Orientierungssatz

1. Bei der Dinarischen Cetnik-Division handelte es sich um einen jugoslawischen Freiwilligenverband unter jugoslawischer Führung und mit eigenen politischen und militärischen Zielen. Das gelegentliche "Hand-in-Hand-Arbeiten" mit der Deutschen Wehrmacht, in den letzten Kriegsmonaten, stellt noch keine Eingliederung dieses Verbandes in Deutschen Wehrmacht dar.

2. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Lungentuberkulose durch "unmittelbare Kriegseinwirkung" iS des BVG § 5 zugezogen anzusehen ist.

 

Normenkette

BVG § 1 Abs. 1 Fassung: 1966-12-28, Abs. 2 Buchst. a Fassung: 1966-12-28, § 5 Fassung: 1953-08-07

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. August 1968 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger, ein gebürtiger Jugoslawe, ist nicht Deutscher und auch nicht Volksdeutscher. Während des Krieges (1941 bis 1945) gehörte er der Dinarischen Cetnik-Division an, einem jugoslawischen Freiwilligenverband. Bei Kriegsende kam er in Italien in ein englisches Lager und von dort im April 1947 in das Gebiet der Bundesrepublik. Am 2. März 1962 stellte er einen Antrag auf Versorgung wegen seiner Lungentuberkulose, die er auf die jahrelangen Strapazen während seines militärischen Dienstes zurückführte. Er gab an, die ersten Beschwerden seien im Dezember 1944 aufgetreten, und brachte schriftliche Erklärungen der Zeugen U, V und C bei. Das Versorgungsamt (VersorgA) zog die ärztlichen Unterlagen der Landesversicherungsanstalt (LVA) R bei, ließ eine versorgungsärztliche Begutachtung durch Dr. M durchführen, vernahm die Zeugen U und V und holte eine Auskunft des Bundesarchivs (Zentralnachweisstelle) vom 30. November 1962 nebst ergänzender Auskunft durch das Militärarchiv vom 3. Mai 1963 ein. Durch Bescheid vom 14. Mai 1963 wurde der Versorgungsantrag abgelehnt. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamtes - LVersorgA - Nordrhein vom 25. November 1963). Das Sozialgericht (SG) hat schriftliche Erklärungen von den Zeugen H und D sowie Auskünfte des Instituts für Ostrecht in München und der Deutschen Dienststelle in B eingeholt und den Zeugen C vernommen; es hat sodann die Klage durch Urteil vom 9. Dezember 1965 abgewiesen.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Zeugen M, D und D durch das zuständige SG vernehmen lassen; sodann hat es die Berufung des Klägers durch Urteil vom 8. August 1968 zurückgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt, bei der Dinarischen Cetnik-Division habe es sich um einen freiwilligen Zusammenschluß von königstreuen Jugoslawen unter dem Kommando von jugoslawischen Offizieren gehandelt, also um einen ausländischen Militärverband mit selbständiger Führung. Die Cetnik-Verbände hätten zwar von deutschen Truppen teilweise Verpflegung, Material sowie in gewissem Umfang auch Bekleidung erhalten; auch hätten, vor allem in den letzten Monaten des Krieges, deutsche Verbindungsoffiziere fungiert. Nach den Auskünften des Bundesarchivs, des Instituts für Ostrecht und der Deutschen Dienststelle sowie der schriftlichen Erklärung des Zeugen H lasse sich jedoch nicht feststellen, daß der Dinarische Cetnik-Verband zu irgendeinem Zeitpunkt des Krieges in die deutsche Wehrmacht eingegliedert gewesen oder auch nur als Teil der deutschen Wehrmacht anzusehen sei. Die königstreuen Cetniks hätten eigene Ziele verfolgt, nämlich den Kampf für König Peter II und gegen die kommunistischen Partisanen Titos. Bei diesem Kampf hätten sie sich gelegentlich mit den Deutschen verbunden und Unterstützung durch die Deutschen gefunden. Es habe jedoch auch anders sein können, so daß sich die deutsche Wehrmacht plötzlich beiden Kampfverbänden - den kommunistischen und den königstreuen - als Gegner gegenüber gesehen habe. Der Kläger habe demnach weder "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" noch militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation geleistet, sondern militärischen Dienst im Rahmen seines ausländischen Militärverbandes. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Schädigung durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung berufen. Die von ihm geltend gemachten "allgemeinen Strapazen" bzw. "jahrelangen Anstrengungen und Strapazen" stellten keine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 5 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) dar. Derartige schädigende Einwirkungen könnten nur bei dem versorgungsberechtigten Personenkreis nach den §§ 1 und 2 BVG anerkannt werden; dazu zähle der Kläger jedoch nicht.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Dieses Urteil wurde dem Kläger am 30. August 1968 zugestellt, der dagegen mit Schriftsatz vom 5. September 1968, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 6. September 1968, Revision eingelegt und diese mit demselben Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 8. August 1968 und das Urteil des SG Aachen vom 9. November 1965 sowie den Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 1963 idF des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1963 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die beim Kläger bestehende Lungentuberkulose mit nachfolgenden Krankheiten als Schädigungsfolge i. S. des BVG anzuerkennen und dafür ab 1. März 1962 Rente in gesetzlicher Höhe zu gewähren;

2. den Beklagten ferner zu verurteilen, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten;

3. hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen.

Der Kläger rügt in seiner Revisionsbegründung, auf die Bezug genommen wird, eine unzutreffende Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG und trägt dazu vor, das LSG habe zwar in völliger Übereinstimmung mit dem Urteil des 9. Senats des BSG vom 28. August 1964 den von ihm als Angehörigen eines Cetnik-Verbandes geleisteten Dienst weder als einen "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" noch als "militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation" angesehen; eine derartige Beurteilung des Sachverhalts werde jedoch den festgestellten tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Jedenfalls in den letzten Kriegsmonaten habe zwischen seiner Einheit und den deutschen Wehrmachtsverbänden eine so enge Verbindung und gemeinsame Operationsbasis bestanden, daß sie zumindest der Tätigkeit der deutschen Bündnistruppen gleichgestellt werden müsse. Das von dem LSG festgestellte "Hand-in-Hand-Arbeiten" seiner Einheit mit den deutschen Militärverbänden habe, den Kräfteverhältnissen entsprechend, nur unter dem Oberbefehl deutscher Wehmachtsführer erfolgen können. Damit könne aber folgerichtig dieser besondere Einsatz des Cetnik-Verbandes nur im Rahmen der deutschen Wehrmacht erfolgt sein. Er wende sich aber auch gegen die Verneinung der Voraussetzungen der 2. Alternative des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG. Als "unmittelbare Kriegseinwirkung" im Sinne dieser Vorschriften könnten auch Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen in Betracht kommen, wenn sie auf den Betreffenden unmittelbar eingewirkt und ihn in seiner Gesundheit geschädigt hätten. Wenn auch aus Rechtsgründen nicht sein gesamter Einsatz bei den Cetnik-Verbänden solchen "Maßnahmen" unterlegen habe, so sei doch nicht verständlich, warum nicht wenigstens seine sicherlich versorgungsrechtlich geschützte Kampftätigkeit in den letzten Kriegsmonaten, die mit besonderen Anstrengungen und schweren Strapazen verbunden gewesen sei, diese Voraussetzungen zu erfüllen vermöge. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß durch diese eindeutig begrenzten belastenden Kampfhandlungen, die unmittelbar auf ihn eingewirkt hätten, zumindest eine wesentliche Verschlimmerung des bereits keimenden Leidens eingetreten sei, zumal die ersten Gesundheitsbeschwerden auch erst im Dezember 1944 aufgetreten seien. Diese spezielle Frage einer Verschlimmerung des Leidens sei von dem LSG nicht berücksichtigt worden.

Der Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 8. August 1968 als unbegründet zurückzuweisen.

Nach seiner Ansicht sind die Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 13. Dezember 1966 auch hier anzuwenden. Der § 7 BVG und der darin enthaltene Begriff des "Dienstes im Rahmen der deutschen Wehrmacht" seien eng auszulegen. Nach den vom Bundesarchiv, dem Institut für Ostrecht und der Deutschen Dienststelle eingeholten Auskünften sei zwischen dem Serbischen Freiwilligenkorps und der Dinarischen Cetnik-Division zu unterscheiden. Die Cetnik-Verbände seien niemals Teil der deutschen Wehrmacht gewesen und deren Angehörige fielen deshalb auch zu keinem Zeitpunkt unter den durch das deutsche Versorgungsrecht geschützten Personenkreis. Diese Verbände hätten ausschließlich royalistische und nationale Ziele verfolgt und demzufolge nur "für die Befreiung ihres Landes von der feindlichen Besatzung und die Wiederherstellung des Königsreichs Jugoslawien in seinen früheren staatsrechtlichen Formen" gekämpft. Nach der Auskunft des Militärarchivs hätten die Cetnik-Verbände auch Überfälle auf deutsche Truppen durchgeführt und bei einem dieser Überfälle 100 SS-Männer getötet. Demnach bestehe nicht der geringste Zweifel, daß das BVG nicht gemäß § 7 auf den Kläger als Angehörigen dieses Verbandes angewendet werden könne.

Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist von dem Kläger frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 164, 166 SGG); sie ist daher zulässig. Die Revision ist jedoch nicht begründet.

Den Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, daß der Kläger aus Jugoslawien stammt, nicht zu den Volksdeutschen gehört und heute staatenlos ist; er hält sich seit 1947 im Geltungsbereich des BVG auf. Der Versorgungsanspruch des Klägers ist daher nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG in seiner jeweils geltenden Fassung zu beurteilen. Diese Vorschrift ist in dem hier streitigen Zeitraum vom 1. März 1962 an - also unter der Geltungsdauer des 1., 2. und 3. Neuordnungsgesetzes (NOG) - nahezu unverändert geblieben. Lediglich durch das 2. NOG (vom 21. Februar 1964 - BGBl I S. 85 -) ist das nach dem 1. NOG (vom 27. Juni 1960 - BGBl I S. 453 -) für den persönlichen Geltungsbereich maßgebende Wort "Ausländer" durch das Wort "andere Kriegsopfer" ersetzt und dieses im 3. NOG (vom 28. Dezember 1966 - BGBl I S. 750 -) beibehalten worden. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 14. März 1967 (10 RV 909/65) ausgesprochen, daß dadurch keine inhaltliche Änderung eingetreten, sondern lediglich eine Klarstellung dahin erfolgt ist, daß unter diese Vorschrift diejenigen Personen fallen, die nicht Deutsche oder deutsche Volkszugehörige (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVG) sind, also auch die Staatenlosen (vgl. auch BSG 21, 266). Nach § 7 Abs. 2 BVG ist ein Anspruch allerdings ausgeschlossen, wenn der Betroffene aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besitzt. Das LSG hat insoweit keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Unbedenklich kann jedoch davon ausgegangen werden, daß dem Kläger, der als Mitglied der Dinarischen Cetnik-Division für die Wiederherstellung des Königsreichs Jugoslawien und gegen die Partisanenverbände Titos, des heutigen Staatspräsidenten, gekämpft hat, und dem die jugoslawische Staatsangehörigkeit wegen seiner Kriegstätigkeit entzogen worden ist, ein Versorgungsanspruch gegen den jugoslawischen Staat nicht zusteht (vgl. BSG vom 20. Mai 1970 - 8 RV 193/68).

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG wird das Gesetz angewendet auf Ausländer bzw. andere Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BVG haben, wenn die Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder militärähnlichem Dienst für eine deutsche Organisation in ursächlichem Zusammenhang steht (1. Alternative) oder in Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten ist (2. Alternative). Das LSG hat zu der 1. Alternative in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß es sich bei der Dinarischen Cetnik-Division um einen jugoslawischen Freiwilligenverband gehandelt hat, der für die Wiederherstellung des Königsreichs Jugoslawien gekämpft und unter dem Kommando von jugoslawischen Offizieren gestanden hat, daß die Cetnik-Verbände von deutschen Truppen Verpflegung, Material sowie in gewissem Umfang auch Bekleidung erhalten haben und daß, besonders wohl in den letzten Kriegsmonaten beim Vordringen der Russen (vgl. Seite 8 der Urteilsabschrift), auch deutsche Verbindungsoffiziere fungiert haben. Diese Feststellungen sind vom Kläger nicht angegriffen und daher für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG). Damit sind jedoch die Voraussetzungen für einen Versorgungsanspruch nach der 1. Alternative "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" (1. Unterfall) nicht erfüllt. Das BSG hat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. Urteil des 9. Senats in BSG 21, 266; Urteil des 8. Senats vom 20. Mai 1970 - 8 RV 193/68), daß ein Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht dann nicht gegeben ist, wenn es sich um ausländische Einheiten mit selbständiger innerer Führung und selbständiger Befehlsgewalt gehandelt hat, die eigene politische und militärische Ziele verfolgt haben; ferner ist dargetan, daß ein bloß taktisches Zusammenarbeiten von ausländischen Verbänden mit der deutschen Wehrmacht die Anforderungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alternative BVG auch dann nicht erfüllt, wenn die ausländischen Einheiten von der deutschen Wehrmacht mit Waffen, Munition und Verpflegung versorgt worden sind. Auch bei diesen Entscheidungen handelte es sich um den Dienst von jugoslawischen Staatsangehörigen in den Cetnik-Verbänden, die - jedenfalls in der späteren Zeit des Krieges - ebenso wie die deutsche Wehrmacht als gemeinsamen Gegner die titoistischen Partisanen gehabt haben, so daß es im deutschen Interesse angezeigt erschien, sie durch Material und Verpflegung zu unterstützen. Aus diesen Umständen war es auch verständlich, daß - zeitweise - deutsche Verbindungsoffiziere - nicht jedoch deutsche Führungsoffiziere - eingesetzt waren, denn anders würde sich das Miteinander öfter in ein ungewolltes Gegeneinander ausgewirkt haben. Die tatsächlichen Gegebenheiten bedeuten jedoch noch kein "Einfügen" in die deutsche Wehrmacht mit den damit notwendig verbundenen organisatorischen und personellen Veränderungen und Verschmelzungen. Im gleichen Sinne hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 1966 (BSG 26, 30) ausgesprochen, daß der Dienst ungarischer Staatsangehöriger in einer vor der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen unter deutschem Oberbefehl eingesetzten ungarischen Truppeneinheit dann nicht als "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG anzusehen ist, wenn diese Einheit aus dem Verband der ungarischen Armee nicht völlig ausgeschieden war. Die Unterstellung von Einheiten verbündeter Mächte unter deutschen Oberbefehl, ihre Beteiligung an den Kämpfen gegen einen gemeinsamen Gegner sowie eine Versorgung mit Waffen und Verpflegung aus deutschen Beständen begründen für sich allein noch keinen "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 14. März 1967 in BVBl 1968, 27).

Die Bedenken, die der Kläger gegen diese Rechtsprechung vorbringen will, vermögen nicht zu überzeugen. Der Wortlaut des Gesetzes läßt allerdings nicht deutlich erkennen - worauf der 8. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 20. Mai 1970 (8 RV 193/68) hingewiesen hat -, ob darunter jedes Zusammengehen der fremden Verbände mit der deutschen Wehrmacht ohne Rücksicht auf das Vorhandensein organisatorischer Verbindungen fällt. Nach § 2 Abs. 3 BVG steht jedoch nur bei "deutschen Staatsangehörigen" der Dienst in der Wehrmacht eines dem deutschen Reich verbündet gewesenen Staates während eines der beiden Weltkriege ... dem Dienst nach deutschem Wehrrecht unter bestimmten Voraussetzungen gleich. Hieraus ist zu schließen, daß für Nichtdeutsche die Zugehörigkeit zu den Streitkräften einer mit dem deutschen Reich verbündet gewesenen Macht einen Versorgungsanspruch nicht begründen kann. Eine Erweiterung der Versorgungstatbestände über die §§ 1 bis 5 BVG hinaus für Nichtdeutsche enthält § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG nicht (vgl. BSG 30, 115 mit weiteren Hinweisen); vielmehr soll auch die Ausländerversorgung auf den Verantwortungsbereich der deutschen Wehrmacht beschränkt bleiben. "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" bedeutet demnach eine Dienstleistung als Soldat einer deutschen militärischen oder in die deutsche Wehrmacht eingegliederten oder von ihr eingesetzten und befehligten militärischen Formation. Nicht erfaßt von dieser Ausländerversorgung werden danach Schädigungen von Nichtdeutschen, die zwar auch auf der Seite der deutschen Wehrmacht gekämpft haben, aber in eigenen militärischen Verbänden - mit eigenen politischen und militärischen Zielen -, und zwar in Verbänden, die auch organisatorisch gegenüber der deutschen Wehrmacht selbständig geblieben sind (vgl. BSG aaO).

Mit Recht geht das LSG auch davon aus, daß gerade bei den jugoslawischen Verbänden zwischen dem Serbischen Freiwilligen-Korps, das auf deutscher Seite gekämpft hat und das noch im März 1945 als "Serbisches Freiwilligen SS-Korps" in die deutsche Wehrmacht eingegliedert worden ist - dem der Kläger aber nicht angehört hat -, und den Cetnik-Verbänden unterschieden werden muß. Die Cetnik-Verbände erstrebten eine Wiederherstellung des Königsreiches Jugoslawien. Sie kämpften gegen die durch die Besetzung von 1941 - also auch durch die deutsche Besetzung - geschaffene staatliche Neuordnung und standen mit ihrer Gesinnung im Lager der westlichen Alliierten. Auch konnte sich die deutsche Wehrmacht, wie das LSG ausdrücklich festgestellt hat, den königstreuen Kampfverbänden durchaus als Gegner gegenübersehen. Wenn die deutsche Wehrmacht und die Cetnik-Verbände außerdem einen gemeinsamen Gegner hatten, nämlich die kommunistischen Partisanen Titos, und wenn es, besonders in den letzten Monaten des Krieges, zu einem "Hand-in-Hand-Arbeiten" gekommen ist, so sind dadurch die andere Zielsetzung und die militärische Selbständigkeit der Cetnik-Verbände nicht beseitigt worden, ganz abgesehen davon, daß eine nur vorübergehende Unterstellung der fremden Truppeneinheiten unter den deutschen Oberbefehl und deren Versorgung mit Waffen, Munition und Verpflegung noch nicht als "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" angesehen werden kann (vgl. BSG 26,30,33).

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang bemängelt, daß das LSG nicht seine "sicherlich versorgungsrechtlich geschützte Kampftätigkeit in den letzten Kriegsmonaten" und eine dadurch bedingte Verschlimmerung seines Leidens berücksichtigt habe, scheint der Kläger zu übersehen, daß das LSG ausdrücklich festgestellt hat, daß man nicht davon ausgehen kann, daß der Dinarische Cetnik-Verband, dem der Kläger angehört hat, "zu irgendeinem Zeitpunkt des Krieges" in die deutsche Wehrmacht eingegliedert oder auch nur als Teil der deutschen Wehrmacht anzusehen war. Der Kläger hat Verfahrensrügen gegen diese Feststellung ausdrücklich nicht erhoben. Sollte der Kläger mit diesem Vorbringen aber die Beweiswürdigung (§ 128 SGG) des LSG angreifen wollen, so greift diese Rüge nicht durch. Der Kläger hat keine Tatsachen und Beweismittel (vgl. § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG) dafür bezeichnet, daß sich der Status und das militärische Unterstellungsverhältnis und die Kommandogewalt des Cetnik-Verbandes, bei dem der Kläger gekämpft hat, in den letzten Kriegsmonaten so grundlegend geändert hat, daß eine organisatorische und führungsmäßige Eingliederung in die deutsche Wehrmacht - wie bei dem Serbischen Freiwilligen-Korps - angenommen werden könnte. Die Versorgung durch deutsche Truppen und die Gestellung von Verbindungsoffizieren reicht dafür, wie oben ausgeführt, nicht aus. Der von dem Kläger während des Krieges geleistete Militärdienst kann daher nicht als Dienst "im Rahmen der deutschen Wehrmacht" angesehen werden.

Bei diesem Dienst handelte es sich auch nicht um einen "militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation" (1. Alternative, 2. Unterfall). Der Kläger hat nach seiner eigenen Darstellung keinen militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2, 3 BVG, sondern Dienst in dem Cetnik-Verband geleistet, der keine deutsche, sondern eine selbständige jugoslawische, also ausländische Organisation war, die sich infolge der Kriegslage und auf Befehl ihrer militärischen Führer zeitweise mit den Deutschen verbündet hat (vgl. BSG in BVBl 1968, 27; BSG 30, 115). Dabei kann dahinstehen, ob es während des Krieges überhaupt einen jugoslawischen Staat oder Teilstaat gegeben hat, denn jedenfalls ist der Versuch, eigene politische Ziele zu verfolgen - die im Falle des Klägers auf die Beseitigung der Besetzung und das Fortbestehen bzw. die Wiedererrichtung des Königsreiches Jugoslawien gerichtet waren -, nicht von der Existenz eines Staates abhängig. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kampf erfolgreich war und die gebrachten Opfer tatsächlich die Wiederherstellung des erwünschten Staates ermöglicht haben, denn jedenfalls sind im vorliegenden Fall diese Opfer in erster Linie für das jugoslawische Vaterland des Klägers und keinesfalls allein für das deutsche Reich bestimmt gewesen (vgl. BSG 26, 30, 37). Nur bei solchen Opfern, die gleichermaßen wie von Deutschen und allein für Deutschland erbracht worden sind, hat jedoch § 7 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alternative BVG die Kriegsopferversorgung auf Nichtdeutsche erstreckt (vgl. BSG aaO; 30, 115). Der Kläger hat aber Dienst im Rahmen seines jugo - slawischen Militärverbandes für eigene nichtdeutsche Zwecke erbracht, wenn seine Beteiligung am Kampf auch vorübergehend der deutschen Wehrmacht zugute gekommen sein mag. Der § 7 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alternative, 2. Unterfall BVG kann daher gleichfalls nicht auf den Dienst des Klägers in seiner Cetnik-Einheit angewendet werden.

Ein Versorgungsanspruch des Klägers nach der 2. Alternative des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG scheitert schon daran, daß die Schädigung des Klägers - die Lungentuberkulose - zwar in einem "zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet", aber nicht durch "unmittelbare Kriegseinwirkung" eingetreten ist. Nach den Feststellungen des LSG war das Gebiet, in dem der Kläger gekämpft hat, von deutschen Truppen besetzt; jedenfalls muß dies für die Zeit seit dem Abfall Italiens im September 1943 gelten. Die rein räumlichen Voraussetzungen nach der 2. Alternative sind daher gegeben. Mit Recht hebt das LSG jedoch hervor, daß bei "anderen Kriegsopfern" nach dieser Alternative nur eine Schädigung durch "unmittelbare Kriegseinwirkung" einen Versorgungsanspruch begründen kann. Mit diesem Begriff knüpft das Gesetz an die in § 1 Abs. 2 BVG getroffene Regelung an; danach stehen einer Schädigung im Sinne des Abs. 1 "Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung". Der Wortlaut dieser Vorschrift und die weiter in § 1 Abs. 2 BVG aufgeführten Tatbestände (vgl. Buchst. b bis e) lassen erkennen, daß es sich insoweit um eine Erweiterung des § 1 Abs. 1 BVG handelt, die nicht einen militärischen oder militärähnlichen Dienst voraussetzt, aber die "Unmittelbarkeit" der Kriegseinwirkung erfordert. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der Begriff der "unmittelbaren Kriegseinwirkung" durch die Legaldefinition des § 5 Abs. 1 BVG und die dort einzeln aufgezählten Tatbestände näher erläutert wird (vgl. SozR BVG § 1 Nr. 58; Urteil vom 23. Juli 1969 - 10 RV 156/67 -; Urteil vom 17. April 1970 - 10 RV 210/68); diese Vorschrift enthält eine Aufzählung der Tatbestände, bei deren Vorhandensein allein eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. a BVG anzunehmen ist.

Von den in § 5 Abs. 1 BVG genannten Einzeltatbeständen kommen hier als Anspruchsgrundlage lediglich § 5 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. d BVG in Betracht, denn der Kläger hat seine Körperschädigung weder durch "behördliche Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer Vorbereitung" (Buchst. b), noch durch "Einwirkungen der Flucht vor einer aus kriegerischen Vorgängen unmittelbar drohenden Gefahr für Leib oder Leben" (Buchst. c), noch durch "nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben" (Buchst. e), erlitten. Gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a BVG gelten als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. a BVG "Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen, insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln". Der Begriff "Kampfhandlungen" - also Maßnahmen, die darauf gerichtet waren, das Kriegspotential des Gegners zu treffen, insbesondere ihn militärisch zu schwächen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 1960 in SozR BVG § 5 Nr. 27) -, die erneute Betonung der "Unmittelbarkeit" der damit zusammenhängenden militärischen Maßnahmen und insbesondere der beispielhafte Hinweis auf die "Einwirkung von Kampfmitteln" machen deutlich, daß ein direkter, unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Kampfhandlungen bzw. den damit zusammenhängenden militärischen Maßnahmen und der eingetretenen Schädigung bestehen muß. Die Leistung militärischen Dienstes allein, wie sie nach § 1 Abs. 1 BVG versorgungsrechtlich geschützt ist, reicht also gerade nicht aus, um eine Schädigung durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung annehmen zu können. Der Wortlaut und der Sinn dieser Vorschrift lassen es demnach nicht zu, bereits das harte und allgemein entbehrungsreiche Leben im Kriege zu den unmittelbaren Kriegseinwirkungen zu rechnen, weil dann die Unterscheidung zwischen den Versorgungstatbeständen des § 1 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 BVG völlig verwischt würde und auch jeder deutsche Zivilist seine Erkrankungen, die er sich während des Krieges zugezogen hat, als Versorgungsleiden geltend machen könnte. Eine solche weitgehende Auslegung würde den Rahmen und die Zielsetzung des Gesetzes sprengen und insbesondere auch die vom Gesetzgeber als Voraussetzung genannte Unmittelbarkeit der Einwirkung völlig ignorieren. Eine Versorgung wegen unmittelbarer Kriegseinwirkung kommt überdies nur in Betracht, wenn die Schädigung im Zusammenhang mit Kampfhandlungen eingetreten ist, bei denen das deutsche Reich kriegführende Macht war (vgl. BSG 4, 193, 196). Bewaffnete Auseinandersetzungen, die durch innerpolitische Machtkämpfe verursacht sind, können also einen Versorgungsanspruch nicht begründen (vgl. BSG 21, 269).

Für den vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob bei "anderen Kriegsopfern" i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG jede Kampfhandlung, auch wenn der Betroffene ihr nicht zwangsläufig ausgesetzt war oder sich gar absichtlich daran beteiligt hat, den Versorgungsschutz auslösen würde, denn jedenfalls hat der Kläger das Vorliegen einer unmittelbaren Einwirkung durch Kampfhandlungen, insbesondere durch Kampfhandlungen, an denen das deutsche Reich als kriegführende Macht bzw. die deutsche Wehrmacht als kämpfende Truppe beteiligt war, nicht einmal behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt. Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger lediglich die "jahrelangen Anstrengungen und Strapazen" für seine Lungentuberkulose verantwortlich gemacht. Selbst wenn sich der Kläger die Lungentuberkulose erst in den letzten Monaten des Jahres 1944 zugezogen haben sollte, so fehlt doch jeder greifbare Anhaltspunkt dafür, daß es gerade die Kampfhandlungen und die damit unmittelbar zusammenhängenden militärischen Maßnahmen waren, die unmittelbar zu der Tuberkuloseinfektion oder ihrer Verschlimmerung geführt haben. Für eine Infektion durch "Kampfmittel" - sei es von der einen oder anderen Seite - fehlt gleichfalls jeder Anhaltspunkt. Im Gegensatz zu den vom BSG am 28. August 1964 (BSG 21, 266: Fliegerangriff, Verschüttung) und 20. Mai 1970 (8 RV 193/68: Kampf um einen Bahnhof und dabei mehrtägige Einschließung in einem unter Wasser stehenden Bunker) entschiedenen Fällen hat der Kläger einen besonderen Schädigungstatbestand überhaupt nicht angeben oder bezeichnen können. Das LSG hat die Frage des schädigenden Ereignisses völlig offenlassen müssen. Insoweit handelt es sich jedoch nicht um eine mangelhafte Sachaufklärung, die von dem Kläger mit Revisionsrügen angegriffen werden könnte (§ 103 SGG) oder von Amts wegen zu beachten wäre, sondern um einen Sachverhalt, bei dem die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht gegeben sind und bei dem auch nicht ersichtlich ist, in welcher Richtung und mit welchen Beweismitteln das LSG den Sachverhalt noch hätte aufklären können. Die Ungeklärtheit bzw. Nichtfeststellbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen muß nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers gehen (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. Bd. 15, 112; 17, 295; 19, 53; 24, 25 mit weiteren Hinweisen).

Der Anspruch des Klägers kann auch nicht auf § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG gestützt werden. Danach muß es sich um schädigende Vorgänge handeln, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebietes ... zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. SozR BVG § 5 Nr. 5) liegt eine derartige Gefahr, die als Ursache einer unmittelbaren Kriegseinwirkung in Betracht kommt, nicht schon dann vor, wenn die Gefahr mit der Besetzung ursächlich zusammenhängt, sondern nur dann, wenn sie auch der Besetzung "eigentümlich" ist. Zustände, denen alle Bevölkerungskreise längere Zeit in gleicher Weise ausgesetzt waren, wie Mangelzustände hinsichtlich der Ernährung und Versorgung mit Arzneimitteln, können schon rein begrifflich nicht als "besondere Gefahr" im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG angesehen werden (vgl. BSG in SozR BVG § 5 Nr. 26). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn durch die Besetzung die versorgungsmäßigen, hygienischen und medizinischen Verhältnisse so verschlechtert worden wären, daß z. B. die Tuberkulose die gesamte Bevölkerung - also auch die freiwilligen Soldaten - ergriffen hätte und geradezu als "Volksseuche" aufgetreten wäre. Dafür sind jedoch Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Im übrigen aber können die jahrelangen Strapazen und Anstrengungen, die der Kläger angeschuldigt hat, schon deshalb nicht als der Besetzung eigentümlich angesehen werden, weil sie nicht unmittelbar mit der Besetzung zusammenhängen, sondern auf dem freien Entschluß des Klägers beruhten, sich der Cetnik-Division - einem Freiwilligenverband, wie das LSG ausdrücklich festgestellt hat - anzuschließen und das entbehrungsreiche Leben eines Soldaten "im Untergrund" - ohne feste Unterkunft, ohne geregelte Verpflegung und ohne gesicherten Nachschub - freiwillig auf sich zu nehmen.

Das LSG hat daher im Ergebnis zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Versorgung nach dem BVG verneint. Die Revision ist somit unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670529

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