Orientierungssatz

Unter Kriegseinwirkung iS des BVG § 1 Abs 2 Buchst a iVm § 5 sind nur solche Einwirkungen bei kriegerischen Auseinandersetzungen zu verstehen, bei denen das Deutsche Reich als kriegführende Macht beteiligt war. Bei dem "Massaker von Neusatz" hat es sich um eine Gewaltmaßnahme gehandelt, die ausschließlich auf Veranlassung und Befehl ungarischer Dienststellen von selbständigen ungarischen Militärverbänden und Polizeieinheiten in einem Gebiet durchgeführt worden ist, das nicht von deutschen Truppen besetzt war.

 

Normenkette

BVG § 1 Abs. 2 Buchst. a Fassung: 1950-12-20, § 5 Abs. 1 Fassung: 1953-08-07

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1966 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin ist Volksdeutsche und Heimatvertriebene aus Jugoslawien; sie lebt seit Ende 1956 in der Bundesrepublik. Im Februar 1957 stellte sie erstmalig den Antrag auf Gewährung von Versorgungsrente; dabei gab sie an, ihr Ehemann sei bei einer Razzia als Jude erschossen worden. Dieser Antrag wurde durch den bindend gewordenen Bescheid des Versorgungsamtes (VersorgA) vom 10. Juli 1957 abgelehnt. Darauf wandte sich die Klägerin an das Amt für Wiedergutmachung. Aber auch das Wiedergutmachungsverfahren führte zu keinem Erfolg. Die Klage auf Zahlung von Rente und Kapitelentschädigung wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts (LG) Stuttgart vom 30. Januar 1959 abgewiesen. Nunmehr beantragte sie im Juni 1959 wiederum die Gewährung einer Versorgungsrente im Wege des Zugunstenbescheides. Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 15. Juli 1959 mit der Begründung abgelehnt, aus dem Urteil des LG Stuttgart ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, welche eine Gewährung der begehrten Leistung rechtfertigen, an dem bindend gewordenen Bescheid vom 10. Juli 1957 müsse daher festgehalten werden. Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos (Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamtes - LVersorgA - Baden - Württemberg vom 23. September 1959). Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat die Klage durch Urteil vom 24. Februar 1960 abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) machte die Klägerin nähere Angaben über die Umstände, die zum Todes ihres Ehemannes geführt haben. Der Beklagte erklärte sich daraufhin im Vergleichswege bereit, den Bescheid vom 15. Juli 1959 zurückzunehmen und der Klägerin einen neuen Bescheid zu erteilen, der - falls der Rechtsanspruch verneint werden sollte - auch eine Entscheidung nach § 6 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) enthalten sollte.

Durch Bescheid des VersorgA vom 10. August 1962 wurde der Antrag auf Hinterbliebenenversorgung erneut abgelehnt, nachdem der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) seine Zustimmung zu einer Versorgung gemäß § 6 BVG mit Schreiben vom 10. Juli 1962 verweigert hatte. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid des LVersorgA vom 8. März 1963 zurückgewiesen. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 16. Dezember 1965 abgewiesen; das LSG hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 15. Dezember 1966 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. In den Gründen des Berufungsurteils wird ausgeführt, der Ehemann der Klägerin habe zur Zeit seines Todes unstreitig weder militärischen noch militärähnlichen Dienst geleistet, somit käme als Anspruchsgrundlage nur eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. a BVG in Betracht. Sie liege - unbeschadet der Fälle des § 6 BVG - nur vor, wenn einer der Tatbestände des § 5 BVG verwirklicht sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 BVG seien jedoch unmittelbare Kriegseinwirkungen nur dann beachtlich, wenn sie im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege ständen. Hieraus werde deutlich, daß es nicht Sinn und Zweck des BVG sei, für die Folgen aller Kriegseinwirkungen, gleichgültig bei welcher Gelegenheit sie eingetreten seien, Versorgungsansprüche zu gewähren; vielmehr rechtfertige sich eine enge Auslegung des Begriffs der unmittelbaren Kriegseinwirkungen. Der Zusammenhang sei ausschließlich auf kriegerische Auseinandersetzungen beschränkt, bei denen das Deutsche Reich als kriegführende Macht selbst militärisch kämpfend beteiligt gewesen sei. Deutsche Truppen seien jedoch in dem Gebiet, in dem sich die Klägerin und ihr Ehemann aufgehalten hätten, zu keiner Zeit, weder während der Kriegshandlungen noch später, anwesend gewesen. An der "Säuberungsaktion" seien ausschließlich ungarische Truppen und Dienststellen beteiligt gewesen. Mit dieser Feststellung rechtfertige sich die Ablehnung der Anerkennung einer unmittelbaren Kriegseinwirkung und damit des Anspruchs auf Versorgung aufgrund der Kannvorschrift des § 6 BVG.

Dieses Urteil wurde der Klägerin am 28. Januar 1967 zugestellt, die dagegen mit Schriftsatz vom 22. Februar 1967, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 23. Februar 1967, Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21. März 1967, eingegangen beim BSG am 22. März 1967, und mit den weiteren Schriftsätzen vom 8. Juni, 16. August und 30. August 1967 begründet hat.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag in der Vorinstanz zu entscheiden.

Zur Begründung ihrer Revision führt die Klägerin aus, das Berufungsurteil komme aus Gründen der praktischen Anwendbarkeit des Gesetzes zu einer viel zu engen Auslegung des § 5 Abs. 1 BVG. Eine Teilnahme des Deutschen Reiches an dem ungarisch-jugoslawischen Krieg als solchem könne nicht bezweifelt werden. Die Kampfhandlung ungarischer Truppen gegen Neusatz habe eine Maßnahme innerhalb der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Deutschland und Ungarn einerseits und Jugoslawien andererseits gebildet. Der Kriegszustand zwischen diesen Parteien sei nicht beendet gewesen. Gerade indem auf die beteiligten Kriegsparteien und den Zeitraum ihrer gesamten kriegerischen Auseinandersetzungen (Kriegszustand) abgestellt werde, lasse sich vermeiden, daß jede einzelne Kampfhandlung darauf untersucht werden müsse, ob deutsche Truppen kämpfend teilgenommen hätten. Ungarn sei im April 1941 an der Seite des Deutschen Reichs in den Krieg gegen Jugoslawien eingetreten; in der Folgezeit sei Ungarn bemüht gewesen, sich die wiedereinverleibte Batschka gegenüber einsickernden und ansässigen Partisanen zu erhalten, wozu nach den verrohten Vorstellungen der damaligen Zeit die militärische Erschießung Verdächtiger, so auch des Ehemannes der Klägerin, gehört habe. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 5 BVG sei es unerheblich, ob die Schädigung durch feindliche oder eigene Kampfmittel verursacht worden sei. Die Klägerin sei Volksdeutsche und falle unter den in erster Linie versorgungsberechtigten Personenkreis des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BVG. Zu ihrer Versorgung sei kein anderes Land als Deutschland berufen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1966 als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beklagte bezieht sich auf das Berufungsurteil und trägt weiter vor, der gesetzliche Tatbestand des § 5 Abs. 1 BVG sei nicht erfüllt; außerdem stehe dem Anspruch der Klägerin auch § 7 Abs. 1 Ziff. 3 BVG entgegen. Die Batschka habe niemals zu dem von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet gehört. Im Jahre 1942 habe Ungarn die Gebietshoheit über die von Jugoslawien zunächst zurückgewonnenen Gebiete gehabt; Ungarn könne im Zeitpunkt der Schädigung nicht als ein von der deutschen Wehrmacht besetztes Gebiet angesehen werden.

Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist von der Klägerin frist- und formgerecht eingelegt und auch rechtzeitig begründet worden. Die Revision ist daher zulässig (§§ 164, 166 SGG); sie ist jedoch sachlich unbegründet.

Nach den Feststellungen des LSG war die Klägerin mit ihrem Ehemann, der Jude war, in Jugoslawien ansässig. Dieser war im Februar 1941 zur jugoslawischen Wehrmacht eingezogen worden. Während der Besetzung Jugoslawiens durch deutsche Truppen im April 1941 flohen die Klägerin und ihr Ehemann, der seine Militäruniform fortgeworfen hatte, mit ihrem Kleinkind in die Batschka nach N und lebten dort als Zivilisten. Die Batschka hatte bis 1919 zu Ungarn und danach zum jugoslawischen Staatsgebiet gehört; sie war bereits im April 1941 durch ungarische Truppen besetzt und im Dezember 1941 wieder in das ungarische Staatsgebiet eingegliedert worden. Deutsche Truppen waren in diesem Gebiet zu keiner Zeit - weder während der Kampfhandlungen noch in dem späteren, hier interessierenden Zeitraum - anwesend; die Batschka stand vielmehr militärisch und verwaltungsmäßig ausschließlich unter ungarischer Herrschaft. Am 23. Januar 1942 wurde der Ehemann der Klägerin von ungarischen Soldaten und Polizisten verhaftet und noch am gleichen Tage nebst vielen anderen Personen erschossen ("Massaker von N"). Diese Feststellungen des LSG sind von der Klägerin nicht mit Revisionsrügen angegriffen, sie sind daher für das BSG bindend (§ 163 SGG). Weiterhin steht fest, daß die Klägerin deutsche Volkszugehörige ist und sich seit Ende 1956 ständig und befugt in der Bundesrepublik aufhält. Die Klägerin zählt daher - entgegen der Auffassung des Beklagten - zu dem Personenkreis des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BVG. Diese Vorschrift ist seit der Erstfassung des BVG - mit Ausnahme der Geltungsdauer des 1. Neuordnungsgesetzes (NOG), das vorübergehend die Worte "und deutsche Volkszugehörige" beseitigt, aber insoweit inhaltlich keine Änderung gebracht hatte - unverändert geblieben und bezieht auch deutsche Volkszugehörige in den Versorgungsbereich des BVG ein, sofern im übrigen die Voraussetzungen für einen deutschen Versorgungsanspruch gegeben sind.

Nach § 38 Abs. 1 BVG hat u. a. die Witwe Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, wenn ihr Ehemann "an den Folgen einer Schädigung" gestorben ist. Ein versorgungsrechtlich geschützter Schädigungstatbestand liegt jedoch bei dem Ehemann der Klägerin nicht vor. Das LSG ist zunächst mit Recht davon ausgegangen, daß der Verstorbene zur Zeit seines Todes weder militärischen (§ 1 Abs. 1 iVm § 2 BVG) noch militärähnlichen Dienst (§ 1 Abs. 1 iVm § 3 BVG) geleistet hat. Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin als Hinterbliebene eines jugoslawischen, also gegnerischen Soldaten, überhaupt Ansprüche nach dem BVG erheben könnte, denn jedenfalls hatte ihr Ehemann schon auf der Flucht in die Batschka seine jugoslawische Militäruniform weggeworfen und in der Folgezeit als Zivilist gelebt. Als Anspruchsgrundlage für einen Versorgungsanspruch der Klägerin käme daher nur eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. a BVG in Betracht. Diese liegt, wie das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, unbeschadet der Fälle des § 6 BVG nur vor, wenn einer der Tatbestände des § 5 BVG verwirklicht ist (vgl. BSG 2, 29; 2, 265; 5, 116; 12, 99) und dieser im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege steht. Die Tatbestände des § 5 BVG treten dabei nicht als selbständige Schädigungstatbestände neben die unmittelbare Kriegseinwirkung; es handelt sich vielmehr bei § 5 BVG um eine Aufzählung derjenigen Fälle, die jeweils die Annahme einer unmittelbaren Kriegseinwirkung rechtfertigen (BSG 2, 29). Das BSG hat weiter entschieden (4, 197; 21, 266), daß der Begriff der unmittelbaren Kriegseinwirkung in dem Sinne eng auszulegen ist, daß hierunter nur solche Einwirkungen bei kriegerischen Auseinandersetzungen zu verstehen sind, bei denen das Deutsche Reich als kriegführende Macht beteiligt war. Wollte man darüber hinaus auch andere gewaltsame Auseinandersetzungen, bei denen das Deutsche Reich keine kriegführende Macht war, als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des BVG ansehen, so würde sich dies nicht mit dem Grundgedanken des BVG vertragen, daß nach den deutschen Versorgungsgesetzen nur diejenigen Personen entschädigt werden sollen, die aus Anlaß einer kriegerischen Auseinandersetzung des Deutschen Reiches durch unmittelbare Kriegshandlungen geschädigt worden sind (vgl. BSG 21, 266). Derartige Handlungen können daher nur dann unter den Begriff der "Kampfhandlungen" (§ 5 Abs. 1 Buchst. a BVG) oder der "behördlichen Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen" (§ 5 Abs. 1 Buchst. b BVG) eingeordnet werden, wenn sie darauf gerichtet waren, das Kriegspotential der Gegner, also des Deutschen Reiches oder der mit ihm im Kriege stehenden Feindmacht zu treffen, insbesondere ihn militärisch zu schwächen. Maßnahmen, die allein oder überwiegend politischen Zwecken gedient haben, und verbrecherische Handlungen von ausschließlich kriminellem Charakter sind demnach keine Kampfhandlungen im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BSG 12, 99, 104). Ebensowenig fallen innerstaatliche oder zwischenstaatliche Auseinandersetzungen, die darauf abzielen, unabhängig von den deutschen Interessen und Kriegshandlungen bestimmte eigene politische Ziele durch militärische Gewaltmaßnahmen zu erreichen, unter den Begriff der unmittelbaren Kriegseinwirkung im Sinne des Gesetzes (vgl. hierzu BSG 21, 266, 270).

In dieser Abgrenzung zwischen unmittelbaren Kriegseinwirkungen und sonstigen Gewaltmaßnahmen liegt nicht, wie die Klägerin meint, eine unzulässige, dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechende Einschränkung des Begriffs der unmittelbaren Kriegseinwirkung, der in den Tatbeständen des § 5 BVG seine gesetzliche Ausprägung erfahren hat. Deutschland hat sich während des zweiten Weltkrieges nahezu mit allen Staaten Europas im Kriege befunden oder diese Staaten kämpften mit ihren Truppenverbänden auf deutscher Seite. Wenn die Auffassung der Klägerin richtig wäre, dann hätte die Bundesrepublik für die gesamte Dauer des 2. Weltkrieges auch für alle Gewaltmaßnahmen versorgungsrechtlich einzustehen, die seine Verbündeten auf Geheiß ihrer eigenen staatlichen oder militärischen Stellen begangen haben, weil jede dieser Maßnahmen durch den damaligen Kriegszustand erst ermöglicht worden ist. Eine derartige Auffassung kann nicht richtig sein. Ebensowenig wie ungarische Staatsangehörige, die vor der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen (am 19. März 1944; vgl. Urteil BSG vom 25. Juni 1963, 11 RV 1248/60) in einem unter deutschem Oberbefehl eingesetzten ungarischen Truppenverband Kriegsdienst geleistet haben, einen Versorgungsanspruch nach dem BVG haben (vgl. BSG 26, 30, 37), können einseitig ungarisch-orientierte Gewaltmaßnahmen oder verbrecherische Handlungen, an denen das Deutsche Reich nicht kriegsmäßig beteiligt war, einen Versorgungsanspruch begründen. So liegt der Fall aber hier. Der Ehemann der Klägerin ist bei einer - auch nach Auffassung der damaligen ungarischen Dienststellen - innerstaatlichen ungarischen Gewaltmaßnahme in der Batschka ums Leben gekommen.

Die Teilnahme Ungarns am Feldzug gegen Jugoslawien und der Einmarsch ungarischer Truppen bereits im April 1941 gerade in dieses Gebiet und einige andere Gebiete (Vojvodina) hatten ausschließlich den Zweck, diese Gebiete für Ungarn zurückzugewinnen. Das ist mit der Wiedereingliederung der Batschka am 27. Dezember 1941 auch geschehen. Im Zuge der Besetzung Jugoslawiens durch deutsche Truppen waren in die Batschka zahlreiche Juden geflüchtet, in noch größerer Zahl aber Serben und andere zu Jugoslawien gehörende Volksgruppen. Nach der Eingliederung der Batschka in das ungarische Staatsgebiet machten sich zunehmend Partisanentätigkeit und Widerstand gegen die Madjardisierung bemerkbar. Die Gewaltmaßnahme von Neusatz, bei der durch ein ungarisches Truppenkommando eine große Anzahl von Serben, Juden, Ungarn, aber auch Deutsche zusammengetrieben und umgebracht wurde, und deren letzte Hintergründe auch heute noch ungeklärt sind, wie das LSG festgestellt hat, diente offenbar dazu, Vergeltung zu üben und alle als unzuverlässig angesehenen Personen umzubringen oder einzuschüchtern. Die für die Gewaltmaßnahme verantwortlichen ungarischen militärischen Befehlshaber wurden später durch ein ungarisches Kriegsgericht zum Tode verurteilt, konnten sich jedoch der Vollstreckung durch die Flucht nach Deutschland entziehen. Die Beteiligung oder gar Verantwortlichkeit deutscher militärischer oder politischer Stellen ist niemals festgestellt worden; sie wird auch von der Klägerin nicht behauptet. War aber das Deutsche Reich an dieser Einzelaktion nicht beteiligt, sondern hat es sich um eine Gewaltmaßnahme gehandelt, die ausschließlich auf Veranlassung und Befehl ungarischer Dienststellen von selbständigen ungarischen Militärverbänden und Polizeieinheiten in einem allein von Ungarn besetzten und zum ungarischen Staatsgebiet geschlagenen Gebiet durchgeführt worden ist, dann sind nach den obigen Ausführungen die Voraussetzungen für einen Versorgungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Buchst. a iVm § 5 BVG nicht gegeben. Der Hinterbliebenenrentenanspruch der Klägerin ist daher zu Recht von den Vorinstanzen verneint worden.

Der Anspruch der Klägerin kann auch nicht, wie das LSG zutreffend entschieden hat, auf § 6 BVG gestützt werden. Die Klägerin hat mit der Revision nicht vorgetragen, daß die gemäß § 6 BVG erforderliche Zustimmung des BMA zur Anerkennung des Vorliegens einer unmittelbaren Kriegseinwirkung erteilt oder daß diese Zustimmung zu Unrecht verweigert worden ist.

Die Revision der Klägerin gegen das im Ergebnis zutreffende Urteil des LSG mußte daher zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2284920

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