Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Mitteilung über das Ergebnis einer Nachuntersuchung (hier: aus Anlaß eines Kapitalabfindungsantrages) und die daraus gezogenen Folgerungen erlauben jedenfalls dann die Auslegung einer bindenden Feststellung iS des BVG § 62 Abs 1, wenn die Mitteilung sich nicht auf die Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses beschränkt, sondern die Schädigungsfolgen im einzelnen erneut angegeben werden und sich aus den Umständen ergibt, daß damit keine bloße Bezugnahme auf frühere Feststellungen gemeint ist, sondern bindend eine der gegenwärtigen Rechtslage entsprechende Feststellung getroffen werden soll. Wenn sich aus dem Wortlaut der Mitteilung allein keine vollständige Klarheit über ihren Zweck gewinnen läßt, kann auf die Unterlagen zurückgegriffen werden, wie dies in der Rechtsprechung des BSG für die Auslegung unklar bezeichneter Schädigungsfolgen anerkannt ist (vergleiche BSG 1959-11-11 11 RV 660/58 = BSGE 11, 57, 58).

2. Auch die "Mitteilung" des Versorgungsamtes über das Ergebnis einer Nachuntersuchung kann nach Lage des Falles ein der Bindungswirkung fähiger Verwaltungsakt sein.

 

Normenkette

BVG § 62 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 20. Dezember 1963 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Auf Grund einer im Januar 1953 in den W. Krankenanstalten I. durchgeführten neurologischen Untersuchung erkannte das Versorgungsamt (VersorgA) beim Kläger durch Bescheid vom 25. Februar 1953 mäßige Hirnleistungsschwäche nach Kopfverletzung mit Hirnschädigung sowie Verwundungsnarben am rechten Oberschenkel und an der rechten Schulter als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) an und gewährte ab 1. März 1952 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v. H. Nachdem Dr. B ein nervenfachärztliches, Dr. R ein chirurgisches Gutachten erstattet hatte und Dr. W S gehört worden war, erhöhte das Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 2. August 1955 die Rente nach einer MdE von 50 v. H. Aus Anlaß eines Kapitalabfindungsantrages wurde der Kläger 1958 durch den Neurologen Dr. L untersucht. In dessen Gutachten vom 10./14. Februar 1958 ist ausgeführt, es sei insofern eine wesentliche Besserung seit der Begutachtung von Januar 1953 festzustellen, als jetzt irgendwelche Anzeichen für das Vorliegen einer traumatischen Hirnschädigung auf neurologischem und psychischem Gebiet nicht mehr nachweisbar seien. 1953 seien als Zeichen eines 1943 erlittenen Hirntraumas eine Tonuserhöhung im rechten Oberschenkel, eine linksseitige Gefühlsherabsetzung am Körper sowie lebhaftere Reflexe an den rechten Gliedmaßen gegenüber links und ein Dauerfußklonus links, auf psychischem Gebiet eine geringfügige Hirnleistungsschwäche festgestellt worden; nun sei der Reflexbefund regelrecht, der Muskeltonus der Gliedmaßen seitengleich und nicht erhöht. Ein Dauerfußklonus sei nicht mehr zu objektivieren. Die MdE durch Versorgungsleiden liege unter 10 v. H. Diesem Gutachten trat der Leitende Prüfarzt Dr. K nicht bei. Er führte aus, eine Hirnverletzung sei eindeutig durch das in den W Krankenanstalten I durchgeführte Luftencephalogramm nachgewiesen worden. Die veränderten Ventrikel-Verhältnisse seien irreparabel. Eine wesentliche Besserung könne durch eine einmalige ambulante Untersuchung gegenüber der stationär durchgeführten Untersuchung 1953 und gegenüber den späteren Untersuchungen und Begutachtungen nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit begründet werden. Es müsse bei der bisherigen MdE von 50 v. H. verbleiben, die auch als Grundlage für die Kapitalabfindung gültig sei. Der Kläger erhielt darauf unter dem 4. März 1958 folgende Mitteilung:

"Die am 10.2.58 erfolgte versorgungs-fach-ärztliche Nachuntersuchung hat zu einer anderweitigen Festsetzung Ihrer KB-Rente nicht geführt.

Ihr Versorgungsleiden lautet wie bisher:

Mäßige Hirnleistungsschwäche nach Kopfverletzung mit Hirnschädigung, Verwundungsnarben am rechten Oberschenkel und an der rechten Schulter.

Die MdE beträgt wie bisher 50 v. H."

Auf Grund eines erneuten Kapitalisierungsantrages wurde der Kläger 1960 wiederum versorgungsärztlich nachuntersucht. Im Gutachten des Dr. K vom 24. März 1960 ist ausgeführt, die jetzige Untersuchung habe zu demselben Ergebnis wie die Untersuchung vom 10. Februar 1958 geführt. Es habe sich vor allem keine Hirnleistungsschwäche gefunden. Der 1953 im Pneumoencephalogramm erhobene Befund sei der einzige jetzt noch greifbare Anhaltspunkt für die Annahme einer substanziellen Hirnschädigung. Die schädigungsbedingte MdE nahm der Gutachter mit 30 v. H. an. Mit dem auf § 62 BVG gestützten Bescheid vom 6. Mai 1960 wurde die Leidensbezeichnung geändert; als Schädigungsfolgen wurden Hirnschädigung ohne nachweisbare neurologische oder psychische Ausfälle sowie Narben am rechten Oberschenkel und an der rechten Schulter anerkannt und ab 1. Juli 1960 nur noch Rente nach einer MdE um 30 v. H. gewährt. Der Widerspruch war erfolglos. Mit Urteil vom 7. Februar 1962 änderte das SG nach Anhörung des Dr. S den Bescheid vom 6. Mai 1960, hob den Widerspruchsbescheid vom 17. März 1961 auf, stellte fest, daß die mit Bescheid vom 4. März 1958 anerkannten Schädigungsfolgen auch über den 30. Juni 1960 hinaus Schädigungsfolgen im Sinne des BVG sind und verurteilte den Beklagten, über diesen Zeitpunkt hinaus Versorgungsrente nach einer MdE um 50 v. H. zu zahlen.

Das Landessozialgericht (LSG) wies mit Urteil vom 20. Dezember 1963 die Berufung des Beklagten zurück und ließ die Revision zu. Die letzte für eine wesentliche Änderung nach § 62 BVG maßgebende Feststellung sei in der Mitteilung vom 4. März 1958 zu erblicken. Diese weise alle wesentlichen Merkmale eines den Anspruch auf Versorgung feststellenden Verwaltungsaktes auf; sie gehe nach ihrem Inhalt und der sich aus dem Zusammenhang ergebenden Bestimmung weit über einen bloßen Hinweis auf einen früheren Verwaltungsakt hinaus. Sie bringe die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zum Ausdruck, daß das Gutachten des Dr. L trotz seines eindeutigen Wortlauts zu einer Neufeststellung keinen Anlaß gebe. Der Kläger habe sich darauf verlassen können, daß ihm weiterhin Rente in bisheriger Höhe gezahlt werde. Darin liege im Hinblick auf das Gutachten vom 10./14. Februar 1958 und den Prüfungsvermerk des Leitenden Arztes eine neue Feststellung, und zwar auch dann, wenn dem gleichgebliebenen Anspruch eine neue tatsächliche Grundlage gegeben worden sei. Der Beklagte verkenne, daß Versorgungsbescheiden gewöhnlich überhaupt keine rechtsbegründende, sondern nur eine deklaratorische Wirkung zukomme. Das Urteil des SG vom 2. August 1955 sei auch nicht deshalb unbeachtlich, weil, wie der Beklagte meine, darin keine neuen Feststellungen über die als Schädigungsfolgen bezeichneten Gesundheitsstörungen getroffen seien. Das SG habe die gutachtlichen Äußerungen der von ihm gehörten medizinischen Sachverständigen ausgewertet. Wenn es den Rentengrad auf 50 v. H. erhöht habe, so sei es im wesentlichen von den vom Hausarzt Dr. G bestätigten Kopfbeschwerden ausgegangen.

Mit der Revision rügt der Beklagte Verletzung des § 62 BVG. Wenn die Versorgungsverwaltung dem Berechtigten mitteile, die Untersuchung habe zu einer anderweitigen Festsetzung der Rente nicht geführt, das Versorgungsleiden laute wie bisher und die MdE bleibe die gleiche, so treffe sie keine neue Entscheidung über die Grundlagen des Versorgungsanspruchs; sie bringe nur zum Ausdruck, daß sie die Voraussetzungen des § 62 BVG nicht als gegeben ansehe und es bei der Bindungswirkung des früheren Bescheides belassen wolle. Mit einer solchen Mitteilung entspreche die Versorgungsverwaltung nur ihrer Fürsorgepflicht. Sie habe hier aber auch zur Zeit der Mitteilung keine Änderung der Verhältnisse festgestellt. Das ergebe sich eindeutig aus dem Prüfungsvermerk des Leitenden Arztes, der dem Gutachten vom 10./14. Februar 1958 nicht zugestimmt habe. Gleichgültig, ob von den Feststellungen ausgegangen werde, die dem Bescheid vom 25. Februar 1953 oder dem Urteil vom 22. August 1955 (richtig 2. August 1955) zugrunde lagen, in jedem Falle habe das Gutachten des Dr. K vom 24. März 1960 die dort als wahrscheinlich angesehenen neurologischen und psychischen Ausfallserscheinungen nicht mehr als erwiesen angesehen. Dieses Gutachten liege dem Bescheid vom 6. Mai 1960 zugrunde. Der Beklagte beantragt, das Urteil des SG Lüneburg vom 7. Februar 1962 und das Urteil des LSG Niedersachsen vom 20. Dezember 1963 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sachlich ist sie nicht begründet.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Neufeststellungsbescheides vom 6. Mai 1960, mit dem die Leidensbezeichnung geändert und die Rente nach einer MdE um 30 v. H. herabgesetzt wurde, weil eine wesentliche Änderung im Sinne des § 62 BVG eingetreten sei. Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG, die deshalb der Entscheidung im Revisionsverfahren zugrunde zu legen sind (§ 163 SGG), hat die Untersuchung durch Dr. K 1960 zu demselben Ergebnis wie der 1958 durch Dr. L erhobene Befund geführt. Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob dem Bescheid vom 6. Mai 1960 die 1953 erhobenen Befunde bzw. die Gutachten zugrunde gelegt werden durften, von denen das SG in dem Urteil vom 2. August 1955 ausgegangen ist, oder ob die Mitteilung vom 4. März 1958 einen Verwaltungsakt mit Feststellungswirkung darstellt und ob deshalb als Vergleichsgrundlage für die Neufeststellung 1960 die diesem Verwaltungsakt objektiv zugrunde liegenden Verhältnisse maßgebend sind.

Im Urteil des erkennenden Senats vom 25. November 1965 - 9 RV 270/63 - ist dargelegt, es komme für die Auslegung einer Mitteilung über das Ergebnis einer Nachuntersuchung darauf an, ob die Versorgungsverwaltung sich auf die Bekanntgabe eines Sachverhalts beschränken oder eine Regelung treffen wolle, durch die das Rechtsverhältnis auf eine neue, frühere Bescheide ersetzende Grundlage gestellt werde. In dem dort entschiedenen Falle hat der Senat eine Postkartenmitteilung der Versorgungsbehörde, mit der als Ergebnis der ärztlichen Untersuchung dem Versorgungsberechtigten nur bekanntgegeben worden war, daß eine wesentliche Änderung nicht eingetreten und daher die Rente nicht neu festzustellen sei, nicht als eine abändernde Feststellung gewertet. In dieser Entscheidung ist aber ausgeführt, daß eine Mitteilung über das Ergebnis einer Untersuchung und die daraus für eine Neufeststellung gezogene Folgerung unter anderen Umständen die abschließende bindende Feststellung enthalten könne, daß die Untersuchung die Grundlage für eine künftige Neufeststellung des Versorgungsanspruchs sein solle. Eine solche abschließende Feststellung könne etwa dann in Betracht kommen, wenn nach der Mitteilung über das Ergebnis der Untersuchung Feststellungen über die weiterhin anzuerkennenden Schädigungsfolgen und die schädigungsbedingte MdE getroffen wurden oder wenn erklärt wird, daß eine Nachuntersuchung nicht mehr beabsichtigt sei (vgl. BSG Urteil vom 10. März 1964 - 9 RV 146/63 - und BSG in SozR Nr. 26 zu § 62 BVG). Entscheidend ist somit, ob der Verlautbarung eine Feststellung der Versorgungsbezüge zu entnehmen ist, die wegen ihrer Bindungswirkung die Grundlage für spätere Neufeststellungen nach § 62 BVG bilden soll. Dies ist in dem besonderen, hier zu entscheidenden Fall anzunehmen. Zutreffend hat der Beklagte ausgeführt, es sei das Ziel des § 62 BVG, die Bindungswirkung eines Bescheides bei Eintritt einer wesentlichen Änderung zu beseitigen. Dem Beklagten kann aber nicht gefolgt werden, wenn er meint, daß eine neue Entscheidung der Versorgungsbehörde über den Versorgungsanspruch stets dann nicht vorliege, wenn dem Versorgungsberechtigten mitgeteilt werde, die fachärztliche Untersuchung habe zu einer anderweitigen Festsetzung der Kriegsbeschädigtenrente nicht geführt, das Versorgungsleiden laute wie bisher und die MdE bleibe die gleiche. Denn aus den Umständen kann sich ergeben, daß die Mitteilung nicht eigentlich der Bekanntgabe eines tatsächlichen Sachverhalts und der Behebung von Zweifeln über das Ergebnis der Untersuchung dient, sondern daß sie vornehmlich eine Klärung und Entscheidung darüber bedeutet, ob die neuen Befunde die Grundlage für künftige Neufeststellungen bilden sollen und daß Leidensbezeichnung und MdE nur deshalb unverändert bleiben, weil dies nach dem gegenwärtigen Leidenszustand gerechtfertigt erscheint. In einem solchen Fall trifft die Versorgungsbehörde eine im Sinne § 62 BVG für den Anspruch auf Versorgung maßgebende Feststellung, die deshalb mit den Verhältnissen, auf denen sie beruht, die Grundlage für eine Neufeststellung nach § 62 BVG bildet. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Eine Mitteilung über das Ergebnis einer Nachuntersuchung und die daraus gezogenen Folgerungen erlaubt jedenfalls dann die Auslegung einer bindenden Feststellung, wenn die Mitteilung sich nicht auf die Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses beschränkt, sondern die Schädigungsfolgen im einzelnen erneut angegeben werden und sich aus den Umständen ergibt, daß damit keine bloße Bezugnahme auf frühere Feststellungen gemeint ist, sondern bindend eine der gegenwärtigen Rechtslage entsprechende Feststellung getroffen werden soll. Wenn sich aus dem Wortlaut der Mitteilung allein keine vollständige Klarheit über ihren Zweck gewinnen läßt, kann auf die Unterlagen zurückgegriffen werden, wie dies in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Auslegung unklar bezeichneter Schädigungsfolgen anerkannt ist (BSG 11, 57, 58). Ohne Rechtsirrtum hat das LSG im vorliegenden Falle in der Mitteilung vom 4. März 1958 eine neue Feststellung erblickt, durch die der Versorgungsanspruch des Klägers auf Grund des - zu widersprechenden Ergebnissen führenden - Gutachtens vom 10./14. Februar 1958 und des Prüfungsvermerks vom 19. Februar 1958 auf eine neue Grundlage gestellt wurde. Der Leitende Arzt war 1958 der Auffassung, daß trotz des Gutachtens vom 10./14. Februar 1958, das eine wesentliche Änderung gegenüber dem 1953 erhobenen Befund angenommen hatte, die veränderten Ventrikel-Verhältnisse irreparabel seien, eine wesentliche Änderung deshalb nicht eingetreten sei und es daher bei der bisherigen MdE von 50 v. H. verbleiben müsse, die auch als Grundlage für die Kapitalabfindung gültig sei. Die Versorgungsverwaltung hat bei einer wesentlichen Änderung von Amts wegen eine Neufeststellung nach § 62 BVG vorzunehmen: im vorliegenden Falle war sie aus besonderen Gründen - Kapitalabfindungsantrag - zu einer unaufschiebbaren Entscheidung darüber genötigt, ob sie sich dem Prüfarzt oder dem Gutachten des Dr. L anschließen solle. Sie hat diese Entscheidung nicht zurückstellen können und auch nicht zurückstellen wollen, sondern sich durch die Mitteilung vom 4. März 1958 dafür entschieden, daß auf Grund der Befunde des Dr. L eine wesentliche Änderung nicht eingetreten und für die Zukunft von der Auffassung des Prüfarztes auszugehen sei. Sie hatte dabei zu berücksichtigen, daß nach § 72 Abs. 1 BVG in der hier in Betracht kommenden Fassung des Sechsten Änderungsgesetzes vom 1. Juli 1957 - aF - (BGBl I, 661) eine Kapitalabfindung nur gewährt werden konnte, wenn der Berechtigte Anspruch auf Rente nach einer MdE um 50 v. H. oder mehr hatte, und daß nach § 73 Abs. 1 Nr. 3 BVG aF weitere Voraussetzung der Bewilligung war, daß erwartungsgemäß die Rente nicht innerhalb des Abfindungszeitraumes wegfallen werde. Das Versorgungsamt war auch offenbar selbst der Meinung, daß es am 4. März 1958 eine feststellende Entscheidung getroffen habe. Denn es hat noch im März 1958 die Akten dem Landesversorgungsamt mit der Bitte um Erteilung eines Vorbescheides vorgelegt und unter Hinweis auf die Untersuchungsergebnisse von Februar 1958 im Dezember 1958 verfügt, daß eine Nachuntersuchung nicht mehr vorgesehen sei. Diese Verfügung ist dem Kläger zwar nicht zugestellt worden, jedoch ergibt sich aus alledem, daß mit der Mitteilung vom 4. März 1958 eine abschließende Feststellung über den Versorgungsanspruch als Grundlage für spätere Neufeststellungen getroffen werden sollte.

Das LSG hat somit bei der Auslegung der Verlautbarung vom 4. März 1958 nicht das Gesetz, insbesondere nicht § 62 BVG verletzt. Es hat ohne Rechtsirrtum erkannt, daß für den Bescheid vom 6. Mai 1960 die dem Bescheid vom 4. März 1958 zugrunde gelegten Verhältnisse maßgebend sind und daß eine Neufeststellung nicht gerechtfertigt war, weil die Verhältnisse sich seit 1958 nicht geändert hatten. Das LSG hat deshalb mit Recht die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen.

Die Revision war somit nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2351519

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