Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 17.09.1986)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. September 1986 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die rentensteigernde Berücksichtigung von Beitragszeiten bei der „Ruhegehalts- und Unterstützungskasse der Evangelischen Kirche Augsburger Bekenntnisses (A.B.)” in Rumänien – RUK –.

Der 1914 geborene Kläger ist anerkannter Vertriebener. Er war in Rumänien in der Zeit vom 19. Oktober 1938 bis 30. September 1953 als Pfarrer (unterbrochen durch die Ersatzzeit vom 21. September 1943 bis 31. August 1945), vom 1. Oktober 1953 bis 18. März 1960 als Universitätsdozent und vom 19. März 1960 bis 30. September 1963 sowie vom 1. September 1965 bis 30. September 1979 als ordentlicher Professor für Kirchengeschichte am Protestantisch-Theologischen Institut mit Universitätsgrad in K. …, deutsch-sprachiger Zweig H. …, beschäftigt. Außerdem gab der Kläger bei der Rentenantragstellung am 21. Mai 1981 an, auch vom 1. Oktober 1963 bis 31. August 1965 als ordentlicher Professor am og Institut beschäftigt gewesen zu sein.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Juli 1982 Altersruhegeld ab 18. Mai 1981. Sie legte dabei die Zeit vom 19. Oktober 1938 bis 31. Dezember 1948 als glaubhaft gemachte Beschäftigungszeit iS des § 16 Fremdrentengesetzes (FRG) zugrunde, die durch die Ersatzzeit vom 21. September 1943 bis 31. August 1945 unterbrochen und durch die pauschale Ersatzzeit vom 1. November 1946 bis 31. Dezember 1946 aufgefüllt wurde. Die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1958 wurde als glaubhaft gemachte Beitragszeit iS des § 15 FRG und die Zeit vom 1. Januar 1968 bis 30. September 1979 als glaubhaft gemachte Beschäftigungszeit iS des § 16 FRG angerechnet. Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger ua die Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1959 bis 31. Dezember 1967 als Beitragszeit iS des § 15 FRG; soweit die Anrechnung der Zeit vom 1. Oktober 1963 bis 31. August 1965 mangels entsprechender Bescheinigung unterblieben war, legte er hierzu eidesstattliche Erklärungen zweier Zeugen vor. Der Widerspruch blieb bezüglich der hier streitigen Zeit vom 1. Januar 1959 bis 31. Dezember 1967 erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1983).

Das Sozialgericht (SG) Augsburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 18. April 1984). Auf die Berufung des Klägers hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben, den Altersruhegeldbescheid der Beklagten vom 21. Juli 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1983 geändert und die Beklagte verurteilt, bei der Berechnung des Altersruhegeldes die Zeit vom 1. Januar 1959 bis 31. Dezember 1967 als Beitragszeit in vollem Umfang nach dem FRG zu berücksichtigen (Urteil vom 17. September 1986). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe einen Anspruch auf Anrechnung der Zeit vom 1. Januar 1959 bis 31. Dezember 1967 als Beitragszeit in vollem Umfang. Die von ihm ab 1. Januar 1959 lt Schreiben des Landeskonsistoriums der Evangelischen Kirche A.B. in Rumänien vom 3. Januar 1983 zur RUK entrichteten Beiträge stünden den nach Bundesrecht entrichteten Beiträgen gleich (§ 15 Abs 1 Satz 1 FRG). Bei der RUK handele es sich um ein System der sozialen Sicherheit und nicht um ein System, das vorwiegend zur Sicherung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen worden sei (§ 15 Abs 2 Satz 3 FRG). Zu den „Beschäftigten im öffentlichen Dienst” gehörten klassischerweise Beamte und Angestellte der staatlichen Dienststellen und ihrer nachgeordneten Behörden. Der Dienst in den Religionsgemeinschaften könne allenfalls dann dem öffentlichen Dienst zugerechnet werden, wenn jene den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts hätten. Ob die Evangelische Kirche A.B. in Rumänien im streitigen Zeitraum eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen sei, lasse sich nicht feststellen. Darauf komme es aber auch nicht an. Entscheidend sei die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung ihrer Bediensteten. Tatsächlich habe es nach dem vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 20. März 1985 seit 1. Januar 1949 in Rumänien einen öffentlichen Dienst iS des früheren Beamtenrechts und dementsprechend ein Beamtenversorgungsrecht nicht mehr gegeben. Seit 1949 hätten einheitlich für alle Arbeitnehmer einschließlich der in der Staatsverwaltung tätigen Bediensteten die Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts gegolten. Danach seien alle Bediensteten staatlicher Behörden Angestellte iS des Arbeitsrechts und als solche sozialversicherungspflichtig. Die Sozialversicherung erstrecke sich auf alle von den Unternehmen und Institutionen des Staates und von kooperativen und privaten Unternehmen Beschäftigten. Eine Ausnahme bildeten nur reguläre Soldaten und solche Beschäftigten, die auf Anordnung des Ministerrats davon ausgenommen seien. Somit sei auszuschließen, daß es sich bei der RUK im fraglichen Zeitraum um ein System gehandelt habe, in das im „öffentlichen Dienst” stehende Personen einbezogen worden seien. Die RUK sei nicht in einer Weise ausgestaltet, daß sie nach dem Sinn und Zweck des § 15 Abs 2 Satz 3 FRG auszugliedern wäre. Davon seien nur solche Systeme betroffen, die für ihre Angehörigen eine Versorgung vorsähen, die sich nicht aus einem Beitragsaufkommen, sondern aus Steuermitteln finanziere. Die Leistungen der RUK würden aber nicht allein aus dem Staatshaushalt, sondern aus Sozialversicherungsbeiträgen finanziert. Ein Pensionssystem, wie es für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen werde, liege somit nicht vor. Auch die enge organisatorische Verbindung zur staatlichen Sozialversicherung spreche dafür, daß die RUK nur als Teil dieses Systems und nicht als ein für einen besonderen Personenkreis geschaffenes System anzusehen sei. Hinzu komme, daß die Mitglieder der RUK und deren Familienangehörige das Recht auf Ruhegehalt und Unterstützung unter den Bedingungen und in der Höhe hätten, wie sie durch die staatliche Sozialversicherung festgelegt seien. Die Zeit von Oktober 1963 bis August 1965 sei durch die eidesstattlichen Erklärungen zweier Zeugen nunmehr glaubhaft gemacht. Die Anrechnung der streitigen Zeit sei in vollem Umfang möglich, weil eine mehr als zehnjährige ununterbrochene Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber vorliege.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 15 FRG und des § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die angefochtene Entscheidung des 13. Senats des Bayerischen LSG widerspreche einem Urteil des 16. Senats dieses Gerichts (Urteil vom 22. August 1972 – L 16 An 35/70), in dem die RUK als Sondersystem iS des § 15 Abs 2 Satz 3 FRG eingeordnet worden sei. Das LSG stelle sich jetzt auf den Standpunkt, die RUK sei schon deshalb kein Sondersystem für öffentlich Bedienstete, weil sie überhaupt kein Sondersystem sei. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien aber auch Systeme mit Beitragsaufkommen als Sondersysteme iS des § 15 Abs 2 Satz 3 FRG anerkannt worden. Die Auffassung des LSG, die RUK führe für Kirchenbedienstete die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung durch, widerspreche der rumänischen Rechtslage. Zwar sei das rumänische Recht gemäß § 162 SGG nicht revisibel, doch werde insoweit eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) gerügt. Bei gründlicher Untersuchung des rumänischen Rechts, uU auch durch eine Anfrage in Rumänien, hätte das LSG festgestellt, daß die RUK-Versicherten im allgemeinen System versicherungsfrei seien und daß die RUK ein besonderes Beitragsrecht kenne. Die Kirchenbediensteten fielen – wie eine Verbindungsstellenbesprechung zur Durchführung des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens ergeben habe – unter die Ausnahmevorschrift des Art 28 des Gesetzes Nr 10/1949. Das Beitragsrecht weiche von dem des allgemeinen Systems ab, denn nur bei den auf Staatskosten gezahlten Gehältern würden die Sozialversicherungsbeiträge des staatlichen Systems abgezogen, nicht aber bei den aus Mitteln der Kircheneinrichtungen gezahlten Entgelten. Das Leistungsrecht der RUK entspreche dagegen dem Leistungsrecht des allgemeinen Systems. Kirchendienst sei insbesondere dann als öffentlicher Dienst iS des § 15 Abs 2 Satz 3 FRG anzusehen, wenn die jeweilige Religionsgemeinschaft den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts habe. Auch wenn sich nicht erweisen sollte, daß die Evangelische Kirche A.B. in Rumänien eine Rechtsstellung habe, die nach Maßstäben des innerstaatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland der einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gleichkomme, sei nicht ausgeschlossen, ihre Zuordnung zum öffentlichen Dienst aus der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung abzuleiten. Ausgangspunkt sei danach in erster Linie die deutsche Rechtslage, die für Bedienstete von – als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten – Religionsgemeinschaften Versicherungsfreiheit vorsehe. Es sei vertretbar, die versorgungsrechtliche Ausgliederung der RUK-Versicherten – da sie eine gewisse Parallele zu der versorgungsrechtlichen Ausgliederung des Kirchendienstes in Deutschland darstelle – für die Anwendung des § 15 Abs 2 Satz 3 FRG genügen zu lassen, ohne einen darüber hinausgehenden Status der Evangelischen Kirche A.B. in Rumänien zu verlangen, der die Begriffsmerkmale einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts erfülle. Das sei auch deswegen berechtigt, weil dieser Status bei Kirchen vor allem eine Anerkennung ihrer öffentlichen Bedeutung darstelle (Art 140 des Grundgesetzes -GG-, Art 137 Abs 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung -WRV-) und die Schaffung besonderer Ruhegehalts- und Unterstützungskassen für die anerkannten Kultusgemeinschaften in Rumänien auch in diesem Sinne verstanden werden könne. § 15 Abs 2 Satz 3 FRG könne sinngemäß auf den kirchlichen Bereich erstreckt werden, soweit dieser in der Bundesrepublik Deutschland durch öffentlich-rechtliche Körperschaften repräsentiert werde. Zugunsten der von Sondersystemen iS des § 15 Abs 2 Satz 3 FRG erfaßten Personen seien zwar keine Beitragszeiten, wohl aber grundsätzlich Beschäftigungszeiten iS des § 16 FRG anzurechnen. Dies sei für die streitige Zeit allerdings nach § 18 Abs 2 FRG ausgeschlossen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. September 1986 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. April 1984 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er meint, die RUK sei nicht ein Sondersystem für Beschäftigte im öffentlichen Dienst iS des § 15 Abs 2 Satz 3 FRG. Den besonderen Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts habe es seit 1. Januar 1949 in Rumänien nicht mehr gegeben. Insofern seien die Ausführungen im Urteil des LSG, es lasse sich nicht feststellen, ob die Evangelische Kirche A.B. in Rumänien im streitigen Zeitraum eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen sei, unzutreffend. Die Beklagte könne einen Verstoß gegen § 103 SGG nicht rügen. Sie habe weitere Ermittlungen des LSG (zB Anfrage in Rumänien) nicht beantragt. Auch die nunmehr beigebrachten Unterlagen seien im Berufungsverfahren nicht vorgelegt worden. Angesichts des Gutachtens des Instituts für Ostrecht seien für das LSG weitere Ermittlungen nicht veranlaßt gewesen. Von dem Erfordernis, daß die Evangelische Kirche A.B. den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehabt haben müsse, könne nicht abgesehen werden. Der Beklagten könne auch nicht darin gefolgt werden, daß sich in der Schaffung einer eigenen RUK in Rumänien eine Anerkennung der öffentlichen Bedeutung der Evangelischen Kirche A.B. ausgedrückt habe.

 

Entscheidungsgründe

II

Die durch Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

Das LSG hat zu Recht entschieden, daß die hier allein streitige Zeit vom 1. Januar 1959 bis 31. Dezember 1967 in vollem Umfang als Beitragszeit bei der Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers rentensteigernd zu berücksichtigen ist.

Darüber, daß das FRG auf den Kläger Anwendung findet, besteht kein Streit. Nach § 15 Abs 1 FRG stehen Beitragszeiten, die ua bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Dazu bestimmt § 15 Abs 2 Satz 1 FRG in Anlehnung an das Urteil des erkennenden Senats vom 15. Januar 1958 (BSGE 6, 263, 265; vgl Amtl. Begr. zu § 15 FRG, BT-Drucks 3/1109 S 39), daß als gesetzliche Rentenversicherung jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen ist, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind (§ 15 Abs 2 Satz 3 FRG).

Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen nicht angegriffen worden und deshalb für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), sind für den Kläger in der streitigen Zeit vom 1. Januar 1959 bis 31. Dezember 1967 Beiträge zur RUK entrichtet worden. Unstreitig ist der Kläger während seiner abhängigen Beschäftigung als Universitätsdozent und ordentlicher Professor durch öffentlich-rechtlichen Zwang in die RUK einbezogen gewesen. Streitig ist allein, ob die RUK als System der sozialen Sicherheit anzusehen ist, das vorwiegend für Beschäftigte im öffentlichen Dienst geschaffen worden ist. Das ist mit dem LSG zu verneinen.

Zu den Systemen der sozialen Sicherheit iS des § 15 Abs 2 Satz 1 FRG gehören allgemeine Systeme und Sondersysteme (vgl Merkle/Michel, Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz -FANG-, 3. Aufl, § 15 FRG, Anm 6a; v. Borris BABl 1958, 117 f). Sondersysteme sind solche Sicherungseinrichtungen, die nur den Schutz bestimmter Personenkreise zum Ziel haben (vgl Baumeister in RVO-Gesamtkommentar, Stand August 1988, FANG Art 1 § 15 FRG Anm 11; Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 2. Aufl, § 15 FRG Anm 10).

Die RUK kann nur dann ein Sondersystem für Beschäftigte im öffentlichen Dienst sein, wenn sie überhaupt ein Sondersystem für bestimmte Personenkreise darstellt. Das LSG hat zum rumänischen Recht ua festgestellt, in Kap I Nr 2 des Gesetzes Nr 10 vom 1. Januar 1949 sei bestimmt, daß sich die Sozialversicherung auf alle von den Unternehmen und Institutionen des Staates und von kooperativen und privaten Unternehmen Beschäftigten erstrecke. Eine Ausnahme bildeten gemäß Kap V Nr 28 (aaO) nur reguläre Soldaten und alle anderen Beschäftigten, die auf Anordnung des Ministerrats ausgenommen seien. Auch die enge organisatorische Verbindung zur staatlichen Sozialversicherung, die in Kap IX Nr 46 (1) des Dekrets Nr 292/1959 betreffend Rechtsansprüche nach dem staatlichen Versorgungsplan zum Ausdruck komme „alle Versicherungs- und Pensionsfonds außer den Pensionsfonds für das Berufsheerespersonal, sollen unter einer einzigen Verwaltung, die aus einer Anzahl von Sektoren zusammengesetzt ist, vereinigt werden”), spreche dafür, daß die RUK nur als Teil des staatlichen Sozialversicherungssystems und nicht als ein für einen besonderen Personenkreis geschaffenes System anzusehen sei.

An diese Feststellungen zum rumänischen Recht und die darauf beruhende Rechtsauslegung des LSG ist das Revisionsgericht gebunden, weil es sich insoweit um nichtrevisibles Recht handelt (§ 162 SGG, § 202 SGG iVm § 562 Zivilprozeßordnung -ZPO-). Eine andere Auslegung des Rechts ist dem Revisionsgericht verwehrt; es muß die daraus vom Berufungsgericht gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen ebenso hinnehmen wie die tatsächlichen Feststellungen nach § 163 SGG (vgl Urteile des erkennenden Senats in SozR Nr 19 zu § 15 FRG; BSGE 44, 221, 222; vom 8. Dezember 1988 – 1 RA 11/88 –, zur Veröffentlichung bestimmt; ferner Urteil des 11. Senats in BSGE 25, 20, 23 = SozR Nr 15 zu § 1291 Reichsversicherungsordnung -RVO- mwN; vgl auch Urteil des 6. Senats in BSGE 4, 156, 161).

Damit ist der erkennende Senat auch an die vom Berufungsgericht aus dem rumänischen Recht gezogene Schlußfolgerung gebunden, daß die RUK als Teil des staatlichen Sozialversicherungssystems und nicht als ein für einen besonderen Personenkreis geschaffenes System anzusehen ist. Die RUK teilt demnach das rechtliche Schicksal der staatlichen Sozialversicherung in Rumänien und ist ebenso wie diese (vgl BSGE 50, 55, 56 = SozR 5050 § 15 Nr 14 S 52; BSG SozR aaO § 15 Nr 29 S 95) eine gesetzliche Rentenversicherung iS des § 15 FRG. Somit kann die RUK nicht ein Sondersystem für den öffentlichen Dienst iS des § 15 Abs 2 Satz 3 FRG darstellen. Die Beklagte bringt zwar vor, die RUK falle unter die Ausnahmevorschrift des Art 28 des Gesetzes Nr 10/1949 (über die Organisation der staatlichen Sozialversicherung in Rumänien). Dem kann der Senat nicht nachgehen. Eine Anwendung und Auslegung ausländischen Rechts kommt im Revisionsverfahren nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn das Berufungsgericht an sich irrevisible (ausländische) Vorschriften überhaupt nicht erörtert hat, etwa weil es eine ihm unbekannte irrevisible Rechtsnorm übersehen und infolge dessen in seiner Entscheidung nicht gewürdigt hat. Nur unter dieser Voraussetzung kann eine übersehene (ausländische) Rechtsnorm in der Revisionsinstanz angewendet werden, weil es sich dann nicht um eine unzulässige Nachprüfung einer Auslegung des irrevisiblen Rechts durch das Berufungsgericht, sondern um die Anwendung des geltenden Rechts auf einen vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt handelt (vgl BSGE 7, 122, 125; 13, 206, 212 = SozR Nr 2 zu § 615 RVO; BSG Breithaupt 1973, 682, 683, Urteile vom 11. September 1975 – 9 RV 554/73 – und vom 26. April 1977 – 4 RJ 71/75 – in Die Praxis 1978, 184, 185; BGHZ 40, 197, 201 = NJW 1964, 203, 204; BVerwG DÖV 1965, 352, 353; Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, § 162 SGG, Anm 3, S III/81-76-). Das LSG hat den von der Beklagten genannten Art 28 des rumänischen Gesetzes Nr 10/1949 nicht übersehen, sondern ausdrücklich miterörtert. Die Würdigung einer Vorschrift des rumänischen Rechts durch das Berufungsgericht ist der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen. Eine Verletzung ausländischen Rechts kann auch dann nicht mit der Revision gerügt werden, wenn die Ausführungen des Berufungsgerichts über das ausländische Recht nicht erschöpfend sind; eine derartige Überprüfung liefe auf eine Nachprüfung irrevisiblen Rechts hinaus (so auch BGH NJW 1963, 252, 253; 1976, 474; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 47. Aufl, § 562 ZPO, Anm 1; Thomas-Putzo, ZPO, 15. Aufl, § 549 ZPO, Anm 4b; Schuler, Tatfragen und Rechtsfragen im zivilen Revisionsverfahren, NJW 1961, 4). Der Einwand der Beklagten, die RUK habe ein eigenes Beitragsrecht und sei deshalb entgegen der rechtlichen Schlußfolgerung des LSG aus dem rumänischen Recht ein Sondersystem, betrifft die Würdigung vom LSG beigezogener Unterlagen über ausländische Rechtsnormen und ist daher ebenfalls der Revision entzogen (vgl BSG Breithaupt 1973, 682, 683).

Auch die bezüglich der vorgenannten bindenden Feststellungen des LSG zum rumänischen Recht erhobene Verfahrensrüge der Beklagten greift nicht durch. Die Rüge des Verfahrensmangels entspricht zwar dem Formerfordernis des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG. Danach sind neben der verletzten Rechtsnorm auch die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Wird die Rüge erhoben, das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, muß der Revisionskläger außerdem angeben, zu welchem Ergebnis nach seiner Ansicht die für erforderlich gehaltene Ermittlung geführt hätte (vgl BSG SozR Nr 28 zu § 164 SGG; Peters/Sautter/Wolff, aaO, § 164 SGG, Anm 4.l, S III/82-16- mwN). Die Beklagte hat die Verletzung des § 103 SGG gerügt mit der Begründung, das LSG habe eine gründliche Untersuchung des rumänischen Rechts, insbesondere eine Anfrage in Rumänien, unterlassen. Bei einer solchen gründlichen Untersuchung des rumänischen Rechts hätte das LSG feststellen können, daß die RUK-Versicherten im allgemeinen System versicherungsfrei seien und daß die RUK ein besonderes Beitragsrecht kenne; das heiße im Ergebnis, daß die RUK nicht nur organisatorisch ein Sondersystem darstelle. Der Zulässigkeit dieser Rüge steht nicht schon – wie der Kläger meint – entgegen, daß die Beklagte im Berufungsverfahren, selbst nachdem das Gutachten des Instituts für Ostrecht vorgelegen hat, keine weiteren Ermittlungen des LSG (insbesondere die Anfrage in Rumänien) beantragt und außerdem das Ergebnisprotokoll über eine Besprechung der deutschen und rumänischen Verbindungsstellen vom 8. bis 11. April 1975 erst im Revisionsverfahren vorgelegt hat. Eine etwaige Verletzung der Ermittlungspflicht könnte nicht dadurch als geheilt angesehen werden, daß die Beklagte nicht schon vor dem LSG mangelnde Sachaufklärung gerügt hat (§ 202 SGG iVm § 295 Abs 1 ZPO). Denn die Beteiligten können auf die Befolgung des Grundsatzes der Amtsermittlungspflicht, der vorwiegend im öffentlichen Interesse gilt, nicht wirksam verzichten (§ 202 SGG iVm § 295 Abs 2 ZPO, vgl BSG SozR Nr 31 zu § 103 SGG). Selbst wenn auch im Sozialgerichtsverfahren die Beteiligten das Tatsachengericht bei der Ermittlung des ausländischen Rechts nach Kräften unterstützen müßten (so BGH NJW 1976, 1581, 1583 für das zivilprozessuale Verfahren), ließe sich aus der Nichtvorlage des og Ergebnisprotokolls eine Verwirkung der Verfahrensrüge nicht herleiten (vgl auch Fastrich, Revisibilität der Ermittlung ausländischen Rechts, Zeitschrift für Zivilprozeß, 97. Band, -ZZP 97-, S 423, 426).

Die Verfahrensrüge kann aber nicht durchgreifen. Die Ermittlung des ausländischen Rechts wird zwar in den Amtsermittlungsgrundsatz mit einbezogen (vgl BSGE 21, 151, 154 = SozR Nr 2 zu § 1 FRG; BSGE 24, 251, 255; Meyer-Ladewig, SGG, 3. Aufl, § 103 SGG, Rdnr 3). Regelmäßig liegt es aber im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts, wie es sich die Kenntnis vom Inhalt des ausländischen Rechts verschafft; hält sich das LSG im Rahmen dieses Ermessens, ist seine Entscheidung der Revision entzogen (vgl BSGE 30, 192, 205 = SozR Nr 20 zu § 1247 RVO; BGH NJW 1975, 2142, 2143; 1984, 2763, 2764; Meyer-Ladewig, aaO, § 103 SGG, Rdnr 4; Gottwald, Zur Revisibilität ausländischen Rechts, Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts – IPRax – 1988, 210, 211 mwN). Die Tatsacheninstanz ist nicht verpflichtet, in jedem Falle alle ihr zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Maßgebend ist, daß sich das Gericht seine Überzeugung über den Inhalt des ausländischen Rechts bilden muß. Dazu kann die Heranziehung einer von mehreren Erkenntnisquellen bereits ausreichen. Die herangezogenen Erkenntnisquellen müssen nur grundsätzlich geeignet sein, die richterliche Überzeugungsbildung zu tragen (vgl Fastrich, aaO, S 433 f mwN). Dem LSG haben umfangreiches Erkenntnismaterial (insbesondere die Vorschrift über die RUK – Z 3110/1958 –, das Dekret 718/1956 über die Errichtung der RUK, das Gesetz Nr 10/1949 über die Organisation der staatlichen Sozialversicherung sowie Schreiben des Landeskonsistoriums der Evangelischen Kirche A.B. aus Rumänien) und das Gutachten des Instituts für Ostrecht zur Verfügung gestanden. Ein Ermessensfehler bei der Art und Weise der Ermittlung des rumänischen Rechts kann daher nicht festgestellt werden (vgl auch RGZ 80, 262, 267; Fastrich, aaO, S 433, Fußnote 52). Das LSG hat sich von seiner Rechtsauffassung her nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen (zu diesem Erfordernis vgl BSG SozR 1500 § 103 Nr 27; BSG Breithaupt 1973, 682, 683; Meyer-Ladewig, aaO, § 162 SGG, Rdnr 6; Fastrich, aaO, S 440).

Nach alledem ist die aus dem rumänischen Recht hergeleitete Schlußfolgerung des LSG, die RUK sei Teil des staatlichen rumänischen Sozialversicherungssystems und nicht ein für einen besonderen Personenkreis geschaffenes System, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Unabhängig davon handelt es sich bei der RUK aber auch deshalb nicht um ein ausgeschlossenes System iS des § 15 Abs 2 Satz 3 FRG, weil die RUK nicht ein spezielles System für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Dienstversorgung) ist. Die Bewertung als Dienstversorgung hängt dabei nicht davon ab, ob das System in seiner gesamten Gestalt einer deutschen Dienstversorgung entspricht. Wie die ausländische Rentenversicherung nicht Spiegelbild der deutschen Rentenversicherung sein muß, um als gesetzliche Rentenversicherung iS des FRG zu gelten, braucht auch die ausländische Dienstversorgung nicht in allen Punkten mit einer deutschen Dienstversorgung übereinzustimmen, um als solche und nicht als eine gesetzliche Rentenversicherung gewertet zu werden (BSG SozR Nr 25 zu § 1 FremdRG aF). Es kommt vielmehr auf das Gesamtbild und die wesentlichen Merkmale an; sie liegen insbesondere in der Abgrenzung des Personenkreises und auch im Einfluß des Dienstverhältnisses auf die Leistungen (vgl BSG aaO).

Die Frage, welche Beschäftigungsarten als Beschäftigungen im öffentlichen Dienst iS des § 15 Abs 2 Satz 3 FRG anzusehen sind, ist nach deutscher Rechtsauffassung zu beurteilen (vgl auch Urteil des LSG Baden-Württemberg in SozEntsch 10/B c 13 Art 1 § 1 Nr 1; außerdem BSG SozSich 1979, 92, wonach sich auch nach deutschem Recht richtet, ob die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung iS des § 15 Abs 2 Satz 1 FRG vorliegen). Einen allgemein gültigen Begriff des „öffentlichen Dienstes” zur Abgrenzung des Personenkreises gibt es nicht (vgl BVerfGE 15, 46, 61). Das Gesetz verwendet diesen Begriff in einzelnen Bestimmungen nicht in stets gleicher Bedeutung (Urteile des erkennenden Senats vom 20. April 1972 in BSGE 34, 136, 140 = SozR Nr 1 zu Art 6 § 18 FANG und in BSGE 34, 153, 154 = SozR Nr 6 zu § 17 FRG). Das entscheidende Kriterium kann in der öffentlich-rechtlichen Rechtsform des Dienstherrn, in der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, dh in dem Charakter der dieses beherrschenden Normen, oder in der öffentlich-rechtlichen Natur der dienstlichen Tätigkeit gesehen werden (BVerfGE aaO). Der Begriffsinhalt läßt sich nur nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Gesetzesvorschrift ermitteln (Urteile des erkennenden Senats vom 20. April 1972 aaO).

Hier ist allein entscheidend, welche Bedeutung dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Dienstes in § 15 Abs 2 Satz 3 FRG zukommt. Es handelt sich um eine Vorschrift des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung. Deshalb ist allein entscheidend, was unter öffentlichem Dienst iS der gesetzlichen Rentenversicherung zu verstehen ist. Soweit es um die Ausgliederung aus der gesetzlichen Rentenversicherung geht, ist dies aus den Vorschriften über die Versicherungsfreiheit, dh den §§ 6 bis 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) ersichtlich (vgl auch die Hinweise auf die §§ 6 bis 8 AVG in BSG SozR Nr 25 zu § 1 FremdRG aF). Auch im Hinblick auf das Eingliederungsprinzip ist es geboten, den Begriff des öffentlichen Dienstes iS des § 15 Abs 2 Satz 3 FRG in Anlehnung an die Vorschriften der §§ 6 bis 8 AVG zu bestimmen. Entsprechend § 6 Abs 1 Nr 3 iVm Nr 2 AVG zählen zu den Beschäftigten im öffentlichen Dienst iS des § 15 Abs 2 Satz 3 FRG daher auch die Beschäftigten der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften (so im Ergebnis auch Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, aaO, § 15 Abs 2, Rdnr 27). Dieses Ergebnis liegt im Interesse einer einheitlichen Begriffsbestimmung im Rahmen des FRG. Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 20. April 1972 (aaO) zu Art 6 § 18 Abs 1 FANG bzw § 17 Abs 2 FRG ausgeführt hat, zeigt die Entstehungsgeschichte des § 17 Abs 2 FRG im Zusammenhang mit der des Art 6 § 18 FANG, daß die Beschäftigung der Geistlichen im Dienst der als öffentlich-rechtliche Korporationen anerkannten Religionsgesellschaften öffentlicher Dienst iS dieser Vorschriften ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann § 15 Abs 2 Satz 3 FRG nicht schon dann zur Anwendung kommen, wenn Bedienstete von Religionsgemeinschaften versorgungsrechtlich ausgegliedert sind. Denn § 15 Abs 2 Satz 3 FRG stellt ausdrücklich darauf ab, ob ein System vorwiegend für Beschäftigte im öffentlichen Dienst geschaffen worden ist. Dies ist aber nur dann möglich, wenn das System im Herkunftsland tatsächlich für einen öffentlichen Dienst geschaffen worden ist, der die Kriterien des öffentlichen Dienstes iS des § 15 Abs 2 Satz 3 FRG erfüllt. Es kann also nicht – wie die Beklagte meint – darauf ankommen, ob die Religionsgesellschaft (Evangelische Kirche) in der Bundesrepublik Deutschland durch öffentlich-rechtliche Körperschaften repräsentiert wird. Denn nach deutschen Rechtsvorschriften kann Versicherungsfreiheit bzw öffentlicher Dienst nur dann vorliegen, wenn und soweit die konkrete Religionsgesellschaft tatsächlich als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannt ist.

Das LSG hat ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, ob die Evangelische Kirche A.B. in Rumänien im streitigen Zeitraum eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen sei. Tatsächlich habe es seit der Einführung des Gesetzes Nr 10 vom 1. Januar 1949 in Rumänien einen öffentlichen Dienst iS des früheren Beamtenrechts und dementsprechend ein Beamtenversorgungsrecht nicht mehr gegeben. Das rumänische Beamtengesetz vom 22. September 1946 und das damit zusammenhängende Pensionsgesetz vom 11. Juli 1943 seien gleichzeitig außer Kraft gesetzt worden. Es gälten in Rumänien seit 1949 einheitlich für alle Arbeitnehmer einschließlich der in der Staatsverwaltung tätigen Bediensteten die Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts.

Die Feststellungen des LSG zur Zweckrichtung des Versorgungssystems iS des § 15 Abs 2 Satz 3 FRG sind vom erkennenden Senat nicht nachzuprüfen, soweit es sich um die Ermittlung und Auslegung nichtrevisiblen ausländischen Rechts handelt (Beschluß des erkennenden Senats vom 23. Juli 1977 – 1 RA 195/76 –; Urteile des 11. Senats vom 2. November 1983 – 11 RA 58/82 –, insoweit nicht abgedruckt in DAngVers 1984, 147, und vom 12. März 1985 in SozR 5050 § 15 Nr 29). Der Senat kann somit nur nachprüfen, ob das LSG aufgrund seiner Feststellungen zur rumänischen Rechtslage zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die RUK nicht von der revisiblen Vorschrift des § 15 Abs 2 Satz 3 FRG erfaßt wird (vgl Beschluß des erkennenden Senats aaO).

Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Läßt sich nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht aufklären, ob die Evangelische Kirche A.B. in Rumänien im streitigen Zeitraum eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen ist, ist auch nicht feststellbar, ob bei der RUK Beschäftigte im öffentlichen Dienst iS von § 15 Abs 2 Satz 3 FRG versichert gewesen sind. Dies ginge nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten der Beklagten, wenn man § 15 Abs 2 Satz 3 FRG als Gegennorm bzw Ausnahmevorschrift zu § 15 Abs 2 Satz 1 FRG ansieht (so wohl Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, aaO, § 15 Abs 2, Rdnr 25; Jantz/Zweng/Eicher, aaO, § 15 FRG, Anm 13 aE; die Amtl. Begr. zu § 15 FRG in BT-Drucks 3/1109, S 39 spricht dagegen nur von einer ausdrücklichen Klarstellung) und nicht als negatives Tatbestandsmerkmal versteht (zur objektiven Beweislast vgl BSGE 7, 249, 254; Meyer-Ladewig, aaO, § 103 SGG, Rdnr 19). Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die RUK nach den übrigen Feststellungen des LSG zum rumänischen Recht nicht als Dienstversorgung iS des § 15 Abs 2 Satz 3 FRG anzusehen. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) werden die Leistungen der RUK nicht allein aus dem Staatshaushalt, sondern gemäß § 13 a) – c) der Vorschriften über die RUK – Z 3110/1958 – aus Sozialversicherungsbeiträgen des Staates, der Gesamtgemeinde, der Bezirks- und Kirchengemeinden nach ihren Angestellten, Dienststellenbeiträgen sowie persönlichen Beiträgen der Angestellten in Höhe von 1 % bis 5 % ihrer Gehälter finanziert. Es werden also anders als bei deutschen Dienstversorgungen Beiträge zur RUK entrichtet. Demgegenüber ist nicht wesentlich, ob die RUK – wie die Beklagte vorbringt – ein Beitragsrecht hat, das von dem des allgemeinen rumänischen Systems in der Weise abweicht, daß nur bei den auf Staatskosten gezahlten Gehältern die Sozialversicherungsbeiträge des staatlichen Systems abgezogen werden, bei den aus Mitteln der Kircheneinrichtungen gezahlten Entgelten aber eine andere Regelung gilt. Das LSG hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Auch wenn das Beitragsrecht der RUK derart abweicht, ist dies nicht entscheidungserheblich. Denn ein in dieser Weise abweichendes Beitragsrecht spricht nicht für eine Dienstversorgung. Vielmehr kennt auch die deutsche gesetzliche Rentenversicherung ein abweichendes Beitragsrecht in der knappschaftlichen Rentenversicherung (vgl § 130 Abs 1 Reichsknappschaftsgesetz -RKG-, Art 2 § 26b Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz -KNVNG-). Daß abweichend von deutschen Dienstversorgungen Beiträge zur RUK entrichtet worden sind, schließt jedoch allein das Vorliegen einer Dienstversorgung iS von § 15 Abs 2 Satz 3 FRG noch nicht aus. Einerseits steht zwar ein fehlendes Beitragsaufkommen dem Vorliegen einer gesetzlichen Rentenversicherung entgegen (vgl insbesondere BSG SozR 5050 § 15 Nr 29 S 95). Andererseits kann aber wegen eines vorhandenen Beitragsaufkommens allein das Bestehen einer Dienstversorgung noch nicht ausgeschlossen werden (vgl BSG SozR Nr 25 zu § 1 FremdRG aF). Hier kommt jedoch entscheidend hinzu, daß das Leistungsrecht der RUK dem der staatlichen Sozialversicherung in Rumänien entspricht. Denn das LSG hat bindend festgestellt (§ 163 SGG), daß gemäß § 16 der Vorschriften Z 3110/1958 die Mitglieder der RUK und deren Familiengehörigen das Recht auf Ruhegehalt und Unterstützung unter den Bedingungen und in der Höhe haben, wie sie durch die staatliche Sozialversicherung festgelegt sind. Das Dienstverhältnis hat also keinen speziellen, von der staatlichen Sozialversicherung in Rumänien abweichenden Einfluß auf die Leistungen, wie dies für eine deutsche Dienstversorgung typisch ist. Diese Identität des Leistungsrechts und das vom LSG bindend festgestellte Beitragsaufkommen sowie die ebenfalls bindend festgestellte enge organisatorische Verbindung zur staatlichen Sozialversicherung rechtfertigen es, die RUK ihrem Gesamtbild nach nicht als Dienstversorgung iS des § 15 Abs 2 Satz 3 FRG, sondern als gesetzliche Rentenversicherung iS des § 15 Abs 2 Satz 1 FRG anzusehen.

Die Beklagte hat nach alledem dem Grunde nach (§ 130 SGG) das Altersruhegeld des Klägers unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1959 bis 31. Dezember 1967 als Beitragszeit nach § 15 FRG festzustellen. Sie wird in dem entsprechenden Bescheid über die Leistungsgruppeneinstufung zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

IPRspr. 1989, 2

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