Leitsatz (amtlich)

Für eine Neufeststellung des Versorgungsanspruchs wegen Änderung der Verhältnisse (BVG § 62) durch eine "Verschiebung der Wesensgrundlage" (Wechsel der Ursache einer Gesundheitsstörung bei unverändert gebliebenen Krankheitserscheinungen) muß erwiesen sein, daß die der Anerkennung der Gesundheitsstörung zugrunde gelegten Ursachen abgeklungen und neue nichtschädigungsbedingte Ursachen an die Stelle der früheren getreten sind.

 

Normenkette

BVG § 62 Fassung: 1950-12-20

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 1966 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Der im Jahre 1909 geborene Kläger befand sich von Mai 1945 bis zum 29. Mai 1948 in russischer Kriegsgefangenschaft; er stellte am 19. August 1948 einen Antrag auf Versorgung. Bei der Untersuchung am 14. Dezember 1948 durch Dr. W berichtete der Kläger über schwere Entbehrungen in der Gefangenschaft und klagte über starkes Schwitzen, leichte Ermüdbarkeit und Schwellungen der Knöchel, Füße und Finger. Dr. W stellte einen chronischen Eiweißmangelschaden fest; an den Bauchorganen erhob er folgenden Befund: "Leberrand gut tastbar, weich, sonst kein krankhafter Befund"; er schlug vor, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 60 v.H. festzusetzen. Daraufhin wurde dem Kläger durch den "vorläufigen Bescheid" vom 4. März 1949 wegen chronischen Eiweißmangelschadens eine Rente nach einer MdE um 60 v.H. gewährt.

Zur Umanerkennung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wurde eine Nachuntersuchung durchgeführt. Der Facharzt für innere Krankheiten Dr. H kam dabei am 30. April 1951 zu dem Ergebnis: "Bei dem im leidlichen Ernährungszustand befindlichen G bestehen heute keine manifesten Zeichen einer Mangeldystrophie mehr. Am auffallendsten sind die durch vegetative Störungen bedingten Beschwerden im Sinne von Schwitzen, Schwäche, Schweißausbrüchen, Extrasystolen u.ä. ... Die EKG-Veränderungen sind eher durch vegetative Einflüsse ... erklärbar. Der leicht erhöhte Bilirubinspiegel spricht bei Fehlen aller sonstigen Ausfallerscheinungen nicht für einen Leberparenchymschaden". Dr. H schlug eine MdE von 40 v.H. vor. Der Prüfarzt Dr. D wies darauf hin, daß die internistische Untersuchung keine Organschädigung ergeben habe und die MdE deshalb nur noch 30 v.H. betrage. Das Versorgungsamt (VersorgA) N erkannte daraufhin durch Bescheid vom 29. August 1951 als Schädigungsfolgen an: 1. ausgesprochene vegetative Labilität mit Anacidität nach Mangeldystrophie, 2. belanglose Narben nach Schußverletzung des linken Knies und linken Unterarms; es gewährte dem Kläger Rente ab 1. August 1948 nach einer MdE um 60 v.H. und ab 1. Mai 1951 nach einer MdE um 30 v.H.

Im Jahre 1954 wurde der Kläger durch den Facharzt für innere Krankheiten Dr. B nachuntersucht. Dieser kam zu folgendem Ergebnis: "Die im Bescheid vom 29. August 1951 anerkannten Schädigungsfolgen sind auch jetzt noch vorhanden, eine Besserung ist nicht eingetreten. Im Vordergrund stehen auch jetzt noch vornehmlich die vegetativen Störungen ... Ich schlage vor, die MdE nicht zu ändern, zumal es ja auch noch nicht sicher ist, ob ein Herz- oder Leberschaden vorliegt". Daraufhin teilte das VersorgA dem Kläger durch "Benachrichtigung" vom 3. Januar 1956 mit, daß in den bei Bewilligung der Versorgungsbezüge maßgebend gewesenen Verhältnissen keine Änderung eingetreten sei und die MdE weiter wie bisher 30 v.H. betrage.

Bei einer späteren Nachuntersuchung kam der Facharzt für innere Krankheiten Dr. S in seinem Gutachten vom 5. Juni 1958 zu dem Ergebnis: "Die Dystrophie ist abgeheilt. Verblieben ist eine funktionelle Anacidität des Magensaftes. Ein Leberschaden liegt jetzt nicht mehr vor. Die nur sehr geringen Schwankungen im Weltmann'schen Band sind Teilerscheinungen der nunmehr nur noch konstitutionell vorhandenen vegetativen Labilität". Der Prüfarzt Dr. D stimmte am 20. Mai 1959 dieser Beurteilung zu und führte aus: "Gegenüber dem letzten Befund ist eine wesentliche Besserung insofern eingetreten, als die Dystrophie, von der Anacidität des Magensaftes abgesehen, ohne Hinterlassung von Organschäden abgeheilt und insbesondere ein Leberschaden nach Dystrophie nicht mehr nachweisbar ist.

Unter diesen Umständen kann die noch vorhandene vegetative Labilität nicht mehr als Dystrophiefolge aufgefaßt werden. Sie wird vielmehr auf anlagebedingter Basis durch nicht mehr wehrdiensteigentümliche Umstände ausgelöst". Daraufhin erkannte das VersorgA durch den angefochtenen Bescheid vom 26. Mai 1959 als Schädigungsfolgen nur noch: 1. Magensäuremangel nach Dystrophie, 2. Narben linkes Knie und linker Unterarm, und zwar zu 1. und 2. hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG, als Versorgungsleiden an, bewertete die hierdurch bedingte MdE mit 15 v.H. und entzog die Rente mit Ablauf des Monats Juni 1959. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamtes - LVersorgA - Bayern vom 11. November 1959).

Das Sozialgericht (SG) Nürnberg holte ein Gutachten des Facharztes für innere Krankheiten Dr. M ein, das dieser aufgrund der Untersuchung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 1961 erstattete und dabei ausführte: "Folgen der Mangeldystrophie bestehen m.E. heute nicht mehr. ... Heute sind deutliche Zeichen einer vegetativen Erkrankung vorhanden. Jedoch muß man nach allgemeiner medizinischer Auffassung und Lehrmeinung zu der Überzeugung kommen, daß diese keine Folgen mehr der Mangeldystrophie sind. Dies jedoch aufgrund der relativ sparsamen Befunde in den Gutachten mit dem im Gesetz geforderten Umfang zu beweisen, ist m.E. nicht möglich. Ich möchte daher medizinisch sagen, daß zwar mit großer Wahrscheinlichkeit die heute bestehenden Erscheinungen konstitutionell bedingt sind, daß aber m.E. in den Beschwerden und im Befund eine wesentliche Änderung nicht beweisbar wird. ... Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, daß nach Erlaß des Bescheides von 1951 neue krankhafte körperliche oder seelische Erscheinungen aufgetreten sind". Daraufhin hat das SG Nürnberg durch Urteil vom 19. April 1961 die Bescheide vom 26. Mai und 11. November 1959 aufgehoben.

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 10. Februar 1966 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen führt es aus, daß zur Feststellung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Befunde des Dr. S aus dem Jahre 1958 denen des Dr. H von 1951 gegenübergestellt werden müßten. Dieser Vergleich zeige, daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht eingetreten sei. Entgegen der Darlegung des Beklagten habe ein Leberschaden auch früher nicht vorgelegen. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liege auch nicht darin, daß die Dystrophie ohne Hinterlassung von Organschäden - abgesehen von der Anacidität - abgeheilt sei. Schon 1951 habe Dr. H manifeste Zeichen einer Dystrophie nicht mehr feststellen und sichere Organschäden nicht finden können. Die von Dr. H 1951 erhobene Anacidität des Magensaftes und die "durch vegetative Störungen bedingten Beschwerden" hätten auch bei den Untersuchungen durch Dr. S und Dr. M noch bestanden. Die Unregelmäßigkeiten im Weltmann'schen Band seien erstmalig von Dr. B gefunden worden, nicht dagegen von Dr. H; sie gehörten also nicht zu den Verhältnissen, die für die Feststellung des Versorgungsanspruchs maßgebend gewesen seien. Die geringe Blutdruckerhöhung von 110/80 auf 125/80 mmHG sei nicht als wesentliche Änderung anzusehen. Der Beklagte könne seinen Bescheid auch nicht darauf stützen, daß die vegetative Labilität jetzt nicht mehr auf den Dystrophiefolgen beruhe, sondern auf die Anlage des Klägers zurückgeführt werden müsse. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 18. Oktober 1960 - 11 RV 52/60 - ausgeführt, daß, wenn neue körperliche oder seelische Erkrankungen nicht aufgetreten seien, es rechtlich unzulässig sei, eine im Sinne der Entstehung anerkannte vegetative Dystrophie allein mit Rücksicht auf den Zeitablauf als nur noch durch die Anlage bedingt zu bezeichnen und die Anerkennung zurückzunehmen. Dr. M habe im Falle des Klägers ausdrücklich bemerkt, daß keine neuen Erkrankungen aufgetreten seien, die für das ungeminderte Fortbestehen der vegetativen Labilität verantwortlich gemacht werden könnten. Die Anerkennung der vegetativen Labilität mit dem Zusatz "nach Mangeldystrophie" bedeute nicht, daß ein derartiger Zusatz die Anerkennung in der Weise einschränke, daß diese Schädigungsfolge nur insoweit anerkannt sein sollte, als sie auf der Dystrophie beruhe. Nach der Rechtsprechung des BSG bezeichne der Zusatz "nach ..." nur den schädigenden Vorgang, der nach der damaligen ärztlichen Beurteilung zur Anerkennung des Schädigungsleidens geführt habe, er habe aber keinen Einfluß auf den Umfang der Anerkennung. Die Einschränkung der Anerkennung eines Leidens könne im übrigen nur dann rechtswirksam sein, wenn sie aus dem Wortlaut des Bescheides für den Empfänger deutlich erkennbar sei. Das könne bei dem Kläger als medizinischem Laien nicht angenommen werden. Sei ein Leiden rechtsverbindlich als Schädigungsfolge anerkannt, dann müsse der Nachweis gemäß § 62 BVG, daß es abgeheilt sei, mit Sicherheit erbracht sein. Da aber gerade die Auffassung von der Zeitdauer, in der Dystrophiefolgen abheilten, in ständigem Wandel sei, sei die erforderliche Sicherheit für den Nachweis der Abheilung nicht erreicht.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen dieses ihm am 16. März 1966 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch Schriftsatz vom 24. März 1966, eingegangen beim BSG am 25. März 1966, Revision eingelegt und diese nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist durch einen am 8. Juni 1966 beim BSG eingegangenen Schriftsatz begründet. Er beantragt,

die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 1966 und des Sozialgerichts Nürnberg vom 19. April 1961 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

In seiner Revisionsbegründung, auf die Bezug genommen wird, rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts, nämlich des § 62 BVG, und führt hierzu aus, entgegen der in den BSG-Urteilen vom 27. Juli 1965 - 10/11 RV 604/63 - und vom 27. Januar 1966 - 10 RV 731/63 - zum Ausdruck gekommenen Auffassung, daß es für die Feststellung einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 62 BVG genüge, wenn festgestellt werde, daß einerseits die wehrdienstbedingten Ursachen für die Anerkennung des Leidens völlig weggefallen seien, und andererseits an ihre Stelle neue Ursachen bei äußerlich weitgehend unverändert gebliebenem Krankheitsbild getreten seien, habe das LSG im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung verneint. Wenn auch bei der knapp drei Jahre nach der Entlassung aus der russischen Gefangenschaft vorgenommenen Untersuchung manifeste Zeichen einer Mangeldystrophie nicht mehr festgestellt werden konnten, so hätten aber Dystrophiefolgen noch vorgelegen. Demgemäß sei der Bescheid mit der Anerkennung von "ausgesprochener vegetativer Labilität mit Anacidität nach Mangeldystrophie" ergangen, weil nach der medizinischen Erfahrung eine mehrjährige russische Kriegsgefangenschaft mit ihrer Unterernährung zu Dystrophie und diese zu einer vegetativen Dystonie führe. Deshalb seien vielfach auch ohne nachweisbare krankhafte Befunde Dystrophiefolgen als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung anerkannt worden. Zum Nachweis einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 62 BVG könne es deshalb dann, wenn die Dystrophie abgeheilt und die jetzt noch bestehende vegetative Dystonie konstitutionell bedingt sei, auf einen Vergleich der Befunde nicht ankommen. Nach den ärztlichen Gutachten sei ein Wesenswandel der vegetativen Veränderungen eingetreten und die noch vorhandene vegetative Labilität auf die Konstitution des Klägers zurückzuführen. In dieser Verschiebung der Wesensgrundlage des Leidens liege eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG. Schließlich dürfe nicht übersehen werden, daß die vegetative Labilität nur insoweit anerkannt worden sei, als sie Folge des Eiweißmangelschadens gewesen sei. Diese Einschränkung komme in dem Zusatz "nach Mangeldystrophie" zum Ausdruck. Im vorliegenden Falle könne somit die Versorgung wegen der vegetativen Labilität nach Eiweißmangelschaden wegfallen, wenn dieser exogene Faktor mittlerweile von dem endogenen ganz oder teilweise überholt worden sei.

Der Kläger beantragt,

die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und auch rechtzeitig begründet worden; sie ist daher zulässig. Die Revision ist jedoch sachlich unbegründet.

Der Beklagte hat seinen Rentenentziehungsbescheid vom 26. Mai 1959 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1959; vgl. § 95 SGG) auf § 62 BVG gestützt. Nach dieser Vorschrift - in der Fassung des hier anzuwendenden 6. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 1. Juli 1957 (BGBl I S. 661) - werden die Versorgungsbezüge neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eintritt.

Dem LSG ist zunächst darin zuzustimmen, daß bei der Prüfung der Frage, ob eine wesentliche Änderung der maßgebend gewesenen Verhältnisse eingetreten ist, das Untersuchungsergebnis des Jahres 1951 (Gutachten Dr. H) mit dem des Jahres 1958 (Gutachten Dr. S) zu vergleichen ist. Zwar ist am 3. Januar 1956 aufgrund der Untersuchung und Begutachtung durch Dr. B eine "Benachrichtigung" an den Kläger ergangen, wonach "die bei Ihnen vorgenommene versorgungsärztliche Untersuchung ergeben hat, daß in den Verhältnissen, die bei Bewilligung Ihrer Versorgungsbezüge maßgebend gewesen sind, eine Änderung nicht eingetreten ist". Diese Benachrichtigung kann jedoch außer Betracht bleiben; sie stellt nach Überschrift, Form und Inhalt keinen Verwaltungsakt im Sinne eines Neufeststellungsbescheides dar. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß für eine Neufeststellung der Versorgungsbezüge nur solche Verwaltungsäußerungen bedeutsam sind, die das Versorgungsrechtsverhältnis auf eine neue Grundlage stellen, die die bisherige ersetzen soll (vgl. Urteile des BSG vom 27. August 1965 - 8 RV 897/63; vom 25. November 1965 - 9 RV 270/63; vom 5. Juli 1966 - 9 RV 128/64. Eine "Benachrichtigung" jedoch, die im Anschluß an eine von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung ergeht und den Versorgungsberechtigten nur darauf hinweisen soll, daß die Verwaltung nicht die Absicht hat, einen neuen Bescheid wegen Änderung der Verhältnisse zu erlassen, enthält daher keine neue Regelung des Versorgungsrechtsverhältnisses und ersetzt infolgedessen den früheren Bescheid nicht (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 27. Juli 1965 - 10/11 RV 604/63 - und vom 27. Januar 1966 - 10 RV 731/63 -). Diese "Benachrichtigung" ist daher bei der Prüfung im Rahmen des § 62 BVG, ob sich die für die Feststellung des Anspruchs maßgebenden Verhältnisse geändert haben, nicht Vergleichsgrundlage; vielmehr sind dies die Untersuchungsergebnisse von Dr. H (1951), die dem Bescheid vom 29. August 1951 zugrunde gelegt worden sind, die mit den dem Bescheid vom 26. Mai 1959 zugrunde gelegten Untersuchungsbefunden von Dr. S (1958) daraufhin zu vergleichen sind, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

Das LSG hat bei diesem Vergleich in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die äußeren Anzeichen der vegetativen Labilität bei dem Kläger praktisch unverändert geblieben sind, und daß die Abweichungen der einzelnen Befunde jedenfalls nicht als wesentlich angesehen werden können. Im einzelnen hat das LSG festgestellt, a) daß ein Leberschaden - entgegen der Auffassung von Dr. S und Dr. D - auch früher nicht vorgelegen hat, sondern daß Dr. H in seinem Vergleichsgutachten vom 30. April 1951 ausdrücklich bemerkt hat, daß der gering erhöhte Bilirubinspiegel im Serum bei Fehlen aller sonstigen Ausfallerscheinungen nicht für einen Leberschaden spricht; b) daß eine wesentliche Besserung auch nicht darin erblickt werden kann, daß die Dystrophie - abgesehen von der Anacidität des Magensaftes - ohne Hinterlassung von Organschäden abgeheilt ist, da bereits Dr. H betont hat, daß manifeste Zeichen einer Dystrophie nicht mehr bestehen und sichere Organparenchymschäden nicht zu finden sind; c) daß die Unregelmäßigkeit im Weltmann'schen Koagulationsband, die erstmals von Dr. B im Jahre 1954 beschrieben worden sind, demnach nicht zu den Verhältnissen gehören, die für die Feststellung des Versorgungsanspruchs maßgebend gewesen sind; d) daß die geringe Blutdruckänderung in Ruhe von 110/80 (am 30. April 1951) auf 125/80 (am 6. Juni 1958) nicht als wesentliche Änderung anerkannt werden kann. Das LSG hat, gestützt auf das Gutachten des Dr. M und die gezielte Fragestellung des SG an diesen Gutachter, weiter festgestellt, daß keine neuen Erkrankungen - Dr. M sagt deutlicher: keine neuen krankhaften körperlichen oder seelischen Erscheinungen - aufgetreten sind, die für das ungeminderte Fortbestehen der vegetativen Labilität verantwortlich gemacht werden können. Das LSG hat auch die von Dr. S vertretene Auffassung, daß die vegetative Labilität durch Zahnherde beim Kläger verursacht wird, als widerlegt angesehen, zumal schon bei der Untersuchung durch Dr. H wesentliche Zahnschäden und Zahnverluste vorhanden waren. Diese tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Beklagte, der nur die Verletzung materiellen Rechts, nämlich des § 62 BVG rügt, nicht angegriffen; sie sind damit nach § 163 SGG für das BSG bindend. Somit steht fest, daß weder in den Einzelbefunden eine Änderung eingetreten ist noch neue krankhafte körperliche oder seelische Erscheinungen aufgetreten sind.

Unverändert geblieben sind auch die sowohl von Dr. H als auch von Dr. S und Dr. M festgestellten Erscheinungen und Beschwerden im Sinne einer vegetativen Labilität. Werden aber die gleichen Erscheinungen und Beschwerden, d.h. die gleichen Zustände einer Normabweichung festgestellt, dann spricht die Gleichheit der Zustände dafür, daß sich auch an der Ursache dieser Krankheitserscheinungen nichts geändert hat. Hat die Versorgungsbehörde eine bestimmte Tatsache (schädigendes Ereignis) als Ursache für einen Zustand (Gesundheitsstörung) festgestellt und zur Grundlage ihrer Entscheidung (Anerkennung der Gesundheitsstörung) gemacht, dann kann sie ihre Feststellung, die zu einem günstigen Bescheid für den Beschädigten geführt hat, nicht allein durch die Behauptung, diese Ursache bestehe jetzt nicht mehr, ersetzen, um allein auf diese Behauptung gestützt (Änderung der Verhältnisse infolge Wechsels der Ursache) einen neuen Bescheid gemäß § 62 BVG zu erteilen. Genauso wie bei einem Beschädigten, der sich auf bestimmte Tatsachen beruft, diese Tatsachen erwiesen sein müssen, andernfalls die Nichterweislichkeit zu seinen Lasten geht, so muß auch die Änderung der Verhältnisse, sofern die Versorgungsbehörde daraus ein Recht zur Neufeststellung eines Versorgungsanspruchs gemäß § 62 BVG herleitet, erwiesen sein, andernfalls die Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Soll daher eine andere Ursache an die Stelle der früher festgestellten getreten sein, d.h. soll eine "Verschiebung der Wesensgrundlage" (besser: Wechsel der Ursache) der unverändert gebliebenen Krankheitserscheinungen eingetreten sein, dann muß dieser Ursachenwechsel erwiesen sein. Er erfordert einerseits den Nachweis, daß die alte Ursache weggefallen ist, und andererseits, daß eine andere Ursache an deren Stelle getreten ist. Nach den Feststellungen des LSG ist ein solcher Ursachenwechsel aber nicht erwiesen. Die Angriffe des Beklagten, die sich gegen diese Feststellung des LSG richten, können nicht zum Erfolg führen. Der Beklagte will sich zur Stützung seines Angriffs auf einen allgemeinen medizinischen Erfahrungssatz berufen, daß postdystrophische vegetative Regulationsstörungen nach zwei bis vier, höchstens fünf Jahren abklingen. Es kann dahinstehen, ob ein Erfahrungssatz mit diesem Inhalt und mit dieser Allgemeingültigkeit besteht. Selbst wenn ein derartiger Erfahrungssatz bestehen sollte, dann traf dieser auch schon für das Jahr 1951 zu. Zu diesem Zeitpunkt (Gutachten Dr. H vom 30. April 1951) aber lag die Entlassung des Klägers aus russischer Kriegsgefangenschaft rund drei Jahre zurück, fiel also bereits in den Zeitraum, in dem nach dem vom Beklagten mitgeteilten Erfahrungssatz postdystrophische vegetative Regulationsstörungen abgeklungen sind. Wenn der Beklagte gleichwohl entgegen diesem Erfahrungssatz noch im Jahre 1951 (Bescheid vom 29. August 1951) weitgehende Dystrophieschäden anerkannt hat, dann kann durch diesen Erfahrungssatz nicht der spätere Wegfall der dystrophischen Erscheinungen begründet werden. Waren aber - was immerhin möglich ist - die postdystrophischen vegetativen Erscheinungen bereits 1951 abgeklungen, dann kam eine Neufeststellung wegen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG nicht in Betracht - darauf scheint auch das Gutachten von Dr. B hinzudeuten, das erst am 26. Oktober 1954, also 6 1/2 Jahre nach der Entlassung des Klägers aus der Gefangenschaft erstattet ist -, sondern allenfalls eine Berichtigung nach § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG), deren Voraussetzungen aber weder geprüft noch dargetan sind.

Der Beklagte zitiert in seiner Revisionsbegründung für seine Auffassung, daß im vorliegenden Fall der Änderungsbescheid nach § 62 BVG gerechtfertigt ist, zwei Urteile des erkennenden Senats (vom 27. Juli 1965 - 10/11 RV 604/63 - und vom 27. Januar 1966 - 10 RV 731/63 -), wonach es für die Feststellung einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 62 BVG genügt, wenn einerseits festgestellt wird, daß die wehrdienstbedingten Ursachen für die Anerkennung des Leidens völlig weggefallen sind, und andererseits festgestellt wird, daß an ihre Stelle neue Ursachen bei äußerlich weitgehend unverändert gebliebenem Krankheitsbild getreten sind. Wenn der Beklagte daraus jedoch für den vorliegenden Fall den Schluß ziehen will, daß es zum Nachweis einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 62 BVG dann, wenn nach der Behauptung des Beklagten die Dystrophie abgeheilt und die nun noch bestehende vegetative Dystonie konstitutionell bedingt ist, auf einen Vergleich der Befunde nicht ankomme, so kann ihm darin nicht gefolgt werden. Denn gerade aus dem Vergleich der Befunde allein kann festgestellt werden, ob eine Änderung eingetreten ist. Die Auffassung des Beklagten ist weder mit dem Gesetzeswortlaut ("Änderung der Verhältnisse") vereinbar noch kann sie auf die Rechtsprechung des BSG gestützt werden. Der Nachweis eines Wechsels der Ursache kann auch nicht durch den bloßen Zeitablauf ersetzt werden, weil nach einem längeren Zeitraum die alte Ursache für die unverändert fortbestehenden Krankheitserscheinungen weggefallen und eine neue Ursache an deren Stelle getreten "sein muß", wie der Beklagte meint. Eine derartige Auffassung kann der Rechtsprechung des BSG gleichfalls nicht entnommen werden. Der 11. Senat des BSG hat in einem Urteil vom 25. August 1960 (11 RV 1220/59) für einen ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, daß bei einem Heimkehrer durch bloßen Zeitablauf eine "Verschiebung der Wesensgrundlage des anerkannten Leidens" eingetreten sein kann, daß dies aber durchaus nicht bei jedem Heimkehrer, auch nicht bei dem damaligen Kläger, der Fall sein müsse, und daß Fälle, die medizinisch mit dem Begriff der "Verschiebung der Wesensgrundlage eines Leidens" erfaßt werden sollen, rechtlich nur so gelagert sein können, daß entweder dem Bewilligungsbescheid eine unrichtige medizinische Beurteilung zu Grunde gelegen hat (vgl. oben den Hinweis auf § 41 VerwVG), oder aber daß neue Krankheitserscheinungen aufgetreten sind, die bei gleichem Leidensbild nunmehr auf einen anderen Leidensgrund schließen lassen. Diese Rechtsprechung hat der 11. Senat in einem weiteren Urteil vom 18. Oktober 1960 (BSG 13, 89; Anerkennung einer vegetativen Dystonie im Sinne der Entstehung) dahin verfestigt, daß es rechtlich nicht möglich ist, daß ein Leiden, das nach der Ansicht der Versorgungsverwaltung oder des Gerichts zu Recht als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung festgestellt worden ist - wie auch im vorliegenden Fall in dem Bescheid vom 29. August 1951: "... hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 des KBLG bzw. des § 1 BVG" -, allein mit Rücksicht auf den Zeitablauf von einem späteren Zeitpunkt an als in der Anlage bedingtes Leiden bezeichnet wird, sondern daß neue, also nicht etwa schon früher als Anlage vorgegebene Umstände hinzugekommen sein müssen (s. auch Solf in "Die KOV" 1958 S. 9; Pollakowski in "Die KOV" 1958 S. 98; Erlenkämper in "Die KOV" 1963 S. 185). Demgegenüber wurde von anderer Seite (Goetz "Die KOV" 1961 S. 265; Beck "Die KOV" 1958 S. 114 und 1965 S. 6; Klink BVBl 1964 S. 15, ZSR 1964 S. 328 und "Die KOV" 1966 S. 165) auf die großen Beweisschwierigkeiten hingewiesen, die aus dieser Auffassung für die Versorgungsverwaltung entstehen sollen. Dabei wird jedoch übersehen, daß die Versorgungsverwaltung wegen der Beweisschwierigkeiten nicht anders behandelt werden kann als der Beschädigte, der bei Nichterweislichkeit der zur Grundlage eines Anspruchs geltend gemachten Voraussetzungen die Folgen dieser Nichterweislichkeit zu tragen hat. Der erkennende Senat hat deshalb in seiner Rechtsprechung an dem Grundsatz festgehalten, daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bei unverändert gebliebenem Erscheinungsbild nur dann vorliegt, wenn nach dem Erlaß des Altbescheides neue, also nicht schon als "Anlage" vorgegebene krankhafte Erscheinungen aufgetreten sind, die nunmehr mit Wahrscheinlichkeit für das äußerlich unveränderte Krankheitsbild verantwortlich sind (Urteil vom 31. Januar 1962 - 10 RV 955/58). Auch in den späteren Entscheidungen vom 27. Juli 1965 - 10/11 RV 604/63 - und vom 27. Januar 1966 - 10 RV 731/63 - hat der Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der bloße Zeitablauf nicht genügt, sondern einerseits die Feststellung gefordert, daß die wehrdienstbedingte Ursache für die Anerkennung des Leidens völlig weggefallen (abgeklungen) ist, und andererseits die Feststellung, daß eine neue Ursache an deren Stelle getreten ist. In der erstgenannten Entscheidung hat der erkennende Senat lediglich hinzugefügt, daß das LSG nicht im einzelnen aufzuklären braucht, aus welchem Grunde - und von welchem genauen Zeitpunkt ab - das neu aufgetretene Leiden seinerseits zu dem Auftreten bzw. Fortbestehen der gleichen Krankheitserscheinungen geführt hat; und in der Entscheidung vom 27. Januar 1966 hat der Senat erläuternd ausgeführt: "Wenn aber in dem Abklingen von Gesundheitsstörungen, die auf schädigende Einflüsse des Wehrdienstes oder der Gefangenschaft zurückzuführen sind, eine Änderung der Verhältnisse zu sehen ist (vgl. BSG 2, 113; BSG in SozR BVG § 86 Nr. 5), dann muß auch darin eine Änderung gesehen werden, daß an Stelle der abgeklungenen Gesundheitsstörungen solche auf anderer Ursache beruhende getreten sind, mögen auch die Erscheinungsformen die gleichen geblieben sein".

Aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG läßt sich somit herleiten, daß in Fällen der vorliegenden Art eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG nur dann angenommen werden kann, wenn erwiesen ist, daß die der Anerkennung der Gesundheitsstörung zugrunde gelegten Ursachen abgeklungen und neue nichtschädigungsbedingte Ursachen an die Stelle der früheren getreten sind (Wechsel der Ursache der unverändert gebliebenen Krankheitserscheinungen = "Verschiebung der Wesensgrundlage"). Dabei kann der langfristige Zeitablauf, wenn bei der Art der Erkrankung ein entsprechender medizinischer Erfahrungssatz besteht und allgemein anerkannt ist, einen wesentlichen Hinweis für den Wechsel der Ursache bilden; für sich allein gesehen reicht der Zeitablauf jedoch nicht aus, um eine wesentliche Änderung im Sinne des § 62 BVG feststellen zu können. Nach den Feststellungen des LSG kann im vorliegenden Fall schon zweifelhaft sein, ob überhaupt die erste Voraussetzung, nämlich der Wegfall der ursprünglichen Ursache für das anerkannte Leiden, gegeben ist; jedenfalls aber sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG keine neuen krankhaften körperlichen oder seelischen Erscheinungen aufgetreten, die mit Wahrscheinlichkeit als neue Ursache für das weiterbestehende krankhafte Erscheinungsbild angesehen werden können.

Der Beklagte vermag sich auch nicht darauf zu stützen, daß bereits durch die Formulierung in dem Bescheid vom 29. August 1951 "Ausgesprochene vegetative Labilität mit Anacidität nach Mangeldystrophie" auch für den Versorgungsberechtigten hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht sei, daß die vegetative Labilität nicht uneingeschränkt, sondern nur insoweit als Schädigungsfolge anerkannt sei, als sie Folge des Eiweißmangelschadens war, und daß mit dem Wegfall der Dystrophie (also des exogenen Faktors) auch die seinerzeit anerkannte vegetative Labilität entfallen sei. Dieses Vorbringen erscheint schon deshalb widerspruchsvoll, weil der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 26. Mai 1959 weiterhin " Anacidität nach Dystrophie" als Versorgungsleiden im Sinne der Entstehung anerkannt hat. Der Beklagte kann sich nicht, wenn seine Auslegung einer Anerkennung "nach Dystrophie" richtig sein soll, einerseits auf den Fortfall der Dystrophie berufen, um den Fortfall der vegetativen Labilität zu begründen, während er andererseits die Anacidität als Folge der - weiterhin fortbestehenden - Dystrophie anerkennt. Im übrigen hat das LSG zutreffend ausgeführt, daß mit dem Zusatz "nach Mangeldystrophie" nicht gesagt worden ist, daß die vegetative Labilität nur so lange anerkannt bleiben soll, als sie auf den Mangelschaden zurückgeführt werden kann. Die vom Beklagten in der Revisionsbegründung angeführten Entscheidungen des BSG stützen diese Auffassung des Beklagten nicht. Bei der Entscheidung vom 2. August 1962 (10 RV 11/62) handelt es sich um einen Beschluß, der auf eine nicht zugelassene Revision hin erging, und bei dem die vom jetzigen Beklagten für seine Auffassung herangezogenen Ausführungen nur die materiell-rechtliche Ansicht des LSG wiedergeben. In den Entscheidungen vom 19. April 1956 (BSG 3, 45), vom 30. Mai 1958 (11/9 RV 98/57) und vom 13. Februar 1964 (8 RV 330/61) befaßt sich das BSG jeweils mit der Frage, ob solche Zusätze (in den genannten Fällen lauten sie "nach Diphterie", "nach nicht diagnostizierter Endangiitis obliterans", "nach Gelenkrheumatismus") zum Ausdruck bringen, daß auch diese Grundleiden als Schädigungsfolgen anerkannt worden sind, und verneint diese Frage. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bayer. LSG vom 1. März 1963 (Bayer. Amtsbl. 1963 B 80) befaßt sich mit einem anderen Sachverhalt, da von der Versorgungsbehörde "Herzleistungsminderung bei vegetativen Ausgleichsstörungen bei Eiweißmangelschaden" anerkannt war. Nach der Rechtsprechung des BSG bedeutet also der Bescheidtext "vegetative Labilität nach Mangeldystrophie", daß nur die vegetative Labilität, nicht aber die Mangeldystrophie als Schädigungsfolge anerkannt war. Daher ist die Auffassung des Beklagten, die Anerkennung der vegetativen Labilität entfalle mit dem Abheilen der Dystrophie, unrichtig, ganz abgesehen davon, daß der Beklagte bei der Neubescheidung 1959 mit der Formulierung " Anacidität nach Dystrophie" offenbar selbst davon ausgegangen ist, daß die Dystrophie mit allen ihren Folgen zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeheilt war. Mithin sind die Ausführungen des Beklagten nicht geeignet, die Feststellung des LSG zu entkräften, daß im vorliegenden Fall ein Wechsel der Ursache nicht als erwiesen angesehen werden kann.

Die Voraussetzungen für einen Änderungsbescheid im Sinne des § 62 BVG sind daher nicht gegeben, so daß das LSG richtig entschieden hat. Die Revision des Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2000630

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