Orientierungssatz

Bergmannsrente nach RKG § 45 Abs 1 Nr 2 - Wartezeiterfüllung und Wartezeitfiktion:

Die Wartezeitvorschrift des RKG § 52 bezieht sich nur auf die Rente nach RKG § 45 Abs 1 Nr 1 wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit, nicht hingegen auf die als Altersrente gestaltete Rente nach RKG § 45 Abs 1 Nr 2 wegen Vollendung des 50. Lebensjahres. Denn nur die Versicherungsfälle der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit, der Berufsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes können infolge eines Arbeitsunfalls, nämlich als Folge der hierdurch verursachten Gesundheitsschädigung eintreten. Dagegen ist zwischen einem Arbeitsunfall und der Vollendung eines bestimmten Lebensalters kein Kausalzusammenhang denkbar.

 

Normenkette

RKG § 45 Abs. 1 Nr. 2, § 49 Abs. 2, § 52; RVO § 1252

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 04.03.1965)

SG München (Entscheidung vom 10.12.1962)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. März 1965 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der am 12. Juni 1895 geborene Kläger war von 1913 bis zum 12. Juni 1960, dem Tag der Vollendung seines 65. Lebensjahres, im Kohlenbergwerk P tätig. Seit 1. Juli 1945 bezog er den Knappschaftssold. Im Oktober 1957 beantragte er die Umwandlung des Knappschaftssoldes in die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG). Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 25. September 1959 ab und führte in den Gründen aus, daß der Kläger von Juli 1913 bis August 1914, Januar 1919 bis Mai 1922 und vom April 1926 bis November 1929, insgesamt also nur 95 Kalendermonate, Hauer- oder diesen gleichgestellte Arbeiten ausgeführt habe; während der übrigen Zeit sei er Platzarbeiter, Bremser und Fördermaschinist gewesen. Die Voraussetzungen für die beantragte Bergmannsrente seien daher nicht gegeben.

Im Widerspruchsverfahren ist der Kläger dieser Auffassung entgegengetreten. Er hat vorgetragen, daß die nach § 49 Abs. 2 RKG erforderliche Hauerarbeitszeit von 180 Kalendermonaten nach § 52 RKG als erfüllt angesehen werden müsse, weil er die Hauertätigkeit in den Jahren 1922 und 1929 jeweils wegen der Folgen von Arbeitsunfällen habe aufgeben müssen. Durch Bescheid vom 30. Juni 1960 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, daß § 52 RKG nur auf die 60-monatige Wartezeit für die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG anwendbar sei.

Seit dem 1. Juni 1960 bezieht der Kläger das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 des RKG.

Gegen die Bescheide vom 25. September 1959 und 30. Juni 1960 hat der Kläger Klage erhoben, die vom Sozialgericht (SG) München durch Urteil vom 10. Dezember 1962 abgewiesen wurde. Das SG ist der Auffassung, daß sich § 52 RKG nur auf die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG, nicht aber die von einem bestimmten Lebensalter abhängige Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG bezieht; es hat die Berufung zugelassen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 4. März 1965 zurückgewiesen.

Es hat im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe zwar eine Versicherungszeit von mehr als 300 Kalendermonaten in der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt, jedoch während dieser Zeit nur 95 Kalendermonate Hauerarbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet (§ 49 Abs. 6 RKG i.V. mit der Hauerarbeitenverordnung - HaVO - vom 4. März 1958). Der Umstand, daß er seine Hauertätigkeit wegen der in den Jahren 1922 und 1929 erlittenen Arbeitsunfälle aufgeben mußte und aus diesem Grunde die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 RKG nicht erfüllen konnte, sei ohne Bedeutung. Durch § 52 RKG werde die Erfüllung der Wartezeit fingiert. Bei der 180-monatigen Hauer- oder der ihr gleichgestellten Arbeitszeit handele es sich nicht um eine Wartezeit im Sinne des § 49 Abs. 2 RKG; vielmehr stelle diese nur ein zusätzliches Erfordernis zu der nach der genannten Vorschrift notwendigen Mindestversicherungszeit von 300 Kalendermonaten dar. Nach dem Wortlaut des § 52 RKG komme die Fiktion der Erfüllung der Wartezeit ohnedies nur unter der Voraussetzung des Eintritts der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls - oder eines diesem gleichgestellten Tatbestandes - in Betracht. In diesem Falle wären aber schon die Anspruchsvoraussetzungen der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG gegeben, so daß es auf die fiktive Erfüllung der Wartezeit für die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 nicht mehr ankäme. Das Landessozialgericht hat die Revision zugelassen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er ist der Auffassung, daß die Wartezeitfiktion des § 52 RKG dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nach auf die besondere Wartezeit von 180 Kalendermonaten Hauerarbeiten oder gleichgestellten Arbeiten für die Bergmannsrente nach § 45 Abs.1 Nr. 2 angewandt werden müsse.

Der Gesetzestatbestand des § 45 Abs. 1 Nr. 2 scheine zwar von der Fiktion der Erfüllung der Wartezeit infolge Arbeitsunfalls ausgeklammert zu sein. Es dürfe aber nicht übersehen werden, daß § 52 RKG ohnedies Lücken aufweise. Es entspreche nämlich einhelliger Auffassung, daß zu den drei genannten Tatbeständen noch ein vierter gehöre, nämlich der, daß der Versicherte infolge Arbeitsunfalls "erwerbsunfähig" geworden ist. Enthalte aber ein Gesetzestatbestand einen derartig schwerwiegenden redaktionellen Fehler, dann sollte ihm mit besonderem Mißtrauen begegnet und mehr auf seinen Sinn und Zweck abgehoben als seinem Wortlaut gefolgt werden. Die Wartezeitfiktionen seien im letzten Weltkrieg eingeführt worden. Ob sie systemwidrig sind, sei ohne Belang. Auf jeden Fall sollte bei "Kriegsopfern" seit 1941 und bei "Arbeitsopfern" seit 1942 auf die Erfüllung der Wartezeit ohne Rücksicht auf die Beitragszahl verzichtet werden, wobei der Arbeitsunfall allerdings Invalidität oder Tod zur Folge gehabt haben müsse (§ 1263 a RVO a.F.). Der tiefere und innere Grund für diese Regelung, also das gesetzgeberische Motiv, sei u.a. darin zu erblicken, den Versicherten zu schützen, der infolge eines Arbeitsunfalls gehindert gewesen sei, die Wartezeit zu erfüllen. Nicht anders lägen aber die Verhältnisse bei § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG. Hier müsse der Versicherte innerhalb eines Rahmens von 300 Beitragsmonaten mindestens eine Wartezeit von 180 Kalendermonaten Hauerarbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet haben. Werde er aber an der Erfüllung der Wartezeit von 180 Monaten durch den Eintritt eines Arbeitsunfalls gehindert, dann sei nicht einzusehen, aus welchem Grunde die Wartezeitfiktion nicht gelten solle.

Er beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Urteils des Sozialgerichts München vom 10. Dezember 1962 sowie des Bescheids der Beklagten vom 25. September 1959 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1960, die Beklagte zu verurteilen, ihm Bergmannsrente gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG (n.F.) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere sei der Auffassung des Berufungsgerichts beizupflichten, daß die Wartezeit nicht nach § 52 Nr. 1 RKG als erfüllt gelte. In der amtlichen Begründung zu § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG - vgl. BT-Drucksache 3365 - sei ausgeführt, daß nur der Personenkreis in den Genuß der Rente kommen solle, der mindestens 15 Jahre Hauer- oder diesen gleichgestellte Arbeiten, also die schweren bergmännischen Arbeiten, verrichtet hat, die einen wesentlich schnelleren Verschleiß der körperlichen Leistungsfähigkeit herbeiführen. Erst die tatsächliche Verrichtung von Hauer- oder gleichgestellten Arbeiten während eines Zeitraumes von mindestens 180 Monaten solle also zum Bezug der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG berechtigen. Das folge zwingend aus § 49 Abs. 2 und § 50 Abs. 4 RKG: Auf die besondere 180-monatige Wartezeit des § 49 Abs. 2 RKG seien Ersatzzeiten nämlich grundsätzlich nicht anzurechnen, es sei denn, die Ersatzzeit falle unter § 51 Nr. 4 RKG. § 50 Abs. 4 Satz 2 RKG bestimme ausdrücklich, daß bei den 180 Kalendermonaten nur Zeiten des § 51 Nr. 4 zu berücksichtigen sind. Sei aber § 51 Nr. 4 RKG nicht anzuwenden und scheide daher eine Anrechnung von Ersatzzeiten aus, so stehe fest, daß sonst nur durch die tatsächliche Verrichtung von Hauer- oder gleichgestellten Arbeiten die besondere Wartezeit des § 49 Abs. 2 RKG erfüllt werden könne. Daher müsse man annehmen, daß auch die fiktive Wartezeiterfüllung nach § 52 RKG nicht für die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG gelte. § 52 Nr. 1 RKG schreibe vor, daß die Wartezeit für Bergmannsrente und Knappschaftsrente als erfüllt gelte, wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls vermindert bergmännisch berufsfähig oder berufsunfähig geworden ist. Diese Aufzählung sei erschöpfend; andere Tatbestände fielen somit nicht unter die Wartezeitfiktion des § 52 RKG. Die Wartezeitfiktion des § 52 RKG gelte deshalb nur für die kürzeren, 60 Monate umfassenden Wartezeiten bei der Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit und bei der Knappschaftsrente, nicht aber bei den längeren Wartezeiten der Renten, die wegen des Alters gewährt werden. Dies folge aus der Entstehungsgeschichte und der Zweckbestimmung dieser zunächst für Arbeitsopfer geschaffenen Wartezeitfiktion. Es sollte diesen ggf. auch schon vor Erfüllung der Wartezeit ein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert werden. Im vorliegenden Falle sei aber ein Anspruch auf Rente von der Wartezeit her nicht schlechthin ausgeschlossen; denn der Kläger habe 60 Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt, so daß es insoweit einer Fiktion nicht bedürfe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Zu Recht hat sich das Berufungsgericht auf den Standpunkt gestellt, daß der Kläger nicht die Umwandlung des Knappschaftssoldes in Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG verlangen kann, weil er die Voraussetzungen dieser Bergmannsrente nicht erfüllt. Er hat nämlich keine 180 Kalendermonate Hauerarbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten im Sinne des § 49 Abs. 2 RKG verrichtet. Die Wartezeitfiktion des § 52 RKG findet auf die in § 49 Abs. 2 RKG als Voraussetzung für diese Rente vorgeschriebenen 180 Kalendermonate Hauerarbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten keine Anwendung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 13. April 1967 in Sachen B. ./. Süddeutsche Knappschaft - 5 RKn 45/65).

Nach § 52 RKG gilt die Wartezeit für die Bergmannsrente und die Knappschaftsrente als erfüllt, wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls - die weiteren Alternativen kommen hier nicht in Betracht - vermindert bergmännisch berufsfähig oder berufsunfähig geworden oder gestorben ist, eine Versicherung vorher bestanden hat und der letzte Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist. Diese Vorschrift bezieht sich nach Wortlaut, Systematik und Sinn nur auf diejenigen Versicherungsfälle, die auf dem Wegfall oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge gesundheitlicher Schädigung beruhen, nämlich auf verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Tod. Die Nichterwähnung der Erwerbsunfähigkeit erklärt sich rein redaktionell aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Ursprünglich war die Erwerbsunfähigkeit (EU) nicht als besonderer Versicherungsfall vorgesehen, sondern nur als eine leistungserhöhende Anspruchsvoraussetzung des Versicherungsfalles der Invalidität gedacht (vgl. Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, Anm. 2 zu § 1252 RVO). Erst später wurde die EU als besonderer Versicherungsfall vorgesehen, ohne dann § 52 RKG darauf abzustimmen. Dieser Versicherungsfall ist daher bei § 52 RKG mitzuberücksichtigen. Die in § 52 Nr. 1 RKG genannten Versicherungsfälle sind - soweit Nr. 1 in Frage steht - nur dann begünstigt, wenn sie "infolge eines Arbeitsunfalls" (die anderen Fälle spielen hier keine Rolle) eintreten. Dagegen ist zwischen einem Arbeitsunfall und der Vollendung eines bestimmten Lebensalters kein Kausalzusammenhang denkbar, so daß keine wegen Vollendung eines bestimmten Lebensalters zu gewährende Rente in § 52 RKG aufgeführt ist.

Die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG ist aber im Gegensatz zur Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG als Altersrente gestaltet, mag sie auch, sozialpolitisch gesehen, gesetzlich eingeführt worden sein, weil man glaubte, ohne weiteres davon ausgehen zu können, daß der Bergmann mit eine so langen bergmännischen Tätigkeit bergmännisch nicht mehr voll einsatzfähig sei; dieser gesetzgeberische Grund ist aber nicht als Voraussetzung dieses Anspruchs normiert worden. Wenn daher in § 52 RKG die Wartezeit "für Bergmannsrente" angesprochen wird, so kann damit nur die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit gemeint sein.

Es wäre zudem unverständlich, als Voraussetzung der fiktiver Wartezeiterfüllung für die Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres den nach § 52 RKG erforderlichen Eintritt mindestens der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit zu verlangen, da diese ja ohnehin schon den Anspruch auf Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG auslöst.

§ 52 RKG kann auch nicht, wie der Kläger offenbar meint, der Grundsatz entnommen werden, die Nichterfüllung versicherungstechnischer Voraussetzungen dürfe ganz allgemein nicht zu Lasten des Versicherten gehen, wenn dieser durch die Folgen eines Arbeitsunfalls an der Erfüllung einer Voraussetzung gehindert gewesen ist. Es handelt sich in § 52 RKG um eine klar begrenzte Ausnahmeregelung für die kurze Wartezeiterfüllung von 60 Kalendermonaten für Versichertenrenten, die bei Minderung oder Wegfall der Erwerbsfähigkeit zugesprochen werden. Diese Regelung kann daher nicht auf anders gelagerte Fälle übertragen werden. Insbesondere gilt dies für die 180 Kalendermonate Hauerarbeiten unter Tage und diesen gleichgestellte Arbeiten. Diese Voraussetzung muß nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift grundsätzlich voll erfüllt sein, weil die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG, da sie ohne Prüfung einer tatsächlich eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Vollendung des 50. Lebensjahres gewährt wird und nur dem Bergmann zugute kommen soll, der viele Jahre echte bergmännische Arbeit geleistet hat.

Daß es in § 49 Abs. 2 RKG auf die tatsächliche Verrichtung der Hauerarbeit unter Tage oder gleichgestellter Arbeiten während dieser Zeit ankommt, ergibt sich außerdem aus § 50 Abs. 4 RKG. Danach sind bei der Wartezeit nach § 49 Abs. 2 RKG Ersatzzeiten nur auf die 300 Kalendermonate knappschaftlicher Versicherungszeit, nicht aber - von der Sonderregelung für Verfolgte in § 51 Nr. 4 RKG abgesehen - auf die 180 Kalendermonate Hauerarbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbeiten anzurechnen. Wenn dies aber schon bei der Ersatzzeitregelung ausgeschlossen ist, so erst recht bei der Wartezeiterfüllung. Die Anrechnung von Ersatzzeiten auf die Wartezeit ist nämlich gegenüber der fiktiven Wartezeiterfüllung eine weniger weitgehende Vergünstigung. Durch § 49 Abs. 4 RKG, der die besondere Wartezeit für das vorgezogene knappschaftliche Ruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 regelt, wird dies bestätigt. In § 49 Abs. 4 RKG ist nämlich neben den Voraussetzungen nach § 49 Abs. 2 als zweite Alternative für die besondere Wartezeit bestimmt, daß es bei 300 Kalendermonaten Untertagearbeit genügt, wenn während dieser Zeit überhaupt Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind und diese wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit aufgegeben werden mußten. Der Sonderfall, daß die Verrichtung der Hauerarbeit vor Vollendung der grundsätzlich erforderlichen 180 Kalendermonate aufgegeben werden mußte, ist also in § 49 RKG in dem Sinne geregelt, daß die Wartezeit erfüllt ist, aber eben nur bei der Wartezeit für das vorgezogene Knappschaftsruhegeld, und zwar nur unter besonderen Voraussetzungen, nicht aber bei den übrige Renten, die eine Verrichtung von 180 Kalendermonaten Hauerarbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten verlangen.

Da das LSG hiernach den Anspruch des Klägers zu Recht für unbegründet angesehen hat, ist die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Im Einverständnis mit den Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs. 2 i.V.m. §§ 153, 165 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2365087

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