Beteiligte

… Kläger und Revisionsbeklagter

… Beklagte und Revisionsklägerin

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der am 6. Januar 1933 geborene Kläger erlernte das Bäckerhandwerk und bestand darin im Juli 1958 die Meisterprüfung. Nachdem er seinen eigenen Bäckereibetrieb zum 1. April 1971 aufgegeben hatte, war er bis zum 31. März 1983 in der Firma P. S. Söhne KG, Bäckerei und Konditorei, versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist er arbeitslos.

Am 30. März 1984 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU). Die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) lehnte den Antrag mit dem streitigen Bescheid vom 27. Juni 1984 ab, weil der Kläger zwar nicht mehr als Bäcker einsetzbar sei, wohl aber noch vollschichtig überwachende, regelnde und kontrollierende Tätigkeiten in mechanisierten oder automatisierten größeren Backwarenbetrieben verrichten oder als Gütekontrolleur in Industriebetrieben der Schokoladen- oder Marzipanherstellung arbeiten könne. Während des Widerspruchsverfahrens gewährte die LVA dem Kläger ein Heilverfahren und Übergangsgeld für die Zeit vom 7. November 1984 bis einschließlich 12. Dezember 1984. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 1985 zurück.

Die Klage ist erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts -SG- Trier vom 27. November 1985). Mit der Berufung hat der Kläger Abänderung des angefochtenen SG-Urteils und Gewährung von Rente wegen BU ab 1. April 1984 beantragt. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Beklagte in der angefochtenen Entscheidung verurteilt, dem Kläger "ab 1. April 1984 Übergangsgeld bzw Rente wegen BU zu gewähren". Es hat ausgeführt: Wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne der Kläger weder als Bäcker noch in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeiten. Sein bisheriger Beruf sei der des Bäckermeisters als Facharbeiter mit Leitungs- bzw Vorgesetztenfunktion gewesen. Mit der Meisterprüfung habe er nicht nur eine gegenüber der Gesellenprüfung weiterreichende Qualifizierung und die Befähigung, das Handwerk selbständig zu betreiben, sondern auch die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Lehrlingsausbildung nachgewiesen. Nach eigenem Vorbringen und nach der Auskunft des letzten Arbeitgebers habe er Lehrlinge ausgebildet. Wegen der Bedeutung einer geregelten und sorgfältigen Ausbildung sei es gerechtfertigt, den abhängig beschäftigten Handwerksmeister, der über einen längeren Zeitraum Lehrlinge ausgebildet habe, in die oberste Gruppe des Mehrstufenschemas aufzunehmen. Dem stehe nicht entgegen, daß der dem Kläger zuletzt (März 1983) gezahlte Bruttolohn bei einem Vergleich mit dem am 11. Juni 1985 zwischen dem Bäckerverband Südwest und der Gewerkschaft Nahrung, Genuß, Gaststätten abgeschlossenen Tarifvertrag allenfalls der zweithöchsten Lohngruppe zuzuordnen sei, welche Meister und Gesellen in verantwortlicher Stellung als Backstubenleiter umfasse und über der zweitniedrigsten Lohngruppe der Gehilfen (im ersten bis dritten Gesellenjahr und danach) stehe. Die Entlohnung sei nicht ausschlaggebend, weil der Kläger nur dem Geschäftsinhaber unterstellt gewesen sei, die Abteilung "Konditorei" selbständig geleitet, Lehrlinge ausgebildet sowie mehrere Bäckergesellen, ständig wenigstens einen Gesellen, und mehrere Hilfskräfte angeleitet und beaufsichtigt habe. Er habe in einem mittleren Bäckerei- und Konditoreibetrieb eine Leitungsfunktion innegehabt, welche die Tätigkeit eines Bäckergesellen deutlich überragt habe. Auf die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten als Fachverkäufer, Verkaufsfahrer oder Leiter einer Backwarenabteilung in einem Warenhaus oder Supermarkt könne der Kläger schon aus gesundheitlichen Gründen, auf die angelernten Tätigkeiten eines gehobenen Pförtners oder Gütekontrolleurs als Facharbeiter mit Leitungsfunktion nicht verwiesen werden. Andere zumutbare Tätigkeiten habe der Senat dem Kläger nicht benennen können.

Mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 1246 Abs 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Entscheidend für die Gleichstellung eines selbständig tätigen Meisters, der Auszubildende beschäftige und ausbilde, mit einem Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion sei in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 21. Februar 1985 - 4 RJ 25/84) die Selbständigkeit des Handwerksmeisters gewesen, die wegen der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen und berufspädagogischen Anforderungen qualitativ höher als die eines abhängig beschäftigten Handwerksmeisters einzustufen sei. Weniger gewichtig sei die Lehrlingsausbildung. Dafür spreche auch, daß das BSG (Bezugnahme auf das Urteil vom 25. November 1982 - 5b RJ 20/81) im Falle eines Fliesenlegers, der in größerem Umfang Lehrlinge ausgebildet habe, ausgeführt habe, es sei nicht ersichtlich, wieso durch die Anleitung von Lehrlingen eine eben solche qualifizierte Heraushebung des Facharbeiters wie bei den Vorarbeitern mit Vorgesetztenfunktion begründet sein solle. Ferner habe der Kläger sich nicht in der Spitzengruppe der für ihn maßgeblichen Lohnskala befunden (Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 28. Juni 1979 - 4 RJ 53/78). Auch habe das LSG nicht festgestellt, ob der Kläger wesentlich andere Arbeiten verrichtet habe als seine zur Gruppe der Facharbeiter zählenden Arbeitskollegen (Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 15. Februar 1979 - 5 RJ 112/77). Bei vollständiger und richtiger Würdigung der eingeholten Arbeitgeberauskunft und der Angaben des Klägers habe das LSG nur zu dem Ergebnis kommen können, der Kläger sei "schlichter Vorarbeiter" gewesen, weil er bei der Warenherstellung mitgewirkt und täglich alle für den Backablauf notwendigen Vorgänge erledigt habe.

Die Beklagte beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. August 1986 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Revision der Beklagten hat - nur - in dem im Urteilsausspruch genannten Umfang Erfolg. Zur Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit der durchgeführten Heilmaßnahme mit anschließender Schonungszeit vom 7. November 1984 bis zum 12. Dezember 1984 hätte das LSG die Beklagte schon deswegen nicht verurteilen dürfen, weil der Kläger insoweit bereits Übergangsgeld erhalten hat und somit nicht beschwert war (§ 54 Abs 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).

Weiterhin ist der Urteilsausspruch der angefochtenen Entscheidung dahingehend klarzustellen, daß dem Kläger vom 1. April 1984 bis zum 6. November 1984 Übergangsgeld und ab 13. Dezember 1984 Rente wegen BU zu gewähren ist. Da der Kläger bereits am 30. März 1984 und somit vor Beginn der Heilmaßnahme Rente wegen BU beantragt hat und, worauf noch einzugehen ist, die Voraussetzungen für diesen Anspruch erfüllt waren, steht ihm auf diesen Antrag ab 1. April 1984 bis zum 6. November 1984 nur das sog vorgezogene Übergangsgeld (§ 1241d Abs 1 Satz 2 und Abs 2 RVO), nicht also Rente (§ 1241d Abs 2 Satz 2 iVm Satz 1 RVO) zu. Auch wenn er vor dem SG und dem LSG nach der Fassung seiner Anträge nur Rente wegen BU begehrt hat, kann darin nach dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens - wovon auch das LSG im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist - keine ausdrückliche Beschränkung seines Begehrens auf den Anspruch auf Rente wegen BU gesehen werden. Nicht notwendig ist, daß neben dem Rentenantrag ein Antrag auf, Übergangsgeld gestellt wird und, falls der Rentenantrag abgelehnt wird, eine gesonderte Entscheidung der Verwaltung über die Gewährung von Übergangsgeld nach § 1241d Abs 1 Satz 2 RVO ergeht. Daher ist in Fällen der vorliegenden Art mangels eines eindeutig entgegenstehenden Willens, des Versicherten davon auszugehen, daß der formell auf Rentengewährung gerichtete Antrag das Begehren auf "vorgezogenes" Übergangsgeld umfaßt.

Im übrigen ist die Revision der Beklagten unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß der Kläger, der die Wartezeit füllt hat, seit dem 30. März 1984 berufsunfähig (bu) ist und Rente wegen BU beanspruchen kann (§ 1246 Abs 1 RVO, Art 2 § 6 Abs 2 Sätze 1 und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - ArVNG).

Gemäß § 1246 Abs 2 Satz 1 RVO ist ein Versicherter bu, dessen Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Dabei umfaßt nach Satz 2 aaO der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zur praktischen Handhabung dieser Vorschrift hat das BSG die Arbeiterberufe aufgrund von Beobachtungen der Arbeits- und Berufswelt nach ihrer Leistungsqualität in ein "Vierstufen-Schema" eingeordnet, das durch die Leitberufe des Ungelernten, des sonstigen - nicht dem Facharbeiter entsprechenden - Ausbildungsberufs (Angelernten), des Facharbeiters (Gelernten) sowie des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters gekennzeichnet wird (vgl hierzu die Urteile des erkennenden Senats vom 26. Februar 1987 - 4a RJ 47/86 und in BSGE 59, 201, 203 f = SozR 2200 § 1246 Nr 132, jeweils mwN). Einem Versicherten, der nach seinem bisherigen Beruf der höchsten Stufe dieses - nicht starr anzuwendenden - Schemas angehört, kann nur ein Abstieg auf die Stufe mit dem Leitberuf des Facharbeiters (Gelernten) im Sinne des § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO "zugemutet" werden (vgl BSGE 54, 181 = SozR 2200 § 1246 Nr 104; BSGE 49, 34 = SozR 2200 § 1246 Nr 49 mwN).

Ausgangspunkt der Beurteilung, ob BU vorliegt, ist der "bisherige Beruf" des Klägers. Dazu hat das LSG unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die eingeholte Arbeitgeberauskunft festgestellt, der Kläger sei - in direkter Unterstellung unter die Geschäftsleitung - als Bäckermeister im Arbeiterverhältnis beschäftigt gewesen und habe durchgehend ein oder zwei Lehrlinge ausgebildet. Diesen Beruf könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Da in bezug auf diese tatsächlichen Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind, ist der Senat an sie gebunden (§ 163 SGG). Soweit die Beklagte vorträgt, bei vollständiger und richtiger Auswertung der Auskunft der früheren Arbeitgeberin und der Ausführungen des Klägers habe das LSG den Kläger nur als "schlichten Vorarbeiter" einstufen dürfen, legt sie nur unbeachtlich ihre vom LSG abweichende Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens dar, rügt aber in bezug auf den vom LSG festgestellten Sachverhalt keinen Fehler des berufungsgerichtlichen Verfahrens (§§ 163 Halbsatz 2, 164 Abs 2 Satz 3 SGG).

Im Ergebnis rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht diese Tätigkeit in die oberste Stufe des vorgenannten Mehrstufenschemas eingeordnet. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, wenn der Versicherte - als "Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion" oder als "besonders qualifizierter Facharbeiter" - wegen der qualitativen, insbesondere geistigen und persönlichen Anforderungen seiner bisherigen, tatsächlich verrichteten Arbeiten seine zur Gruppe der Facharbeiter zählenden Arbeitskollegen deutlich überragt hat, deswegen - soweit eine tarifvertragliche Einstufung erfolgt ist der Spitzengruppe der Berufsgruppeneinteilung ("Lohnskala") zugeordneten und keinen Weisungen eines anderen im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten unterworfen war (vgl BSG SozR 2600 § 46 Nr 14; SozR 2200 § 1246 Nr 44; BSGE 45, 276 = SozR 2200 § 1246 Nr 27 jeweils mwN). "Besonders qualifizierter Facharbeiter" (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 37; BSGE 54, 181 = SozR 2200 § 1246 Nr 103; BSGE 56, 132 = SozR 2600 § 46 Nr 9; BSG SozR 2600 § 46 Nr 15) ist ua der Versicherte, der eine Tätigkeit ausgeübt hat, zu der er sich durch Ablegung der Meisterprüfung in einem Handwerk qualifiziert hat.

Diese Voraussetzungen erfüllt ein in der Arbeiterrentenversicherung versicherungspflichtig beschäftigter Handwerksmeister, der Lehrlinge ausbildet (vgl auch BSGE 50, 3 = SozR 2200 § 1246 Nr 59; BSGE 45, 276 = SozR 2200 § 1246 Nr 27; BSGE 43, 243 SozR 2200 § 1246 Nr 16). Durch die Meisterprüfung hat er seine Befähigung nachgewiesen, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden und die in seinem Handwerk gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft verrichten zu können, und dargetan, daß er die notwendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnisse besitzt (vgl §§ 46, 49 der Handwerksordnung - HandwO). Deswegen ist er typischerweise den Bäckergesellen (Facharbeitern) nach seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten überlegen, regelmäßig nur der Firmenleitung oder in ihrem Auftrag handelnden Angestellten unterstellt, und tarifvertraglich in die Spitzengruppen der Berufsgruppeneinteilungen eingestuft. Dieser aus dem Kreis der Facharbeiter herausgehobenen Stellung steht die das Berufsbild eines Meisters im Arbeiterverhältnis prägende, aber gleichfalls für den selbständigen Meister im "Einmannbetrieb" wie noch im mittelgroßen Betrieb übliche Mitarbeit nicht entgegen, wenn diese "Mitarbeit" auch Tätigkeiten umfaßt, welche die Befähigung eines Meisters erfordern oder nur durch einen Meister ausgeübt werden dürfen (vgl BSGE 43, 168 = SozR 2200 § 1246 Nr 14; SozR 2200 § 1246 Nr 35 und 39).

Der Kläger ist in seinem "bisherigen Beruf" iS des § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO "besonders qualifizierter Facharbeiter gewesen. Er hat im Betrieb - in direkter Unterstellung unter die Geschäftsleitung - eine den Meistern rechtlich vorbehaltene Aufgabe erfüllt, indem er durchgehend ein oder zwei Lehrlinge "ausgebildet", also nicht nur angeleitet hat. Der Senat hat bereits im Falle eines selbständigen Handwerksmeisters im "Einmannbetrieb" klargestellt, ein solcher Meister habe immer die für die Einordnung in die oberste Gruppe des "Mehrstufen-Schemas" erforderliche herausgehobene Stellung, wenn er Auszubildende beschäftigt, weil die besondere Verantwortung, die mit der Ausbildung junger Handwerker verbunden sei, bedeutend sei (Urteil vom 21. Februar 1985 - 4 RJ 25/84). Dies gilt gleichermaßen für den als Arbeiter abhängig beschäftigten Handwerksmeister, der Lehrlinge (Auszubildende) ausbildet. Denn nach § 21 HandwO ist die Ausbildung von Lehrlingen grundsätzlich Personen vorbehalten, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, persönlich geeignet sind und ihre fachliche Eignung durch Bestehen der Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, nachgewiesen haben. Der Firmeninhaber darf Lehrlinge nur einstellen, wenn entweder er selbst die fachliche Eignung eines Meisters besitzt oder einen in gleicher Weise geeigneten Ausbilder bestellt. Zu den besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit des Klägers (vgl § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO) gehörte daher mit der Lehrlingsausbildung eine Aufgabe, die der Gesetzgeber als so bedeutsam und fachlich anspruchsvoll bewertet hat, daß sie nur von einem Beschäftigten mit der Qualifikation eines Meisters verrichtet werden darf. Da der Kläger bereits als "besonders qualifizierter Facharbeiter" nach seinem bisherigen Beruf der obersten Gruppe des "Vierstufen-Schemas" angehört, bedarf es keiner Entscheidung, ob er darüber hinaus auch als "Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion" tätig gewesen ist.

Entgegen der Auffassung der Revision hat der Senat im vorgenannten Urteil schon wegen der die Meistertätigkeit kennzeichnenden Lehrlingsausbildung keine Veranlassung gesehen zu prüfen, ob die mit der Selbständigkeit des damaligen Klägers verbundenen Anforderungen in betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht dessen Einordnung in die höchste Gruppe des "Vierstufen-Schemas" gerechtfertigt hätten. Der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des 5b Senats des BSG vom 25. November 1982 - 5b RJ 20/81 geht fehl, weil damals nur darüber zu befinden war, ob ein Facharbeiter (Geselle), der Lehrlinge angeleitet - nicht: ausgebildet - und dadurch einen höheren Lohn erzielt hatte, als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion einzustufen war. Dies hat der 5b Senat des BSG auch nach Ansicht des erkennenden Senats zutreffend verneint. Das Bedenken der Revision, der Kläger habe sich nach dem zuletzt gezahlten Bruttolohn von 2,240,-- DM nicht in der Spitzengruppe der für Ihn maßgeblichen Lohnskala befunden, greift ebenfalls nicht durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl BSGE 51, 135 = SozR 2200 § 1246 Nr 77; BSGE 54, 181 = SozR 2200 § 1246 Nr 103 mwN) lassen sich aus der Entlohnung allein die Qualität und die betriebliche Bedeutung der vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit nicht einfach ableiten. Entscheidend kommt es vielmehr auf die Qualitätsmerkmale der Tätigkeit an, für die die tarifvertragliche Einstufung regelmäßig nur indizielle Bedeutung hat. Daher ist aus dem gezahlten Lohn als einer Hilfstatsache (Indiz) nur dann auf den qualitativen Wert der Berufstätigkeit rückzuschließen, wenn die - rechtserhebliche Haupttatsache der - Qualität der Tätigkeit nicht unmittelbar festgestellt werden kann, eine zutreffende (vgl BSG SozR 2600 § 46 Nr 14 und 13) Einordnung des Berufs in eine tarifvertragliche Berufsgruppeneinteilung erfolgt ist und der Lohn in Anwendung des Tarifvertrages gezahlt wird. Zwar hat das LSG keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Kläger - wie die frühere Arbeitgeberin angegeben, der Kläger aber bestritten hat - "als Bäckermeister nach dem gültigen Tarifvertrag für das Bäckerhandwerk" entlohnt worden ist, oder ob ein frei vereinbarter Bruttolohn gezahlt worden ist. Das Berufungsgericht hat aber gleichwohl rechtsfehlerfrei den herausgehobenen qualitativen Wert der vom Kläger verrichteten Arbeit unmittelbar feststellen können, weil ein Bäckermeister, der Lehrlinge ausbildet und keinem anderen Arbeiter untersteht, im dargelegten Sinn wesentlich höheren Anforderungen genügen muß als ein Geselle.

Da für den Kläger, der nur auf Facharbeitertätigkeiten verweisbar ist, nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des LSG keine ihm iSd § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO "zumutbaren" Berufe benannt werden können, ist er bu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI518045

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