Leitsatz (amtlich)

1. Der Rentenversicherungsträger kann auch nach Neuordnung des Finanzausgleichs zwischen Rentenversicherung der Arbeiter und Rentenversicherung der Angestellten durch das 3. RVÄndG (AVG § 110a = RVO § 1383a) gegen Leistungsansprüche des Berechtigten gemäß RVO § 1299, SGB 1 § 51 nur aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellten Forderungen gegenseitig sind (Anschluß an BSG 1961-08-25 1 RA 233/59 = BSGE 15, 36, BSG 1962-11-23 1 RA 26/60 = SozR Nr 2 zu § 1299 RVO und BSG 1965-11-30 4/12 RJ 106/61 = SozR Nr 8 zu § 1299 RVO).

2. SGB 1 § 51 (Aufrechnung) und SGB 1 § 52 (Verrechnung) gelten für Ansprüche des Berechtigten auf Geldleistungen, die ab 1976-01-01 fällig werden.

 

Normenkette

AVG § 110a Abs. 2 Fassung: 1969-07-28; RVO § 1383a Abs. 2 Fassung: 1969-07-28, § 1299 Fassung: 1959-07-23; SGB 1 § 51 Abs. 2 Fassung: 1975-11-12, § 52 Fassung: 1975-11-12; SGB 1 Art. 2 § 4 Nr. 1 Fassung: 1975-11-12, § 17 Fassung: 1975-11-12, § 23 Fassung: 1975-11-12; RVÄndG 3 Art. 1 § 1 Nr. 7 Fassung: 1969-07-28, § 2 Nr. 5 Fassung: 1969-07-28; AVG § 110a Abs. 3 Fassung: 1969-07-28; RVO § 1383a Abs. 3 Fassung: 1969-07-28

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. November 1975 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten. Die Beklagte und die Beigeladenen haben sich außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte eine Beitragsforderung gegen den Kläger an dessen Altersruhegeld aufrechnen darf.

Über das Vermögen des 1902 geborenen Klägers ist das Konkursverfahren eröffnet. Er ist mit Gesamtsozialversicherungsbeiträgen erheblich im Rückstand. Unter anderem schuldet er der beigeladenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mehrere tausend Deutsche Mark an Beiträgen zur Angestelltenversicherung.

Seit 1967 bezieht der Kläger von der beklagten Landesversicherungsanstalt (LVA) Altersruhegeld als Gesamtleistung aus Beiträgen zur Arbeiterrenten- und zur Angestelltenversicherung. Die Beklagte hatte seit 1969 mit einer Forderung auf Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung gegen das Altersruhegeld des Klägers bereits aufgerechnet. Mit dem streitigen Bescheid vom 9. Oktober 1973 rechnete sie "nach Tilgung der Beitragsschuld zur Arbeiterrentenversicherung" mit den der BfA geschuldeten Beiträgen von 5.662,03 DM gemäß § 1299 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gegen das Altersruhegeld "in Höhe des sich nach § 850 c der Zivilprozeßordnung (ZPO) ergebenden pfändbaren Betrages" auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit der Begründung zurück, die erforderliche Gegenseitigkeit von Schuld und Forderung ergebe sich aus der Funktionseinheit der Rentenversicherungsträger (Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 1970). Mit einem weiteren Bescheid vom 20. März 1975 rechnete die Beklagte weiterhin mit Nebenansprüchen zu der Beitragsforderung aus der Angestelltenversicherung von insgesamt 1.061,08 DM gegen das Altersruhegeld des Klägers auf.

Mit seiner bereits gegen den Aufrechnungsbescheid vom 9. Oktober 1973 erhobenen Klage hatte der Kläger in den Vorinstanzen Erfolg. Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 18. April 1975 dem Begehren des Klägers auf Aufhebung der Aufrechnungsbescheide entsprochen. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 10. November 1975 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Beklagten hiergegen zurückgewiesen und ausgeführt, die von der Beklagten erklärten Aufrechnungen seien unwirksam, weil die von § 1299 RVO und § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geforderte Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderungen nicht gegeben sei. Die beklagte LVA habe keinen Anspruch auf die vom Kläger geschuldeten Beiträge zur Angestelltenversicherung. Daran ändere auch die sogenannte Funktionseinheit der Rentenversicherungsträger nichts. Nach wie vor sei die Beitragspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Es bestehe keine Gesamtheit der Versicherungen im Sinne einer Einheitsversicherung, wie der - sonst nicht erforderliche - Finanzausgleich nach § 1383 a RVO beweise. Die Tatsache, daß der Kläger von der Beklagten eine Gesamtleistung aus Beiträgen auch der Angestelltenversicherung erhalte, ändere ebenfalls hieran nichts.

Das LSG hat in seinem Urteil die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat die Revision eingelegt. Sie trägt vor, die grundsätzliche Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. August 1961 (BSGE 15, 36) sei unter der Geltung eines Wanderversicherungsrechts ergangen, welches einen Finanzausgleich lediglich im Einzelfalle vorsah. Durch die Neufassung der §§ 1383 ff RVO durch das Dritte Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (3. RVÄndG) vom 28. Juli 1969 sei sowohl die Gemeinlast der Rentenversicherung der Arbeiter als auch der Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten auf völlig neue Grundlagen gestellt worden. Von diesem Zeitpunkt an lasse sich durchaus von einer Funktionseinheit dieser beiden Zweige der Rentenversicherung sprechen. Die Rentenzahlung an einen Versicherten belaste nunmehr nicht nur die leistungspflichtige LVA. Im Vordergrund stehe bei der Aufrechnung das Vermögen der Rentenversicherungsträger, nicht deren Rechtspersönlichkeit. Es wäre daher nicht sachgerecht und verstieße gegen Treu und Glauben, wenn der Versicherte mit dem Hinweis auf die formale rechtliche Selbständigkeit des einzelnen Rentenversicherungsträgers sich der Erfüllung seiner Beitragsschulden entziehen könne. Durch den bestehenden Finanzausgleich werde die Versichertengemeinschaft insgesamt, vertreten durch die Rentenversicherungsträger, durch die Gewährung von Leistungen belastet. Demzufolge bestehe auch ein berechtigtes Interesse der Versichertengemeinschaft, daß ihrem Vermögen die geschuldeten Beiträge zufließen. Eine andere Betrachtungsweise würde den wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten nicht gerecht werden. Seit dem Inkrafttreten des 3. RVÄndG hätten sich die Beziehungen zwischen der Angestelltenversicherung und der Rentenversicherung der Arbeiter so erheblich gewandelt, daß man von einem Bedeutungswandel des Begriffs der Gegenseitigkeit jedenfalls im Verhältnis dieser beiden Versicherungszweige zueinander ausgehen könne. Die Entscheidung, ob eine Aufrechnung statthaft sei, könne nicht der Fähigkeit des Versicherten überlassen werden, Gesetzeslücken in den Rentengesetzen zu erkennen und auszunutzen. Im übrigen komme der Wille des Gesetzgebers nunmehr zweifelsfrei in Art. 1 § 52 des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuches (SGB-AT) zum Ausdruck.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil und das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 18. April 1975 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und auf Ausführungen verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Nach § 1299 RVO darf der Träger der gesetzlichen Arbeiterrentenversicherung gegen Leistungsansprüche u. a. geschuldete Sozialversicherungsbeiträge aufrechnen. Mit Ablauf des Jahres 1975 ist der § 1299 RVO durch Art. II § 4 Nr. 1 SGB-AT aufgehoben worden. An seine Stelle ist mit Wirkung vom 1. Januar 1976 Art. I § 51 SGB-AT getreten (Art. II § 23 SGB-AT). Mangels einer entsprechenden Überleitungsvorschrift (vgl. Art. II §§ 17 ff SGB-AT) gilt die neue Vorschrift - unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalles - für Ansprüche des Berechtigten auf Geldleistungen, die vom 1. Januar 1976 an fällig werden (ebenso SGB-AT, herausgegeben von der BfA und vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger - VdR -, Anm. 1 zu § 51). Nach § 51 Abs. 1 aaO kann der zuständige Leistungsträger Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 3 pfändbar sind; u. a. mit Beitragsansprüchen kann der Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen sogar bis zu deren Hälfte aufrechnen (§ 51 Abs. 2 aaO).

Die Beklagte kann jedoch weder nach § 1299 RVO in der bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Fassung - gegen bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Rentenansprüche des Klägers - noch nach Art. I § 51 SGB-AT - für ab 1. Januar 1976 fällig gewordene Rentenansprüche - mit Beitragsansprüchen der beigeladenen BfA aufrechnen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (BSGE 15, 36 = SozR Nr. 1 zu § 1299 RVO; SozR Nr. 2 und 8 aaO) kann bei der Aufrechnung nach § 1299 RVO auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen auch dann nicht verzichtet werden, soweit es sich bei der Forderung des Rentenversicherungsträgers gegen den Leistungsempfänger um geschuldete Sozialversicherungsbeiträge handelt; mangels einer solchen Gegenseitigkeit der Forderungen kann der zur Zahlung verpflichtete Träger der Rentenversicherung u. a. nicht gegen den Rentenanspruch des Berechtigten mit einer Forderung aufrechnen, welche die Einzugsstelle gegen den Rentenberechtigten u. a. wegen rückständiger Beiträge zu einem Träger der Rentenversicherung eines anderen Versicherungszweiges erhebt. Dies gilt nach der zitierten Rechtsprechung für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ausdrücklich auch dann, wenn die Rente als Gesamtleistung aus Beiträgen der Rentenversicherung der Angestellten und der Rentenversicherung der Arbeiter festgestellt worden ist. An dieser gesicherten Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest. Der beklagte Träger der Arbeiterrentenversicherung war nach allem nicht berechtigt, Beitragsforderungen der beigeladenen BfA gegen den Anspruch des Klägers auf Altersruhegeld aufzurechnen. An diesem rechtlichen Ergebnis vermag sich auch dadurch nichts zu ändern, daß das 3. RVÄndG mit Wirkung vom 1. August 1969 in die RVO einen § 1383 a und in das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) einen § 110 a eingefügt hat (vgl. Art. 1 § 1 Nr. 7, Art. 1 § 2 Nr. 5 3. RVÄndG), durch welche der Finanzausgleich zwischen den Trägern der Arbeiterrentenversicherung und der Angestelltenversicherung neu geregelt worden ist. Die neugefaßten Vorschriften sichern jedem Rentenversicherungszweig zu, daß der eine Versicherungszweig für das vergangene Kalenderjahr die Rücklagen des anderen Versicherungszweiges auf zwei volle Monatsausgaben aufzufüllen hat, soweit die eigenen Rücklagen des ersten Versicherungszweiges noch vier Monatsausgaben überschreiten. Mit diesem Finanzausgleich ist indessen nichts grundsätzlich Neues eingeführt worden. Schon das Rentenversicherungs-Finanzausgleichsgesetz vom 23. Dezember 1964 sah einen Finanzausgleich vor (vgl. auch den durch das 3. RVÄndG gestrichenen § 1389 Abs. 3 RVO).

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der neu geregelte Finanzausgleich zwischen Arbeiterrentenversicherung und Angestelltenversicherung die von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze zur Gegenseitigkeit von zur Aufrechnung stehenden Ansprüchen einer neuen Betrachtung zugänglich machen könnte. Zu Recht führt das LSG im angefochtenen Urteil aus, daß gerade die Notwendigkeit eines Finanzausgleichs zwischen Rentenversicherung der Arbeiter und Rentenversicherung der Angestellten ihre weiterbestehende rechtliche Selbständigkeit unterstreiche. Der allgemeine Gedanke der Funktionseinheit aller Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen vermag hieran nichts zu ändern. Im übrigen ergibt sich die Unzulässigkeit der Verfahrensweise der Beklagten aus folgenden Überlegungen:

Die beklagte LVA hat mit den streitigen Bescheiden nicht mit einer eigenen Forderung gegenüber Ansprüchen des Klägers aufgerechnet, sondern eine fremde Forderung "verrechnet" (so schon zur letzten Alternative des § 1299 RVO BSGE 15, 36, 38). "Angesichts derselben oder ähnlichen Zielsetzung aller Sozialleistungen, der Verpflichtung aller Leistungsträger zur engen Zusammenarbeit und des Strebens nach Verwaltungsvereinfachung" hat der Gesetzgeber mit Art. I § 52 SGB-AT die Verrechnung mit der Forderung eines dritten Leistungsträgers nunmehr für zulässig erklärt (vgl. die Amtliche Begründung zu Art. I § 52 unter B § 52, BT-Drucks. 7/868). Es liegt auf der Hand, daß sich die von der Beklagten zur Rechtfertigung ihrer Handlungsweise ins Feld geführte Funktionseinheit der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten mit der Zielsetzung deckt, die der Gesetzgeber dem Art. I § 52 SGB-AT vorgegeben hat. Die Vorschrift ist am 1. Januar 1976 in Kraft getreten (Art. II § 23 Abs. 1 SGB-AT). Nun hat der Gesetzgeber, wie aus Art. II §§ 17 ff SGB-AT folgt, Übergangsregelungen nicht für erforderlich gehalten (vgl. auch Hauck/Haines, SGB I, Anm. 6 zu § 52). Hiernach gilt § 52 aaO unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalles für Ansprüche des Berechtigten auf Geldleistungen, die vom 1. Januar 1976 an - Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift - fällig werden (vgl. hierzu auch SGB-AT, herausgegeben von der BfA und vom VdR, Anm. 1 zu § 52). Der Gesetzgeber hat mithin eine Verrechnung, wie sie die Beklagte dem Kläger gegenüber vorgenommen hat, für Zeiten vor dem 1. Januar 1976 noch nicht für zulässig erklärt. Er hat sich hierzu auch nicht durch die von der Beklagten in den Vordergrund der Überlegungen gestellte Funktionseinheit der Zweige der gesetzlichen Rentenversicherungen gedrängt gefühlt. Hiernach läßt auch die Entwicklung der Gesetzgebung deutlich erkennen, daß unter der Geltung des § 1299 RVO eine Verrechnung, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, rechtlich unstatthaft war.

Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht zum Teil, nämlich soweit sie eine von der Beklagten erklärte Verrechnung gegen Ansprüche des Klägers auf Altersruhegeld ab 1. Januar 1976 betrifft, auf Grund des Art. I § 52 SGB-AT gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger nur mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen. Eine solche Ermächtigung hat die beigeladene BfA, deren Beitragsansprüche die Beklagte verrechnet hat, jedoch bis zur Entscheidung durch das Berufungsgericht, also bis zum Abschluß der Tatsacheninstanzen der Beklagten gegenüber nicht gegeben. Gegenüber dem SG hat sie mit Schriftsatz vom 26. Juli 1974 erklärt, daß sie in der Frage der Gegenseitigkeit der für die Aufrechnung in Betracht kommenden Forderungen nach wie vor der bisherigen Rechtsprechung des BSG (BSGE 15, 36) folge; sie erhebe jedoch keine Einwendungen dagegen, daß die Träger der Arbeiterrentenversicherung dem Ersuchen der Einzugsstelle um Aufrechnung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge auch insoweit entsprächen, wie sie die Aufrechnung mit geschuldeten Beiträgen zur Angestelltenversicherung betreffen. Bei dieser Einstellung der BfA liegt es auf der Hand, daß von einer der Beklagten erteilten Ermächtigung zur Verrechnung nicht gesprochen werden kann.

Nach alledem trifft die angefochtene Entscheidung zu. Die Revision der Beklagten hiergegen war mit der Kostenentscheidung aus § 193 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649101

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