Leitsatz (amtlich)

1. Betrifft das Urteil des SG die in einer Klage verbundenen Ansprüche mehrerer Hinterbliebener eines Versicherten, so ist die Berufung ausgeschlossen, soweit sich der Anspruch eines Hinterbliebenen nur auf Rente für bereits abgelaufene Zeiträume bezieht. Dem steht nicht entgegen, daß die berufungsfähigen Ansprüche der übrigen Hinterbliebenen auf demselben Versicherungsfall beruhen.

2. Eine wirksame Bereiterklärung zur Nachentrichtung von Beiträgen (RVO § 1444 Abs 1 Nr 2 aF) setzt nicht einen drohenden Fristablauf voraus. Es genügt, wenn der Versicherte den Willen zur Nachentrichtung der Beiträge einer zuständigen Stelle gegenüber eindeutig erklärt.

 

Leitsatz (redaktionell)

Handelt es sich um mehrere selbständige, voneinander unabhängige Ansprüche, die in einer Klage geltend gemacht werden, so ist die Zulässigkeit der Berufung für jeden Anspruch gesondert zu prüfen. Die Berufung ist ausgeschlossen für die Frage der Gewährung von Waisenrente einer Waise, die schon vor Erlaß des erstinstanzlichen Urteils das 18. Lebensjahr vollendet hatte und der deshalb dem Antrag entsprechend die Rente nur bis zu diesem Zeitpunkt zugesprochen war.

 

Normenkette

SGG § 146 Fassung: 1953-09-03; RVO § 1444 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1924-12-15

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. März 1956 wird aufgehoben.

Soweit es die Ansprüche der Klägerin C Sch betrifft, wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12. November 1954 als unzulässig verworfen. Im übrigen wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin zu 1.) ist die Witwe, die Klägerinnen zu 2.) und 3.) sind die Kinder des am 10. Januar 1951 verstorbenen Schneidermeisters H Sch Die Beklagte lehnte ihren Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenrente durch Bescheid vom 23. Juli 1953 mit der Begründung ab, die Anwartschaft aus den vor dem 1. Januar 1949 entrichteten Beiträgen sei erloschen, die für die Jahre 1949 und 1950 geleisteten Beiträge seien unwirksam, da sie erst nach dem Tod des Versicherten, am 12. Januar 1951, entrichtet worden seien. Gegen diesen Bescheid haben die Klägerinnen Klage erhoben mit der Begründung, der Verstorbene habe sich am 5. Oktober 1950 auf dem Versicherungsamt (VA.) der Stadt D dem Zeugen V gegenüber zur Nachentrichtung der fehlenden Beiträge bereit erklärt. Das Sozialgericht (SG.) hat - entsprechend dem Antrag der Klägerinnen - durch Urteil vom 12. November 1954 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1.) eine laufende Witwenrente, an die Klägerin zu 3.) eine laufende Waisenrente und an die Klägerin zu 2.), die am 8. September 1954 das 18. Lebensjahr vollendet hat, Waisenrente vom 1. Februar 1951 bis zum 30. September 1954 zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG.) durch Urteil vom 16. März 1956 die Klage abgewiesen. Es hat die Berufung auch insoweit für zulässig gehalten, als das SG. über den Anspruch der Klägerin zu 2.) entschieden hat. Nach seiner Ansicht ist die Berufung nach § 146 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG.) a. F. nicht ausgeschlossen, wenn - wie hier - das Urteil neben dem Anspruch auf Rente für einen abgelaufenen Zeitraum auch andere berufungsfähige Ansprüche desselben oder eines anderen Klägers betrifft. In der Sache selbst hat es die Wirksamkeit der nachentrichteten Beiträge verneint: Zwar habe der Versicherte sich dem Zeugen V gegenüber zur Nachentrichtung bereit erklärt, eine wirksame Bereiterklärung im Sinne des § 1444 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) a. F. liege aber nur dann vor, wenn der Versicherte seine Bereitschaft zur Entrichtung bereits fälliger Beiträge im Hinblick auf einen drohenden Rechtsverlust mit dem Ziel erkläre, die Beitragsentrichtung, der im gegebenen Zeitpunkt ein Hindernis entgegenstehe, bis zu dessen Behebung hinauszuschieben. An dieser Voraussetzung habe es gefehlt, da keinerlei Rechtsverlust gedroht habe und der Versicherte auch nicht an der gesetzlichen Beitragsentrichtung verhindert gewesen sei. Selbst wenn man aber eine wirksame Bereiterklärung annehme, so seien die Beiträge nicht innerhalb angemessener Frist nachentrichtet worden, da zwischen dem Zeitpunkt der Bereiterklärung und dem Tag der Entrichtung eine Frist von mehr als drei Monaten gelegen habe; es sei dem Versicherten zuzumuten gewesen, die Beiträge bis spätestens Anfang Dezember 1950 nachzuentrichten. Das LSG. hat die Revision zugelassen.

Die Klägerinnen haben gegen das am 22. Juni 1956 zugestellte Urteil am 7. Juli 1956 Revision eingelegt und sie im gleichen Schriftsatz begründet. Sie tragen vor: Die Berufung der Beklagten sei, soweit sie die Ansprüche der Klägerin zu 2.) betreffe, nach § 146 SGG a. F. unzulässig gewesen, weil es sich um einen Rentenanspruch für einen bereits abgelaufenen Zeitraum gehandelt habe, der von den Ansprüchen der anderen Klägerinnen unabhängig gewesen sei. Das LSG. habe zu Unrecht keine wirksame Bereiterklärung angenommen. Es werde im Gesetz nicht verlangt, daß ein drohender Rechtsverlust bevorstehe, es genüge vielmehr, wenn die Bereiterklärung vor Ablauf der Frist des § 1442 RVO a. F. zur Sicherung der Anwartschaft abgegeben werde. Die Frist von etwa drei Monaten, innerhalb deren die Beiträge nachentrichtet worden seien, müsse auch als angemessen angesehen werden. Zum mindesten habe aber das LSG. klären müssen, wie die Verhältnisse des Versicherten gewesen seien und warum er die Beiträge nicht früher entrichtet habe.

Die Klägerinnen beantragen,

1. das Urteil des LSG. Nordrhein-Westfalen vom 16. März 1956 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG. Münster vom 12. November 1954 als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Waisenrente an die Klägerin zu 2.) richtet,

hilfsweise, die Berufung insoweit zurückzuweisen,

2. im übrigen die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG. Münster vom 12. November 1954 zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung auch insoweit für zulässig, als es sich um die Ansprüche der Klägerin zu 2.) handelt, da das Urteil des SG. in seiner Gesamtheit nicht nur eine Rente für abgelaufene Zeiträume, sondern auch laufende Renten betreffe. Im übrigen sei es zweifelhaft, ob überhaupt eine wirksame Bereiterklärung des Versicherten vorgelegen habe, da die Nachentrichtungsfrist für die Beiträge des Jahres 1949 erst Ende 1951 und für die Beiträge des Jahres 1950 erst Ende 1952 abgelaufen sei. Bereiterklärungen könnten nur jeweils kurz vor Ablauf der Nachentrichtungsfrist abgegeben werden, um drohende Rechtsverluste zu vermeiden. Im Oktober 1950 habe hierzu kein Anlaß bestanden. Der Versicherte sei auch durch seine Einkommensverhältnisse nicht gehindert gewesen, die Beiträge für die Jahre 1949 und 1950 rechtzeitig zu entrichten.

Die Klägerinnen zu 1.) und 3.) erhalten seit dem 1. Januar 1957 von der Beklagten Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG).

II.

Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte Revision ist begründet, weil das LSG. zu Unrecht die Berufung der Beklagten auch insoweit für zulässig angesehen hat, als es sich um die Waisenrente der Klägerin zu 2.) handelt, und weil es aus nicht zutreffenden rechtlichen Erwägungen eine wirksame Nachentrichtung der Beiträge verneint hat.

Die Auffassung des LSG., die Berufung der Beklagten sei in vollem Umfange zulässig gewesen, weil das Urteil des SG. in seiner Gesamtheit sich auch mit berufungsfähigen Ansprüchen befaßt habe, trifft nicht zu. Nach § 146 SGG in der hier noch anzuwendenden ursprünglichen Fassung ist in Angelegenheiten der Rentenversicherung die Berufung ausgeschlossen, wenn das Urteil nur Renten für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG.) nicht auf die Beschwer des Rechtsmittelklägers, sondern auf den Inhalt des Urteils als solchen an. Deshalb ist eine Berufung auch dann zulässig, wenn das Urteil einen Rentenanspruch betrifft, der sich sowohl auf bereits abgelaufene Zeiträume als auch auf die Zukunft bezieht und wenn im Berufungsverfahren nur noch die Rente für zurückliegende Zeiträume streitig ist (vgl. BSG. 1 Seite 225). Das BSG. hat es in dieser zu § 148 Nr. 2 SGG a. F. ergangenen Entscheidung auf die Einheitlichkeit des Anspruchs abgestellt, über den das SG. zu entscheiden hatte. Wenn es sich dagegen um mehrere selbständige, voneinander unabhängige Ansprüche handelt, die in einer Klage geltend gemacht werden, so ist die Zulässigkeit der Berufung für jeden Anspruch gesondert zu prüfen (BSG. Urteil vom 20.10.1955 - 1 RA 40/55 - Breith. 1955 S. 1300, BSG. Bd. 5 S. 222, hier S. 225; vgl. auch BSG. Bd. 3 S. 136, insbesondere S. 139, wo ausgeführt ist, daß bei selbständigen Ansprüchen auch die Zulassung der Revision auf einen bestimmten Anspruch beschränkt werden kann, und zwar aus der Erwägung heraus, daß auch außerhalb der Zulassung ein Rechtsmittel nur hinsichtlich eines Streitgenossen, eines Anspruchs oder dergleichen zulässig sein könne). Bei dem Anspruch der Klägerin zu 2.) auf Waisenrente handelt es sich um einen selbständigen Anspruch, der unabhängig von den Ansprüchen ihrer Schwester und ihrer Mutter erhoben werden kann, wenn auch die Ansprüche aller Klägerinnen auf demselben Ereignis, dem Tod des Versicherten in Verbindung mit seiner Versicherung beruhen. Denn für jeden dieser Ansprüche müssen die gesetzlichen Voraussetzungen besonders gegeben sein.

Die Beklagte meint allerdings, das Urteil des SG. habe in seiner Gesamtheit über Ansprüche auf laufende Rente und über solche für einen abgelaufenen Zeitraum entschieden, das Berufungsgericht müsse sich daher auf alle Fälle mit dem gesamten Fragenkomplex befassen, so daß der Grundgedanke der §§ 144 ff. SGG, die Berufungsgerichte vor Bagatellstreitigkeiten zu bewahren, nicht zum Zuge komme. Derartige Gesichtspunkte können jedoch dann keine Rolle spielen, wenn mit der Klage mehrere selbständige Ansprüche erhoben werden. Denn die Berufungsfähigkeit eines Anspruchs darf nicht von der mehr oder weniger zufälligen Tatsache abhängen, ob im gleichen Verfahren noch ein anderer, berufungsfähiger Anspruch geltend gemacht wird. Die Berufung der Beklagten war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen, als es sich um den Anspruch der Klägerin zu 2.) handelt, der nur Rente für Zeiträume betrifft, die bereits bei Erlaß des Urteils des SG. abgelaufen waren.

Die Revision ist auch insoweit begründet, als sie die Ansprüche der Klägerinnen zu 1.) und 3.) betrifft. Das LSG. hat die Auffassung vertreten, auch wenn sich der Versicherte dem Zeugen V. gegenüber am 5. Oktober 1950 zur Nachentrichtung der Beiträge für 1949 und 1950 bereit erklärt habe, so sei doch § 1444 Abs. 1 Nr. 2 RVO a. F. nicht anwendbar, weil einmal kein drohender Fristablauf bevorgestanden habe, und weil ferner diese Beiträge nicht innerhalb angemessener Frist nachentrichtet worden seien. Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Nach der hier maßgebenden Vorschrift des § 1442 Abs. 1 RVO a. F. sind Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie nach Ablauf von zwei Jahren nach Schluß des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden. Nach § 1444 Abs. 1 Nr. 2 RVO a. F. steht der Entrichtung der Beiträge im Sinne der §§ 1442, 1443 RVO a. F. die Bereiterklärung des Versicherten zur Nachentrichtung gegenüber einer zuständigen Stelle gleich, wenn demnächst die Beiträge in einer angemessenen Frist entrichtet werden. Eine derartige Bereiterklärung des Versicherten liegt nach den das BSG. bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) vor. Denn das LSG. führt ausdrücklich aus, der Versicherte habe sich am 5. Oktober 1950 bereit erklärt, die noch fehlenden Beiträge für 1949 und 1950 zu entrichten. Diese Erklärung ist auch hinreichend bestimmt, da sie sich auf einen näher bezeichneten Zeitraum bezogen hat und den Willen des Versicherten hat erkennen lassen, die zur Erhaltung der Anwartschaft erforderlichen Beiträge zu entrichten; sie ist auch gegenüber der zuständigen Stelle, nämlich gegenüber einem Bediensteten des Versicherungsamts abgegeben worden. Wenn das LSG. trotzdem aus Rechtsgründen eine wirksame Bereiterklärung verneint hat, so ist der erkennende Senat nicht daran gehindert, die nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG. vor dem Versicherungsamt abgegebenen Erklärungen des Versicherten in ihrer rechtlichen Bedeutung selbst zu würdigen.

Entgegen der Auffassung des LSG. hängt die Wirksamkeit einer Bereiterklärung im Sinne des § 1444 Abs. 1 Nr. 2 RVO a. F. nicht davon ab, daß sie erst unmittelbar vor Fristablauf abgegeben wird. Das Gesetz verlangt nicht, daß dem Versicherten ein Nachteil durch einen unmittelbar bevorstehenden Fristablauf droht. Wenn es auch zutreffen mag, daß in der Mehrzahl der Fälle eine Bereiterklärung nach § 1444 Abs. 1 Nr. 2 RVO a. F. wegen unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs abgegeben wird, so erfaßt diese Vorschrift doch nicht ausschließlich Fälle solcher Art. Dies hat auch das frühere Reichsversicherungsamt (RVA.) nicht angenommen, vielmehr läßt die Grundsätzliche Entscheidung Nr. 1735 (AN. 1913 S. 593) erkennen, daß es sich hier nur um eine beispielhafte, nicht erschöpfende Aufzählung handelt. Dem Wortlaut des Gesetzes kann nicht entnommen werden, daß nur eine wegen drohenden Fristablaufs abgegebene Bereiterklärung wirksam ist. Daß eine Bereiterklärung wirksam nicht nur kurz vor Fristablauf abgegeben werden kann, ergibt sich auch aus § 1443 RVO a. F. Hiernach dürfen freiwillige Beiträge und Beiträge über die dem Arbeitsverdienst entsprechende Klasse hinaus nach Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität oder des Todes nicht mehr entrichtet werden. Auch auf diese Vorschrift bezieht sich § 1444 Abs. 1 Nr. 2 RVO a. F.; hier steht eine Bereiterklärung der Entrichtung der Beiträge ebenfalls gleich, wenn diese in einer angemessenen Frist entrichtet werden. In Fällen des § 1443 RVO a. F. kann in aller Regel nicht von einem drohenden Fristablauf gesprochen werden, denn der Tod oder die Invalidität sind im allgemeinen nicht vorauszusehen. Gerade in derartigen Fällen schützt aber die Bereiterklärung den Versicherten oder seine Hinterbliebenen vor dem Verlust der Anwartschaft. Es genügt deshalb, wenn einer Beitragsentrichtung irgendwelche Hindernisse entgegenstehen und wenn der Wille des Versicherten zur Nachentrichtung der konkret zu bestimmenden Beiträge erkennbar in Erscheinung getreten ist. Dies ist aber nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG., die auf der Aussage des Zeugen V beruhen, hier der Fall. Eine wirksame Bereiterklärung des Versicherten liegt daher vor.

Weiter erfordert § 1444 Abs. 1 RVO a. F., daß die Beiträge demnächst in einer angemessenen Frist entrichtet werden. Das LSG. meint, zwei Monate seien angemessen, eine Frist von drei Monaten und 7 Tagen aber nicht mehr. Die Angemessenheit der Frist richtet sich jedoch nicht nach festen Grenzen. Da der Gesetzgeber die Frist nicht bestimmt hat, kann sie je nach der Sachlage verschieden lang sein, wobei es auf die Umstände des jeweiligen Falles ankommt. Das LSG. hätte daher ermitteln müssen, aus welchen Gründen der Versicherte die Beiträge nicht früher entrichtet hat. Es hätte dabei seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse klären und prüfen müssen, ob etwa Unklarheiten über die Höhe seines für die Beitragsentrichtung maßgebenden Einkommens (vgl. dazu die Aussage des Zeugen V Bl. 18 R. der Akten des SG.) oder sonstige beachtliche Umstände, zu denen auch die Erledigung wichtiger persönlicher oder beruflicher Angelegenheiten gehören kann, ihn daran gehindert haben, die Beiträge früher zu leisten. Dabei kann auch von Bedeutung sein, wann die einzelnen Beitragsmarken erworben worden sind (vgl. dazu die Erklärung der E B Bl. 7 der Akten des SG.).

Da der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit wegen der von den Klägerinnen zu 1.) und 3.) erhobenen Ansprüche auf Gewährung der Hinterbliebenenrente, über die nur noch bis zum 31. Dezember 1956 Streit besteht, zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückverwiesen werden. Ihm wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

 

Fundstellen

BSGE, 264

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