Leitsatz (amtlich)

Der Dienst ungarischer Staatsangehöriger in einer vor der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen unter deutschem Oberbefehl eingesetzten ungarischen Truppeneinheit ist jedenfalls dann nicht als Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht iS des BVG § 7 Abs 1 Nr 3 anzusehen, wenn diese Einheit aus dem Verband der ungarischen Armee nicht völlig ausgeschieden war. Die Unterstellung von Einheiten verbündeter Mächte unter deutschen Oberbefehl, ihre Beteiligung an Kämpfen gegen einen gemeinsamen Gegner sowie eine Versorgung mit Waffen und Verpflegung aus deutschen Beständen begründen für sich allein noch keinen "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht".

 

Normenkette

BVG § 7 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1950-12-20

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 1965 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 1963 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in sämtlichen Rechtszügen nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger, der ungarischer Staatsangehöriger und auch nicht deutscher Volkszugehöriger ist, diente von November 1942 bis Mai 1943 bei der ungarischen Wehrmacht. Nach einer kurzen Ausbildung wurde er überwiegend als Skiausbilder bei der 105. ungarischen leichten Division im Südabschnitt der Ostfront eingesetzt. Im September 1943 wurde eine Tuberkulose der linken Lunge festgestellt, die operativ und stationär in Krankenhäusern und Heilstätten, zuletzt in der Schweiz behandelt wurde. Im Jahre 1961 übersiedelte der Kläger in die Bundesrepublik. Die Anerkennung als Heimatvertriebener im Sinne des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes (BVFG) wurde ihm versagt.

Seinen Antrag auf Gewährung einer Rente für das Lungenleiden begründete er damit, daß er sich dieses Leiden durch den Wehrdienst bei der 105. ungarischen leichten Division zugezogen habe, die unter deutschem Befehl in Rußland eingesetzt gewesen sei. Das Versorgungsamt (VersorgA) holte eine Auskunft des Bundesarchivs vom 6. Januar 1960 ein. Danach ist diese Division Bestandteil der ungarischen Wehrmacht gewesen und hat damals nicht der deutschen Wehrmacht unterstanden. Mit Bescheid vom 25. August 1960 lehnte das VersorgA den Antrag des Klägers ab, weil er keinen Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht geleistet und sich das Lungenleiden auch nicht durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung zugezogen habe. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Der Kläger erhob Klage und reichte dem Sozialgericht Erklärungen der ehemaligen ungarischen Offiziere H und Dr. E ein. Danach hat er während seines Einsatzes in Rußland unter deutschem Oberbefehl gestanden. Das Sozialgericht (SG) holte vom Bundesarchiv eine Auskunft vom 22. März 1962 ein, in der ausgeführt ist, daß nach den "schematischen Kriegsgliederungen" die 105. ungarische leichte Division unter dem Befehl des "Befehlshabers des rückwärtigen Heeresgebiets Süd" erwähnt sei. Für die Betreuung der ungarischen Truppen in diesem Gebiet sei dem erwähnten Befehlshaber ein Stab mit der Bezeichnung "ungarische Besatzungsgruppe Ost" zugeteilt worden. Die gesamten ungarischen Verbände seien zu dieser Zeit Bestandteil der ungarischen Armee und als solche nur Verbündete der deutschen Wehrmacht gewesen. In einer weiteren Auskunft vom 16. April 1962 vertrat das Bundesarchiv die Auffassung, daß die Armeen der verbündeten Länder zwar nicht zur deutschen Wehrmacht gehört, jedoch im Rahmen der deutschen Wehrmacht gekämpft hätten. Mit Urteil vom 24. Oktober 1963 sprach das SG, nachdem es mit Beschluß vom 1. September 1961 die Bundesrepublik beigeladen hatte, dem Kläger unter Anerkennung von "Lungentuberkulose, Verlust der linken Lunge" Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v. H. zu, weil die ungarischen Truppen im Osten im Rahmen der deutschen Wehrmacht eingesetzt gewesen und die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) daher gegeben seien.

Im Berufungsverfahren legte der Kläger eine Erklärung des ehemaligen ungarischen Hauptmanns D vom 28. Mai 1964 vor, in der ausgeführt ist, die 105. leichte Division habe wegen ihrer schlechten Ausrüstung nach einer Vereinbarung zwischen der deutschen Heeresleitung und dem ungarischen Generalstab vom Jahre 1941 nur zu Sicherungsaufgaben, jedoch nicht gegen reguläre sowjetrussische Truppen eingesetzt werden dürfen. Entgegen dieser Vereinbarung sei aber diese Division bereits im Januar 1943 im Frontgebiet eingesetzt worden und zuerst dem Befehlshaber Heeresgebiet "B", später verschiedenen deutschen Divisionen und Kampfgruppen unterstellt gewesen. Munition und Verpflegung hätten die ungarischen Truppen von den deutschen Nachschubeinheiten erhalten und die Besoldung sei den dem deutschen Befehlshaber unterstellten Einheiten von deutschen Zahlmeistern in Ostgeld gezahlt worden. D legte ferner die Fotokopie eines Schreibens des deutschen Militärattachés in Budapest vom 23. März 1944 an den Chef des ungarischen Generalstabes vor. Danach wurde das Verbot des Einsatzes ungarischer Divisionen gegen reguläre russische Truppen aufgehoben. Bei seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 25. März 1965 schilderte D näher den Einsatz ungarischer Divisionen an der Ostfront und vertrat die Auffassung, die ungarischen Einheiten, unter ihnen die 105. leichte Division, seien in Rußland im Rahmen der deutschen Wehrmacht eingesetzt gewesen; auch der ranghöchste ungarische Offizier bei der Besatzungsgruppe in Kiew sei nicht berechtigt gewesen, für die ungarischen Truppen etwas anzuordnen, was von den deutschen Befehlen abwich. Der ebenfalls in der Verhandlung am 25. März 1965 gehörte Generalmajor a. D. E S erklärte, die 105. ungarische leichte Division habe ebenso wie andere ungarische Einheiten damals bei ihrem Osteinsatz unter deutschem Oberbefehl gestanden; die deutsche militärische Führung habe befohlen, wie und wo die Division einzusetzen war. Das Landessozialgericht (LSG) hat daraufhin die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 25. März 1965 zurückgewiesen. Es hat die Entstehung der Tuberkulose nicht auf eine unmittelbare Kriegseinwirkung zurückgeführt, jedoch angenommen, daß die Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht ursächlich zusammenhängt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG). Die Beantwortung der Frage, ob der Kläger "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" geleistet hat, hängt nach Ansicht des LSG, das sich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG 21, 266) beruft, entscheidend davon ab, ob die ausländische militärische Einheit eine selbständige und vom Deutschen Reich unabhängige politische und militärische Führung gehabt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die betreffende ungarische Einheit nicht einer selbständigen ungarischen Führung, sondern ausschließlich der deutschen militärischen Befehlsgewalt unterstanden. Dies gehe vornehmlich aus der Darstellung des Zeugen D hervor, wonach die 105. ungarische leichte Division trotz ihrer schlechten Ausrüstung und entgegen einer bestehenden Vereinbarung, wie sie aus dem Schreiben des deutschen Militärattachés vom 23. März 1944 erkennbar sei, von der deutschen militärischen Führung nicht als Besatzungstruppe, sondern im Kampfgebiet der Dessna eingesetzt worden war. Daraus folge, daß die ungarische Führung keinen Einfluß auf den Einsatz dieser Division gehabt habe. Zu berücksichtigen sei weiterhin, daß die Verpflegung und teilweise auch die Besoldung von deutschen Dienststellen besorgt worden sei. Dahingestellt bleiben könne, ob auch eine disziplinarische Eingliederung erfolgt sei, da es für die Frage, ob eine ausländische militärische Einheit im Rahmen der deutschen Wehrmacht Dienst tat, darauf nicht entscheidend ankomme. In einem Aufsatz des ehemaligen ungarischen Außenministers Hennyey in der "Wehrwissenschaftlichen Rundschau" 1962, Heft 12, S. 694 werde bestätigt, daß der Einsatz der ungarischen Armee im Dongebiet von der ungarischen politischen Führung nicht gebilligt worden war.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 20. Mai 1965 Revision eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des LSG sowie das Urteil des SG Stuttgart vom 24. Oktober 1963 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

In der Revisionsbegründung vom 5. Juli 1965, die innerhalb der bis zum 23. Juli 1965 verlängerten Begründungsfrist am 7. Juli 1965 beim BSG eingegangen ist, rügt der Beklagte eine unrichtige Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG und außerdem eine Überschreitung des Rechts zur freien Beweiswürdigung (§ 128 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Die Beigeladene habe bereits auf das Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 16. Februar 1955 (BVBl 1955, 42) und die dort vertretene Auffassung hingewiesen, daß nur diejenigen ungarischen Truppenverbände Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht geleistet hätten, die nach dem 21. Oktober 1944 auf deutscher Seite weiter am Kriege teilgenommen haben. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landesversicherungsamtes (Urteil vom 11. Dezember 1950 - Bayer. Amtsblatt 1951, Teil B, S. 99 Nr. 256 -) genüge zum "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" nicht schon eine taktische Zusammenarbeit fremder Einheiten mit deutschen Führungsstellen, vielmehr müsse die ausländische Einheit disziplinär, führungs-, besoldungs- und verpflegungsmäßig in die deutsche Wehrmacht eingegliedert sein, wobei es nicht auf situationsbedingte Gegebenheiten, sondern auf die Rechtslage zur Zeit des Eintritts der Schädigung ankomme. Nach den Mitteilungen des Bundesarchivs vom 6. Januar 1960 und 22. März 1962 seien aber die gesamten ungarischen Verbände in dem maßgeblichen Zeitraum noch Bestandteil der königlich-ungarischen Armee und nur Verbündete des deutschen Heeres gewesen. Als solche hätten sie lediglich taktisch der deutschen Heeresführung, sonst aber der eigenen Armeeführung unterstanden. Die Erklärungen des Klägers und der Zeugen ließen nur die seit 1943 wegen des Kriegsverlaufs engere taktische Verflechtung der verbündeten Einheiten mit der deutschen Wehrmacht erkennen, rechtfertigten aber nicht die Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG für einen Zeitraum, in dem staatsrechtlich in Ungarn noch eine selbständige politische und militärische Führung bestanden habe. Der von dem Zeugen D erwähnten Bestellung eines deutschen Verbindungsoffiziers hätte es nur bei fremden, unter einer selbständigen Befehlsgewalt stehenden militärischen Verbänden bedurft. Auch das BSG sei bei seinem Urteil vom 28.8.1964 (BSG 21, 266) davon ausgegangen, daß ein gemeinsames Vorgehen ausländischer Verbände mit deutschen Einheiten gegen russische Truppen oder gegen Partisanenverbände noch nicht als eine Dienstleistung im Rahmen der deutschen Wehrmacht angesehen werden könne (ebenso Wilke, BVG, 2. Aufl., Anm. IV Nr. 2 zu § 7 Abs. 1 Nr. 3, Schönleiter, Anm. 10 zu § 7 BVG und van Nuis/Vorberg, Teil II, S. 201). Außerdem habe das LSG nicht in Betracht gezogen, ob die ausländischen Einheiten mit selbständiger innerer Führung damals eigene politisch-militärische Ziele verfolgt haben. Von 1942 bis 1943 sei Ungarn wie zur Zeit seines Eintritts in den Krieg ein souveräner Staat gewesen. Mit dem Beitritt zum Dreimächtepakt habe es sich in völliger staatlicher Selbständigkeit und zugleich unter Einrechnung des Kriegsrisikos den Achsenmächten angeschlossen. Der Kriegseintritt Ungarns habe in erheblichem Umfange eigenen, auch schon vorher verfolgten nationalen Interessen gedient, wie der Rückgewinnung der nach dem ersten Weltkrieg abgetrennten Gebiete, die es durch die Wiener Schiedssprüche (1938 und 1940) und nach der Niederlage Jugoslawiens (1941) teilweise wiedererlangt habe.

Die ungarischen Verbände seien daher entgegen der Auffassung des LSG nicht allein um der politischen und militärischen Ziele Deutschlands willen eingesetzt worden; dies gelte erst für die Zeit nach der militärischen Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen am 19. März 1944, die zum Verlust der Eigenstaatlichkeit und der eigenen politisch-militärischen Führung geführt habe.

Das LSG habe auch gegen § 128 SGG verstoßen, soweit es das Schreiben des deutschen Militärattaches vom 23. März 1944 als Beweis dafür angesehen habe, daß die 105. leichte ungarische Division von 1942 bis 1943 gemäß einer Vereinbarung mit der ungarischen militärischen Führung nicht im Frontgebiet gegen reguläre russische Truppen hätte eingesetzt werden dürfen und daß der Einsatz dieser Division zu der angegebenen Zeit einen Bruch der bestehenden Vereinbarung bedeutet habe. Tatsächlich besage dieses Schreiben nur, daß das erwähnte Verbot am 23. März 1944 aufgehoben worden sei, aber nicht, seit wann es bestanden habe. Nach den Ausführungen des Generals von M in "Verlorene Siege", S. 605, sei erst nach den Niederlagen am Don im Winter 1942/43 die ungarische Armee aus der Front gezogen worden und habe danach ausdrücklich nicht mehr im Krieg gegen die Russen, sondern nur noch zu Sicherungsaufgaben eingesetzt werden dürfen. Schließlich hätte das LSG bei erschöpfender Würdigung der Aussage des Zeugen D über die wechselseitige Unterstellung ungarischer Verbände unter deutsches Kommando und umgekehrt zu dem Schluß gelangen müssen, daß solche Änderungen der Befehlsverhältnisse situationsbedingt waren und nicht auf einer Aufhebung der durch das Militärbündnis begründeten Rechtslage beruht haben.

Die beigeladene Bundesrepublik hat sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen.

Der Kläger und Revisionsbeklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Er bringt vor, daß nach den bestehenden Vereinbarungen zwar die ungarischen Streitkräfte nur als Verbündete betrachtet und dem deutschen Oberbefehl unterstellt werden sollten, daß aber nach dem russischen Durchbruch am Don die nur für Sicherungsaufgaben vorgesehene 105. leichte ungarische Division in erster Linie zur Abwehr russischer Panzereinheiten eingesetzt worden und mit deutschen Truppen vermischt vollständig, nicht nur taktisch, dem deutschen Kommando unterstellt gewesen sei. Die militärische Eigenständigkeit der ungarischen Truppen sei beseitigt und die politische oder militärische Führung Ungarns nicht mehr in der Lage gewesen, selbständige militärische Maßnahmen zu treffen oder eigene Ziele zu verfolgen, die mit denen des deutschen Oberkommandos nicht in Einklang gestanden hätten. Im übrigen wird zur Darstellung des Vorbringens der Beteiligten auf die Schriftsätze des Beklagten vom 5. Juli 1965 und vom 20. April 1966, der Beigeladenen vom 9. Dezember 1966 sowie des Klägers vom 9. August 1965, 5. Oktober 1965, 23. März 1966 und 20. Oktober 1966 Bezug genommen.

Die Revision ist gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil sie vom LSG zugelassen worden ist; sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 164, 166 SGG). Die Revision ist auch der Sache nach begründet.

Das LSG hat festgestellt, daß der Kläger, als er der 105. ungarischen leichten Division angehörte, sich beim Einsatz dieser Division in Rußland von November 1942 bis Mai 1943 eine Lungentuberkulose zugezogen hat. Diese Feststellung ist vom Beklagten nicht angegriffen worden und daher bindend (§ 163 SGG). Feststeht weiterhin, daß sich der Kläger ständig in der Bundesrepublik aufhält, jedoch ungarischer Staatsbürger ist. Als solcher kann er nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG - dessen Fassung seit dem Antrag des Klägers im Juni 1959 insoweit unverändert geblieben ist, als er hier zur Anwendung zu kommen hat - Versorgung erhalten, wenn die Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht in ursächlichem Zusammenhang steht. Entgegen der Auffassung des LSG hat der Kläger aber während seiner Zugehörigkeit zur 105. ungarischen leichten Division keinen "Dienst im Rahmen der Wehrmacht" geleistet. Es ist zuzugeben, daß mit den vom Gesetz gebrauchten Worten der Personenkreis der Ausländer, die Versorgung erhalten können, nicht klar und eindeutig abgegrenzt ist. Auch die Materialien zum BVG und seinen Änderungsgesetzen geben keine Auskunft darüber, in welchem Sinn der Gesetzgeber diese Vorschrift unter den Verhältnissen des vorliegenden Falles etwa ausgelegt haben wollte. Es muß jedoch aus dem Gebrauch des Wortes "Dienst" geschlossen werden, daß es sich bei der Dienstleistung der zu versorgenden Ausländer um eine enge Bindung an die deutsche Wehrmacht handeln muß. Allein ein Kämpfen zusammen mit deutschen Truppen oder allein ein Kämpfen unter deutschem Oberbefehl kann nicht gemeint sein; denn sonst wäre vom Gesetz ein anderer Wortlaut gewählt worden, zumal das Gesetz dann, wenn Befehls- oder Verfügungsbefugnisse gekennzeichnet werden sollen, Begriffe wie "Anordnung einer Dienststelle der Wehrmacht", "Veranlassung eines militärischen Befehlshabers" oder "Unterstellung unter einen militärischen Befehlshaber" (§ 3 Abs. 1 Buchstaben a, b und d BVG) verwendet hat. Da das BVG deutschen Staatsangehörigen für einen "militärischen Dienst" Versorgungsschutz gewährt (§ 2 i. V. m. § 1 BVG), wobei dieser Dienst nicht nur auf einem vorübergehenden, sondern auf einem auf Dauer abgestellten und im deutschen Wehrrecht näher geregelten Verhältnis beruht, so liegt es nahe, bei Ausländern als "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" nur einen solchen anzusehen, der dem Dienst der deutschen Wehrmachtsangehörigen nahekommt. Ob als Dienst im Rahmen der Wehrmacht nur ein Dienst in einem militärischen Verband angesehen werden kann, bei dem die betreffende ausländische Einheit führungs-, besoldungs-, verpflegungsmäßig und disziplinär in die deutsche Wehrmacht eingegliedert ist (so Entscheidung des Bayer. LVA in Bayer. Amtsbl. 1951 Teil B S. 99 Nr. 256), und ob damit der erwähnte Begriff hinreichend abgegrenzt ist, kann dahinstehen. Jedenfalls kann als Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht bei der erforderlichen engen Auslegung dieses Begriffs nicht eine vorübergehende Unterstellung der Truppeneinheit eines anderen Staates unter den deutschen Oberbefehl und deren Versorgung mit Waffen, Munition und Verpflegung angesehen werden. Darauf, daß der § 7 BVG und damit der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff des Dienstes im Rahmen der deutschen Wehrmacht eng auszulegen ist, deutet der § 8 BVG hin, nach welchem Personen in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden können, wenn sie vom Tatbestand des § 7 BVG nicht erfaßt sind, ihre Versorgung aber begründet erscheint. Im Ergebnis hat auch der 9. Senat in seinem Urteil vom 28. August 1964 (BSG 21 S. 266 ff) die erwähnte Vorschrift eng ausgelegt und insbesondere ausgeführt, daß bei Ausländereinheiten die Versorgung mit Waffen und Material durch die deutsche Wehrmacht, die Bestellung von deutschen Verbindungsoffizieren sowie die zeitweise Unterstellung unter deutschen Oberbefehl noch keine "Einfügung in die deutsche Wehrmacht" und damit eine Dienstleistung im Rahmen der deutschen Wehrmacht bedeutete, solange es sich um fremde Einheiten mit selbständiger innerer Führung handelte. Die moderne Kriegführung im letzten Weltkrieg erforderte eine einheitliche Führung insbesondere unter verbündeten Mächten, um an gemeinsamen Fronten gegenüber einem gemeinsamen Gegner operieren zu können. Es war daher eine aus der Tatsache des Bündnisses des Deutschen Reiches mit Ungarn hervorgehende militärische Notwendigkeit, daß an der gemeinsamen Ostfront einheitlich von einer Stelle die militärischen Operationen geleitet und befohlen wurden. Wenn dabei die 105. ungarische leichte Division dem deutschen Oberbefehl unterstand und auch von deutschen Stellen versorgt wurde, so leisteten die Angehörigen dieser Division dennoch weiterhin Dienst in der ungarischen Wehrmacht, nicht aber Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht. Ein Zusammenkämpfen mehrerer Verbündeter unter einem einheitlichen Oberbefehl gegen einen gemeinsamen Gegner hat nicht nur auf deutscher Seite stattgefunden, sondern auch auf Seiten der Alliierten. Insbesondere bei der Invasion haben u. a. Truppen der Franzosen und Engländer unter amerikanischem Oberbefehl gekämpft, ohne daß jemals geäußert worden wäre, damals hätten Franzosen und Engländer im Rahmen der amerikanischen Wehrmacht gekämpft. Ebensowenig haben daher auch Truppeneinheiten der dem deutschen Reich verbündeten Länder Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht geleistet, solange diese Einheiten nicht aus dem Truppenverband des verbündeten Landes völlig ausgeschieden waren und nur noch in einem Unterordnungsverhältnis zur deutschen Wehrmacht gestanden haben. Im Jahre 1942/43, als der Kläger der 105. leichten Division angehörte und sich die Lungentuberkulose zuzog, bestand aber noch eine selbständige ungarische Armee und eine selbständige ungarische Regierung; Ungarn war dem sogenannten Dreimächtepakt beigetreten und befand sich damals zusammen mit Deutschland im Krieg mit der Sowjetunion. Die erwähnte ungarische Division kämpfte bei ihrem Einsatz an der Front zwar zusammen mit deutschen Truppenverbänden, jedoch leisteten ihre Angehörigen unter den gegebenen Verhältnissen, solange eine eigene ungarische Armee und eine selbständige ungarische Regierung bestand, nicht Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht. Zwar mag es unter den häufigen kritischen Lagen an der Ostfront öfter vorgekommen sein, daß deutsche und ausländische Verbände gemischt zum Einsatz kamen, jedoch änderte dieser Umstand nichts an der Tatsache, daß die Angehörigen der ungarischen Truppeneinheit weiterhin Angehörige der ungarischen Armee blieben und in der Armee ihres Landes Wehrdienst leisteten. Auch in den Auskünften des Bundesarchivs vom 6. Januar 1960 und 22. März 1962 kommt klar zum Ausdruck, daß die 105. ungarische Division ein Teil der ungarischen Armee war. Wenn in der Auskunft vom 22. März 1962 davon die Rede ist, daß die Verbände der Armeen der verbündeten Länder im Rahmen der deutschen Wehrmacht kämpften, so ist damit noch nicht gesagt, daß sie auch "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" leisteten. Zum anderen handelt es sich bei dieser Auskunft um eine Äußerung des Bundesarchivs, bei der mit dem Gebrauch der Worte "im Rahmen der deutschen Wehrmacht" der Unterschied zu den der deutschen Wehrmacht oder der Waffen-SS eingegliederten Verbänden deutlich gemacht werden sollte und mit der keinesfalls etwa eine verbindliche Interpretation des vom BVG gebrauchten Begriffs "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" gegeben werden sollte und gegeben werden konnte.

Soweit der Kläger geltend macht, die 105. ungarische leichte Division sei vereinbarungswidrig von deutschen Befehlsstellen unmittelbar an der Front eingesetzt worden, und soweit er daraus schließen will, die Division sei also ungarischen Kommandostellen völlig entzogen gewesen und habe somit Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht geleistet, kann ihm nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die auf § 128 SGG gestützte Rüge durchgreift, mit welcher sich der Beklagte dagegen wendet, daß das LSG aus dem Schreiben des deutschen Militär-Attachés vom 23. März 1944 geschlossen hat, die ungarische 105. Division sei von den deutschen Kommandostellen vereinbarungswidrig im Fronteinsatz verwendet worden. Auch wenn eine solche Vereinbarung zwischen militärischen oder politischen Führungsstellen des Deutschen Reiches und Ungarns bestanden haben sollte, würde die Nichteinhaltung einer solchen Vereinbarung nicht zu dem Schluß berechtigen, daß deshalb der in den ungarischen Truppeneinheiten geleistete Dienst zu einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht geworden sei. Einerseits würde eine solche Vereinbarung geradezu die Befehlsbefugnis ungarischer Führungsstellen über die 105. ungarische Division demonstrieren, zum anderen könnte ein Überschreiten der etwa getroffenen Vereinbarung über die Verwendung der Division durch deutsche Dienststellen nicht bewirken, daß damit diese Division völlig aus dem Verband der ungarischen Armee herausgelöst war. Das aber wäre überhaupt Voraussetzung für die Annahme, daß die Angehörigen der erwähnten Division Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht leisteten.

Eine Bestätigung der Auffassung, daß auch i. S. des BVG "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" nur die Angehörigen solcher ausländischen Truppeneinheiten geleistet haben, welche der deutschen Wehrmacht eingegliedert oder angegliedert waren, geht aus dem Gesetz vom 31. März 1965 (BVBl 1965 S. 50 = BGBl II 273) zum Vertrag vom 22. Mai 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem spanischen Staat über Kriegsopferversorgung und zu dem Notenwechsel vom 16. Mai 1963 hervor. Der in diesem Gesetz erwähnte Vertrag, der vornehmlich zur Versorgung der früheren Angehörigen der 250. Infanterie-Division, der sog. Blauen Division, geschlossen worden ist, spricht ebenso wie der § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG in seinem Abschnitt I Art. 1 und 3 vom Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht, den spanische Staatsangehörige als Angehörige der deutschen Wehrmacht oder im Rahmen der deutschen Wehrmacht geleistet haben. Bei der sog. Blauen Division hat es sich um einen spanischen Freiwilligenverband gehandelt, der für den Kriegseinsatz allein dem Befehl der deutschen Wehrmacht unterstand, der auch als deutscher Verband dem Namen nach gekennzeichnet und im Gegensatz zu den Verbänden verbündeter Armeen als deutscher Verband geführt wurde; die Blaue Division stand damit in einem entsprechenden Verhältnis zur Wehrmacht, wie andere bekannte Ausländerverbände, z. B. die SS-Divisionen Wallonien, das Reich, Wiking usw. zur Waffen-SS gestanden haben. Im Gegensatz zu diesen Ausländerverbänden waren aber Truppenverbände der dem Deutschen Reich verbündeten Länder nicht als deutsche Verbände bezeichnet, sie blieben Verbände der Armeen ihres Heimatlandes, und die Angehörigen dieser Verbände leisteten nicht Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht.

Schließlich verbietet auch der der deutschen Versorgung innewohnende Grundgedanke, den Begriff "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" derartig weit auszulegen, daß darunter auch der Dienst der Wehrmachtsangehörigen verbündeter Staaten einbegriffen würde und den Angehörigen der verbündeten Armeen Versorgung zu leisten wäre. Dem deutschen Versorgungsrecht liegt der Gedanke zugrunde, daß diejenigen Deutschen, die für ihr Vaterland beim militärischen Dienst oder im Kriege ein besonderes Opfer durch die Hingabe von Leben oder Gesundheit gebracht haben, entschädigt werden sollen (Aufopferungsanspruch). Dieser Grundsatz führt dazu, daß jedes Land die erbrachten Opfer seiner eigenen Staatsangehörigen zu entschädigen hat und daher regelmäßig Nichtdeutsche von der Entschädigung seitens der Bundesrepublik ausgeschlossen sind. Nur dort, wo Ausländer allein für Deutschland ein Opfer an Leben und Gesundheit erbracht haben, erscheint es nach dem erwähnten Grundsatz gerechtfertigt, auch den Ausländern eine Versorgung zu gewähren, weil sie wie Deutsche und allein für Deutschland ein Opfer erbracht haben. Diesem Gedanken hat offenbar das BVG im § 7, soweit in dieser Vorschrift der Personenkreis der zu versorgenden Ausländer ("andere Kriegsopfer", d. h. andere als Deutsche oder deutsche Volkszugehörige) bestimmt ist, Rechnung tragen wollen. Dem Sinn dieser Vorschrift nach müssen demnach die militärischen Ausländereinheiten, die nicht der Armee ihres Heimatlandes angehörten und vielfach sogar gegen den Willen ihrer heimatlichen Regierung ein Opfer für Deutschland durch ihren Kriegsdienst brachten, unter den zu versorgenden Personenkreis fallen, den das Gesetz mit dem Begriff "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" erfaßt zu haben glaubte. Andererseits können diesem Sinn nach unter den erwähnten Begriff nicht Truppeneinheiten der dem deutschen Reich verbündeten Länder fallen. Die Angehörigen der Armeen verbündeter Länder brachten mit ihrem Dienst und dem dadurch bedingten Einsatz von Leben und Gesundheit nicht dem deutschen Reich, sondern allein oder in erster Linie ihrem eigenen Heimatland ein Opfer. Dabei ist es für die Frage, ob ein Opfer vorliegt, unerheblich, ob dieses Opfer freiwillig oder auf Zwang hin erbracht wurde; ebenso unerheblich ist es, ob das Opfer - gewollt oder ungewollt - zugleich den Interessen der Kriegführung des Deutschen Reiches diente. Auch der Kläger hat als Ungar mit seinem Dienst in der 105. ungarischen leichten Division und der dadurch bedingten Erkrankung in erster Linie seinem Vaterland Ungarn ein Opfer gebracht, so daß sich sein Entschädigungsanspruch auch grundsätzlich nicht gegen das Deutsche Reich oder jetzt gegen die Bundesrepublik richten kann. Inwieweit Ungarn mit dem Eintritt in den Krieg an der Seite Deutschlands eigene Ziele verfolgte, kann dahinstehen und bedarf keiner weiteren Erörterung; denn für die Frage des besonderen Opfers und des daraus resultierenden Entschädigungsanspruchs ist allein entscheidend, daß der Kläger dieses Opfer nicht ausschließlich für das Deutsche Reich, sondern für sein Vaterland Ungarn, sei es freiwillig oder erzwungen, erbracht hat, indem er den Wehrdienst in der 105. ungarischen Division leistete, bei dem er sich das Lungenleiden zugezogen hat.

Aus all diesen Erwägungen ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, daß der Dienst ungarischer Staatsangehöriger in einer vor der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen unter deutschem Oberbefehl eingesetzten ungarischen Truppeneinheit jedenfalls dann nicht als Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG anzusehen ist, wenn diese Einheit aus dem Verband der ungarischen Armee nicht völlig ausgeschieden war. Die Unterstellung von Einheiten verbündeter Mächte unter deutschen Oberbefehl, ihre Beteiligung an Kämpfen gegen einen gemeinsamen Gegner sowie eine Versorgung mit Waffen und Verpflegung aus deutschen Beständen begründen für sich allein noch keinen Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht. Demnach hat der Kläger nicht Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht geleistet.

Der Kläger gehört aber auch nach den anderen im § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG aufgezählten Tatbeständen, welche die Anwendung der Vorschriften des BVG rechtfertigen, nicht zu dem zu versorgenden Personenkreis. Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger weder "militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation" geleistet, noch ist seine Schädigung, also seine Erkrankung an der Lungentuberkulose, "durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung" im besetzten Gebiet eingetreten. Er hat nach der Richtung weder selbst eine Behauptung aufgestellt noch seinen Anspruch auf diese gesetzlichen Tatbestände gestützt.

Das LSG hat sonach zu Unrecht den § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG für anwendbar gehalten und dem Kläger ebenso wie das SG die Lungenerkrankung als Schädigungsfolge anerkannt und die Vollrente zugesprochen. Auf die Revision des Beklagten waren daher das Urteil des LSG vom 25. März 1965 sowie das Urteil des SG vom 24. Oktober 1963 aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 30

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