Leitsatz (amtlich)

Bei Einnahmen aus Hausbesitz sind die zur Tilgung der Vermögensabgabe entrichteten Teilbeträge nach dem LAG bei der Berechnung der Ausgleichsrente nicht in vollem Umfang vom anrechenbaren sonstigen Einkommen abzusetzen. Offen bleibt, ob die in diesen Beträgen enthaltene Verzinsung (LAG §§ 34, 211) absetzbar ist.

 

Leitsatz (redaktionell)

Durch eine 5 DM monatlich übersteigende Erhöhung des Einkommens des Versorgungsberechtigten tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein; diese berechtigt das Versorgungsamt nicht nur zu einer Erhöhung entsprechenden Neufeststellung, sondern auch zu einer Überprüfung der gesamten für die Höhe der Ausgleichsrente maßgebenden Tatsachen und einer uneingeschränkten Neufeststellung der Ausgleichsrente (vgl RVGE 5, 24 und 31).

 

Normenkette

BVG § 33 Fassung: 1952-03-19, § 41 Fassung: 1950-12-20, § 47 Fassung: 1950-12-20; LAG §§ 34, 211; BVG § 62 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 21. Dezember 1955 aufgehoben und die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 2. September 1954 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Das Versorgungsamt (VersorgA.) L hatte den Klägerinnen durch Umanerkennungsbescheid vom 13. Februar 1952 die volle Grund- und Ausgleichsrente für Halbwaisen in Höhe von monatlich je 31.- DM nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vom 1. Januar 1951 an bewilligt. Bei der Berechnung der Ausgleichsrente war das VersorgA. davon ausgegangen, daß die Klägerinnen aus Hausbesitz ein sonstiges Einkommen von (abgerundet) monatlich 12.- DM hätten. Hierbei war das Einkommen aus dem Hausbesitz in der Weise errechnet worden, daß die gesamten Einnahmen aus dem Hause neben anderen Ausgaben auch um die von den Klägerinnen erbrachte Soforthilfeabgabe gekürzt wurden.

Nachdem für das Jahr 1952 eine Erhöhung des von den Klägerinnen aus ihrem Hausbesitz erzielten Einkommens um monatlich 10.- DM errechnet worden war, änderte das VersorgA. durch Bescheid vom 20. Mai 1953 den vorausgegangenen Bescheid ab. Jeder der Klägerinnen verblieb bis zum 31. März 1952 eine Rente von monatlich 30.- DM als Waisenrente nach der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27. Vom 1. April 1952 an sei nach den Vorschriften des BVG nur noch die Grundrente in Höhe von monatlich 10.- DM zu zahlen; die Ausgleichsrente entfalle wegen Überschreitung der für die Waisenrente gesetzten Einkommensgrenze. Da die Soforthilfe eine Vermögensabgabe sei, könne sie auch bei der Berechnung des sonstigen Einkommens nicht mehr von den Gesamteinnahmen aus dem Hausbesitz abgezogen werden, so daß das den Klägerinnen anzurechnende sonstige Einkommen die Einkommensgrenze von monatlich 36.- DM übersteige.

Der gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch blieb erfolglos. Durch Urteil vom 2. September 1954 hat das Sozialgericht (SG.) Lübeck die vor dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Berufung zum Oberversicherungsamt S erhobene Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen, mit der sie die Weitergewährung einer Ausgleichsrente für das Jahr 1952 erstrebten, hat das Landessozialgericht (LSG.) Schleswig durch Urteil vom 21. Dezember 1955 das Urteil des SG. aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den Klägerinnen für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 1952 eine Ausgleichsrente von monatlich 14.- DM zu gewähren.

Bei seiner Entscheidung ist das LSG. von der Feststellung ausgegangen, daß jede der Klägerinnen im Jahre 1952 aus ihrem Hausbesitz in Wirklichkeit nur ein Monatseinkommen von abgerundet 22.- DM erzielt habe, so daß ihnen nach § 47 Abs. 3 BVG eine Ausgleichsrente von monatlich 14.- DM vom 1. April 1952 an zugestanden habe. Bei der Berechnung des Einkommens sei auch die Lastenausgleichsabgabe (nicht Soforthilfeabgabe, wie in dem angefochtenen Bescheid irrtümlich ausgeführt) in Höhe von monatlich 46,- DM von den Bruttoeinnahmen abzuziehen. Das gehe daraus hervor, daß das BVG nur das wirklich erzielte oder zumindest das ohne Aufzehrung der Vermögenssubstanz erzielbare Einkommen bei der Berechnung der Ausgleichsrente berücksichtigt wissen wolle. Es sei daher nicht zulässig, die Lastenausgleichsabgaben als anrechenbares Einkommen anzusehen und ein Monatseinkommen von mehr als 36.- DM anzunehmen, das tatsächlich nicht erzielt worden sei und nur unter teilweiser Aufzehrung der Vermögenssubstanz hätte erzielt werden können. Zwar bezwecke das Lastenausgleichsgesetz eine Verminderung des Vermögens. Die Lastenausgleichsabgabe erfülle aber zugleich den Begriff einer Steuer und sei sogar bei der Berechnung des einkommensteuerpflichtigen Einkommens teilweise abzugsfähig. Sie sei daher wie andere Steuern bei der Berechnung des sonstigen Einkommens im Sinne des § 47 Abs. 3 BVG abzuziehen. Auch daraus, daß die Tilgungsbeträge der Abgabeschuld so klein gehalten seien, daß sie normalerweise aus den laufenden Einnahmen bestritten werden könnten und daher nicht zur Aufzehrung des Vermögens führten, sei zu schließen, daß die Tilgungsbeträge bei der Berechnung der Ausgleichsrente von den Bruttoeinnahmen abzuziehen seien. Anderenfalls würde der Lastenausgleich im Gegensatz zu der Regelung bei den Kriegsopfern dazu führen, daß über die Versagung der Ausgleichsrente bei diesem Personenkreis eine Vermögensminderung eintrete.

Das LSG. hat die Revision zugelassen.

Der Beklagte hat gegen das am 29. Februar 1956 zugestellte Urteil am 17. März 1956 Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des LSG. Schleswig vom 21. Dezember 1955 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG. Lübeck vom 2. September 1954 zurückzuweisen.

Er rügt eine Verletzung der §§ 33, 47 BVG und meint, als Leistungen für eine einmalige Vermögensabgabe seien die Vierteljahresbeträge der Lastenausgleichsabgabe bei der Berechnung des sonstigen Einkommens ebensowenig von den Bruttoeinnahmen absetzbar wie bei der Berechnung des einkommensteuerpflichtigen Einkommens.

Die Klägerinnen beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 Abs. 1 SGG) und daher zulässig; sie ist auch begründet.

Bedenken dagegen, daß der Beklagte nach § 62 Abs. 1 und 3 BVG berechtigt war, die Ausgleichsrente der Klägerinnen neu festzustellen, bestehen nicht; der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen hat auch zutreffend die vorher zu dieser Frage geäußerten Bedenken in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 1960 nicht mehr aufrechterhalten. Durch eine 5.- DM monatlich übersteigende Erhöhung des Einkommens der Klägerinnen war eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, die den Beklagten nicht nur zu einer der Erhöhung entsprechenden Neufeststellung, sondern auch zu einer Überprüfung der gesamten für die Höhe der Ausgleichsrente maßgebenden Tatsachen und einer uneingeschränkten Neufeststellung der Ausgleichsrente berechtigte (vgl. RVGer. 5 S. 24 (31) zum Umfang der Neufeststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse). Zwischen den Beteiligten ist mithin nur die Frage streitig, ob bei der Berechnung des sonstigen Einkommens die zum Lastenausgleich erbrachten Leistungen von den Bruttoeinkünften aus dem Hausbesitz abzuziehen sind oder nicht.

Das LSG. hat seine Entscheidung, nach der bei der Berechnung des sonstigen Einkommens im Sinne des § 47 Abs. 3 BVG die Tilgungsbeträge der zum Lastenausgleich erbrachten Vermögensabgabe von den Bruttoeinnahmen abzuziehen sind, im wesentlichen damit begründet, daß es sich bei diesen Tilgungsbeträgen um eine Steuer handele, die von den Roheinkünften ebenso abzuziehen sei wie sonstige Steuern. Hierbei hat das LSG. jedoch das Wesen des Lastenausgleichs verkannt. Nach § 3 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 - BGBl. I S. 446 - (Lastenausgleichsgesetz - LAG -) werden als Lastenausgleichsabgaben die Vermögensabgabe, die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe erhoben. Diese Abgabeschulden gelten nach § 20 LAG als zu Beginn des 21. Juni 1948 entstanden. Daraus geht hervor, daß es sich bei den durch das LAG geschaffenen Abgabeschulden nicht um eine besondere Steuer, sondern, wie es das Gesetz klar sagt, um eine Vermögensabgabe bei den durch die kriegsbedingten Ereignisse nicht oder weniger betroffenen Vermögen und um eine Abschöpfung von Vermögensvorteilen handelt, die sich aus der Währungsumstellung ergeben haben. Das LSG. meint allerdings, daraus, daß in § 26 des Gesetzes zur Milderung dringender sozialer Notstände vom 8. August 1949 - Gesetzblatt der Verw. d. VWG S. 205 (Soforthilfegesetz - SHG -) -, des Vorgängers des LAG, eine besondere Regelung über die Nichtabzugsfähigkeit der Soforthilfeabgabe bei der Errechnung des Einkommens getroffen worden sei, ergebe sich, daß es sich bei der Soforthilfeabgabe um eine Steuer gehandelt habe und demnach auch bei der Vermögensabgabe nach dem LAG um eine Steuer handele, weil anderenfalls die genannte Vorschrift nicht erforderlich gewesen sei. Dieser Ansicht konnte der erkennende Senat nicht folgen. Daß das SHG eine solche Regelung getroffen hat, stellt vielmehr einen ausdrücklichen weiteren Hinweis auf dem Gebiet des Steuerrechts dafür dar, daß es sich bei der Soforthilfeabgabe um eine Vermögensabgabe gehandelt hat und daher auch die Vermögensabgabe nach dem LAG nicht entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes als Steuer behandelt werden kann. Da bei der Vermögensabgabe das vorhandene Vermögen rückwirkend zum Beginn des 21. Juni 1948 durch die Abgabeschuld vermindert und diese Abgabeschuld keine Steuer ist, stellen auch die gezahlten Tilgungsbeträge keine Steuerleistungen dar. Nicht durch die Leistung der Tilgungsraten tritt ein Verlust an der Vermögenssubstanz ein. Dieser Substanzverlust ist vielmehr bereits dadurch entstanden, daß das LAG vorhandenes Vermögen rückwirkend zum Beginn des 21. Juni 1948 mit einer Abgabeschuld belegt und dadurch diese Vermögen vermindert hat. Durch die Leistung der Tilgungsraten wird daher die Abgabeschuld selbst in den Fällen abgetragen, in denen die Leistung auf Kosten einer bescheidenen Lebensführung erbracht sein sollte, die das BVG den Opfern des Krieges gewährleisten will. Durch diese Verminderung der Abgabeschuld tritt somit zwangsläufig eine Vermehrung des Vermögens des Abgabepflichtigen ein, so daß die geleistete Tilgungsrate nicht vom Bruttoeinkommen abgesetzt werden kann.

Das LSG. vertritt ferner die Ansicht, daß bei der Berechnung des sonstigen Einkommens im Sinne des § 47 Abs. 3 BVG diese Tilgungsbeträge auch deshalb nicht als Einkommen angesehen werden dürften, weil die Opfer des Krieges dann durch die Versagung der Ausgleichsrente möglicherweise gezwungen sein könnten, ihr Vermögen zu veräußern, um eine bescheidene Lebenshaltung aufrechterhalten und gleichzeitig die Tilgungsbeträge aufbringen zu können, während die Tilgungsraten normalerweise aus den laufenden Einnahmen bestritten werden könnten und sollten. Es trifft zwar zu, daß die Tilgung der durch das LAG geschaffenen Abgabeschulden vom Gesetzgeber so geregelt worden ist, daß sie grundsätzlich ohne Verwertung des Vermögens aus den laufenden Einnahmen der abgabepflichtigen Personen erfolgen kann. Jedoch ist die Möglichkeit, daß Abgabepflichtige, unter ihnen gegebenenfalls auch Opfer des Krieges, die Tilgungsraten nur unter Rückgriff auf die Vermögenssubstanz (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe A, Einf. LAG, III d), oder, falls sie das vermeiden wollen, nur unter Gefährdung einer bescheidenen Lebenshaltung aufbringen können, nicht von vornherein auszuschließen und ist auch vom Gesetzgeber des LAG berücksichtigt worden, wie sich aus den in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften über die Regelung von Härtefällen ergibt. Da das LAG eine Sonderregelung für Versorgungsberechtigte nicht getroffen hat, können auch bei diesem Personenkreis die durch die Vorschriften des LAG herbeigeführten Härtefälle nicht durch eine erweiternde Auslegung der Vorschriften des BVG, sondern nur durch die im LAG selbst enthaltenen Vorschriften über die Milderung von Härtefällen beseitigt werden. Beide Gesetze, sowohl das BVG wie das LAG mit seinen Härtevorschriften verfolgen das Ziel, daß bei dem durch diese Gesetze betroffenen Personenkreis eine Bedürftigkeit nicht eintritt, so daß die Regelung des LAG insoweit mit dem vom BVG verfolgten Ziele nicht im Widerspruch steht. Ist jedoch der notwendige Lebensunterhalt nicht durch die Bezüge nach dem BVG zusammen mit anderen Einkünften gefährdet, sondern erst durch die Abgaben nach dem LAG, die einen Vermögenszuwachs (Schuldverringerung) bedingen, so muß diese Gefährdung notfalls durch einen Rückgriff auf die dem LAG unterliegende Vermögenssubstanz oder gewöhnlich durch die im LAG vorgesehenen Möglichkeiten (Härtevorschriften) abgewendet werden. Nach § 55 LAG ist der Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe denjenigen Abgabepflichtigen zu erlassen, die am Fälligkeitstage von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden oder Arbeitslosenfürsorge erhalten. Nach Textziffer 28 der Verwaltungsanordnung des Bundesministers für Finanzen über den Erlaß von Vermögensabgabe und Soforthilfeabgabe aus Billigkeitsgründen vom 19. Juli 1954 (BStBl. 1954 I S. 380) braucht zum Erlaß der Vierteljahresbeträge die Fürsorge nicht tatsächlich in Anspruch genommen worden sein; es genügt vielmehr, daß die Voraussetzungen, unter denen die Unterstützung durch die Fürsorge gewährt werden müßte, entweder vorliegen oder durch die Leistung der Tilgungsrate herbeigeführt würden. Dadurch ist im Rahmen des LAG eine Regelung geschaffen worden, nach der in den Fällen,, in denen die Erfüllung der Abgabepflicht nach diesem Gesetz zu einer Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts eines Abgabepflichtigen führen würde, ein Erlaß der Abgabeschuld in Teilbeträgen zwingend vorgeschrieben ist.

Da hiernach die zur Tilgung der Abgabeschuld entrichteten Beträge allgemein als Einkommen behandelt werden müssen und dies auch nicht dem Sinn und Zweck des BVG widerspricht, trifft die vom Beklagten vertretene Auffassung zu, daß bei der Errechnung des sonstigen Einkommens im Rahmen des § 47 BVG die für den Lastenausgleich abgeführten Beträge nicht von den Bruttoeinnahmen abzuziehen sind. Dieser Ansicht ist offenbar auch der Gesetzgeber, der in § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG vom 2. August 1958 - BGBl. I S. 567 - eine Abzugsfähigkeit der Tilgungsraten von den Einkünften aus Haus- und Grundbesitz nicht vorgesehen hat. Zwar sind nach Buchst. b der genannten Vorschrift Steuern von Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder Gegenstände beziehen, die zur Einnahmeerzielung führen, von den Roheinnahmen als Werbungskosten abzugsfähig. Daß es sich bei den in dieser Vorschrift genannten Abgaben nicht auch um die Tilgungsbeträge zur Vermögensabgabe handeln kann, geht aber daraus hervor, daß anschließend unter Buchst. c die abzugsfähigen Leistungen nach dem LAG noch besonders genannt sind und diese nur insoweit für abzugsfähig erklärt werden, als es sich um die Zinsen der Hypothekengewinnabgabe und Kreditgewinnabgabe handelt. Demnach hat das LSG. zu Unrecht angenommen, daß bei der Berechnung des sonstigen Einkommens die als Lastenausgleichsabgabe entrichteten Beträge der Vermögensabgabe in voller Höhe abzuziehen seien.

Die Frage, ob ein Teil dieser Beträge, nämlich die in diesen Beträgen enthaltene Verzinsung der Abgabeschuld, absetzungsfähig ist, wie es § 211 LAG bezüglich der Errechnung des steuerpflichtigen Einkommens bei der Einkommens- und Körperschaftssteuer vorsieht, kann hier dahingestellt bleiben. Selbst wenn man annehmen wollte, daß die Klägerinnen den höchsten Zinssatz zu zahlen und die Zinszahlungen mit einem Drittel der von ihnen entrichteten Ausgleichsabgaben den nach § 211 LAG höchstmöglichen Satz erreicht hätten, würde ihr Einkommen mit monatlich 53.- DM (22.- DM zur Verfügung stehender Betrag und 31.- DM Tilgungsrate) die Einkommensgrenze von damals 36.- DM noch erheblich überschritten haben, so daß die Versorgungsbehörden und das SG. mit Recht angenommen haben, den Klägerinnen habe eine Ausgleichsrente vom 1. April bis zum 31. Dezember 1952 nicht zugestanden.

Das LSG. hat mithin zu Unrecht das Urteil des SG. aufgehoben und den Beklagten verurteilt, Ausgleichsrente für das Jahr 1952 zu zahlen. Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 SGG war daher das Urteil des LSG. aufzuheben und die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des SG. Lübeck vom 2. September 1954 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2324725

BSGE, 168

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