Leitsatz (amtlich)

Der Erstattungsanspruch eines Trägers der Jugendhilfe, der das Kind eines Verletzten im Rahmen der Freiwilligen Erziehungshilfe in einem Heim untergebracht hat, gegenüber einer Berufsgenossenschaft nach § 104 Abs 2 iVm Abs 1 S 4 SGB 10 in Höhe der Kinderzulage zur Verletztenrente setzt eine Entscheidung des Jugendhilfeträgers voraus, ob und in welchem Umfang der Vater zu den Kosten der Heimunterbringung seines Kindes beizutragen hat.

 

Orientierungssatz

Gleichartigkeit der Leistungen iS von § 104 Abs 1 SGB 10 - Kostenbeitrag zur freiwilligen Erziehungshilfe:

1. Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs 1 SGB 10 setzt gleichartige Leistungen der beiden Leistungsträger voraus (vgl BSG vom 14.11.84 - 1/4 RJ 57/84 = BSGE 57, 218).

2. Die Verpflichtung, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einen Kostenbeitrag zur freiwilligen Erziehungsbeihilfe leisten zu müssen, steht nicht kraft Gesetzes fest. Die zuständige Landesbehörde entscheidet darüber, ob und in welchem Umfang von dem Beigeladenen ein Kostenbeitrag erhoben werden soll, und auf welchem Wege er geltend gemacht werden soll.

3. Die Kostenfestsetzung und die Art der Einziehung sind in das Ermessen der Behörde gestellt und haben als Verwaltungsakte zu erfolgen (vgl BVerwG vom 18.6.70 - 5 C 39/69 = BVerwGE 35, 304).

 

Normenkette

SGB X § 104 Abs. 1-2, § 107 Abs. 1; JWG § 85 Abs. 1 Sätze 2-4; VwVfG §§ 40, 35

 

Verfahrensgang

SG Mainz (Entscheidung vom 24.03.1986; Aktenzeichen S 5 U 203/85)

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 23.09.1987; Aktenzeichen L 3 U 77/86)

 

Tatbestand

Umstritten ist der Erstattungsanspruch der klagenden Stadt gegen die beklagte Berufsgenossenschaft wegen Heimpflegekosten für die Tochter S. des beigeladenen Verletzten in Höhe der Kinderzulage für S., die die Beklagte dem Beigeladenen zur Verletztenrente laufend zahlte.

Die Beklagte zahlte dem beigeladenen Schwerverletzten wegen eines Zustands nach dem Verlust des linken Unterarms Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vH und zuletzt noch für seine 1969 geborene Tochter S. eine Kinderzulage. Als der Beigeladene eine mehrjährige Freiheitsstrafe (bis zu seiner vorzeitigen Entlassung am 26. April 1985) verbüßen mußte, brachte das Jugendamt der Klägerin die S. im Rahmen der Freiwilligen Erziehungshilfe vom 3. November 1982 bis zum 20. Oktober 1986 zur Heimpflege in einer Jugendwohngruppe unter. Die hierfür insgesamt erbrachten Aufwendungen bezifferte sie mit etwa 3.000,-- DM im Monat.

Mit Beschluß vom 1. Juni 1981 gab das Amtsgericht - Familiengericht - dem Beigeladenen auf, für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens zwischen ihm und der Mutter der S. als Unterhalt für S. ab April 1981 monatlich 253,-- DM zu zahlen.

Wegen der Kosten der Jugendhilfe leitete die Klägerin "bis zur Höhe des tatsächlich entstehenden Aufwandes" den Unterhaltsanspruch der S. gegen den Beigeladenen auf sich über (Bescheid vom 9. November 1982). Seitdem verlangte die Klägerin monatlich 253,-- DM von dem Beigeladenen, die sie bis zum 20. Oktober 1986 auch teilweise bis auf einen von ihr mit 1.544,-- DM bezifferten Rückstand (Schreiben an den Beigeladenen vom 24. Oktober 1986) erhielt.

Aus demselben Grunde zeigte die Klägerin der Beklagten an, sie leite den Anspruch des Beigeladenen auf die Kinderzulage für S. "gemäß § 82 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) iVm §§ 90 und 91 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)" ab November 1982 auf sich über (Schreiben vom 13. Mai 1983). Dem kam die Beklagte insoweit nach, als sie vom 1. Juli 1983 an die Kinderzulage für S. in Höhe von 106,60 DM an die Klägerin überwies; davon machte sie dem Beigeladenen Mitteilung.

Dem Widerspruch des Beigeladenen gegen die Überleitung des Anspruchs auf die Kinderzulage half die Klägerin ab, indem sie die Überleitungsanzeige aufhob (Bescheid vom 14. Dezember 1984). Sie vertrat die Rechtsauffassung, nicht eine Überleitungsanzeige sei in diesem Falle Rechtens, sondern sie begründe ihren Anspruch auf die Kinderzulage stattdessen mit der Erstattungsregelung des § 104 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X).

Die Beklagte stellte daraufhin die Überweisungen an die Klägerin ein und zahlte ab 1. März 1985 die Kinderzulage in voller Höhe an den Beigeladenen aus. Eine Erstattung nach § 104 SGB X lehnte sie ab.

Mit ihrer Klage auf Kostenerstattung in Höhe der Kinderzulage ab 1. März 1985 nach § 104 SGB X hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Mainz Erfolg gehabt (Urteil vom 24. März 1986), dagegen ist sie vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz auf die Berufung des Beigeladenen unterlegen (Urteil vom 23. September 1987). Das LSG vertrat die Auffassung, der Berufung sei schon deshalb stattzugeben, weil es das Jugendamt unterlassen habe, durch förmlichen Verwaltungsakt festzusetzen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin Ansprüche auf Kostenbeiträge gegen den Beigeladenen habe. Daran scheitere der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X und auch der Anspruch auf Auszahlung der Kinderzulage nach § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch, Allgemeiner Teil (SGB I).

Mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Es könne dahinstehen, ob - wie es der Praxis entspreche - im Falle des § 104 Abs 1 Satz 4 SGB X ein Festsetzungsbescheid im Verhältnis zwischen ihr und dem Beigeladenen erforderlich sei. Aber für den von ihr gegenüber der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch aus § 104 Abs 2 SGB X sei lediglich Voraussetzung, daß sie tatsächlich Leistungen der Jugendhilfe rechtmäßig erbracht und der Beigeladene mit Rücksicht auf das unterstützte Kind Ansprüche gegen die Beklagte habe. Der Erstattungsanspruch entstehe kraft Gesetzes, sobald die Leistung erbracht worden sei. Nach § 111 SGB X müsse er zur Vermeidung des Ausschlusses lediglich rechtzeitig angemeldet werden, was hier der Fall gewesen sei.

Außerdem beruhe das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel. Das LSG habe seine Entscheidung maßgeblich auf die Rechtsauffassung gestützt, es habe eines Festsetzungsbescheides im Verhältnis zwischen ihr und dem Beigeladenen bedurft. Dazu habe das LSG verfahrensfehlerhaft festgestellt, daß dieser Festsetzungsbescheid tatsächlich fehle. Da diese Rechtsauffassung bisher nirgendwo vertreten und auch vom Gericht nicht in das Verfahren eingeführt worden sei, enthalte das angefochtene Urteil eine Überraschungsentscheidung. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, ihre gegenteilige Rechtsauffassung anhand der Literatur und Rechtsprechung darzutun. Es könne davon ausgegangen werden, daß es ihr gelungen wäre, das LSG umzustimmen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Es fehlt als tatbestandsmäßige Voraussetzung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs die Entscheidung der Klägerin durch Verwaltungsakt, ob und in welcher Höhe von dem Beigeladenen ein Kostenbeitrag erhoben werden kann. Diese Entscheidung richtet sich nicht an die Beklagte, sondern an den Beigeladenen und steht im Ermessen der Klägerin; sie kann von den Gerichten nicht ersetzt werden.

Entgegen der Meinung der Klägerin begründet § 104 Abs 2 SGB X in der hier anzuwendenden Fassung des Art 10 Nr 1 Haushaltbegleitgesetz 1984 (HBegleitG 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1532) keinen von den Voraussetzungen des §104 Abs 1 SGB X unabhängigen Erstattungsanspruch eigener Art. Das steht schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 104 Abs 2 SGB X außer Zweifel. Danach gilt Abs 1 auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte. Die Bezugnahme in § 104 Abs 2 SGB X auf Abs 1 erweitert nicht nur den Anwendungsbereich des § 104 SGB X, sondern begrenzt die Erweiterung zugleich durch den Rahmen des § 104 Abs 1 SGB X. Die ergänzende Regelung zu Abs 1 sollte der Klarstellung des in Abs 1 Gewollten und der Aufrechterhaltung des früheren, bis zum 30. Juni 1983 geltenden Rechtszustandes (vgl § 1531 Satz 2 Reichsversicherungsordnung -RVO- aF) dienen (vgl die Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des HBegleitG 1984, BT-Drucks 10/335 Nr 10 S 99, Beschlußempfehlung des Haushaltsausschusses BT-Drucks 10/691, S 26). Die Entstehungsgeschichte des § 104 Abs 1 SGB X spricht im übrigen dafür, daß diese Vorschrift von Anfang an im Sinne der nunmehr durch ihren Absatz 2 ausdrücklich klargestellten Weise auch zugunsten des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers auszulegen war (vgl Schellhorn in v. Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten, 1984, § 104 Rdz 33 S 249; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, Band I/1, S 81e und e I).

Gewiß trifft die Meinung der Klägerin zu, daß im vorliegenden Fall die ergänzenden Voraussetzungen des Abs 2 aaO erfüllt sind, indes müssen auch - wie bereits dargelegt - in den Fällen des Abs 2 im übrigen die Anspruchsvoraussetzungen des Abs 1 aaO gegeben sein. Daran fehlt es hier.

In § 104 Abs 1 SGB I ist der Leistungsausgleich zwischen vorrangig und nachrangig verpflichteten Leistungsträgern in seinem wesentlichen Kern geregelt: Wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne daß die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte... (Satz 1). "Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre" (Satz 2).

Entgegen der Meinung des SG kann sich die Klägerin nicht unmittelbar auf diese Anspruchsvoraussetzungen berufen. Der 1. Senat des BSG hat hierzu überzeugend ausgeführt, daß der Erstattungsanspruch in Satz 1 aaO gleichartige Leistungen der beiden Leistungsträger voraussetzt (BSGE 57, 218, 219; SozR 1300 § 104 Nr 4). Die Sachleistung eines Sozialhilfeträgers ist aber wesentlich von der Rentenleistung eines Sozialversicherungsträgers verschieden. Das gilt auch für die Sachleistung der Heimpflege, die der S. im Rahmen der Freiwilligen Erziehungshilfe gewährt wurde (§ 69 Abs 3, § 85 Abs 1 JWG). Der beklagte Unfallversicherungsträger hatte dem beigeladenen Verletzten mit Rücksicht auf seine Tochter S. keine Freiwillige Erziehungshilfe in einem als Jugendwohngruppe organisierten Heim zu gewähren, sondern allein eine Verletztenrente (§§ 547, 581 RVO), die sich für ein berücksichtigungsfähiges Kind unter den Voraussetzungen des § 583 RVO noch um einem bestimmten Prozentsatz erhöhte. Außerdem stehen die Leistungen der Klägerin und der Beklagten auch nicht im Verhältnis von Nach- und Vorrangigkeit (BSG aaO). Die Einkommensabhängigkeit der Jugendhilfe (§ 81 Abs 2 JWG iVm Abschnitt 4 des BSHG), aus der sich ihr genereller Nachrang ergibt (Schellhorn, aaO Rdz 24 zu § 104), wird in § 85 Abs 1 JWG durchbrochen. Freiwillige Erziehungshilfe ist danach unabhängig davon zu gewähren, ob dem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbringung der Kosten zuzumuten ist. Dazu kann das Landesrecht des näheren bestimmen, daß von der Erhebung eines Kostenbeitrags bei dem Minderjährigen und seinen Eltern unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise abgesehen werden kann (s § 85 Abs 1 Satz 3 JWG; vgl zB § 20 Abs 1 Satz 3 und Abs 2 Erstes Landesgesetz des Landes Rheinland-Pfalz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt -AGJWG- vom 3. Dezember 1982 - GVBl S 431).

In Fällen wie dem vorliegenden kommt deshalb § 104 Abs 1 Satz 4 SGB X für einen Erstattungsanspruch des Trägers der Jugendhilfe in Betracht. Danach gilt Satz 1 entsprechend, wenn von den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann. Hierin wird deutlich, welche zentrale Bedeutung der Voraussetzung zukommt, daß der Träger der Jugendhilfe einen - hier in Betracht kommenden - Kostenbeitrag erheben kann; er ist die grundlegende Anspruchsvoraussetzung für den Erstattungsanspruch eines Trägers der Jugendhilfe, der - wie oben ausgeführt - weder nachrangig verpflichtet war noch gleichartig geleistet hatte. Damit soll eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten in den Fällen vermieden werden, in denen die Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe zwar zur Vorausleistung verpflichtet oder berechtigt sind, jedoch vom Leistungsberechtigten für diese Vorausleistung wieder Kostenersatz beanspruchen können (vgl Schellhorn aaO Rdz 41 zu § 104; vgl ferner die Ausschußbegründung, BT-Drucks 9/1753 zu § 110 S 44).

Dem Recht des Trägers der Jugendhilfe, von dem Beigeladenen einen Kostenbeitrag zu erheben, entspricht die Verpflichtung des Beigeladenen, zu den Kosten der Heimpflege für seine Tochter S. einen Kostenbeitrag leisten zu müssen. Das verkennt die Klägerin. Ihre Auffassung, sie könne ohne einen Anspruch auf einen Kostenbeitrag gegenüber dem Beigeladenen allein wegen ihrer Leistungen an dessen Tochter die Kinderzulage zur Verletztenrente des Beigeladenen erstattet erhalten, widerspricht nicht nur dem Wortlaut des § 104 Abs 1 Satz 4 SGB X, sondern auch dessen Sinn und Zweck. Die Kinderzulage ist Teil der Verletztenrente und damit eine Leistung an den Verletzten. Ihre Zweckbindung ist für die Inanspruchnahme durch Dritte im Einzelfall rechtlich bedeutsam; sie gestattet es jedoch auch im Rahmen des § 104 Abs 2 in Verbindung mit Abs 1 SGBX nicht, sie dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger ohne einen entsprechenden Anspruch gegen den Verletzten auszuzahlen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin müßte - wie sie in der mündlichen Verhandlung auch angenommen hat - hier zB dazu führen, daß selbst in den Fällen, in denen unter Berücksichtigung der Verletztenrente einschließlich der Kinderzulage ein Kostenbeitrag von dem Verletzten nicht gefordert werden darf, auf die Kinderzulage doch zurückgegriffen und damit doch ein Kostenbeitrag des Verletzten erlangt werden könnte (s § 107 Abs 1 SGB X). Das aber widerspricht auch dem Sinn und Zweck der Freiwilligen Erziehungshilfe. Die Verpflichtung des Beigeladenen, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einen Kostenbeitrag dazu leisten zu müssen, kann nicht kraft Gesetzes feststehen. Denn nach § 85 Abs 1 Satz 2 JWG hat der Beigeladene zu den Kosten nur insoweit beizutragen, als es ihm zuzumuten ist. Vielmehr ist es nach § 85 Abs 1 Sätze 3 und 4 JWG Aufgabe der zuständigen Landesbehörde (vgl § 3 Rheinland-Pfälzische Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Jugendwohlfahrts-, Jugendschutz-, Adoptionsvermittlungs- und Unterhaltsrechts sowie nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz vom 8. Dezember 1982 - GVBl S 456 -), zunächst darüber zu entscheiden, daß und in welchem Umfang von dem Beigeladenen ein Kostenbeitrag erhoben werden soll (Kostenfestsetzung - vgl BVerwGE 35, 304, 305; 45, 306, 307; 52, 51, 55), und sodann zu bestimmen, auf welchem Wege er geltend gemacht werden soll (Einziehung; s OVG Berlin FEVS 31, 273, 275 ff). Auch die zitierte Rechtsprechung zeigt, daß das gesetzliche Erfordernis einer Festsetzung des Kostenbeitrages im Rahmen des § 104 SGB X nicht zu verwaltungstechnisch untragbaren Belastungen führt und auch nicht zu einer ganz neuen Verwaltungspraxis führen müßte. Zudem hat die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 30. November 1987 ausgeführt, daß im Falle des § 104 Abs 1 Satz 4 SGB X ein Feststellungsbescheid "der Praxis entspricht", was der Senat aber dahinstehen lassen kann.

Die Entscheidung über den Umfang der Kostenfestsetzung müßte im vorliegenden Fall nicht nur den zivilrechtlichen Unterhaltsbeitrag des Beigeladenen betreffen (253,-- DM), den das Familiengericht festgesetzt hatte und der überwiegend auch tatsächlich an die S. oder die Klägerin gezahlt worden war. Vielmehr hätte sich diese Entscheidung auch darauf zu erstrecken gehabt, daß der Beigeladene über den Betrag von 253,-- DM hinaus zusätzlich noch in Höhe der Kinderzulage von 106,60 DM zu den Kosten der Heimpflege beizutragen gehabt habe.

Beide Entscheidungsschritte, die Kostenfestsetzung und die Art der Einziehung, sind in das Ermessen der Behörde (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG-) gestellt (vgl BVerwGE 35, 304, 308; OVG Berlin FEVS 25, 97, 105) und haben als Verwaltungsakte zu erfolgen (§ 35 VwVfG). Den Gerichten ist es versagt, diese der Behörde vorbehaltene Ermessenausübung zu ersetzen (§ 114 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-; vgl BVerwGE 35, 304, 308).

Entscheidet sich die Behörde dahin, den Vater zu einem bestimmten Kostenbeitrag zu verpflichten, dann entstehen mit der Bekanntgabe dieses Verwaltungsaktes (§§ 41, 43 VwVfG) der Kostenanspruch des Trägers der Jugendhilfe gegenüber dem Vater und zugleich kraft Gesetzes sein Erstattungsanspruch gegenüber dem leistungsverpflichteten Unfallversicherungsträger (§ 104 Abs 1 SGB X). Der verpflichtete Vater ist dadurch doppelt betroffen. § 107 Abs 1 SGB X fingiert dann, daß mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs die Leistungsverpflichtung des Unfallversicherungsträgers ihm gegenüber als erfüllt gilt (vgl Schellhorn aaO Rdz 5 zu § 107).

Nach den Feststellungen des LSG fehlt es an der Tatsache der Kostenfestsetzung in dem oben ausgeführten Sinne. Zwar mag es zutreffen, daß das angefochtene Urteil von einer Rechtsansicht des LSG getragen wird, die für die Beteiligten völlig überraschend kam und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte. Aber nach der Zulassung der Revision hat die Klägerin das ihr zustehende rechtliche Gehör erhalten. Die Entscheidung über die Rechtsfrage kann in vollem Umfang der Senat treffen, ohne daß es einer Zurückverweisung an das LSG bedarf. Soweit die Klägerin die Feststellung des LSG angreift, es fehle die Festsetzung eines Kostenbeitrages, hat sie zudem nicht substantiiert dargelegt, daß das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensfehler tatsächlich beruhen kann (§ 164 Abs 2 Satz 3, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Sie hätte vielmehr anführen müssen, wann und an welcher Stelle ihr Jugendamt die umstrittene Kostenfestsetzung getroffen hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; vgl Meyer-Ladewig, SGG, 3. Aufl, Rdz 12 zu § 164). Daran fehlt es der Revisionsbegründung ebenso wie der in Bezug genommenen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Diese Tatsache ist auch nicht aus den Verwaltungsakten der Klägerin ersichtlich.

Ihre Klage kann die Klägerin auch nicht auf einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der umstrittenen Kinderzulage nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB I stützen. Ein solcher Anspruch ist ebenfalls unbegründet. Den insoweit unangefochtenen und deshalb für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) läßt sich nicht entnehmen, daß der Beigeladene entsprechend dem Auszahlungsanspruch eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegen S. tatsächlich verletzt hat.

Die Revision der Klägerin war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 96

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