Istvan C und eines Schreibens des Kameradschaftsverbandes ungarischer Frontkämpfer eV. Nach Beiziehung weiterer Auskünfte dieses Verbandes, des Instituts für Zeitgeschichte in M und nach Anhörung des Zeugen C sowie einer Untersuchung des Klägers, lehnte das Versorgungsamt (VersorgA) den Antrag erneut ab, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Nr 3 BVG nicht gegeben seien (Bescheid vom 12. Februar 1974). Der Kläger habe nicht im Rahmen der deutschen Wehrmacht, sondern in der ungarischen Armee Dienst geleistet. P sei am 6. September 1944 nicht mehr deutsch besetztes Gebiet gewesen, vielmehr bereits am 30. August 1944 von der deutschen Wehrmacht aufgegeben worden. In Ploesti hätten sich überdies keine ungarischen Einheiten befunden. Der Widerspruch wurde im April 1974 zurückgewiesen. Das Sozialgericht München wies die Klage ab (Urt. vom 17.3.1975). Das Landessozialgericht (LSG) hat nach Anhörung des Zeugen C sowie des Klägers mit Urteil vom 21. Oktober 1976 die Berufung des Klägers zurückgewiesen: In Anbetracht der unterschiedlichen Angaben und Auskünfte über Ort (P oder Siebenbürgen) und Zeitpunkt (6.9.1944 oder 6.8.1944) der Verwundung spreche der Beweis des ersten Anscheins lediglich dafür, daß der Kläger den Körperschaden bei einem Kampfeinsatz in der ungarischen Armee erlitten habe. Damit stehe - ungeachtet aller Widersprüche - fest, daß er zu den in § 7 Abs 1 Nr 3 BVG in der Fassung des Zweiten Neuordnungsgesetzes (2.NOG) aufgeführten "anderen Kriegsopfern" gehöre. Als solcher habe er unter zwei Alternativvoraussetzungen Anspruch auf Versorgung. Daß der Kläger im August 1944, dem nach Sachlage wahrscheinlichen Monat der Verwundung, Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht geleistet habe, sei unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht erwiesen. Nach dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 16. Februar 1955 (BVBl 1955, 42) könne erst ab 21. Oktober 1944 davon ausgegangen werden, daß ungarische Truppenverbände im Rahmen der Wehrmacht eingesetzt gewesen seien. Aber auch der Tatbestand einer unmittelbaren Kriegseinwirkung in einem zZt der Einwirkung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet sei nicht erfüllt, weil zu einem besetzten Gebiet nicht ein umkämpftes Gebiet gehöre. Der Begriff "besetztes Gebiet" umschreibe einen abgeschlossenen Zustand; ein Gebiet um das gekämpft werde befinde sich noch nicht oder nicht mehr in der Hand der Okkupationsmacht. Bei den Vorschriften über die unmittelbare Kriegseinwirkung (§ 1 Abs 2 a, § 5 BVG) sei in erster Linie an die Versorgung von Zivilpersonen gedacht worden, nicht aber an Ausländer, die militärischen Dienst nach den Gesetzen ihres Heimatlandes geleistet haben und dabei zu Schaden gekommen seien. Wäre dem anders, käme der Einschränkung "im Rahmen der Wehrmacht" keine rechtliche Bedeutung zu.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 7 Abs 1 Nr 3 BVG und Verstöße gegen die §§ 103, 128 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er hält die Rechtsprechung des BSG zum Begriff "Dienst im Rahmen der Wehrmacht" für zu eng, weil sie die Besonderheiten der im osteuropäischen Raum während des fraglichen Zeitraumes praktizierten Kriegsführung nicht ausreichend berücksichtige. Der formell in einer ungarischen Einheit geleistete Dienst müsse, wenn diese Einheit nach ihrer Gesamtfunktion (militärischer Oberbefehl, Operationsgeschlossenheit) als aus dem Verband der ungarischen Truppen ausgeschieden anzusehen sei, von der ersten Alternative des § 7 Abs 1 Nr 3 BVG erfaßt sein. Der Kläger habe unstreitig durch die Einwirkung von Kampfmitteln eine Verletzung in einem im August 1944 noch von der deutschen Wehrmacht besetztem Gebiet erlitten. Zu der Verletzung sei es wahrscheinlich Anfang August in P gekommen. Von einer Besetzung dieses Ortes durch Feindtruppen könne aber erst ab 30. August 1944 ausgegangen werden, so daß es sich erst ab diesem Zeitpunkt um ein Kampfgebiet gehandelt habe, das nach der Auffassung des LSG nicht mehr von § 7 Abs 1 Nr 3 BVG erfaßt werde. Die Definition des Begriffs Kampfgebiet sei vielgestaltig und auslegungsfähig. Sie dürfe ohne nähere Differenzierung nicht dazu führen, Folgerungen hinsichtlich der Abgrenzung des § 7 Abs 1 Nr 3 BVG zu ziehen. Vielmehr hätte das LSG die Voraussetzungen für eine solche Abgrenzung durch nähere Sachaufklärung über den Verletzungshergang schaffen müssen. Es wäre dadurch in die Lage versetzt worden, festzustellen, daß der Kläger die unstreitige Verletzung im besetzten Gebiet erlitten habe. Diese Unterlassung des LSG habe auch zu einem Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geführt.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des LSG vom 21. Oktober 1976, des SG München vom 17. März 1975 und den Bescheid vom 12. Februar 1974 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1974 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, als Schädigungsfolge Teilverlust des rechten Unterarmes, Trommelfellnarben rechts mit geringer Mittelohrschwerhörigkeit rechts im Sinne der Entstehung mit einer Gesamt-MdE von 50 vH anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Er trägt vor: Soweit der Kläger geltend mache, die Schädigung stehe im Zusammenhang mit einem "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht", räume er selbst ein, daß seine Auffassung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG stehe. Die Abgrenzung des Merkmals "besetztes Gebiet" vom Kampfgebiet erübrige sich, weil sich die Eigenschaft "Kampfgebiet" zwangsläufig aus dem Verlust der Besetzung ergebe. Maßgebend sei vielmehr, ob der Besetzungszustand noch angedauert habe. Der Begriff "unmittelbare Kriegseinwirkung" bezwecke nur den Schutz von Zivilpersonen; Ausländer als Angehörige von Armeen ihres Heimatlandes würden hiervon nicht erfaßt. Im übrigen sei der Schädigungsvorgang nicht nachgewiesen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die durch Zulassung statthafte Revision des Klägers ist nicht begründet und daher gemäß § 170 Abs 1 Satz 1 SGG zurückzuweisen. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die Zugehörigkeit des Klägers zum entschädigungsberechtigten Personenkreis und damit eine Versorgung abgelehnt. Als ein im Geltungsbereich des BVG wohnhafter Ungar nichtdeutscher Volkszugehörigkeit gehört der Kläger - wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben - zum Personenkreis der "Ausländer" (frühere Gesetzesfassung) bzw. "anderen Kriegsopfern" (§ 7 Abs 1 Nr 3 BVG), deren Versorgungsansprüche nach dem BVG von zwei einschränkenden Voraussetzungen abhängen: Die Schädigung muß entweder mit einem "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" (evtl. - was hier außer Betracht bleibt - militärähnlichem Dienst für eine deutsche Organisation) ursächlich zusammenhängen oder "in Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten sein" (vgl BSGE 30, 115; BSG, Urt vom 14.3.1967, BVBl 1968, 27).

Zeitpunkt und Ort der Verwundung des Klägers sind nach dessen eigenen Angaben in Verbindung mit den Bekundungen des Zeugen C nicht in Einklang mit den kriegsgeschichtlich bekannten Tatsachen zu bringen. Im rumänischen Erdölgebiet von Ploesti waren 1944 zum Schutz gegen alliierte Luftangriffe deutsche Truppen (hauptsächlich die 5. Flakdivision) stationiert, denen rumänische Flakeinheiten taktisch unterstellt waren (vgl Kissel "Die Katastrophe in Rumänien 1944", Beiträge zur Wehrforschung Bd V/VI, 1964, S 36f.); von einem Einsatz ungarischen Militärs in diesem Gebiet konnte - schon angesichts der zwischen Rumänien und Ungarn damals herrschenden Spannung (vgl Gosztony "Hitlers fremde Heere", 1976, S 273f., 386; Kissel aaO S 41) - selbstverständlich keine Rede sein. Auch bei der Heeresgruppe Südukraine, die dem am 20./21. August 1944 einsetzenden russischen Angriff hinnen etwa zwei Wochen erlag, befanden sich keine ungarischen Verbände (vgl Kissel aaO S 26 ff, 191f.). - Der Ort P war seit dem 26. August 1944 umkämpft und wurde am 30. August 1944 von russischen Panzerverbänden erobert (vgl Kissel aaO S 146 ff.; Dahms "Geschichte des zweiten Weltkrieges, 1965, S 713 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie der Kläger als Angehöriger der 1. Honved-Armee, die bei der Heeresgruppe Nordukraine in Galizien eingesetzt war (vgl Gosztony aaO S 422) überhaupt von dort in den Raum P gelangen und zumal noch am 6. September 1944 am Bahnhof Ploesti dem Zeugen C begegnen konnte. - Trotz dieser Zweifel ist das LSG davon ausgegangen, daß der Kläger seinen Körperschaden durch seinen Kampfeinsatz bei der ungarischen Armee, und zwar wahrscheinlich im August 1944, erlitten hat. Demgegenüber meint der Beklagte in seiner Revisionserwiderung, der behauptete Schädigungsvorgang (Granatsplitterverwundung) sei als solcher nicht hinreichend wahrscheinlich. Dieser - an sich nicht ganz unbeachtliche - Einwand bedarf indessen keiner näheren Prüfung, denn auch nach den vom LSG insoweit zugunsten des Klägers getroffenen Feststellungen erweist sich der Klaganspruch als unbegründet.

Das Tatbestandsmerkmal "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" (§ 7 Abs 1 Nr 3 BVG, 1. Alternative) erfordert eine enge Bindung an die deutsche Wehrmacht in dem Sinn, daß der Truppenteil, bei dem der jetzt Versorgung begehrende Ausländer während des zweiten Weltkrieges gedient hat, organisatorisch in die deutsche Wehrmacht eingegliedert gewesen ist; es genügt nicht, daß die mit selbständiger innerer Führung ausgestattete Truppeneinheit eines verbündeten Staates unter deutschem Oberbefehl gegen einen gemeinsamen Gegner gekämpft hat und dabei mit Waffen und Verpflegung aus deutschen Beständen versorgt worden ist; denn dies bedeutet noch keine Einfügung in die deutsche Wehrmacht mit den damit notwendig verbundenen organisatorischen Veränderungen oder Verschmelzungen (vgl BSGE 21, 266, 267; BVBl 1968, 28; Beschl. vom 24.11.1976 - 9 BV 20/76 - m.w.Nachw.). Diese strenge Interpretation des § 7 Abs 1 Nr 3 BVG gründet sich auf die Erwägung, daß Versorgung nur demjenigen Ausländer zuteil werden soll, der wie ein deutscher Soldat sich für Deutschland - also nicht vorwiegend für seinen Heimatstaat - eingesetzt und dabei ein Opfer an Gesundheit erbracht hat. Der Senat sieht sich durch die Hinweise der Revision auf Besonderheiten der im osteuropäischen Raum seit 1941 praktizierten Kriegsführung nicht veranlaßt, hiervon abzuweichen.

Die angeführten Auslegungsgrundsätze bedingen nach der Rechtsprechung, daß der Dienst ungarischer Staatsangehöriger in einer vor der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen (März 1944) unter deutschem Oberbefehl eingesetzten ungarischen Truppeneinheit jedenfalls dann nicht als Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht anzusehen ist, wenn diese Einheit nicht völlig aus dem Verband der ungarischen Armee ausgeschieden war (vgl BSGE 26, 30, 33 ff.); diese rechtliche Beurteilung entspricht übrigens vollauf der Einschätzung der souveränen Entscheidungsgewalt ungarischer Kommandeure durch die deutsche Wehrmachtführung (vgl Gosztony aaO S 336 f). Der am 19. März 1944 erzwungene Regierungswechsel in Budapest - unter Verbleib des Reichsverwesers v. H in seinem Amt als Staatsoberhaupt (vgl Dahms aaO S 641 f) - bedeutete noch keine wesentliche Änderung im selbständigen Status der ungarischen Truppen als Verbündete. Eine solche Cäsur käme - wenn man nicht (im Unterschied zu ungarischen Waffen-SS-Formationen) die königlich-ungarischen Honvedeinheiten sogar bis Kriegsende als Verbände einer verbündeten Macht ansehen will (so Bundesarchiv in Heft 4 der "Sammlung wehrrechtlicher Gutachten und Vorschriften", 1966, S 98 ff.) - erst zu einem viel späteren Zeitpunkt in Betracht. Die 1. ungarische Armee, welcher der Kläger angehört haben will, war Anfang 1944 ohne Zutun deutscher Befehlshaber neu aufgestellt worden und wurde im April 1944 zum Frontabschnitt Galizien/nördl. Karpatenvorfeld in Marsch gesetzt (vgl Gosztony aaO S 422 f.). Die 2. ungarische Armee wurde erst nach dem 30. August 1944 - aber gleichfalls auf Weisung des ungarischen Generalstabs - in Nordsiebenbürgen aufgestellt (vgl Gosztony aaO S 426). Hinsichtlich des Einsatzes ungarischer Streitkräfte konnte noch im August 1944 die ungarische Staatsführung ihre eigenen Pläne gegen Hitler durchsetzen (vgl Gosztony aaO S 425). Die Mitte Oktober 1944 sich überstürzenden Ereignisse schließlich - Waffenstillstand Ungarns mit der Sowjetunion, Kriegserklärung an das Deutsche Reich, H Demission und Verhaftung, Erklärung des deutschen Oberkommandos, daß ganz Ungarn Operationsgebiet der Heeresgruppe Süd sei, in dem die von ihr erlassenen Befehle auch von allen ungarischen Verbänden unbedingt zu befolgen seien - bedeuteten allerdings das Ende der ungarischen Armeeführung im eigenen Land (vgl Gosztony aaO S 430 ff.). Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 1969 (Buchholz 4124 § 2 Kgf EG Nr 32 = RLA 1969, 194) entschieden, daß erst ab Herbst 1944 (spätestens seit dem 20.1.1945) der Dienst in der königlich-ungarischen Armee als ein Dienst für die deutsche Wehrmacht anzusehen ist, weil von dieser Zeit an die königlich-ungarische Armee ein Bestandteil der deutschen Wehrmacht geworden sei. Genauer datiert wurde der Zeitpunkt, von dem an ungarische Truppenverbände im Rahmen der deutschen Wehrmacht eingesetzt gewesen sind, vom BMA auf den 21. Oktober 1944 (Rdschr vom 16.2.1955, BVBl 1955, 42 Nr 23). Der vom LSG in den Monat August 1944 verlegte Kampfeinsatz bei der ungarischen Armee, der zur Verwundung des Klägers geführt hat, erfüllt hiernach keinesfalls die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Nr 3 - 1. Alternative - BVG.

Auch die 2. Alternative dieser Vorschrift hat das LSG im Ergebnis zu Recht als unanwendbar erachtet; dabei kann der Senat offen lassen, ob den Gründen des angefochtenen Urteils uneingeschränkt beizupflichten ist. Fraglich erscheint es insbesondere, wie der Begriff "von der deutschen Wehrmacht besetztes Gebiet" rechtlich zu verstehen und tatsächlich abzugrenzen ist. Soweit man mit dem LSG (unter Bezugnahme auf BSGE 19, 197) für die Zeit seit März 1944 Ungarn als besetztes Gebiet betrachtet, wäre zu berücksichtigen, daß hierzu dann auch Nordsiebenbürgen gehörte, welches nach dem zweiten Wiener Schiedsspruch vom 30. August 1940 von Rumänien an Ungarn abgetreten worden war (vgl Dahms aaO S 180). Hinsichtlich des in der Folgezeit noch bei Rumänien verbliebenen Territoriums meint das LSG, die schon seit Ende 1940 dort stationierten deutschen Truppen seien zwar anfänglich keine Besatzungsmacht gewesen, jedoch habe sich der Status der deutschen Verbände mit dem Eindringen sowjetischer Truppen (also ab 21.8.1944, vgl Kissel aaO S 86 ff.) geändert; namentlich Ploesti als Zentrum des Erdölgebiets sei nunmehr von den - dort schon seit langem stationierten - deutschen Truppen besetzt gewesen. - Dieser Betrachtungsweise könnte entgegengehalten werden, daß es der deutschen Wehrmacht in der kurzen Phase vom Beginn der russischen Großoffensive bis zum Rückzug der letzten deutschen Einheiten hinter die Karpaten ganz sicher nicht gelingen konnte, eine Besatzungshoheit zu errichten und faktisch durchzusetzen (vgl Art 42 u. 43 der Haager Landkriegsordnung vom 18.10.1907 - RGBl 1910, 107, 132, 147; Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, 2. Aufl S 124, 129; Verdross, Völkerrecht, 5. Aufl S 463; Uhler in: Strupp/Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, 2. Aufl, 1. Bd S 195 ff.); der noch von deutschen Truppen gehaltene Teil Rumäniens wurde vielmehr für nur wenige Wochen zum Operationsgebiet der Heeresgruppe Südukraine (vgl Absolon Heft 7 der "Sammlung wehrrechtlicher Gutachten und Vorschriften", S 86 ff., 90). - wenn andererseits das LSG dem Wortlaut des § 7 Abs 1 Nr 3 BVG entnommen hat, der Begriff "besetztes Gebiet" umschreibe einen (zeitweise) abgeschlossenen Zustand, weshalb eine Kampfzone nicht hierzu gehöre, so ist zu bedenken, ob durch eine solche Einengung nicht etwa der Sinngehalt der Norm verfehlt würde, wonach die Personen nach dem BVG entschädigt werden sollen, die in einem von deutschen Truppen besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung gesundheitlich betroffen wurden, und zwar deshalb, weil sie sich beim Aufenthalt in diesem Gebiet dem Schutz des Staates anvertraut hatten und sich regelmäßig nicht ohne weiteres solchen unmittelbaren Kriegseinwirkungen entziehen konnten (vgl BVBl 1968, 28; s auch BSGE 19, 200). Diese Erwägung galt im zweiten Weltkrieg unzweifelhaft für effektiv von der deutschen Wehrmacht besetzte Gebiete im Hinblick auf feindliche Luftangriffe sowie auf die von Partisanenaktionen und ihrer Bekämpfung ausgehenden Gefährdung der Zivilbevölkerung; man könnte sie aber auch noch übertragen (vl Wilke/Wunderlich, BVG, 4. Aufl, Anm IV 4 zu § 7) auf die Schlußphase des deutschen Besetzungsregimes, wenn ein besetztes Gebiet dem angreifenden Gegner nicht kampflos überlassen, sondern - wie es wohl zumeist der Fall gewesen ist - mit allen verfügbaren Kräften und manchmal sehr radikalen Methoden ("verbrannte Erde", vgl Dahms aaO S 721 f.) hartnäckig verteidigt wurde. Den Opfern solcher Kriegseinwirkungen den Versorgungsschutz unter Berufung auf den Wortlaut des § 7 Abs 1 Nr 3 BVG absprechen zu wollen, erscheint dem Senat wenig überzeugend.

Einer abschließenden Stellungnahme zu der aufgezeigten Problematik bedarf es jedoch nicht, denn eine Anwendung der 2. Alternative des § 7 Abs 1 Nr 3 BVG scheidet hier schon deshalb aus, weil diese Regelung nach dem Sinn des Gesetzes nicht für Kombattanten gelten kann, die militärischen Dienst außerhalb des Rahmens der deutschen Wehrmacht geleistet haben und durch diesen Dienst unmittelbaren Kriegseinwirkungen ausgesetzt gewesen sind. Schädigung durch unmittelbare Kriegseinwirkung - hier speziell Kampfhandlungen oder Einwirkung von Kampfmitteln (§ 5 Abs 1 Buchst a BVG) - stellt einen Tatbestand dar, der gleichermaßen Angehörige der Streitkräfte (§§ 2, 7 Abs 1 Nr 3, 1. Alternative BVG) betreffen kann, die sich befehlsgemäß an Kampfhandlungen beteiligen, wie auch Zivilpersonen, die ungewollt und zufällig in solche Geschehnisse geraten. Diese Überschneidung ist bedeutsam für das Verhältnis, in dem die beiden Alternativvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Nr 3 BVG zueinander stehen. Sie dürfen auf ausländische Kombattanten nicht wahllos bezogen werden, vielmehr hat für diesen Personenkreis die in der 1. Alternative getroffene Regelung den Vorrang. Hat er Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht geleistet, so erhält ein ausländischer Soldat Versorgung wegen aller Schädigungen - durch militärische Dienstverrichtung, Unfall während Dienstausübung, wehrdiensteigentümliche Verhältnisse, zumal aber unmittelbare Kriegseinwirkung -, die mit diesem Dienst ursächlich zusammenhängen; geschah die Dienstleistung hingegen nicht im Rahmen der deutschen Wehrmacht, sondern für die Kriegsziele eines anderen - wenn auch mit dem Deutschen Reich verbündeten - Staates, so entfällt bezüglich aller Schädigungstatbestände die Anwendung des BVG. Es erscheint nicht folgerichtig, diese systematische Abgrenzung dadurch zu durchbrechen, daß beim Schädigungstatbestand der unmittelbaren Kriegseinwirkung zusätzlich der Schauplatz des Geschehens berücksichtigt wird. Der Kampfeinsatz einer nicht in die deutsche Wehrmacht eingegliederten verbündeten Truppenformation erfolgte in "besetzten Gebieten" wie an sonstigen Frontabschnitten nach denselben, von der deutschen Wehrmacht unabhängigen Befehlsstrukturen. Handelte es sich gar bei dem "besetzten Gebiet" um den Heimatstaat einer solchen Truppe, so gewann auch für die Motivation der Kampfeinsätze der Schutz des eigenen Vaterlandes gegen den Angreifer eindeutige Priorität, die Hilfeleistung für das verbündete Deutsche Reich trat unter solchen Umständen völlig in den Hintergrund; so hätte es sich aber verhalten, wenn der Kläger bei Abwehrkämpfen der ungarischen Armee in Nordsiebenbürgen verwundet worden sein sollte. - Eine kämpfende Truppe gelangt an ihre Einsatzorte nach den ihr erteilten Befehlen, ihre Angehörigen haben - im Unterschied zur Zivilbevölkerung - dort nicht ihren selbst gewählten "Aufenthalt" (BVBl 1968, 28) und gehören nicht zu den "Einwohnern" (BSGE 19, 200); der für die 2. Alternative des § 7 Abs 1 Nr 3 BVG maßgebende versorgungsrechtliche Grundgedanke paßt also von vornherein nicht auf ausländische Kombattanten, deren Dienstleistung rechtlich danach beurteilt wird, ob sie sich im Rahmen der deutschen Wehrmacht vollzogen hat. Den Einwohnern besetzter oder umkämpfter Gebiete können die Angehörigen dort stationierter Truppenverbände lediglich dann gleichgestellt werden, wenn sie gerade keinen Dienst tun, d.h. in ihrer befehlsungebunden gestalteten Freizeit.

Diese Rechtsauffassung, der - trotz nicht ganz widerspruchsfreier Darlegungen - wohl auch das LSG zuneigt, fand vor der Schaffung des BVG ihren klaren Ausdruck in der Handhabung der Ausländerversorgung nach dem KB-Leistungsgesetz vom 26. März 1947; denn § 10 Satz 2 DVO vom 1. Mai 1949 (Bayr. GVBl 1949, 113) bestimmte für beide Alternativen (a: Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht, b: Gesundheitsschädigung in besetztem Gebiet): "Leistungen werden nicht gewährt, wenn die Gesundheitsschädigung mit militärischem ... Dienst für einen anderen Staat in ursächlichem Zusammenhang steht." Daraus, daß das BVG diese Bestimmung nicht übernommen hat, kann indessen nach Ansicht des erkennenden Senats (aM BSGE 19, 200; 21, 266 ff.; wohl auch BMA Rdschr v 16.2.1955, BVBl 1955, 42) nicht geschlossen werden, die 2. Alternative des § 7 Abs 1 Nr 3 BVG eröffne für Dienstleistende außerhalb des Rahmens der deutschen Wehrmacht einen von den Abgrenzungsmerkmalen der 1. Alternative unberührt bleibenden zusätzlichen Versorgungsanspruch. Wegen der Abweichung von den beiden angeführten Urteilen braucht die Sache nicht dem Großen Senat nach § 42 SGG vorgelegt zu werden; denn der 11. Senat (BSGE 19, 197 ff) ist nicht mehr mit KOV-Angelegenheiten befaßt, und das Urteil vom 28. August 1964 (BSGE 21, 266 ff.) stammt vom erkennenden Senat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1650890

BSGE, 166

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